Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0636-L/06
Kürzung des Unterhaltsabsetzbetrages infolge Nichterreichen der Regelbedarfssätze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0636-L/06vom 19.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Musiker, Adresse, vertreten
durch Mag. Bernhard Rothenbuchner, Wirtschaftsprüfer, 1040 Wien,
Schwindgasse 4/7, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck,
Standort Gmunden, betreffend Einkommensteuer
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Musiker in Adresse1.
Strittig ist die
Kürzung des
Unterhaltsabsetzbetrages in Folge des Nichterreichens der
Regelbedarfssätze.
Mit Fax vom 11. Mai 2006 wurde von der steuerlichen
Vertretung die Bestätigung der Kindesmutter betreffend
Unterhaltszahlungen für das Jahr
2004
übermittelt:
Bestätigung vom 20.
April 2005
Ich,
C.C., geboren am 8.3.1961, wohnhaft in
Adresse2, habe mit Herrn W.E.(Bw),
geboren am 17.9.1960, vereinbart, dass folgende Beträge pro Monat von
Jänner bis
Dezember 2004
an Unterhalt für
seine Kinder zu leisten sind:
|
S., geboren am
25.6.1984
T., geboren am
26.9.1990
|
317,50 € pro
Monat
232,50 € pro
Monat
Außerdem
bestätige ich mit meiner Unterschrift, 6.600,00 € an
Unterhaltsleistungen im Jahre 2004 erhalten zu haben. Diese gliedern sich wie
folgt:
S. 3.810,00 € sowie
T. 2.790,00 €.
In der Folge wurde vom Finanzamt folgender Aktenvermerk
angelegt:
|
Regelbedarf Tochter S.
Sohn T.
Kürzung bei Tochter S.
Sohn T.
Unterhaltsabsetzbetrag
Summe Unterhaltsabsetzbeträge:
|
348,00 € (5 M.)/ 438,00 € (7 M.) (ab dem 20.
Lebensjahr) 296,00 €
3810,00 / 400,50 (ger.) = gerundet 9 Monate
2790,00 / 296 =gerundet 9 Monate.
1. Kind 25,50 € monatlich x 9 = 229,50 2. Kind
38,20 x 9 = 343,80
573,30 €
In
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 11. Mai
2006 wurde unter anderem ausgeführt:
"Wird das
Ausmaß des gesetzlichen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen
nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren,
für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Da
Sie ihrer
gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen seien, konnte der
Unterhaltsabsetzbetrag nur für neun Monate zum Ansatz
kommen".
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 wurde
innerhalb offener Frist Berufung im
wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
" Es werde der
Antrag gestellt, den gegenständlichen Bescheid entsprechend der unten
stehenden Begründung abzuändern und eine mündliche Verhandlung
gemäß
§ 284 Abs.1 BAO durchzuführen:
Begründung:
Der Berufungswerber sei
seiner Unterhaltsverpflichtung, welche außerbehördlich in einem
schriftlichen Vergleich festgehalten worden sei, im Jahre 2004 in voller
Höhe nachgekommen. Damit sei die Voraussetzung zur Geltendmachung des
Unterhaltsabsetzbetrages in voller Höhe (für zwölf Monate)
erfüllt (vergleiche Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz. 800 ff). Eine
Aliquotierung des Unterhaltsabsetzbetrages unter Berücksichtigung des
gesetzlichen Unterhalts ist somit nicht anzuwenden".
Im Aktenvermerk vom 21.
Juni 2006 wurde festgehalten:
Der Berufungswerber
akzeptiere die Kürzung des Unterhaltsabsetzbetrages nicht . Er begehre die
Anerkennung der in einer freien Vereinbarung mit seiner "Expartnerin"
angeführten Beträge. Einen Gerichtsbeschluss in dieser Causa gebe es
nicht".
Mit Schriftsatz vom 13.9.2006 wurde der Antrag auf
mündliche Berufungsverhandlung zurück gezogen .
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
Abs.4 Z 3 lit.b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein
Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs.5 FLAG 1967) und
für das weder ihm noch seinem von ihm dauernd getrennten lebenden
Ehe-Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt
leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € monatlich zu.
Leistet er für mehr als ein nicht
haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für
das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 € und für jedes weitere
Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 € monatlich zu.
Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz 1988, WUV- Universitätsverlag, führt zu §
33 Tz.44 aus:
"Der
Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhaltes
geknüpft. Liegt eine behördliche Festsetzung (Gericht oder Jugendamt)
der Unterhaltsleistung nicht vor, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für
jenen Kalendermonat zu, in dem der vereinbarten
Unterhaltsverpflichtung
im vollen Ausmaß
nachgekommen
wurde
und
die von den
Gerichten
angewendeten Regelbedarfsätzen nicht
unterschritten
wurden
(Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz.801). Werden dagegen unvollständige
Zahlungen und Zahlungen unter den Regelbedarfssätzen geleistet, dann ist
der Absetzbetrag nur für so viele Monate zu gewähren, wie rechnerisch
die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann."
Es ist richtig, dass der Berufungswerber - laut
Bestätigung der Kindesmutter vom 20. April 2005 (für den Zeitraum
2004) - den vereinbarten
Unterhaltsverpflichtungen entsprochen hat (für Tochter Susanne
317,50 € monatlich und für Sohn Tobias 232,50 € monatlich)
.
Allerdings wurden dabei die von den Gerichten anzuwendenden
Regelbedarfssätze nicht erreicht (für Tochter Susanne 348,00 € (5
M.)bzw. 438,00 € (7 M.) monatlich, für Sohn Tobias 296,00 €
monatlich).
Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der
Unterhaltsabsetzbetrag einen Anreiz für den Unterhaltsverpflichteten
darstellen, zum Wohle des Kindes Unterhalt in der Höhe der
Regelbedarfssätze zu leisten (Sicherstellung der Grundversorgung des Kindes
).
Höchstgerichtliche
Rechtsprechung:
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes zur
Familienbesteuerung (B1285/00 vom 27. Juni 2001) befasste sich der
Verfassungsgerichtshof mit der Frage, ob die einkommensteuerlichen Regelungen
zur Berücksichtung von Unterhaltslasten gegenüber nicht
haushaltszugehörigen Kinder (geschiedene Ehen, uneheliche Kinder) den
Anforderungen entsprechen, die der Gerichtshof in seiner bisherigen Judikatur
zur Familienbesteuerung aufgestellt hat. Die Rechtslage ist in diesem Bereich
dadurch gekennzeichnet, dass die Transferleistungen, die der Gesetzgeber zur
Berücksichtigung von Kinderlasten vorgesehen hat (Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag), bei nicht haushaltszugehörigen Kindern dem
haushaltsführenden Elternteil (in der Regel die Mutter) zustehen,
während der geldunterhaltspflichtige Elternteil (in der Regel der Vater)
lediglich eine Verminderung seiner Einkommensteuerschuld um den
Unterhaltabsetzbetrag in Höhe von 4200,00 S /pro Jahr (für das erste
Kind - Rechtslage 2001) erfährt. Im erwähnten Erkenntnis kam der
Gerichtshof zum Ergebnis, dass bei nicht haushaltszugehörigen Kindern der
verfassungskonforme Zustand durch eine einschränkende Auslegung des
§12a des Familienlastenausgleichsgesetzes erreicht werden kann und muss:
Dem Geld- Unterhaltspflichtigen sind die dem haushaltsführenden Elternteil
zukommenden Transferleistungen in dem Ausmaß auf die Unterhaltsleistung
anzurechnen, das erforderlich ist, um (zusammen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag)
die Hälfte des geschuldeten Unterhaltes von der Einkommensteuer frei zu
stellen. Praktisch bedeutete dies, dass die Gerichte in verfassungskonformer
Auslegung des § 12a FLAG die Unterhaltsverpflichtungen entsprechend zu
kürzen haben, wobei bei geringen Unterhaltsleistungen (und geringen
Einkommen) diese Kürzung kaum ins Gewicht fällt und bei höheren
Unterhaltsleistungen und Einkommen zwischen 10% und 15% des Unterhaltsbetrages
liegt. Da das verfassungskonforme Ergebnis durch diese Anrechnung erreicht
werden kann, hat der Gerichtshof zunächst darauf verzichtet, gesetzliche
Bestimmungen in Prüfung zu ziehen. Ausdrücklich hielt der Gerichtshof
fest, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, jenen Teil des Unterhaltes zu
berücksichtigen, der allein als Folge der getrennten Haushaltsführung
anfällt. Außerdem werde betont, dass es dem Gesetzgeber freisteht,
eine solche Anrechnung im Rahmen des § 12a FLAG pauschalierend vorzunehmen
und damit zu erleichtern.
Weitere
Rechtsentwicklung
Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 19.6.2002 VfGH G7/02
Leitsätze
1.In § 12a FLAG wird die Wortfolge "und mindert nicht
dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die dem Kind gegenüber geschuldete
Unterhaltsleistung muss bei einer Steuer, deren Belastungskonzept die Erfassung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach dem Prinzip der
Individualbesteuerung zum Ziel hat, in ausreichender Weise steuermindernd (beim
Unterhaltspflichtigen) berücksichtigt werden.
3. Die einkommenssteuerliche Entlastung des gegenüber
Kindern zivilrechtlich unterhaltspflichtigen Elternteiles muss auch im Falle
getrennt lebender Eltern gewährleistet sein. Dass im Fall getrennt lebender
Elternteile die Unterhaltsbelastung gegenüber Kindern eine Frage der
privaten Lebensgestaltung sei, trifft nicht zu.
4. Verfassungsrechtlich bedenklich wäre es, wenn
Kinderlasten bei getrennter Haushaltsführung steuer- und transferrechtlich
insgesamt eine stärkere Berücksichtigung erfahren würden als bei
gemeinsamer Haushaltsführung.
5. Der Gesetzgeber hat für die erforderliche
steuerliche Berücksichtigung - spätestens mit dem
Budgetbegleitgesetz 1998 - den indirekten Weg gewählt und die
steuerliche Mehrbelastung durch (erhöhte) Transferzahlungen
(Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) kompensiert. Damit hat der Gesetzgeber in
Kauf genommen, dass ein Teil dieser Transferzahlungen in bestimmten Situationen
und in unterschiedlicher Höhe nunmehr nicht für die Kinder bestimmt
ist, sondern der steuerlichen Entlastung der Unterhaltspflichtigen dient. Der
Verfassungsgerichtshof teilte nicht die Auffassung, dass die steuerliche
Entlastung auf Kosten der Kinder erfolgt; für diese sind bei einer solchen
Konzeption der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten die
(erhöhten) Transferzahlungen insoweit von vornherein nicht gedacht.
6. Es finden sich keine sachlichen Gründe dafür,
dass die Beeinträchtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten, die bei gemeinsamer Lebensführung durch die
Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag berücksichtigt
wird, bei getrennter Haushaltsführung nur durch Gewährung des
Unterhaltsabsetzbetrages und damit regelmäßig in unzureichendem
Ausmaße berücksichtigt wird. Die Transferleistungen sind im Prinzip
für die gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen
geeignet. Das verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis des steuerlichen Entlastung
des Unterhaltspflichtigen kann durch eine (teilweise) Anrechnung der
Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) auf die
Unterhaltspflicht erzielt werden.
7. § 12a FLAG ist einer telelogischen Reduktion
zugänglich, wonach die Familienbeihilfe den Unterhalt in jenem Ausmaß
kürzen kann, welches die erforderliche steuerliche Entlastung des
Unterhaltspflichtigen darstellt. Zwischen einer telelogischen Reduktion , die
den Wortlaut einer Norm im Hinblick auf den Gesetzeszweck einschränkend
liest, um ein verfassungskonformes Ergebnis zu erreichen, und einer strikten
Interpretation einer solchen Vorschrift, die dann logischerweise zum Ergebnis
der Verfassungswidrigkeit der fraglichen Norm führen muss, besteht
notwendigerweise ein gewisser Beurteilungsspielraum.
8. Wenn das vom VfGH angestrebte Ziel der Herstellung eines
verfassungskonformen Zustandes mit Hilfe der telelogischen Reduktion des §
12a FLAG angesichts der bei den Zivilgerichten entstandenen Judikaturdivergenz -
ein Teil der Zivilgerichte hat den Weg der telelogischen Reduktion des §
12a FLAG nicht beschritten - nicht erreicht werden kann , hält es der
Verfassungsgerichtshof in Wahrnehmung seiner Rechtsbereinigungsfunktion für
geboten, den verfassungsmäßigen Zustand durch Aufhebung der Norm
selbst herzustellen.
9. Auch nach Aufhebung des § 12a FLAG darf nicht die
gesamte Familienbeihilfe auf den Unterhalt angerechnet werden. Die Anrechnung
darf nur dann und insoweit erfolgen , als der Familienbeihilfe die Funktion
einer Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung des Unterhaltsverpflichteten
zukommt.
Ausführungen zu
§ 33 Abs.4 Z.3 lit.b EStG 1988 -
Unterhaltsabsetzbetrag:
Der Unterhaltsabsetzbetrag stellt einen Pauschalbetrag dar
(gestaffelt nach der Anzahl der Kinder). Die Berücksichtigung des
Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt im Veranlagungsverfahren. Die Höhe der
Unterhaltsverpflichtung ergibt sich bei Vorliegen eines Gerichtsurteils
oder eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches aus dem darin
festgesetzten Unterhaltsbetrag, im Falle einer außerbehördlichen
Einigung durch den in einem schriftlichen Vergleich festgehaltenen
Unterhaltsbetrag.
Für das Jahr
2004 beispielsweise betragen die
Regelbedarfsätze bei Kindern im
Alter von 0 bis 3 Jahren 157,00 €, bis 6 Jahre 200,00 €, bis 10
Jahre 258,00 €, bis 15 Jahre 296,00 €, bis 19 Jahre 348,00
€, bis 28 Jahre 438,00 € (siehe auch
Petschnigg in SWK 6/2004 ,Seite
259).
Wendet man diese Grundsätze der
höchstgerichtlichen Rechtssprechung und der Gesetzeslage für das Jahr
2004 auf den konkreten Berufungsfall an, ergibt sich Folgendes:
Die Kürzung des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgte zu
Recht.
Linz, am 19.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0636-L/06
- Stammnummer
- 24545
- Gültig
- 19.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF