Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0201-G/06
erhöhte FB bei mehrjähriger Berufstätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-G/06vom 19.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit schließt eine Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe dann aus, wenn sich diese Tätigkeit über das 21. Lebensjahr erstreckt.
Daran ändert auch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nichts, wenn aus dieser Bescheinigung unschlüssig bescheinigt wird, dass eine dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bereits vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn F.F. in XY., vertreten durch
Mag. Wilfried Weber, 8600 Bruck Mur, Herzog-Ernst-Gasse 28, vom
10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 4. April 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte mit den Formularen Beih 1
und Beih 3 am 10. Jänner 2006 die rückwirkende Gewährung
der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab
1.1.2001. Unbestritten ist, dass der Bw. wegen paranoider Schizophrenie
zu 50% erwerbsgemindert und er voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Einziger Streitpunkt des
Berufungsverfahrens ist, ob dieser Zustand bereits vor Vollendung des
21. Lebensjahres, eingetreten ist.
Das Finanzamt verneint dies im Abweisungsbescheid vom 4.
April 2006 mit folgender Begründung:
Ein Kind, das trotz eines
vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Leidens oder Gebrechens in der
Lage war, seinen Lebensunterhalt durch ein Dienstverhältnis nach Vollendung
des 21. Lebensjahres zu verdienen, erfüllt nicht die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, weil die im Zeitpunkt der Vollendung des 21.
Lebensjahres vorhandene Behinderung offenkundig keine dauernde
Erwerbsunfähigkeit
bewirkte.
Ihr Antrag war daher
gem. § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Bw. mit 7. April 2006 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Berufung wurde insbesondere darauf
verwiesen, dass der Berufungswerber zwar nach seinem 21. Lebensjahr noch
erwerbstätig war, die Erwerbstätigkeit aber regelmäßig
durch einen Krankengeldbezug unterbrochen war. Hingewiesen wurde auch auf das
Gutachten von Herrn Dr. Hödl, worin festgestellt wurde, dass die
Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Es sei auch davon auszugehen, dass es sich bei der Erwerbstätigkeit vom Bw.
im Zeitraum 1.12.1978 bis 23.6.1983 nur um Arbeitsversuche gehandelt habe, die
keine Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit begründet
haben.
Mit Bericht vom 13. April 2006 legte das
Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag die Berufung aus
verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 leg. cit. erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Aus dem übermittelten Gutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen geht hervor, dass ein Grad der
Behinderung von 50 v.H. vorliegt und dass der Berufungswerber dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ist ab 1.1.1980 (aufgrund der vorgelegten Befunde) möglich.
Im vorliegenden Fall wurde nur ein Befund der
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Graz, vom 10.7.1997 vorgelegt, aus
dem hervorgeht, dass der Berufungswerber an chronifizierter schizophrener
Psychose leidet.
Das Datum 1.1.1980, welches vom ärztlichen
Sachverständigen für die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung herangezogen worden ist, ist nur
aus der Anamnese zu entnehmen. Diesbezügliche Befunde liegen keine
vor.
Der Sachwalter wurde in einem Telefonat ersucht, geeignete
Befunde für die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung
dem unabhängigen Finanzsenat vorzulegen. Im Telefonat vom 17.
Oktober 2006 gab der Sachwalter an, dass er keine weiteren Befunde und
Unterlagen vorlegen kann.
Aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung vom 15. März 2006 ist zu
entnehmen, dass der Bw. in der Zeit vom 1.9.1974 bis 28.2.1978 als
Arbeiterlehrling bei der Firma Böhler Bleche GmbH tätig war. Vom
3.4.1978 bis 30.11.1978 leistete er seinen ordentlichen Präsenzdienst beim
österreichischen Bundesheer ab und vom 1.12.1978 bis 12.3.1980 war er ohne
Unterbrechung wieder als Arbeiter bei obiger Firma beschäftigt. In
weiterer Folge wechseln sich kurze Krankenstände mit Arbeitstätigkeit
ab. Der Berufungswerber war jedoch bis 18.1.1981 ordnungsgemäß bei
der Firma Böhler Bleche GmbH durchgehend beschäftigt, was aus den
vorgelegten Unterlagen der damaligen Firma Vereinigte Edelstahlwerke AG, Werk
Mürzzuschlag Hönigsberg, v. 19.1.1982, Zl. APM 11/hü,
hervorgeht.
Zu bemerken ist auch, dass der Berufungswerber die
Lehrabschlussprüfung als Betriebsschlosser am 28. Februar 1978 erfolgreich
bestanden hat.
Nicht schlüssig erscheint daher das ärztliche
Sachverständigengutachten, welches bescheinigt, dass zum Zeitpunkt 1.1.1980
bereits eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, vorgelegen ist, weil der Berufungswerber durchgehend bis
18. Jänner 1981 als Betriebsschlosser gearbeitet hat und in
weiterer Folge bis 23. Juni 1983 als Arbeiter bei den Stadtwerken
Mürzzuschlag mit zwischenzeitigem Arbeitslosenbezug beschäftigt
war.
Aus diesem Grunde ist an dieser Stelle ausdrücklich
festzuhalten, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.1990,
90/13/0129, für den vorliegenden Fall zutreffend ist und worin ua.
Folgendes ausgeführt wurde:
Voraussetzung für den Anspruch
auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist es (unter
anderem), dass der Vollwaise wegen dieser Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Aus dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1987, Zl. 86/13/0206, - und
mittelbar auch aus dem dort zitierten hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1984,
Zl. 82/13/0222 - ergibt sich hiezu, dass eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit (im Falle des Erkenntnisses vom 25. Jänner 1984 waren es
viereinhalb Jahre) die für den Anspruch auf Familienbeihilfe
gemäß
§ 6 Abs.
2 lit. d FLAG 1967 notwendige Annahme widerlegt, der Vollwaise wäre infolge
seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser
Rechtsmeinung abzurücken. Er wird in dieser Meinung vielmehr durch die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/76,
114, der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP,
bestärkt. Heißt es dort doch, durch die Neufassung des
§ 6 Abs. 2 FLAG 1967 werde
volljährigen erwerbsunfähigen Personen, die bereits im Kindesalter
erheblich behindert waren und die daher niemals erwerbsfähig geworden
seien, ein eigener Anspruch auf Familienbeihilfe eingeräumt, sobald sie -
infolge Todes der Eltern - Vollwaisen geworden seien.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Da das ärztliche Sachverständigengutachten nicht
schlüssig ist, kann nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
für den Berufungswerber kein Anspruch auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe im Sinne des § 6 Abs. 2 FLAG 1967 abgeleitet werden.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 19.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
dauernd außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffenvor dem 21. Lebensjahrfreie Beweiswürdigungärztliches Sachverständigengutachtenschlüssig
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-G/06
- Stammnummer
- 24543
- Gültig
- 19.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF