Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0101-W/03
nicht erklärte Bauleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0101-W/03vom 23.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren
Mitglieder Mag. Andreas Stanek, Stefanie Toifl und Günter Denk über
die Berufung der Bw., Baubetrieb, XXX, gegen den Bescheid des Finanzamtes S,
betreffend Umsatzsteuer 1995, nach der am 18. Oktober 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Vorweg ist festzuhalten, dass
mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 17. Juli 2003 über
das Vermögen der Bw. der Konkurs eröffnet und RA zum Masseverwalter
bestellt wurde.
Die berufungswerbende GesmbH
& Co KG (Bw.) betrieb in OrtBw. ein Bauunternehmen. Den Gewinn des
abweichenden Wirtschaftsjahres (Bilanzstichtag 31. März) ermittelte
die Bw. gemäß
§ 5 EStG 1988.
An der Bw. waren die GmbH zu
95% (Komplementär) und der Kommanditist KP zu 5 % beteiligt.
Mit Bescheid vom 6. Dezember
1996 wurde die Umsatzsteuer 1995 für das Wirtschaftsjahr vom 1. April 1994
- 31. März 1995 erklärungsgemäß, vorläufig
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO, festgesetzt.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1992 bis 1995 (GBp 107064/96,
durchgeführt zwischen Februar - März 1997) wurden von Seiten der
Großbetriebsprüfung keine relevanten Feststellungen hinsichtlich
Umsatzsteuer getroffen.
Mit Bescheid vom 14. Juli 1997
wurde die Umsatzsteuer 1995 gemäß
§ 200 Abs. 2
BAO endgültig festgesetzt.
Zu Beginn der auf § 99
Abs. 2 FinStrG basierenden Buch- und Betriebsprüfung betreffend die Jahre
1994 bis 2000 - Prüfungsbeginn 14. Mai 2002, Schlussbesprechung
7. November 2002 - erstattete der Geschäftsführer
der Bw. Selbstanzeige gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG (siehe ABp AS 3). Demnach hatte der
Geschäftsführer von den in der Anzeige angegebenen Kundenanzahlungen
per 31.3.1998 und 31.3.2000 keine Umsatzsteuer bzw. die Umsatzsteuer nicht
fristgerecht abgeführt.
Der Betriebsprüfer traf
unter anderem nachstehende berufungsrelevante Feststellung (TZ 27 Umsatzsteuer
in Verbindung mit Punkt 6 der Niederschrift der
Schlussbesprechung):
Punkt
6, Diverse Bauleistungen: Nachfolgend angeführte
Bauleistungen wären aufgrund der Fertigstellung und der teilweisen
Rechnungslegung abzurechnen und dementsprechend zu verbuchen.
a)
Projekt1
|
Baubeginn
|
Juni 1993
(wahrscheinlich)
|
|
|
Bauende
|
September
1994
|
|
|
Schlussrechnung
|
vom 11.11.1994
(korrigiert)
|
netto
ÖS
|
8.990.007,34
|
|
|
USt
|
1.798.001,47
|
|
|
brutto
|
10.788.008,81
Diese
Bauleistungen habe die Bw. in den Bilanzen bis zum Bilanzstichtag 31.3.2000
(letztes erklärtes Wirtschaftsjahr) als halbfertige Arbeiten und
erhaltene Anzahlungen in den Bilanzen ausgewiesen.
|
Wirtschaftsjahr
|
1994
|
1995
|
1996
- 2000
|
halbfertige
Arbeiten
|
4.000.000,00
|
9.596.000,00
|
9.596.000,00
|
erhaltene
Anzahlungen
|
nicht
gegliedert
|
nicht
gegliedert
|
9.596.399,17
b)
Projekt2
|
Baubeginn
|
Frühjahr
1993
|
|
|
Bauende
|
Frühjahr
1994 (wahrscheinlich)
|
|
|
Schlussrechnung
|
keine
vorgelegt
|
|
Diese
Bauleistungen habe die Bw. ebenfalls in den Bilanzen bis einschließlich
1999 als halbfertige Arbeiten und erhaltene Anzahlungen in den Bilanzen
ausgewiesen.
|
Wirtschaftsjahr
|
1994
|
1995
bis 1999
|
halbfertige
Arbeiten
|
959.500,62
|
1.214.000,00
|
erhaltene
Anzahlung
|
959.500,62
|
1.214.850,62
Anlässlich
der Bilanzierungsarbeiten im Wirtschaftsjahr 2000 sei die Ausbuchung der
halbfertigen Arbeiten gegen das Konto erhaltene Anzahlungen erfolgt. Den
Differenzbetrag von ÖS 850,62 habe man über das Konto Erlöse
ausgebucht.
c)
Projekt3
|
Baubeginn
|
Frühjahr
1993
|
Bauende
|
Spätherbst
1994 (vermutlich)
|
Schlussrechnung
|
keine
vorgelegt
Auch diese
Bauleistungen habe die Bw. bis einschließlich 1999 als halbfertige
Arbeiten und erhaltene Anzahlungen in den Bilanzen erfasst.
|
Wirtschaftsjahr
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997-1998
|
1999
|
halbf.
Arbeiten
|
nicht
gegliedert
|
7.100.000
|
7.100.000
|
7.100.000
|
7.100.000
|
erh.
Anzahlung
|
nicht
gegliedert
|
|
7.491.406
|
7.403.136
|
7.121.616
Anlässlich
der Bilanzierungsarbeiten habe man im Wirtschaftsjahr 2000 die Ausbuchung der
halbfertigen Arbeiten gegen das Konto erhaltene Anzahlungen vorgenommen. Der
Differenzbetrag von ÖS 21.616 sei laut Buchungsanweisung über
Erlöse ausgebucht worden.
In der TZ 27 ergeben sich somit
zusammengefasst dargestellt für das Jahr 1995 nachstehende
Auswirkungen:
|
Zeitraum
- Wirtschaftsjahr
|
1995
|
1998
bis 7/2002
|
Entgelte lt.
Vlg. (in ÖS)
|
31.017.585,00
|
...
|
+ lt. Bp, Pkt.
6a der Niederschrift
|
8.990.007,34
|
...
|
+ lt. Bp, Pkt.
6b der Niederschrift
|
1.012.375,52
|
...
|
+ lt. Bp, Pkt.
6c der Niederschrift
|
5.934.680,00
|
...
|
Entgelte lt.
Betriebsprüfung
|
46.954.647,86
|
Das Finanzamt
folgte der Rechtsansicht der Betriebsprüfung und setzte mit Bescheid vom
22. November 2002, nach Wiederaufnahme des Verfahrens, in Anlehnung an
die getroffenen Feststellungen die Umsatzsteuer 1995 neuerlich
fest.
Mit Schreiben vom 23. Dezember
2002 erhob der steuerliche Vertreter der Bw. Berufung und führte mit
Schriftsatz vom 27. Februar 2003 begründend - auszugsweise
wörtlich wiedergegeben - aus:
"Die
Betriebsprüfung stellt die Annahme auf (siehe Punkt 6 BP-Bericht), dass
diverse Bauleistungen (Projekt1,
Projekt Schule OrtBw.,
Projekt2,
Projekt3) zum Zeitpunkt der
Fertigstellung dieser Projekte (Wirtschaftsjahr 1994/1995) nicht der
Umsatzbesteuerung unterzogen worden wären.
Die
zur Diskussion stehenden Jahre wurden von Herrn
GBp-Prüfer
(Großbetriebsprüfung) im Rahmen einer BP betreffend die Jahre 1992
- 1995 geprüft; überdies wurden von Herrn
GBp-Prüfer die Umsätze
für die Voranmeldungszeiträume April 1995 bis Dezember 1996 und die
darauf entrichtete Umsatzsteuer rechnerisch geprüft
(Umsatzsteuernachschau).
Im
Bereich der nicht abgerechneten Leistungen und der Forderungen wurden keine
Feststellungen getroffen, offenbar war also der Prüfer der Ansicht, dass
alle Umsatzsteuern ordnungsgemäß abgeführt worden
sind.
Weiters
sei nochmals erwähnt, dass die Unterlagen hinsichtlich dieser
Zeiträume aus Versehen vernichtet wurden und daher seitens unseres
Mandanten leider nicht als Beweis herangezogen werden
können.
Die
Behauptung der Behörde im BP-Bericht (siehe Punkt 6 des BP-Berichtes), dass
die angeführten Bauleistungen aufgrund der Fertigstellung und der
teilweisen Rechnungslegung abzurechnen seien, entsprechend zu verbuchen seien
und der Umsatzsteuer zu unterziehen seien, beinhaltet keine wie immer geartete
Nachweis- oder Beweisführung.
Unser
Mandant steht auf dem Standpunkt, dass sämtliche Abgaben hinsichtlich
dieser Zeiträume ordnungsgemäß bezahlt worden sind -
dieses Conclusio kann auch aus dem BP-Bericht bzw. der Umsatzsteuernachschau
(Bericht vom 6. Mai 1997) gezogen werden.
Ein
Nachweis der Nichtentrichtung der Abgaben kann dem BP-Bericht nicht entnommen
werden - die Behörde geht von einer Nichtentrichtung, ohne diese
eingehend zu begründen bzw. zu beweisen aus. ...
Wir
beantragen im Falle der Vorlage an die 2. Instanz eine Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat."
In seiner zur Berufung
abgegebenen Stellungnahme vom 11. März 2003 hält der Prüfer fest,
dass sich die Darstellung in der Berufungsbegründung nicht mit dem
Akteninhalt decke. Konkret sei festzuhalten, dass im Arbeitsbogen des
Vorprüfers - GBp-Prüfer , Großbetriebsprüfung
betreffend die Jahre 1992 bis 1995 - eine Zusammenstellung der monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen 4/94 - 3/96 (ABp AS 239 und 240)
vorgefunden worden sei. Aus dieser Zusammenstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen ergebe sich, dass die in Rede stehenden
Bauleistungserlöse in den betreffenden Monatsvoranmeldungen nicht enthalten
sein können, da in den einzelnen Monaten wesentlich niedrigere Umsätze
gemeldet worden seien. Zu den Feststellungen im Einzelnen:
a)
Projekt1: Rechnung vom 11.11.1994, netto
ÖS 8.990.007,34; der monatliche Gesamtumsatz lt. UVA 11/94
beträgt netto ÖS 2.511.765,68;
Obwohl die Schlussrechnung
bereits am 11.11.1994 gelegt worden sei, habe die Bw. diese Bauleistung bis zum
Prüfungsjahr 1999/2000 als "halbfertige
Arbeit" in Höhe von ÖS 9.596.000 und als
"Kundenanzahlung" mit
ÖS 9.596.399,17 bilanziert. Eine entsprechende Korrektur sei im
Zuge des Prüfungsverfahrens erfolgt, ein Rechtsmittel gegen diese
Feststellung habe die Bw. nicht erhoben.
b)
Projekt2: Laut Aussage des Geschäftsführers sei dieses
Projekt im Frühjahr 1994 fertig gestellt worden und habe der Auftraggeber
angeblich nur 2 Teilrechnungen (Anzahlungen) aber keine Schlussrechnung erhalten
(ABp AS 44a ff). In den Wirtschaftsjahren 1994 bis einschließlich
1999 sei diese Bauleistung als
"halbfertige Arbeit" in Höhe
von ÖS 959.500,63 bzw. ab 1995 mit ÖS 1.214.000 sowie als
"Kundenanzahlung" in selbiger Höhe
bilanziell behandelt worden. Die steuerneutrale Ausbuchung dieser
Bauleistung (Kundenanzahlung l halbfertige Arbeiten) sei im Prüfungsjahr
erfolgt. Ein Rechtsmittel gegen diese Feststellung sei ebenfalls nicht erhoben
worden.
c)
Projekt3: Laut Aussage des Geschäftsführers war
Baubeginn im Frühjahr 1993 und Baufertigstellung sowie
Schlussrechnungslegung im Spätherbst 1994. Bis zur Schlussbesprechung sei
eine Schlussrechnung nicht vorgelegt worden. Die gegenständliche
Bauleistung sei in den Bilanzen mit ÖS 7.100.000 ausgewiesen worden.
Im gesamten Umsatzsteuerzeitraum 4/93 - 3/96 sei kein Umsatz in dieser
Höhe ausgewiesen worden.
Nicht nachvollziehbar sei
für den Prüfer, wie die in Rede stehenden Bauleistungserlöse in
den umsatzsteuerpflichtigen Jahreserlösen enthalten sein können,
"wenn laut Buchhaltung der Bw. die
betreffenden Bauleistungen bisher lediglich anlässlich der Vereinnahmung
als Bankeinnahme gegen das Kundenkonto/Anzahlungen und anlässlich der
Bilanzierungsarbeiten des jeweiligen Zeitraumes als halbfertige Arbeit an
(Bestandsveränderung-) Erlöse (nicht umsatzsteuerpflichtig) verbucht
wurden."
Auf die Stellungnahme der
Betriebsprüfung replizierend hält der steuerliche Vertreter der Bw.
mit Schreiben vom 31. März 2003 im Wesentlichen fest, dass die
Schlussfolgerung der Betriebsprüfung, die in Rede stehenden
Bauleistungserlöse können in den betreffenden UVA-Zeiträumen
nicht enthalten sein, wohl nur eine Annahme bzw. eine Schlussfolgerung sein
könne, aber keinesfalls einen Beweis hinsichtlich der Nichtabfuhr
darstelle. Es sei keinesfalls denkunmöglich, dass hinsichtlich der
erwähnten Kunden mehrere Teilschlussrechnungen gestellt worden seien,
wodurch sich die einzelnen Beträge auf mehrere UVA-Monate verteilen
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in den
Umsatzsteuervoranmeldungen erklärten Monatsumsätze der Bw. der
Wirtschaftsjahre 1995 und 1996 (April 94 bis März 96) stellen sich wie
folgt dar:
|
Wirtschaftsjahr
1995
|
Wirtschaftsjahr
1996
|
April
94
|
2.381.294,06
|
April
95
|
2.873.822,46
|
Mai
94
|
2.293.420,51
|
Mai
95
|
2.882.930,43
|
Juni
94
|
2.683.689,79
|
Juni
95
|
4.127.234,86
|
Juli
94
|
1.758.837,18
|
Juli
95
|
2.366.925,83
|
August
94
|
3.651.400,56
|
August
95
|
5.028.989,26
|
September
94
|
2.765.250,99
|
September
95
|
5.100.496,48
|
Oktober
94
|
3.991.556,86
|
Oktober
95
|
4.190.468,77
|
November
94
|
2.511.765,68
|
November
95
|
4.171.302,52
|
Dezember
94
|
1.796.371,92
|
Dezember
95
|
4.004.108,56
|
Jänner
95
|
1.607.318,40
|
Jänner
96
|
2.431.943,11
|
Februar
95
|
1.785.267,54
|
Februar
96
|
1.520.376,35
|
März
95
|
2.398.836,69
|
März
96
|
2.921.885,28
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Wie aus dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 BAO hervorgeht,
genügt es für eine schlüssige Beweiswürdigung, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 27.10.1988, 87/16/0161). Vielmehr ist
ein Vorgang tatsächlicher Art dann als erwiesen anzunehmen, wenn die
erkennende Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden
Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen des
logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerungen zur Überzeugung gelangt ist,
dass es sich so ereignet hat (VwGH 6.12.1990, 90/16/0031).
Aufgrund des vorliegenden
Sachverhaltes und des Berufungsvorbringens stellt sich als strittig heraus, ob
die berufungsrelevanten Bauleistungen infolge der Fertigstellung und teilweisen
Rechnungslegung bzw. Abrechnung durch die Bw. der Umsatzbesteuerung unterzogen
wurden.
a)
Projekt1:
Mit der korrigierten
Schlussrechnung vom 11. November 1994 stellte die Bw. dem Auftraggeber
für die erbrachten Bauleistungen (Turnhalle, Nebenräume, Zu- und
Umbauten) ÖS 8.990.007,34 zzgl. 1.798.001,47 an Umsatzsteuer
abzüglich einem 5%-igen Haftrücklass, somit in Summe
ÖS 10.248.608,81, in Rechnung.
Eine umsatzsteuerliche
Erfassung dieses in Rechnung gestellten Betrages müsste (spätestens)
am 15. Jänner 1995 in der Umsatzsteuervoranmeldung für den
Zeitraum XI/94 aufscheinen. Es ist offensichtlich, dass bei einem von der Bw.
erklärten Monatsumsatz des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes XI/94 von
ÖS 2.511.765,68, der in der korrigierten Schlussrechnung ausgewiesene
Rechnungsbetrag in Höhe von ÖS 8.990.007,34 als Umsatz nicht
enthalten sein kann.
Der unabhängige
Finanzsenat erachtet es somit als erwiesen, dass eine Versteuerung dieses
Rechnungsbetrages durch die Bw. nicht erfolgte.
b)
Projekt2:
Dem Auftraggeber stellte die
Bw. mit zwei Teilrechnungen vom 15.11.1993 und 1.2.1994 ÖS 683.887,54
und ÖS 275.613,08 (ohne ausgewiesener Umsatzsteuer) - zusammen
somit ÖS 959.500,62 - für die erbrachten Bauleistungen in
Rechnung. Den Gesamtbetrag verbuchte die Bw. in der Bilanz zum 31. März
1994 unter den Konten "halbfertige
Arbeiten" (Aktivkonto) sowie
"erhaltene Anzahlungen"
(Passivkonto).
Das Ende der Bauarbeiten ist im
Frühjahr 1994 anzusetzen. Dies kann aus der bisher unwidersprochenen
Aussage des Geschäftsführers der Bw. geschlossen werden. Eine
Schlussrechnung wurde durch die Bw. nicht verbucht und im Zuge der
Betriebsprüfung bzw. im Rechtsmittelverfahren auch nicht vorgelegt.
Der Kontostand des Kontos
"halbfertige Arbeiten" zum
Bilanzstichtag 31. März 1995 betrug ÖS 1.214.000,00, jener des
Kontos "erhaltene Anzahlungen"
wies eine Höhe von ÖS 1.214.850,62 auf. Bis zum
Bilanzstichtag 31. März 1999 erfolgte keine Veränderung der
Kontenstände. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden lediglich die Buchungen auf
den Konten
Bank l Kunde 1.214.850,62
sowie
halbfertige Arbeiten l erhaltene Anzahlungen 1.214.000,--
durchgeführt.
Aufgrund des Umstandes der
Erhöhung des Passivkontos "erhaltene
Anzahlungen" um ÖS 255.350 geht der unabhängige
Finanzsenat davon aus, dass die Bw. diesen Betrag im Wirtschaftsjahr 1995 vom
Auftraggeber für erbrachte Bauleistungen erhielt. Nach diesem
Bilanzstichtag erfolgten keine weiteren Buchungen auf diesen Konten, was den
Schluss zulässt, dass weitere Zahlungen des Auftraggebers nicht erfolgten.
Der unabhängige Finanzsenat teilt die Schlussfolgerung der
Betriebsprüfung, dass die Bautätigkeiten hinsichtlich diese
Bauprojektes im Wirtschaftsjahr 1995 beendet wurden.
Erst anlässlich der
Bilanzierungsarbeiten für das Bilanzjahr 2000 wurde die Ausbuchung der
halbfertigen Arbeiten
l erhaltene Anzahlungen
1.214.000,00 vorgenommen. Den
Differenzbetrag von ÖS 850,62 buchte die Bw. über das Konto
Erlöse aus.
Eine Umsatzversteuerung der
eingenommenen und verbuchten Entgelte in Höhe von ÖS 1.214.850,62
ist nicht erfolgt.
c)
Projekt3:
Nach Angaben des
Geschäftsführers der Bw. während der Betriebsprüfung
erfolgte der Baubeginn nach der Beauftragung im Frühjahr 1993, während
die Bauübergabe bzw. die Schlussrechnung im Spätherbst 1994 erfolgte
bzw. gelegt wurde. Eine Verbuchung der Schlussrechnung wurde nicht
vorgenommen.
Mit Bilanzstichtag zum
31.3.1995 wies das Bilanzkonto
"halbfertige Arbeiten" einen Stand
von ÖS 7.100.000,-- auf.
Eine bei der Bw. eingegangene
Bauleistung in dieser Höhe wurde in keinem
Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum des Jahres 1995 erklärt, sodass der
unabhängige Senat daher von der Nichterfassung des Nettoerlöses von
ÖS 5.934.680,-- ausgeht.
Diese Feststellung
erhärtet sich auch aus der bilanziellen Behandlung des Betrages bzw. Kontos
bis zum Bilanzstichtag 31.3. 2000. Erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt die
Ausbuchung laut Buchungsanweisung erhaltene
Anzahlungen l halbfertige
Arbeiten 7.100.000,-- sowie erhaltene
Anzahlungen l Erlöse
21.616,13.
Entgegen der in der
Berufungsschrift vertretenen Ansicht, wonach die gegenständlichen
Bauleistungserlöse sehr wohl der Umsatzbesteuerung unterzogen worden seien,
ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wie die
Bauleistungserlöse in den umsatzsteuerpflichtigen Jahreserlösen
enthalten sein sollen, wenn die betreffenden Bauleistungen anlässlich der
Vereinnahmung einerseits als
Bankeinnahme l Kundenkonto/Anzahlungen
und anlässlich der Bilanzierungsarbeiten des jeweiligen Zeitraumes als
halbfertige Arbeiten l (Bestandsveränderung-)
Erlöse (nicht umsatzsteuerpflichtig) verbucht wurden und
andererseits in den Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen zweifelsfrei nicht
enthalten sein können. In diesem Zusammenhang vermag der Einwand der
Denkunmöglichkeit - mehr Teilschlussrechnungen verteilten sich auf
mehrere UVA-Monate - der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal
diese Denkmöglichkeit in der Buchhaltung der Bw. letztlich keinen
Niederschlag findet. Auch müssten diese Teilschlussrechnungen sukzessive
auf den Konten gebucht worden sein und nicht in einem Einmalbetrag.
Darüber hinaus bleibt
festzuhalten, dass die in der Berufungsschrift aufgestellten Behauptungen durch
keinerlei Unterlagen eine Bekräftigung bzw. einen Nachweis erfahren, zumal
nach eigenen Angaben des Bw. sämtliche bezughabenden Unterlagen
irrtümlich vernichtet worden sind.
In der umsatzsteuerlichen
Abrechnung der berufungsgegenständlichen Bauprojekte durch das Finanzamt
mit dem Umsatzsteuerbescheid 1995 kann eine Rechtswidrigkeit nicht erkannt
werden.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0101-W/03
- Stammnummer
- 24541
- Gültig
- 23.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF