Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0529-I/06
Überschreiten der Einkunftsgrenze für Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0529-I/06vom 18.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bereits die geringfügigste Überschreitung des Grenzbetrages von 6.000 € (bei einem Kind) durch den (Ehe)Partner führt zum Verlust des gesamten Alleinverdienerabsetzbetrages. Weshalb es zur Überschreitung (hier: Mehrleistungen der Lebensgefährtin im Zuge der Hochwasserkatastrophe) kommt, ist unbeachtlich, da der Abgabenbehörde kein Ermessen eingeräumt ist. Laut Rechtsprechung des VfGH ist der Gesetzgeber auch nicht dazu verpflichtet, auf Härtefälle, die bei jeder Schaffung von Grenzbeträgen eintreten können, Bedacht zu nehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Juli 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 4. Juli 2006 betreffend Aufhebung
des Einkommensteuerbescheides 2005 gemäß
§ 299 BAO sowie
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabenpflichtige erzielt nicht selbständige
Einkünfte. Für das Jahr 2005 brachte er am 2.3.2006 über
FinanzOnline den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung ein. Neben dem
Pendlerpauschale und Sonderausgaben beantragte der Abgabepflichtige, der in
einer Lebenspartnerschaft mit einem Kind lebt, den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 6.3.2006 erfolgte eine
erklärungsgemäße Veranlagung.
Mit Bescheid vom 4.7.2006 wurde der Einkommensteuerbescheid
vom 6.3.2006 gemäß
§ 299 BAO von Amts wegen mit der
Begründung aufgehoben, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht
richtig erwiesen habe. Mit dem Aufhebungsbescheid verbunden wurde ein neuer
Einkommensteuerbescheid 2005, in welchem ausgeführt wurde, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, da die
steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)partners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € seien. Durch den Wegfall des
Alleinverdienerabsetzbetrages von 494 € und den Wegfall eines weiteren
Sonderausgabenhöchstbetrages kam es zu einer Abgabennachforderung von
532,81 €.
Anstatt im Aufhebungsbescheid führt das Finanzamt im
neuen Sachbescheid eine unrichtigerweise auf § 303 Abs. 4 BAO
gestützte Begründung sowie eine auf § 20 BAO gestützte
Ermessensbegründung an, wonach "die Wiederaufnahme" unter Abwägung von
Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen verfügt worden sei.
Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der
Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit
und die steuerlichen Auswirkungen könnten nicht als geringfügig
angesehen werden.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 erhob der
Abgabepflichtige fristgerecht Berufung. Begründend führt er aus, dass
im Jahr 2005 das Einkommen seiner Lebensgefährtin 5.998,97 € betragen
habe, und er "völlig überrascht" sei, dass das Finanzamt von einem
Einkommen über 6.000 € ausgegangen sei. Die Grenzen würden sich
doch immer nach dem steuerlich relevanten Einkommen, von dem auch die Lohnsteuer
berechnet werde, richten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.7.2006 wurde die
Berufung mit dem Hinweis abgewiesen, dass zur Ermittlung des Grenzbetrages
für den Alleinverdienerabsetzbetrag der Gesamtbetrag der Einkünfte,
die im Falle der Lebensgefährtin 6.114,52 € betragen, maßgeblich
sei.
Daraufhin beantragte der Abgabepflichtige die Vorlage
seiner Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz und
führte weiters begründend aus: Als er die Arbeitnehmerveranlagung
beantragte, sei er von einem Einkommen seiner Lebensgefährtin von unter
6.000 € ausgegangen, zumal er deren Arbeitnehmerveranlagung abgewartet und
der Bescheid ein Einkommen von 5.998,97 € ausgewiesen habe. Wenn statt des
Einkommens die Einkünfte, deren Unterschied er als normaler mündiger
Staatsbürger nicht verstehen könne, herangezogen würden, bitte er
zu bedenken, dass die Grenze lediglich um 114,52 €
überschritten
worden sei. Außerdem sei die Überschreitung auf notwendig gewordene
Mehrleistungen seiner Lebensgefährtin im Zuge der Hochwasserkatastrophe im
August 2005 zurückzuführen. Es könne nicht im Sinne des
Gesetzgebers sein, wenn für 114 € mehr in der Haushaltskasse im
Gegenzug 532 € aus dieser fehlten.
Unter diesen Umständen hätte auch auf eine
Wiederaufnahme (Anm.: Bescheidaufhebung nach § 299 BAO) verzichtet werden
können, zumal die gegenüber der Familie eingetretene Härte bei
Berücksichtigung aller Fakten das Interesse des Staates bei weitem
überwiege und die Nachzahlung von 532,81 € eine große
finanzielle Belastung bedeute.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt
jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 €. Alleinverdiener ist
.... auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind, der mehr als sechs
Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen
Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens
einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages sind somit gesetzlich festgelegt, so auch die
Zuverdienstgrenze des (Ehe)Partners.
In § 2 EStG sind die Begriffe Einkunftsarten,
Einkünfte und Einkommen genau definiert. Demnach ist das Einkommen der
Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten
Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug der Sonderausgaben
sowie außergewöhnlichen Belastungen und bestimmter Freibeträge.
Bereits daraus ist zu schließen, dass die Einkünfte idR höher
sein werden als das Einkommen.
Selbst ohne Kenntnis des genauen Gesetzestextes war
für den Berufungswerber (Bw.) im Zuge der Erstellung der
FinanzOnline-Erklärung bei der Geltendmachung des
Alleinverdienerabsetzbetrages unter der Rubrik "Hilfe" genau ersichtlich, unter
welchen Voraussetzungen ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. "Ein
Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, bei (Ehe)Partnerschaft mit Kind/ern: der
(Ehe)Partner darf Einkünfte von höchstens EUR 6.000,00 (inkl.
Wochengeld) jährlich beziehen."
Nicht zuletzt ergibt sich aus jedem
Einkommensteuerbescheid, dass Einkünfte und Einkommen zwei unterschiedliche
Größen sind. Sowohl der Gesamtbetrag der Einkünfte als auch das
Einkommen (beide fett gedruckt) werden separat ausgewiesen. Der Bw. gibt selbst
an, dass er den Einkommensteuerbescheid seiner Lebensgefährtin abgewartet
habe. Demnach hätte ihm auch auffallen müssen, dass die Einkünfte
im Gegensatz zum Einkommen über 6.000 € lagen.
Der Einwand des Bw., wonach er als "normaler mündiger
Staatsbürger" den Unterschied zwischen Einkommen und Einkünfte nicht
verstehen könne, ist für den UFS nicht nachvollziehbar. Dass ein
Unterschied zwischen den beiden Begriffen besteht, muss aufgrund der
vorstehenden Ausführungen jedenfalls jedermann auffallen. Wenn der Bw. den
Unterschied nicht verstanden hat, wäre es ihm als "mündigen"
Bürger aber zuzumuten gewesen, sich entsprechend zu erkundigen.
Das Anklicken des Kästchens "Ich beanspruche den
Alleinverdienerabsetzbetrag" in der Online-Erklärung, obwohl die
gesetzlichen Voraussetzungen dafür fehlten, hat im Fall des Bw. definitiv
zu einem von ihm zu verantwortenden unrichtigen Bescheid geführt.
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
(Bundesabgabenordnung) kann die Abgabenbehörde erster Instanz von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Nach Abs. 2 ist mit dem
aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden. Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO sind bis zum Ablauf eines
Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig (§ 302 Abs. 1 BAO).
Gleich wie die Wiederaufnahme des Verfahrens nach §
303 BAO, welche vom Finanzamt in seiner Bescheidbegründung offensichtlich
irrtümlich herangezogen wurde, unterliegt die Bescheidaufhebung nach §
299 BAO dem Ermessen der Abgabenbehörde.
Nach § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen
halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Der Bw. erblickt in seinem Fall offensichtlich eine
besondere "Härte" dahingehend, dass der geringfügige Zuwachs an
Einkünften seiner Lebensgefährtin - noch dazu hervorgerufen
durch katastrophenbedingte Mehrleistungen - zu einer erheblichen
Steuermehrleistung seinerseits führte. Wenngleich der UFS nachvollziehen
kann, dass dies der Bw. subjektiv als "Härte" empfinden mag, ist laut
Rechtsprechung des VfGH der Gesetzgeber nicht dazu verpflichtet, auf
Härtefälle, die bei jeder Schaffung von Grenzbeträgen eintreten
können, Bedacht zu nehmen (vgl. VfGH 5.10.1981, B 325/78). Es kann auch
seitens der Finanzverwaltung nicht darauf Bedacht genommen werden, weshalb es
zum Überschreiten der Einkunftsgrenze gekommen ist. Ob und weshalb diese
vom Gesetz vorgegebene starre Einkunftsgrenze vom Partner über- oder
unterschritten wird, liegt somit allein in dessen Einflussbereich, wobei im
vorliegenden Fall die Mehrleistungen aufgrund des Sommerhochwassers durch
Zeitausgleich gegen Ende des Jahres ausgeglichen werden hätten können,
um das Überschreiten der 6.000 €-Grenze zu vermeiden.
Bei der Frage, ob der Alleinverdienerabsetzbetrages zu
gewähren ist oder nicht, ist der Finanzbehörde somit kein
Ermessensspielraum eingeräumt. Anders verhält es sich bei der
Bescheidaufhebung, welche nach Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitserwägungen zu erfolgen hat.
Wertet man die Berufung des steuerlich nicht vertretenen
Bw. als auch gegen den Aufhebungsbescheid gerichtet (zumal aufgrund des Fehlers
des Finanzamtes, den Begründungsteil des Aufhebungsbescheides im neuen
Sachbescheid anzuführen, die beiden Bescheide für den Bw.
offensichtlich eine Einheit darstellten und die Berufungsausführungen
offensichtlich auch gegen die Bescheidaufhebung gerichtet sind), so können
die vom Bw. vorgebrachten und bei der Abgabenfestsetzung nicht zu beachtenden
(Un)Billigkeitserwägungen nunmehr nicht bei der Beurteilung der
Zulässigkeit der Bescheidaufhebung Beachtung finden, widerspräche dies
doch eklatant dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen.
Unter Billigkeit im Zusammenhang mit der Durchbrechung der
Rechtskraft eines Bescheides versteht die ständige Rechtsprechung vielmehr
die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei. Die
Billigkeit gebietet etwa die Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie
des steuerlichen Verhaltens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Partei (vgl. Ritz, BAO Kommentar, § 20 Tz 7). Im vorliegenden Fall erachtet
der UFS die Durchbrechung der Rechtskraft des Erstbescheides weder als unbillig,
noch als unzweckmäßig. Wie eingangs bereits ausgeführt, hat der
Bw. durch die Beantragung des Alleinverdienerabsetzbetrages, welcher ihm
tatsächlich nicht zustand, und was ihm zu diesem Zeitpunkt aufgrund des
bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheides der Lebensgefährtin auch
klar sein hätte müssen, einen unrichtigen Bescheid herbeigeführt.
Dabei hat er sich mit einer gewissen Sorglosigkeit über den Unterschied
zwischen Einkommen und Einkünfte hinweggesetzt. Er kann sich daher nunmehr
nicht darauf berufen, dass eine Rückforderung des ihm von Anfang an nicht
zugestandenen Arbeitnehmerabsetzbetrages unbillig oder eine besondere Härte
wäre. Existenzgefährdende wirtschaftlichen Verhältnisse wurden
nicht angeführt. Da der rückgeforderte Betrag auch nicht als
geringfügig bezeichnet werden kann, und insbesondere im Hinblick auf die
Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen war die Bescheidaufhebung im
öffentlichen Interesse jedenfalls auch zweckmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0529-I/06
- Stammnummer
- 24519
- Gültig
- 18.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF