Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0790-L/06
Kein Alleinverdienerabsetzbetrag, wenn die Einkünfte der Gattin den Grenzbetrag überschreiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0790-L/06vom 17.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 2. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 20. Dezember 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 18. November 2005 langte beim Finanzamt XY die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 des
Berufungswerbers (Bw.) ein. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht
beansprucht. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 erfolgte
grundsätzlich eine antragsgemäße Veranlagung, lediglich das
Pendlerpauschale wurde im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nicht noch einmal
abgezogen, da diese bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt worden war.
Mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2006 brachte
der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 das Rechtsmittel der
Berufung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei
(irrtümlich beim Antrag nicht angekreuzt), obwohl die Voraussetzung
dafür gegeben sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2006
wies das FA XY die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Gattin des Berufungswerbers im Jahr 2004
Einnahmen in Höhe von 10.712,31 € aus einer
Werkvertragstätigkeit (Pierre Lang) und aus einer nichtselbstständigen
Tätigkeit bei der Brauerei Aspach (613,72 €) erzielt habe. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag könne nur berücksichtigt werden, wenn die
steuerpflichtigen Einkünfte der Gattin unter dem maßgeblichen
Grenzbetrag von 2.200,00 € seien.
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2006 stellte der
Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz. Aus der beigelegten Einnahmen-/Ausgabenrechnung
die Werkvertragstätigkeit (Pierre Lang) seiner Frau betreffend könne
entnommen werden, dass das Einkommen der Ehegattin den Grenzbetrag für den
Alleinverdienerabsetzbetrag von 2.200,00 € nicht übersteigen
würde.
Aus der beiliegenden Einnahmen- Ausgabenrechnung für
das Jahr 2004 der Gattin des Berufungswerbers gehe hervor, dass die
Einnahmen in Höhe von 10.712,31 € erzielt habe. Die Ausgaben
würden insgesamt 9.662,71 € betragen, sodass sich ein Gewinn in
Höhe von 1.049,60 € ergebe.
Seitens des Finanzamtes wurden die geltend gemachten
Ausgaben der Ehegattin nicht zur Gänze anerkannt. Am
20. Juni 2006 erließ das FA XY den
Einkommensteuerbescheid 2004 der Gattin des Bw. Darin wurden Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.325,05 € sowie Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 481,72 festgestellt.
Dies ergibt einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von
3.806,77 €. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 8. August 2006 legte das
Finanzamt XY die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 33 Abs. 4 Z 1 in der Fassung laut
Steuerreformgesetz 2005, Bundesgesetzblatt I 2004/57 lautet: "Einem
Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt
jährlich ohne Kind 364,00 €, bei einem Kind (§ 106
Abs. 1) 494,00 €, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1)
669,00 €. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes
weitere Kinde (§ 106 Abs. 1) und jeweils 220,00 €
jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für
Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die
unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-) Partners nicht erforderlich.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe-) Partner (§ 106 Abs. 3) bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von
höchstens 6.000,00 € jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens 2.200,00 € jährlich erzielt. Die nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3
Abs. 1 Z 10 und 11 und aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere
steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)-Partner zu. Erfüllen
beide (Ehe)-Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze,
hat jener (Ehe)-Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die
höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide
(Ehe)-Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht
der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)-Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird
überwiegend von männlichen (Ehe)-Partner geführt."
Gemäß
§ 124 lit. b Z 100 des
Einkommensteuergesetzes 1988 ist § 33 Abs. 4 Z 2 in der
Fassung des Bundesgesetzblattes I Nr. 57/2004 anzuwenden, wenn die
Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2004 enden. Da im
vorliegenden Fall der Lohnzahlungszeitraum des Berufungswerbers mit
31. Dezember 2004 endet, ist die zitierte Gesetzesbestimmung
anzuwenden.
Wie sich aus dem aktenkundigen rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheid der Gattin vom 20. Juni 2006 für das
Jahr 2004 ersehen lässt, bezog sie in diesem Jahr Einkünfte in
Höhe von 3.746,77 €.
Aufgrund der Höhe der Einkünfte der Gattin kann
kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages im Jahr 2004 beim Bw. jedenfalls nicht
vorliegen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 17.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0790-L/06
- Stammnummer
- 24517
- Gültig
- 17.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF