Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0796-W/06
Die Kosten für die gegenständliche Japanreise nicht abzugsfähig, da Reisezweck vorallem privat war. Digitalkamera des Bw.ist ein Wirtschaftsgut des privaten Lebensbereiches.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0796-W/06vom 18.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, vertreten durch WTH Dkfm.
Herbert Duffek Ges.m.b.H., Wirtschaftstreuhänder, 1070 Wien,
Neubaugasse 25/1/5, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und
19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Doris Obermayer, betreffend
Einkommensteuer 2003 im Beisein der Schriftführerin FOI Pavlik nach der am
28. September 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw.
erklärte für das Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit in Höhe von Euro 23.259,-, Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung und als sonstige Einkünfte als Funktionär (Bezirksrat)
einen Verlust in Höhe Euro 1.838,41. Er machte u.a. als
Werbungskosten bei seinen sonstigen Einkünften Aufwendungen für eine
Japanreise € 2.095,00, für eine Digitalkamera € 2.601,00, ein
Blitzgerät € 441,18 und Aufwendungen für Fotos,
Speicherkarten, Datenträger Druckerpatronen, Akkus, Bürobedarf
€ 784,87 geltend.
Das Finanzamt ersuchte um
Beantwortung folgender Fragen: "Lt. der vorliegenden Aufstellung der
Ausgaben wurden die Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Bezirksrat den Ausgaben bezüglich ihrer Funktionärstätigkeit
zugerechnet. Um eine den Einkünften entsprechende Trennung der Aufwendungen
und Vorlagen der entsprechenden Aufstellungen wird gebeten. Weiters wird um
Vorlage der Belege und der Teilnehmerliste der Informationsreise nach Japan, der
Belege des Computers und Zubehör, sowie des Fahrtenbuches ersucht."
Der Bw. brachte
eine Bestätigung über die Teilnahme an der kommunalpolitischen
Informationsreise nach Japan in Höhe von Euro 2095,- , eine Liste der
Teilnehmer und einen Aufenthaltsplan von 13.Mai bis 16. Mai 2003 in Tokyo nach.
Der Aufenthaltsplan sah für den 13. Mai von 13:15 bis 16.00 Uhr einen
Besuch im Bürgermeisteramt mit Empfang, abends einen Abendempfang auf
Einladung von Y., für den 14.Mai um 9:30 bis 12:00 den Besuch des
Volkskundemuseums und 18:00 eine Einladung der X-er Delegation anlässlich
des Ausscheidens von Herrn Bürgermeister O. vor. Donnerstag stand eine
Stadtbesichtigung und Stadtrundfahrt von Tokyo auf dem Programm. Weiters
wurde vom Büroleiter der Bezirksvorstehung bestätigt, dass der Bw.
unentgeltlich in Ausübung als Bezirksmandatar für die Agenden der
Bezirksvertretung X fotografierte und die Copyright-Rechte unentgeltlich
abgetreten hat. Es wurde eine Bestätigung nachgebracht, dass der Bw.
unentgeltlich Fotoreportagen für die Zeitung "T." gemacht hätte und
wöchentliche touristische Fach-Kommentare verfasst hat.
Das Finanzamt
erließ einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 in dem es die
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von
€ 20.843,61 und die Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit in
Höhe von € 4.805,58 besteuerte. Die Erledigung weicht von dem
Begehren aus folgenden Gründen ab:
Da es sich bei Teilen der als
Ausgaben bei Funktionsgebühren angeführten Beträge um
Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Bezirksrat handelt,
bzw. eine Trennung der Aufwendungen entsprechend den Einkünften Ihrerseits
nicht erfolgte, wurden die Kosten von amtswegen den einzelnen Einkunftsarten
zugeordnet. Die Kosten für Fahrscheine, Parkscheine, Telefon, Porto,
AfA PC, Monitor, Foto etc. und Kilometergelder wurden entsprechend der
Einkünfte aufgeteilt. Kosten für die Studienreise sind nur dann
steuerlich begünstigungsfähig, wenn andere, allgemein interessierende
Programmpunkte zeitlich gesehen nicht mehr Raum einnehmen, als während der
laufenden Berufsausübung regelmäßig zu anderen als beruflichen
Tätigkeiten aufgewendet wird. Die ausschließliche oder weitaus
überwiegende Berufsnotwendigkeit muss einwandfrei erkennbar sein und die
Möglichkeit eines privaten Reisezweckes muss praktisch ausgeschlossen sein.
Da bei der Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist und die Reise
ein "so genanntes" Mischprogramm beinhaltet, können die beantragten Kosten
für de Reise steuerlich keine Berücksichtigung finden. Die
Anschaffungskosten für den PC wurden um einen geschätzten Privatanteil
von 40% gekürzt und auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3
Jahren aufgeteilt. Der Freibetrag für 2003 beträgt hierfür Euro
94,40 (bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte kommt nur eine
Halbjahres-AfA zu tragen). Die Kosten für den Monitor, Foto,
Speicherkarten, Datenträger etc. wurden ebenfalls um einen Privatanteil von
40% gekürzt. Bei Aufwendungen die sowohl Werbungskosten als auch
Aufwendungen für den privaten Bereich darstellen können, sind die
Kosten wenn die Verwendung nicht ausschließlich beruflich erfolgt, der
privaten Lebensführung zuzuordnen. Bei einer privaten Mitveranlassung ist
das Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988 anzuwenden, weshalb die Kosten
für die Digitalkamera und digitales Blitzgerät nicht
berücksichtigt werden konnten."
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wurde
Berufung erhoben:
"1) Die Studienreise wurde von
dem japanischen Bezirk Y. arrangiert, es handelt sich dabei um den
Schwesternbezirk des Wiener Bezirkes X . Dabei wurden kommunalpolitische
Vorträge gehalten und Probleme der Region besprochen sowie Umweltprobleme
diskutiert. Wie Sie den Ihnen übergebenen Aufenthaltsplan entnehmen
konnten, bestand während des gesamten Aufenthaltes keine einzige
Möglichkeit einer persönlichen Freizeitgestaltung. Die
angeführten Programmpunkte waren daher ausschließlich berufsnotwendig
und als solche einwandfrei erkennbar.
2) Der Freibetrag für 2003
(Halbjahres-AfA PC) beträgt Euro 94,90.
3) Die Fotos, Speicherkarten,
Datenträger, Druckerpatronen, Akkus und Bürobedarf sind, mit Ausnahme
des Monitors, nicht zu kürzen. Herr KR Bw. hat für seine beruflich
bedingten fotografischen Tätigkeiten eine Digitalkamera angeschafft (diese
hat keinen Film, sondern Speichermedien, die entweder über PC bearbeitet
und ausgedruckt werden oder auf Speichermedien gebrannt oder per E-Mail
versendet werden. Herr KR Bw. hat neben der Digitalkamera privat zwei
Analogkameras (Profikameras), die er für den privaten Gebrauch einsetzt, da
die Lebensdauer von Filmmaterial eine wesentlich höhere ist im Vergleich zu
den Speichermedien. Die Digitalkamera wird daher nur beruflich und nicht
privat genutzt. Als Beweis dafür können jederzeit die für die
Reportagen angefertigten Speichermedien vorgelegt werden. Als Beispiel nenne ich
nur einen Artikel über die Xer Kulturgemeinde (siehe Beilage) Dieser
Artikel wurde inklusive Speichermedium direkt der Zeitung
zugestellt. Herr Bw. ist im Rahmen seiner politischen Tätigkeit
für Bezirk, Partei und Wirtschaftskammer tätig und für die
Herstellung und raschen Verteilung des notwendigen Bildmaterials verantwortlich.
Dies ist nur mit einer digitalen Kamera möglich, die auch von allen
Fotojournalisten verwendet wird. Ich stelle deshalb die
Anträge 1) Die Werbungskosten für die kommunalpolitische
Informationsreise nach Japan in Höhe von Euro 2.095,-
anzuerkennen, 2) Die Speicherkarten, Datenträger Druckerpatronen,
Akkus und Bürobedarf in Höhe von € 784,87 zu 100% als
Werbungskosten anzuerkennen 3) Die AfA für die Digitalkamera und das
digitale Blitzgerät in Höhe von Euro 304,- zu
berücksichtigen Bei aufrechter Erledigung meiner Berufung wird somit
der ermittelter Gewinn um Euro 2.712,95 gekürzt, wodurch eine
Steuergutschrift von Euro 841,01 entsteht."
Vom Finanzamt
wurde ein Programm der Japanreise für die gesamten Reisedauer von 9. Mai
bis 16. Mai 2003 angefordert.
Dem nachgereichten Programm
"Dinerparty for Bezirksvorstehung X Japan trip" ist Folgendes zu ua.
entnehmen: 10. May: 16:00 "Walk to Sanjusangendo Hall", 19:00 Dinner im
Hotel 11. May: Full Day sightseeing tour in Nara und Kyoto 12.
May: Full Day sightseeing tour in Kyoto 13. May: Tokyo
14. und 15. May wurde bereits
o.a. Programm von der Stadt Y. organisiert, welches sich ua. aus Mittagessen,
Teezeremonie, Besichtigung Tokyo zusammenstellte.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende
Berufungsvorentscheidung. Zur
Japanreise wurde folgendes
ausgeführt: "Kosten einer Auslandsreise sind grundsätzlich
Aufwendungen für die Lebensführung, außer sie sind
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Die
(nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien-
und Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabes
festzustellen (VwGH 13.12.1988, 88/14/0002). Spielen bei einer derartigen Reise
(auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten insgesamt nicht
absetzbar (Aufteilungsverbot). Zur Anerkennung der (nahezu)
ausschließlichen beruflichen Veranlassung müssen folgende
Voraussetzungen vorliegen (VwGH 6.10.1976, 1608, 1695/76; vgl. auch VwGH
3.5.1983, 82/14/0297, betr. Reise eines Geographieprofessors nach
Großbritannien, VwGH 3.5.1983, 82/14/0106, betr. USA-Reise eines
HAK-Lehrers für Volks- und Betriebswirtschaft, VwGH 16.7.1996, 92/14/0133
betr. London- und Berlinreise eines AHS-Lehrerin für Latein und Geschichte
und VwGH 24.4.1997, 93/15/0069, Betr. Spanienreise einer Richterin, VwGH
22.9.2000, 98/15/0111 betr. Japanreise eines Geographielehrers): a)
Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt. b) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen (VwGH 27.5.1999,
97/15/0142). c) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen
derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer
der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein,
dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierter Teilnehmer
entbehren (VwGH 18.3.1992, 91/14/0171; VwGH 22.4.1994, 92/14/0042; VwGH
31.5.2000, 97/13/0228). d) Allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jene einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet
wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden
täglich auszugehen ( VwGH 24.4.1997, 93/15/0069; VwGH 17.5.2000,
98/15/0050; VwGH 17.5.2000, 99/15/0055).
Alle Voraussetzungen müssen
zugleich gegeben sein. Liegt daher ein Merkmal nicht vor, so erübrigt sich
eine weitere Prüfung des Werbungskostencharakters.
Zu
a) Aufgrund des ha. aufliegenden Reiseprogramms lässt die
Organisation der Reise keineswegs eine überwiegende berufliche Bedingtheit
erkennen, da sie auch für Teilnehmer anderer Berufsgruppen interessant
ist. Zu b) Es wird nicht
bestritten, dass der Steuerpflichtige auf dieser Reise auch die Möglichkeit
hatte, für seinen Beruf verwertbare Kenntnisse zu erwerben. Dass die Reise
für die Berufstätigkeit von Nutzen sein kann, genügt jedoch
nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu sehen. Gem. § 20 Abs.1 Z 2
lit.a EStG 1988 können nämlich Aufwendungen und Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Zu c) Eine
Anziehungskraft auf "andere Teilnehmer ist zweifelsfrei gegeben. Die
durchgeführten Stadtbesichtigungen sind auch für Teilnehmer anderer
Berufsgruppen oder ganz allgemein Urlaubsreisende interessant, und werden stets
auch von touristischen Reiseveranstaltern angeboten. Die ha. aufliegende
Teilnehmerliste weist bei einigen Teilnehmern Ehepartnern oder sonstige
Verwandte als Begleitpersonen auf. Dies allein beweist bereits, dass die
strittige Reise sehr wohl auch für Personen, die nicht der speziellen
Berufsgruppe angehören, interessant
ist. Zu d) Auch die zeitliche
Komponente ist nicht erfüllt, da aufgrund des ha. aufliegenden
Reiseprogramms die allgemein interessierenden Programmpunkte als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird.
Es handelt sich aufgrund der oben
erläuterten einzelnen Punkte bei der strittigen Reise um ein so genanntes
Mischprogramm. Kosten für
Studienreisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind der privaten
Lebensführung zuzuordnen. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind auch
jene Kosten, die anteilig auch ausschließlich berufliche Reiseabschnitte
entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Zusammenfassend ist zu erkennen,
dass die strittige Reise keineswegs den oben angeführten unabdingbaren
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Studienreise entspricht. Die
beantragten Kosten sind damit einer steuerlichen Begünstigung nicht
zugänglich.
Digitalkamera
: Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zu
Erwerb, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs.1
Z 2 lit.a EStG 1988 können Aufwendungen und Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Die wesentliche Aussage des
§ 20 Abs.1 Z 2 lit.a. EStG 1988 ist somit die, dass gemischt veranlasste
Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen
Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Der Bundesfinanzhof misst der dem
§ 20 Abs.1 Z 2 lit a EStG vergleichbaren Bestimmung des § 12 Nr.1
dEStG daher auch die Bedeutung eines Aufteilungsverbotes bei. Im Interesse der
Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund
der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber
jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine
solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht
ermöglicht und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten
Einkommen tragen müssen (Quantschnigg - Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
EStG 1988, Seite 769f). Betreffend der Aufwendungen für die
Digitalkamera kann es unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen
des § 20 EStG zu keiner steuermindernden Berücksichtigung von
Werbungskosten kommen.
Aufwendungen, die ihrer Natur
nach in der Regel der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind als
nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung zu behandeln.
Entscheidend ist nicht die konkrete tatsächliche, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung (VwGH 19.7.2000, 94/13/0145). Zu diesen
Wirtschaftsgütern zählen unter anderem Videokameras; Videorekorder,
Digitalkameras und sämtliche damit verbundene Aufwendungen (vgl. hiezu VwGH
17.1.78, 2470/77). Bei derartigen Wirtschaftsgütern des privaten
Lebensbereiches kommt auch die (anteilige) Berücksichtigung einer Absetzung
für Abnutzung oder sonstiger Aufwendungen nicht in Betracht
(Aufteilungsverbot).
Fotos,
Speicherkarten, Datenträger, Druckpatronen, Akkus und
Bürobedarf: Aufwendungen im Zusammenhang mit typischerweise
privat genutzten Wirtschaftsgütern sind aus oben angeführten
Gründen als nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zu
behandeln.
Im angefochtenen Erstbescheid
wurden die geltend gemachten Artikel - trotz der grundsätzlich strengen
Bestimmungen zu den § 20 EStG 1988 und trotz des Zusammenhanges mit der
nicht abzugsfähigen Digitalkamera - im Schätzungsweg mit 60 %
berücksichtigt, womit auch den beruflichen Engagement Rechnung getragen
wurde. Eine Änderung mit der Berufungsvorentscheidung kommt nicht in
Betracht.
Die Berufung war aus oben
angeführten Gründen in allen Punkten abzuweisen."
Der Bw. stellte den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde 2. Instanz und den Antrag auf
mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat: "a)
Japanreise: Der Bw. hat als
gewählter Mandatar den Bezirk X auf dieser Studienreise begleitet. Diese
Reise wurde vom Senat der Stadt Y. geplant und das der Behörde vorgelegte
Programm zeigt eindeutig, dass diese Reise beruflich bedingt war. Da sehr
viele Probleme in japanischen Städten auch in österreichischen
Städten auftreten, können somit Kenntnisse erworben werden, die sich
im konkreten im Bezirk X umsetzen lassen. Dass den Reiseteilnehmern Zeit zum
Essen und Ausruhen gegeben werden muss ist wohl als selbstverständlich
anzunehmen. Es steht auch außer Zweifel, dass bei derartigen
Studienreisen auch Familienangehörige teilweise teilnehmen, wobei in diesem
Fall sehr häufig eigene Damenprogramme eingeplant sind. Im konkreten Fall
handelt es sich um das Ehepaar Z. und deren Tochter, die auf besonderen Wunsch
des Senates von Y. eingeladen wurden, da Herr Z. Museumsleiter, Frau Z. Leiterin
einer Ikebana-Schule und die Tochter ORF Mitarbeiterin ist, auf dem Fachgebiet
alter Kulturen. Ich darf jedoch festhalten, dass dies bei dem Bw. nicht der Fall
war. Zusammenfassend darf ich festhalten, dass alle Voraussetzungen
für eine Studienreise gegeben war.
b)
Digitalkamera:
Der Bw. teilte mir mit, dass
heute grundsätzlich Fotografen mit Digitalkameras ausgestattet sein
müssen, um Medieninformationen rasch weiterzugeben. Dies ist ohne
elektronischer Übermittlung von Bildmaterial an die Printmedien nicht mehr
möglich. Da die Haltbarkeit der elektronischen Datenträger von
Fachleuten als sehr befristet eingestuft wird, verwendet der Bw. für
private Zwecke nach wie vor seine beiden analogen Profikameras Minolta Dynax
9xi, da damit eine mindestens 50-jährige Haltbarkeit gegeben ist.
c)
Fotospeicherkarte, Datenträger,
Druckerpatronen, Akkus und Bürobedarf:
All diese Aufwendungen stehen im
Zusammenhang mit den Aktivitäten des Bw., der als Fotojournalist für
den Bezirk, die Partei und die Wirtschaftskammer tätig ist."
In der am 28. September 2006
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde
ergänzend ausgeführt:
Japanreise:
Der Steuerberater des Bw.
führte aus, dass Herr KomzlR. Bw. im strittigen Zeitraum unter anderem
Bezirksrat, Obfrau-Stellvertreter der Wirtschaftskammer Wien für
Hotellerie, Fachvereinigungsobmann der Hotellerie und auch Vorsitzender der
Kulturkommission gewesen sei. Das gesamte Programm sei von den Japanern
geplant worden. Sinn und Zweck dieser Reise wäre der
Gedankenaustausch zwischen den Japanern und den Österreichern
gewesen. Da die Japaner für die Gesamtwirtschaft von großer
Bedeutung wären, müsse man - um die Gepflogenheiten eines Landes zu
studieren - in das Land reisen.
Weiteres gab der Bw. an, dass er
für seine Tätigkeit vom Land Wien einen Gehalt und eine
Aufwandsentschädigung bekäme. Von der Kammer bekäme er nur eine
Aufwandsentschädigung.
Die Finanzamtsvertreterin hielt
dem entgegen, dass man die Programmpunkte der Reise näher hätte
ausführen müssen.
Der Vertreter des Bw. entgegnete,
dass bei Einladungen ein näheres Programm nicht bekannt gegeben
werde.
Nach Angaben des Bw. seien von
den Japanern die gesamte Bezirksvorstehung eingeladen worden.
Digitalkamera:
Zu der Kamera gab der Bw. an,
dass die TA. die größte Fachzeitschrift für Hotel und
Reisebüro sei. Er hätte für den Verband 17 Jahre lang
regelmäßig eine Kolumne geschrieben und Fotoreportagen gemacht; das
wären oft 4 Seiten in dieser Zeitung gewesen. Weiters hätte er
ungefähr 5 oder 6 analoge Kameras, die er nach wie vor verwende, denn diese
Filme hielten nachweislich 30 bis 40 Jahre. Er bräuchte die
Digitalkamera, weil die Leute die Fotos innerhalb von einer Stunde haben
möchten. Außerdem wisse man nicht wie lange die Speichermedien (zB
DVD, CD) halten. Die Finanzamtsvertreterin stellte dazu fest, dass die
Digitalkamera im Trend der Zeit liege. Dazu führte der Bw. aus, dass
er Pressereferent der sozialdemokratischen Partei gewesen sei und dass er, um
seine Tätigkeit als Fotograf weiter ausüben zu können, die
Digitalkamera anschaffen hätte müssen.
Fotos,
Speicherkarten, Akkus, Druckerpatronen etc.
Zu den o.a. Berufungspunkt gab
der Bw. an, dass er diese Dinge nur beruflich benötigt
hätte. Den Drucker hätte er ausschließlich für den
Ausdruck der Fotos verwendet. Auf dem PC hätte er seine
wöchentlichen Berichte (Medientätigkeit TA. ) geschrieben.
Die Finanzamtsvertreterin vertrat
die Meinung, dass die Ausscheidung von 40% der Aufwendungen für den PC,
für Fotos, Speicherkarten, etc. ist gerechtfertigt sei.
Dem hielt der Vertreter des Bw.
entgegen, dass im Prüfungszeitraum das Ehepaar Bw. noch ein Hotel besessen
hätte. Das Hotel wäre mit all diesen Dingen (wie zB PC) ausgestattet
gewesen. Der in Rede stehende PC sei zu Hause in Arbeitszimmer gestanden.
Es hätte für diesen Computer keinen Internetanschluss gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen....
Werbungskosten
sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Kosten einer
Studienreise bzw. Reise zwecks Besuchs von Fachkongressen etc. sind nur dann
abzugsfähig, wenn auf Grund des Reiseprogramms und der Durchführung
der Reise die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu ausgeschlossen
ist.
Nach der
Rechtsprechung müssen für die Anerkennung von Studienreisen (meist
Auslandsreisen) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten die Voraussetzungen
vorliegen, die bereits das Finanzamt ausführlich in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat.
Diese
angeführten Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen
Entscheidungen zu als Werbungskosten bzw. Betriebssausgaben geltenden gemachten
Reisekosten festgehalten.
Zur
beruflichen Bedingtheit: Die Planung erfolgte nicht im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation. Der Aufenthaltsplan für Tokyo vom
13.5. bis 16.5. 2003 wurde von der Abteilung für kulturelle
Auslandsbeziehungen erstellt und enthält neben Empfängen beim Stadtrat
am 13.5.2003 den Besuch des Volkskunde-Memorial-Park (Teezeremonie), am
14.5.2003 und am 15.Mai 2003 einen Stadtrundfahrt/Tokyo-Besichtigung. In den
Tagen davor ab Ankunft in Japan vom 10. bis 12. Mai standen Stadtbesichtigungen
von Kyoto und Nara auf den Programm.
Das
vorstehenden Programms ist nicht nur für eine bestimmte Berufsgruppe
interessant, es lässt keine überwiegend berufliche Bedingtheit
erkennen.
Konkrete
Verwertung für den Beruf: Kenntnisse, die nur für den Beruf des
Bw. einigermaßen konkret verwertbar gewesen wären, wurden nicht
erworben. Die Reisegruppe setzte sich aus Personen verschiedener Berufe,
Pensionisten und Begleitpersonen zusammen. Dass die Reise für die
Berufstätigkeit von Nutzen sein kann (wie vom Bw. in der mündlichen
Verhandlung angegeben), genügt jedoch nicht, um sie als durch den Beruf
veranlasst zu sehen. Gemäß
§ 20 Abs.1 Z 2 lit.a EStG 1988
können nämlich Aufwendungen und Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Reiseprogramm:
Das Reiseprogramm war laut den vorgelegten Unterlagen ein Besichtigungsprogramm,
wie sich jeder Urlaubsreisende eine solche Reise vorstellt, zB. 11. Mai
2003 8:00 bis 17.00 Full Day sightseeing tour in Nara und Kyoto, abends transfer
to Nara an visit the Shrine, usw. Der 13. Mai 2003 wurde von der
"Schwesterstadt" organisiert mit Mittagsessen, Besuch beim Stadtrat,
Abendempfang. Auch dieses Programm lässt jedoch nicht auf eine bestimmte
Berufsgruppe schließen.
Freizeit:
Auch die zeitliche Komponente ist nicht erfüllt, da aufgrund des
vorliegenden Reiseprogramms fast ausschließlich allgemein interessierenden
Programmpunkte vorlagen.
Die
Aufwendungen für die Japanreise konnten daher nicht steuerlich
berücksichtigt
werden. Digitalkamera:
Gemäß
§ 20 Abs.1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden Zif. 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familie aufgewendeten
Beträge. Zif. 2. lit a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Mit § 20
grenzt das Gesetz die Einkommenserzielung (Ermittlung der Einkünfte) von
der - steuerlich unbeachtlichen - Einkommensverwendung ab. § 20 gilt ohne
Unterschied für alle Einkünfte.
Auch die
Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen für die die Digitalkamera ist
bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausführlich
begründet worden.
Wirtschaftsgüter
des privaten Lebensbereiches, wie zB. Fotoapparat, sind grundsätzlich nicht
abzugsfähig, außer das betreffende Wirtschaftsgut wird
ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich beruflich genutzt.
Weiters ist
noch anzuführen, dass den Aufwendungen für die Kamera keinen
Einkünften gegenüberstehen. In der Berufung wurde ausgeführt,
dass der Bw. für seine beruflich bedingten fotografischen Tätigkeiten
eine Digitalkamera angeschafft habe. In der Bestätigung des
Bezirksvorstehers wird ausgeführt, dass Herr Bw. unentgeltlich in
Ausübung als Bezirksmandatar fotografiert habe. In einer weiteren
Bestätigung des Bezirksorganisation X wurde von einem unentgeltlichen
Abtreten der Copyright-Rechte für die von ihm gemachten Fotos
gesprochen. Der Fachzeitungsverlag bestätigt unentgeltlichen
Photoreportagen des Herrn Bw. .
Werbungskosten
liegen jedoch nur dann vor, wenn Aufwendungen mit Einkünfteerzielung in
einem objektiven Zusammenhang stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen geleistet werden. Im vorliegenden Fall sind im
Zusammenhang mit der fotografischen Tätigkeit keine Einkünfte erzielt
worden.
Zu
Fotospeicher, Datenträger, Druckerpatronen, Akkus und
Bürobedarf:
Es wurden 60%
der Ausgaben als betrieblich anerkannt. Im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit als Fotojournalist wurde bereits vorstehend ausgeführt, dass
er aus dieser Tätigkeit keine Einnahmen bezogen hat, Werbungskosten daher
in diesem Zusammenhang nicht abzugsfähig sind. Die Vorgangsweise des
Finanzamtes, die angeführten Ausgaben in Höhe von 40% nicht als
Werbungskosten anzuerkennen erfolgte zu Recht. Sie sind durch die o.a.
Bestätigungen betreffend die unentgeltliche Tätigkeit als Fotograf und
den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dass der Drucker
ausschließlich zum Ausdruck der Fotos verwendet worden war,
begründet. In der mündlichen Berufungsverhandlung führt
der Bw. aus, dass er seine wöchentlichen Berichte (Medientätigkeit
TA.) geschrieben habe.
Ausgehend von
den Ausführungen des Bw., dass er die Speicherkarten, Datenträger,
Druckerpatronen, Akkus und Bürobedarf vor allem für seine
unentgeltliche Tätigkeit als Fotograf verwendet hat, erfolgte die
Kürzung der abzugsfähigen Werbungskosten durch das Finanzamt in
Höhe von 40% zu Recht. 60% der Aufwendungen für den PC
(dagegen wurde nicht berufen) und 60% der Aufwendungen für Speicherkarten,
Datenträger, Druckerpatronen, Akkus und Bürobedarf wurden als
Werbungskosten anerkannt.
Wien,
am 18. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0796-W/06
- Stammnummer
- 24516
- Gültig
- 18.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF