Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0288-F/05
Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist die Möglichkeit der Setzung von Einbringungsmaßnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0288-F/05vom 17.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., R., W. 186, vertreten durch Dr.
Vetter - Dr. Fritsch, Rechtsanwälte, 6890 Lustenau,
Reichshofstraße 11, vom 31. August 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 9. August 2005 betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 7. Juli 2005 wurde seitens der
rechtlichen Vertreter des Berufungswerbers (Bw.) betreffend eines zum damaligen
Zeitpunkt bestehenden Abgabenrückstandes in der Höhe von
3.159,79 € ein Ratenansuchen mit dem Anbot monatlicher Zahlungen in
der Höhe von 200,00 € eingebracht. Zur Begründung wurde
sinngemäß vorgebracht, gegenüber dem Bw. seien mehrere
Gerichtsverfahren anhängig, die jeweils zu einer Exekution führen
könnten. Um das weitere Auflaufen von Gerichtskosten zu vermeiden und ein
baldiges Abdecken der offenen Forderungen gewährleisten zu können,
müsse das monatliche Einkommen des Bw. auf die verschiedenen Gläubiger
aufgeteilt werden. Der Bw., der seine Zahlungsbereitschaft durch die im Juni
2005 erfolgte Überweisung eines Betrages in Höhe von
1.000,00 € bewiesen habe, werde nach Abdeckung anderer Forderungen den
für das Finanzamt Feldkirch bestimmten Rückzahlungsbetrag entsprechend
erhöhen, sodass mit einer Tilgung der derzeit offenen
Abgabenrückstände innerhalb eines Jahres zu rechnen sei.
Mit dem an die rechtlichen Vertreter des Bw. gerichteten
Schreiben des Finanzamtes vom 15. Juli 2005 wurde der
Zahlungsvorschlag des Bw. mit der Begründung abgelehnt, der Rückstand
bestünde schon seit längerem und binnen einem Jahr würden weitere
Vorauszahlungen in Höhe von 1.243,73 € anfallen. Somit
würden die angebotenen Raten kaum mehr als die laufenden
Einkommensteuervorauszahlungen abdecken. Zu berücksichtigen sei zudem auch
das nur teilweise eingehaltene telefonische Versprechen des Bw. vom
16. Juni 2005, in dem dieser verbindlich die Überweisung eines
Betrages in Höhe von 4.500,00 CHF anbot, wobei dieses
"Vorhaben" sogar vom Arbeitgeber des Bw. schriftlich bestätigt
worden sei. Tatsächlich habe der Bw. jedoch lediglich einen Betrag in
Höhe von 1.000,00 €
überwiesen.
Mit Schreiben vom 4. August 2005 wurden unter
Bezugnahme auf den abgelehnten Zahlungsvorschlag nunmehr monatliche Zahlungen in
der Höhe von 400,00 € angeboten. In Ergänzung zur Eingabe
vom 7. Juli 2005 wurde sinngemäß vorgebracht, die Zahlung
einer höheren monatlichen Rate sei deshalb möglich, weil die an die
anderen Gläubiger des Bw. zu leistenden Teilzahlungen entsprechend
erniedrigt worden seien. Bei vierteljährlich zu leistenden
Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 310,00 € könne so
der derzeit bestehende Abgabenrückstand von 3.069,79 € in
spätestens elf Monaten getilgt werden, wobei der Bw. bestrebt sei, nach
Möglichkeit noch höhere Rückzahlungen zu leisten. Es werde zudem
auf den dem Schreiben beigelegten Beleg verwiesen, aus dem hervorgehe, dass
für August 2005 bereits ein Betrag in Höhe von 400,00 € an
das Finanzamt überwiesen worden sei.
Mit Schreiben vom 5. August 2005 wurde dem Bw.
vom Finanzamt im Wesentlichen mitgeteilt, eine Überprüfung der
Einkommensteuervorschreibung für das Jahr 2005 habe ergeben, dass diese
anlässlich der Verlagung 2003 irrtümlich und zu Unrecht herabgesetzt
worden sei. Richtigerweise müssten die Vorauszahlungen an Einkommensteuer
für 2005 statt wie bisher mit 1.243,73 €, mit mindestens
9.500,00 € festgesetzt werden. Aus buchungstechnischen Gründen
wirke sich diese Erhöhung jedoch erst bei der Vorauszahlung für
10-12/05, die am 15. November 2005 fällig sei, aus.
In der Folge wurde mit Bescheid vom
9. August 2005 das Zahlungserleichterungsansuchen mit der
Begründung abgewiesen, die angebotenen Raten seien zu gering.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
31. August 2005 (eingebracht am 1. September 2005). In der
Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, derzeit sei beim
Finanzamt Feldkirch ein Betrag in Höhe von 2.759,79 € offen, eine
weitere Abgabenschuldigkeit in Höhe von 310,00 € werde am
19. September 2005 fällig. Der Bw. habe ein Ratenansuchen mit dem
Anbot monatlicher Zahlungen in der Höhe von 400,00 € eingebracht,
wobei nach Möglichkeit sogar höhere Zahlungen an das Finanzamt
Feldkirch geleistet würden. Dementsprechend habe der Bw. am
30. Juni 2005 einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € und
am 22. Juli 2005 einen Betrag in Höhe von 400,00 € an
das Finanzamt überwiesen. Der Bw. werde überdies nunmehr weitere
800,00 € und bis spätestens 19. September 2005 einen Betrag
in Höhe von 310,00 € zur Einzahlung bringen. Der danach noch
offene Betrag in Höhe von ca. 2.000,00 € werde voraussichtlich im
Jänner 2006 zur Gänze abgegolten sein. Es werde nochmals darauf
hingewiesen, dass der mit mehreren Forderungen belastete Bw. zwar derzeit die
beim Finanzamt Feldkirch offenen Verbindlichkeiten nicht zur Gänze auf
einmal begleichen könne, er jedoch durchaus in der Lage sei, den
Abgabenrückstand - und im übrigen auch alle anderen offenen
Forderungen - in absehbarer Zeit mittels der vorgeschlagenen Ratenzahlungen zu
tilgen. Die übrigen Gläubiger des Bw. hätten sich mit den
angebotenen Ratenzahlungen einverstanden erklärt, lediglich das Finanzamt
Feldkirch habe diese nicht akzeptiert. Somit verbliebe als Alternative nur die
Einbringung eines Konkursantrages. Dies hätte zur Folge, dass auch die
Zahlungen an die übrigen Gläubiger eingestellt würden und
letztlich nach Abschluss eines Zahlungsplanes bzw. der Einleitung eines
Abschöpfungsverfahrens lediglich ein Bruchteil der offenen Forderungen des
Finanzamtes bzw. der anderen Gläubiger befriedigt würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
27. September 2005 wurde die Berufung mit der Begründung
abgewiesen, gegenständlich wäre die Einbringlichkeit gefährdet.
Der Bw. habe Zahlungsversprechen schon öfters nicht oder nur teilweise
eingehalten. Beispielsweise seien zwei der vier bis spätestens
15. September 2005 angekündigten Überweisungen
ausständig, weshalb es dem Bw. sowohl an der Liquidität als auch am
Zahlungswillen zu mangeln scheine.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom
4. November 2005 wurde in Bezug auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung lediglich vorgebracht, der Bw. leiste laufend Zahlungen
zur Abdeckung der offenen Schuld.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B.
VwGH 16.12.1994, 93/17/0420; VwGH 3.6.1992, 91/13/0127) ist
Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach dieser
Gesetzesstelle unter anderem der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen
Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss
auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen
Abgabenbehörde noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von
Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt
bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der
letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das Ansuchen
um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen
ist.
Eine seitens des unabhängigen Finanzsenates am
17. Oktober 2006 vorgenommene Abfrage der Buchungen auf dem
Abgabenkonto des Bw. ergab, dass dieser derzeit mit keinen Abgaben im
Rückstand ist. Mangels Möglichkeit der Setzung von
Einbringungsmaßnahmen kann somit auch keine Zahlungserleichterung mehr
gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 17. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0288-F/05
- Stammnummer
- 24514
- Gültig
- 17.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF