Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1992-W/06
Anspruch auf Vergabe einer UID-Nummer ab Setzung von Vorbereitungshandlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1992-W/06vom 17.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der 08/15 - 2412 KEG,
007 Klosterneuburg, W-Str. 00, vom 21. August 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Nathalie
Kovacs, vom 4. August 2006, mit dem der Antrag auf Ausstellung einer
Umsatzsteueridentifikationsnummer abgewiesen wurde, entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
ist die Firma "08/15
-2412
KEG" mit der GeschäftsanschriftW-Str.987/6,
007A", welche ursprünglich
den Firmennamen "Dr.
Gordon- Shamway" mit der
Geschäftsanschrift "007A,
Y-Str.00/6"
hatte.
In Streit
steht, ob die Voraussetzungen für die Vergabe einer
Umsatzsteueridentifikationsnummer für den Betrieb einer Tierarztpraxis
gegeben sind.
Mit
Beschluss des Landesgerichts W vom 8. Juni 2005 wurde der Antrag auf
Eintragung der Firma "Dr. Gordon
- Shamway " mit den Daten
"Sitz in A", Geschäftsanschrift
"007A,
Y-Str.00/6",
"Gesellschaftsvertrag vom
3. Juni 2005", Geschäftszweig
"Betrieb einer Tierarztpraxis",
persönlich haftender Gesellschafter "Dr.
StasiGordon ", Kommanditist
"Robert Eul" bewilligt.
Mit dem
beim Finanzamt am 31. Oktober 2005 abgegebenen Fragebogen
anlässlich der Gründung der KEG mit dem oben genannten Firmennamen
wurde u. a. die Vergabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragt,
"EvaOzon,
W-Str.987/6,
007A," als
Zustellungsbevollmächtigte und Einzelzeichnungsberechtigte für das
Unternehmen benannt, die Jahresumsätze für das Eröffnungsjahr mit
"unter € 22.000" bzw.
für das Folgejahr mit "über
€ 20.000" geschätzt und der Verzicht auf die
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs.1
Z 27 UStG 1994 ab dem Jahr 2005 gem. § 6 Abs. 3
UStG 1994 erklärt.
Über
telefonische Anfrage des Finanzamts vom 15. März 2006 betreffend
Namensänderung des Komplementärs teilte die oben angeführte
Einzelzeichnungsberechtigte dem Finanzamt als Begründung für die
Beibehaltung des ursprünglichen Namens des Komplementärs mit, dass
eine Änderung auf mittlerer Sicht nicht auszuschließen sei, schloss
jedoch eine Änderung an der Identität des Komplementärs -
nachvollziehbar an der Sozialversicherungsnummer - aus.
Als
Leistungsnachweis für das Unternehmen legte die Bw. der Anfragebeantwortung
eine an Traudl B von Dr. vet-med Stasi Ozon ausgestellte Rechnung vom 3.
Februar 2006 mit den Leistungsdaten
"Hausbesuch, Nottarif, Untersuchung +
Behandlung sowie Medikamentenabgabe am 16. Jänner 2006",
der Bezeichnung "TA " in der
Kopfleiste und den im obigen Gerichtsbeschluss vom 8. Juni 2005
genannten Firmennamen samt Firmenbuchnummer in der Schlussleiste bei.
Über
telefonische Anfrage des Finanzamts vom 24. März 2006 betreffend
der Gewinnaufteilung bei der Bw. teilte der oben angeführte Kommanditist
der Bw. der Abgabenbehörde erste Instanz mit Schreiben vom
27. März 2006 u. a. mit, dass der Gesellschaftsvertrag
mündlich vereinbart worden sei; die Frage der Gewinnaufteilung sei Teil des
Gesellschaftsvertrages und somit obsolet.
Am
4. Juli 2006 wurde dem beim Firmenbuch am 28. Juni 2006
eingelangten Antrag auf Änderung der Firmendaten mit der Eintragung des
Firmennamens "Dr. Eul - 2412 KEG" und der Geschäftsanschrift "W-Str. 00,
007 A" entsprochen.
Mit dem
das Ansuchen vom 31. Oktober 2005 abweisenden Bescheid vom
4. August 2006 führte das Finanzamt als Begründung für
die Nichtvergabe einer UID - Nummer ins Treffen, dass die Voraussetzung für
die Vergabe einer UID-Nummer das Vorliegen von Unternehmereigenschaft sei. Da
die Unternehmerfähigkeit stets die Erbringung von Leistungen im
umsatzsteuerlichen Sinn voraussetze, kenne das Umsatzsteuergesetz keine
Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform. Auch Personengesellschaften würden
Unternehmereigenschaften nur dann und insoweit besitzen, als sie durch
Leistungen an Dritte im Wirtschaftsleben in Erscheinung treten.
Im
3. Absatz des Bescheides führte das Finanzamt unter Bezugnahme auf die
Rechnung vom 3. Februar 2006, Nr 22006, ins Treffen, dass diese von
Dr. Ozon gelegt worden sei. Stehe am Papierkopf in großer Schrift
"TA" und in der Fußzeile in
kleiner Zeile die KEG, so sei dies kein ausreichendes Auftreten nach
außen.
Mit der
Berufung gegen den obigen Bescheid vom 4. August 2006 erhob die Bw. im
Wesentlichen den Vorwurf, dass das gesamte bisherige Verfahren davon, dass
Behördenvertreter mündlich begründungslose Positionen einnehmen,
was als Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht betrachtet und
geltend gemacht werde, gekennzeichnet sei. Die Meinungsverschiedenheiten
hätten den Ausgang schon im Oktober 2005 genommen, als um Steuernummer und
UID eingekommen worden sei und die Bw. nicht willens gewesen sei,
begründungslosem behördlichen Informationshunger zu entsprechen, wobei
der Mitwirkungs- und Informationspflicht nicht entgegengetreten werde. Bei
mündlicher Vorsprache am Tag der Erlassung des bekämpften Bescheides
sei den zahlreichen anwesenden Behördenvertretern u. a. dargelegt worden,
dass die UID dringend zur Anschaffung von Ersatzteilen für ein EKG aus
Deutschland erforderlich sei. Damit sei - ebenso wie im aktenkundigen
Firmenbuchauszug - die Unternehmereigenschaft dargetan, heiße es doch dort
"Betrieb einer Tierarztpraxis".
Die
Unhaltbarkeit des behördlichen Standpunktes ergebe sich aus dem dritten
Absatz des bekämpften Bescheides ("Zieht..."), wenn dieser sogar
ausdrücklich zugestehe, dass die Gesellschaft ordnungsgemäß auf
dem Geschäftspapier ausgewiesen sei. Um allfällige noch immer
bestehende Zweifel endgültig zu beseitigen, werde eröffnet, dass
gegenüber der Öffentlichkeit die Leistungen selbst in der
Tierarztpraxis stets von der Gesellschaft erbracht und verrechnet würden,
wobei die tierärztlichen Leistungen selbst im Namen und für Rechnung
der Gesellschaft von der Tierärztin erbracht würden.
Dies entspreche dem Erscheinungsbild der Rechnung
Nr. 22006, das somit die tatsächlichen Verhältnisse korrekt
wiedergebe.
Die Bw.
drücke ihre Verwunderung darüber aus, dass mit formalistischen
Scheingefechten, die Zeit und Aufwand erfordern, Abgabepflichtige an der
Erfüllung ihrer fiskalischen Verpflichtungen ge- bzw. behindert
würden. Eine solche Vorgangsweise stehe auch in unvereinbaren Widerspruch
zu Geist und Buchstaben der Bestimmung der Artikels 126 b Abs. 5 B-VG und sei
darüber hinaus in Verfolgung unvertretbarer Rechtsansicht unverzüglich
aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem Art.
28 Abs.1 BMR
hat das
Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen
oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug
besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat
Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß
§ 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum
Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für
innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe
benötigen. Der zweite Satz gilt für juristische Personen, die nicht
Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag
für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
erteilt. Der Antrag auf Erteilung
einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen.
In dem Antrag sind Name, Anschrift und
Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird,
anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die
für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend
gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht
angenommen worden ist.
Gem.
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen
umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine
Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Nach
Ruppe, UStG3, Tz 134
zu § 2 und dem dort zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs
vom 3. Mai 1968, 1081/66 Slg 3750 F, wird die Unternehmereigenschaft
erworben, wenn eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die
nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient (dienen soll). Die Erbringung von
Leistungen ist (noch) nicht erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass die
aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen
Leistungen angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt.
Vorbereitungshandlungen sind daher ausreichend (ebenso EuGH
14. Februar 1985, Rs 268/83 "Rompelman", Slg 655; 29.
Februar 1996, Rs C-110/94 "INZO", Slg I-857: Vergabe einer
Rentabilitätsstudie genügt; 21. März 2000, Rs C-110/98
"Gabalfrisa", Slg I-1577; 8. Juni 2000, Rs C-396/98
"Grundstücksgemeinschaft Schlossstraße", Slg I-4279).
Als
Nachweis für die Ernsthaftigkeit sind Vorbereitungshandlungen anzusehen,
wenn in Anspruch genommene Leistungen ihrer Art nach nur zur unternehmerischen
Verwendung oder Nutzung bestimmt sein können oder in einem objektiven und
zweifelsfrei erkennbaren Zusammenhang mit der beabsichtigten unternehmerischen
Tätigkeit stehen. Zu solchen unternehmensbezogenen Vorbereitungshandlungen
zählen die antragsgemäße Eintragung des ursprünglichen
Firmennamens, die Einrichtung einer e-mail Adresse und die Vergabe eines
Auftrags auf Eintragung des Unternehmens im Branchenverzeichnis des Herold-
Telefonbuchregisters nach Wechsel des Standorts der Ordination, wenn eine
Internetabfrage unter http://www.herold.at,
"Tierärzte in A" die Eintragung
"TA,
W-Str.987/6,
007A
, Tel.:
9859864, Email:
o.@ 2412" (und damit die
Richtigkeit der auf den Wechsel des Geschäftsanschrift Bezug habenden
Firmenbuchdaten) bestätigt. Beinhaltet die e-mail-Adresse mit
2412einen Teil des im Firmenbuch
eingetragenen Firmennamens, so war die Unternehmereigenschaft der Bw. im Sinne
des § 2 UStG 1994 anzunehmen und der oben zitierte Art. 28 BMR in
Anwendung zu bringen, zumal diese Bestimmung bedingt durch die Wahl des Wortes
"hat" zwingendes Recht ist. Ist dem Art. 28 Abs.1 BMR zufolge Unternehmern im
Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen
erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn in dem Antrag Name,
Anschrift und Steuernummer sind, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich
geführt wird, so war der angefochtene Bescheides mit einem Mangel behaftet,
wenn der mit 31. Oktober 2005 datierte Antrag die Angaben des
Firmennamens und der Geschäftsadresse beinhaltet hatte und die
Anführung einer Steuernummer mangels deren Vergabe ausgeschlossen war.
Bezüglich
des vom Finanzamt thematisierten Fehlens einer Gewinnverteilungsregelung sei auf
§ 4 Abs. 1 EEG verwiesen, demzufolge auf eingetragene
Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der
4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch über die OHG und
die KG sowie- unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 6 - die
für diese Gesellschaften geltenden Vorschriften über die Firma
anzuwenden sind. Als Folge dieses Umstands wird dem § 120 HGB Abs.1 zufolge
am Schluss jedes Geschäftsjahrs der Gewinn oder der Verlust des Jahres auf
Grund des Jahresabschlusses ermittelt und für jeden Gesellschafter sein
Anteil daran berechnet; dem § 120 Abs. 2 leg. cit. zufolge wird
der einem Gesellschafter zukommende Gewinn dem Kapitalanteile des
Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust
sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene
Geld wird davon abgeschrieben.
Laut
§ 121 HGB gebührt jedem Gesellschafter von dem Jahresgewinn
zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines
Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die
Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satze. Gemäß Abs. 2 der
letztzitierten Norm werden bei der Berechnung des nach Abs. 1 einem
Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils Leistungen, die der Gesellschafter im
Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem
Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt.
Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen
Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem
Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.
Dem § 121 Abs.3 leg. cit. zufolge wird derjenige Teil des
Jahresgewinns, welcher die nach den Abs. 1, 2 zu berechnenden Gewinnanteile
übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs unter die
Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
Gemäß
§ 167 Abs.1 HGB gelten die Vorschriften des § 120 über die
Berechnung des Gewinns oder Verlustes auch für den Kommanditisten, jedoch
wird dem § 167 Absatz 2 leg. cit. zufolge der einem Kommanditisten
zukommende Gewinn seinem Kapitalanteile nur so lange zugeschrieben, als dieser
den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht. Gemäß
§ 167
Abs. 3 leg. cit. nimmt an dem Verluste der Kommanditist nur bis zum Betrage
seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage
teil.
Die
Behauptung, einen mündlichen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen zu haben,
hieß, den Gewinn der Bw. gemäß den oben zitierten Bestimmungen
des HGB zu verteilen.
Lediglich
der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die Abgabenbehörde nicht
nur in Fällen von Betrug und Missbrauch, sondern auch in den Fällen
des Vorliegens einer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne
des § 11 leg. cit. beim leistungsempfangenden Unternehmen dazu
berechtigt ist, rückwirkend die Erstattung der Vorsteuern verlangen zu
können.
Es war
daher der Berufung gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Vergabe einer
UID-Nummer abgewiesen worden war, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO aufzuheben.
Wien, am 17.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1992-W/06
- Stammnummer
- 24513
- Gültig
- 17.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF