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UFSZ2L ZRV/0116-Z2L/05
Aussetzungszinsen gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a Abs. 9 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0116-Z2L/05vom 16.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., Adr., vertreten durch Dr.
Helmut Valenta, Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte, 4020 Linz,
Schillerstraße 4, vom 18. Juli 2005 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 16. Juni 2005,
Zahl 500/xxxxx/2005, betreffend Aussetzungszinsen entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2005, Zahl
500/vvvvv/01/2004, wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) Aussetzungszinsen
gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) iVm § 212 Abs. 9 BAO für den
Zeitraum vom 6. September 2002 bis 7. Juli 2004 in Höhe von
€ 545,96 vorgeschrieben.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 21. Februar 2005 Berufung
erhoben und begründend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für
die Vorschreibung von Aussetzungszinsen nicht vorlägen. Grundsätzlich
sei davon auszugehen, dass im gegenständlichen Falle die
bestimmungsgemäße Vorschreibung nicht zu erfolgen habe. Darüber
hinaus sei zufolge der Einhebung von Sicherheitsleistungen die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen nicht berechtigt. Es werde daher beantragt, in Stattgebung der
Berufung den genannten Bescheid aufzuheben.
Das Zollamt Linz wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2005 (zugestellt am 20. Juni 2005) als
unbegründet ab.
In seiner Begründung führte das Zollamt aus, dass
Aussetzungszinsen mit Erlassung eines abweisenden Aussetzungsbescheides oder
einer abweisenden Berufungsvorentscheidung unabhängig davon vorzuschreiben
seien, ob die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung erledigt
ist.
Bei dem am 8. März 2001 entrichteten, vom
Berufungswerber als "Sicherheitsleistung" bezeichneten Betrag in Höhe von
ATS 500.000,00 (entspricht € 36.336,41), handle es sich um einen
Freigabebetrag im Sinne des § 89 Abs. 7 Finanzstrafgesetz (FinStrG), der
hinterlegt worden sei, um die Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände
(2 LKW) abzuwenden. Keinesfalls handle es sich dabei um eine Sicherheit für
das (neben dem Finanzstrafverfahren durchzuführende) Abgabenverfahren. Da
dieser Betrag daher nicht für die gegenständlichen Eingangsabgaben
verwendet werden dürfe, könne von der Festsetzung von
Aussetzungszinsen nicht Abstand genommen werden.
Dagegen richtet sich der gegenständliche Rechtsbehelf
der Beschwerde vom 18. Juli 2005. Nach entsprechendem Vorhalt wurde zur
Begründung vorgebracht, dass ohne nähere Bezugnahme auf einen im
Rahmen eines Zollverfahrens ergangenen Bescheid im Zusammenhang mit dem damit
zusammenhängenden Bescheid, der mit Berufung bekämpft worden sei,
Aussetzungszinsen verrechnet werden. Die Verrechnung von Aussetzungszinsen setze
zunächst aber voraus, dass auch Bezug auf einen diesbezüglichen Antrag
genommen werde.
Unabhängig davon seien im Zuge des zollrechtlichen
Erstverfahrens ohnedies ausreichende Sicherheiten seitens des Berufungswerbers
hinterlegt worden. Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen sei bereits aufgrund
dieser Sachlage ausgeschlossen. Im Übrigen würden in diesem
Zusammenhang, trotz der offensichtlich angenommenen Aussetzung, auch
Säumniszinsen verhängt werden. Es erfolge daher zu Lasten des
Berufungswerbers eine unzulässige Doppelverrechnung von
Zinsen.
Es werde daher der Antrag auf Stattgebung der Berufung im
Sinne des Berufungsvorbringens wiederholt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die
nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung
nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche
Bestimmungen entgegenstehen.
Eine spezielle nationale Regelung über die Erhebung
von Aussetzungszinsen wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es
gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen
abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der
Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die
für diese nationale Bestimmung geltenden Regelungen auch bei der Aussetzung
der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0227)
Die für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen
des § 212a BAO lauten:
"§
212 a. (1) ...
(4) Die für
Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf
Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen
betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß
anzuwenden.
...
(9)
Für Abgabenschuldigkeiten
sind
a) solange auf Grund eines
Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt
Aussetzungszinsen in
Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen."
Zunächst ist festzustellen, dass der Bf. in seiner
Berufung vom 11. Juni 2002 gegen den Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Linz vom
7. Mai 2002, Zahl 500/yyyyy/07/2001, im letzten Absatz einen Antrag auf
aufschiebende Wirkung gestellt hat. Dem entspricht im Zollrecht die Aussetzung
der Vollziehung nach Art. 244 ZK. Der Antrag wurde von der belangten
Behörde auch in diesem Sinne gewertet. Das Zollamt Linz nimmt in seiner
Berufungsvorentscheidung entgegen der Behauptung des Bf. auch darauf
Bezug.
In weiterer Folge wurde gegen den den Antrag abweisenden
Bescheid vom 26. Juni 2002, Zahl 500/nnnnn/2/2002/51, Berufung und gegen die
ebenfalls abweisende Berufungsvorentscheidung am 6. September 2002 der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Der Unabhängige Finanzsenat hob die
Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz auf, worauf diese nach Durchführung
weiterer Ermittlungen den Antrag mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 2004
(zugestellt am 7. Juli 2004), Zahl 500/zzzzz/5/2002, neuerlich als
unbegründet abwies.
Gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO dürfen bei
einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Einbringungsmaßnahmen
hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder
eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Gemäß
§ 212a Abs. 4 sind die für
Anträge auf Aussetzung der Einbringung geltenden Vorschriften auf
Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auch solche
Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
Im Zollverfahren entspricht der Vorlageantrag dem
Rechtsbehelf der Beschwerde. Daraus folgt, dass im Zeitraum, der von der
gegenständlichen Vorschreibung der Aussetzungszinsen umfasst ist, das ist
der 6. September 2002 (Einbringung des Rechtsbehelfs der Beschwerde) und dem 7.
Juli 2004 (Zustellung der Berufungsvorentscheidung im fortgesetzten Verfahren),
jedenfalls eine Hemmung der Einbringung vorlag, da in diesem Zeitraum
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften.
Für diesen Zeitraum sind nach § 212a Abs. 9 lit. a BAO
Aussetzungszinsen zu entrichten. Wie das Zollamt bereits zutreffend
ausgeführt hat, kommt es dabei auf das Vorliegen einer Entscheidung in der
dem Aussetzungsverfahren zu Grunde liegenden Abgabensache nicht an.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass im Zuge des
zollrechtlichen Erstverfahrens ohnedies ausreichende Sicherheiten seitens des
Berufungswerbers hinterlegt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass die
offensichtlich gemeinte Sicherheitsleistung in einem Finanzstrafverfahren als
Werterlag gemäß
§ 89 Abs. 7 FinStrG geleistet wurde und nicht
die Sicherstellung von Eingangsabgaben bezweckte.
Auch die Behauptung, dass im Aussetzungszeitraum bzw. im
Zeitraum, in der die Einbringung infolge eines Antrages auf Aussetzung der
Vollziehung bzw. infolge der dagegen erhobenen Rechtsbehelfe gegen den diesen
Antrag abweisenden Bescheid gehemmt war, auch Säumniszinsen vorgeschrieben
worden seien, konnte bei der Überprüfung der einzelnen Bewegungen auf
dem Abgabenkonto nicht nachvollzogen werden und geht damit ebenfalls ins
Leere.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher entgegen der
Ansicht des Bf. nicht als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck, am 16. Oktober
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0116-Z2L/05
- Stammnummer
- 24499
- Gültig
- 16.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF