Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1488-W/06
Liebhaberei bei einem Warenpräsentator
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1488-W/06vom 16.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tätigkeit von Warenpräsentatoren in sog. Schneeballsystemen (auch als Strukturbetriebe oder Multilevelmarketing-Betriebe bekannt), in denen die Vertreter nicht nur Waren an Letztverkäufer vertreiben, sondern auch versuchen, andere Vertreter für das Unternehmen anwerben, an deren Umsätzen sie dann wiederum über eine Provision beteiligt sind, kann im Gegensatz zur früheren Judikatur des VwGH (z.B. v. 21.6.1994, 93/14/0217) nicht mehr von vornherein als eine Tätigkeit beurteilt werden, die jedenfalls vor Erreichen eines Gesamtgewinnes eingestellt wird. Seit dem Erkenntnis des VwGH v. 2.3.2006, 2006/15/0018 kann eine solche Annahme nur mehr in Fällen, in den beispielsweise die Fahrt- und Reisekosten ein Mehrfaches der Einnahmen bzw. Umsätze ausmachen gerechtfertigt sein .
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Warenpräsentatorin, Wien,
vertreten durch Dr. Christian Plöchl, Wirtschaftstreuhänder,
2372 Gießhübl, Dr. Buchwiesengasse 13/Haus 2, vom 11. Juli
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten
durch Mag. Astrid Krünes, vom 19. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 2002 bis 2005 im Beisein der Schriftführerin
Diana Engelmaier nach der am 12. Oktober 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 wird im
eingeschränkten Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Einkommensteuer für
2005 wird vorläufig festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.) gab dem Finanzamt im November
des Jahres 2002 die Aufnahme ihrer Tätigkeit bzw. die Anmeldung des
Gewerbes eines Warenpräsentators einschließlich der Vermittlung von
Warenhandelsgeschäften zwischen Unternehmen und Privatpersonen bekannt.
Das Finanzamt ersuchte die Bw., hinsichtlich dieser
Tätigkeit eine Kopie des Partnervertrages vorzulegen und eine
Prognosenaufstellung beizubringen, aus der ersichtlich sei, ab welchem Zeitpunkt
sie aus der Tätigkeit positive Einkünfte erwarte. Weiters seien die
Daten zu nennen, auf die die Prognosen gestützt werden.
Laut der Kopie des vorgelegten "A-Antrages"
bewarb sich die Bw. als "A -Geschäftspartner (Agent). Sie teilte dem
Finanzamt mit, dass sie aus ihrer Tätigkeit als Warenpräsentator
erstmals positive Einkünfte in ca 3 Jahren erwarte: "Da es sich dabei
um ein 2-5-Jahresprojekt handelt und ich mir diese Möglichkeit vorerst als
zweites finanzielles Standbein aufbauen möchte, ist es primär mein
Ziel, wieder einen Hauptberuf zu erlangen. Da deshalb der Zeitbedarf für
den Aufbau des Warenpräsentator-Geschäftes eingeschränkt wird,
kann ich mir Einkünfte daraus frühestens in 3 Jahren
erwarten."
In den Jahren 2002, 2003 und 2004 erließ das
Finanzamt gem. § 200 BAO vorläufige, erklärungskonforme
Einkommensteuerbescheide. Die Bw. erhob gegen den Einkommensteurbescheid 2003
unter anderem wegen der Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides
Berufung.
Das Finanzamt hielt der Bw. daraufhin u.a. vor, dass nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.2.2000, Zl. 96/14/0038, bei
Tätigkeiten, die dem typischen Berufsbild von A vertretern entsprechen, in
Ansehung der Tatsache, dass A vertreter idR keine Gewinne erzielen, von
vornherein die Einkunftsquellenvermutung für den Anlaufzeitraum versagt
würde. Diesbezüglich werde um Stellungnahme ersucht bzw. möge
dargetan werden, inwieweit sich die konkrete Tätigkeit von der anderer A
vertreter unterscheide und möge eine Zwischenertragsberechnung für das
Jahr 2004 vorgelegt werden.
Die Bw. zog in der Folge ihre Berufung bis auf die
Geltendmachung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten neben dem
Pauschale zurück. Eine Stellungnahme zu ihrer Tätigkeit als A
vertreterin wurde lt. Aktenlage nicht eingereicht. (Das Finanzamt gab der
Berufung im auf die Geltendmachung von Gewerkschaftsbeträgen
eingeschränktem Umfang Folge.) Im Zuge der Veranlagung des Jahres 2005
wurden die Einkünfte aus der Tätigkeit als Warenpräsentator bzw.
als A vertreter mit folgender Begründung außer Ansatz gelassen und
wurden für die Jahre 2002 bis 2004 gem. § 200 BAO
endgültige Einkommensteuerbescheide erlassen:
"Zur Einkommensteuer sind nur solche Gewinne
heranzuziehen, deren Quellen auf Dauer gesehen einen
Einnahmenüberschuss erwarten lassen. Da nunmehr bereits das 4. Jahr
Verluste aus der Tätigkeit als A -Vertreterin erwirtschaftet wurden sind
die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einkunftsquelle nicht gegeben
zumal auch der für das 3. Jahr prognostizierte Gewinn nicht eingetreten
ist. Entsprechend dem VwGH-Erkenntnis vom 22.2.2000, Zl 96/14/0083, ist
Warenpräsentatoren auch der Anlaufverlust zu versagen. Die
Veranlagungen 2002 bis 2005 ergehen gem. § 200 Abs 2 BAO
endgültig, wobei die Einkünfte aus der Tätigkeit als A
-Vertreterin steuerlich nicht fest gesetzt werden."
Die Bw. erhob Berufung:
"1) Ich beantrage die Wiederherstellung der
ursprünglichen vorläufigen Bescheide 2002-2004 sowie die
antragsgemäße Veranlagung der Einkommensteuererklärung
2005.
Als Begründung führe ich an, dass die drei Jahre
Anlaufzeitraum lediglich um 2 Monate überschritten wurden (im Jahr 2002
wurde die gewerbliche Tätigkeit im November begonnen) und sich die
prognostizierten Gewinne für das dritte Jahr aufgrund des Konkurses des
ursprünglichen Arbeitgebers (Gru. AG) und der damit verbundenen
Beeinträchtigung der ursprünglichen Lebensplanung durch
aufwändige Jobsuche in das vierte Jahr verschoben haben.
Dies wird insbesondere durch die in der Beilage
angeschlossenen Einnahmen -Ausgaben Rechung für den Zeitraum Jänner
bis Juni 2006 bewiesen, welche schon einen Gewinn ausweist.....
2) ...
3) Sollte der Berufung nicht stattgegeben werden, beantrage
ich gleichzeitig eine mündliche Verhandlung vor dem
UFS."
Aus den Abgabenerklärungen der Bw. ergaben sich
folgende Daten:
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
1-6/2006
|
Einnahmen (€)
|
176,95
|
935,19
|
6.297,38
|
1.155,38
|
2.902,55
|
Km-Geld, Fahrtkosten, d.s. % der
Einnahmen.
|
164,08 92,7%
|
1.542,24 164,9%
|
1.545,72 24,5%
|
1.131,44 97,9%
|
153,44 5,2%
|
Seminarkosten
|
146,00
|
-
|
844,10
|
-
|
39,00
|
Wareneinkauf
|
0,00
|
226,42
|
8.062,81
|
1.406,34
|
997,22
|
übrige Kosten
|
423,84
|
4.225,07
|
3.755,06
|
2.836,11
|
1.712,89
|
"Verlust"/Gewinn
|
-556,97
|
-5.058,54
|
-7.910,31
|
-4.218,51
|
1.772,44
|
Zeiten nichtselbständiger Tätigkeit
|
2002 1.1.-31.12.
|
2003 1.1.-3.6.
|
2004 6.9.-31.12.
|
2005 1.1.-31.12.
|
1-6/2006
|
Arbeitslosigkeit
|
|
4.6. -31.12.
|
1.1.-5.9.
|
|
|
|
|
|
|
|
In der am 12. Oktober 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde von der Bw. über befragen des Referenten
ergänzend ausgeführt, dass sie von ihrer Sponsorin Fr. Kre. nie im
Sinne der Geschäftsbedingungen von A betreut worden sei. Fr. Kre. habe
für sich ihrer Kenntnis nach, nur die verbilligten
Einkaufsmöglichkeiten bei A genützt. Anstelle von Fr. Kre. seien die
Geschäftspartner die seinerzeit Fr. Kre. angeworben hatten, für sie
tätig geworden (Geschäftseinführung).
Die Bw. gab bekannt, dass es ihr mittlerweile gelungen sei,
insgesamt acht Geschäftspartner anzuwerben. Von diesen acht
"Gesponserten" seien vier als "aktiv" zu bezeichnen, d.h. dass sie
"aktiv verkauften" . Der Rest sei als "Spezialmembers" zu bezeichnen
und benütze nur die vergünstigten Einkaufsmöglichkeiten bei A
.
Auf die Frage, warum in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des
Jahres 2002 noch kein Wareneinkauf aufscheine, sehr wohl aber Einnahmen, gab der
steuerliche Vertreter an, dass die Bw. zum damaligen Zeitpunkt noch nicht
vertreten war und vermutlich vergessen habe, die Rechnungen
anzusetzen.
Der Referent teilte den Parteien eine Tabelle aus, in der
verschiedene Positionen wie Einnahmen, Fahrtkosten, Wareneinkauf, Verlust in den
einzelnen Jahren gegenübergestellt werden (Zeitraum 2002 bis Juni
2006).
Der Referent wies auf den im Vergleich zu den Vorjahren
sehr niedrigen Posten "Kilometergelder und Fahrtkosten" im Jahr 2006 hin und
ersuchte um eine Begründung.
Die Bw. führte aus, dass deshalb weniger Fahrtkosten
anfallen, weil sie zum Einen sich mit ihren Kunden in der Nähe ihrer
Wohnung treffe und die Bestellungen aufnehme und zum Anderen bestehe nunmehr die
Möglichkeit für den Kunden, seine Bestellungen im Internet aufzugeben,
wobei diese Bestellungen der Bw. zugerechnet würden. Die Auslieferung
erfolge nicht mehr wie früher durch die Bw., sondern nunmehr per Post. Aus
diesen Gründen seien die Fahrtkosten auf das angegebene Ausmaß
zurückgegangen.
Auf die Frage des Referenten, welchen Geschäftsgang
sie sich für das laufende und das folgende Jahr erwarte, gab sie an, dass
sie für 2006 - trotz schwacher Sommermonate - in etwa die
Umsätze des ersten halben Jahres erwarte. Für das Jahr 2007 erwarte
sie sich eine Steigerung gegenüber 2006.
Von der Bw. direkt betreute Kunden bzw. Abnehmer der A
-Produkte habe sie derzeit 12 bis 13. Bei den 12 oder 13 Kunden handele es sich
um Stammkunden; Abnehmer, die nur einmal bestellen, seien darin nicht
enthalten.
Die Bw. gab an, dass sie bei ihrem jetzigen Dienstgeber
(Ha, technischer Großhandel, sie arbeite im zentralen Datenmanagement)
voll beschäftigt sei.
Im Zusammenhang mit der auf Grund von
§ 2 Abs. 1 der LVO erforderlichen Untersuchung der Verluste
bzw. der Ursachen, aufgrund derer im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben,
Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss
erzielt wird, gab der Steuerberater an, dass sich der Betrieb der Bw. im
Wesentlichen noch im Aufbau befinde.
Zu Z. 4 und 5 der Kriterienprüfung sei darauf
hinzuweisen, dass die Bedingungen vom A vorgegeben werden.
Zu Z. 6 der Kriterienprüfung führte die Bw. aus,
dass sie sich hauptsächlich auf den Verkauf ihrer Produkte konzentriere,
nebenbei aber auch - im Zuge der wöchentlichen Treffen - mit
anderen A -Vertriebspartnern und Interessenten versuche, selbst als Sponsor
tätig zu werden.
Die Vertreterin des Finanzamtes äußerte Zweifel
an den niedrigen Fahrt- und Reisekosten, die für das 1. Halbjahr des Jahres
2006 und gibt zu bedenken, dass es die Möglichkeit außerhalb der
Wohnung des Abnehmers bzw. per Internetbestellung Warenbestellungen
entgegenzunehmen, schon früher gegeben hätte.
Die Bw. wandte dagegen ein, dass es die Möglichkeit
der Online-Bestellung erst glaublich ab ca. 2003/2004 gebe.
Der Referent wies darauf hin, dass auf der Seite von A
Austria (Homepage) eine Internetbestellung durch die Kunden an sich nicht
erwähnt werde, sondern der persönliche Kontakt als Geschäftsidee
dargestellt wird.
Die Bw. führte in Zusammenhang mit den
Online-Bestellungen aus, dass sie Anträge an A , wie sie einen seinerzeit
selbst unterzeichnete habe, der sich in den Akten befände, für Kunden
ausfülle und nach Unterschrift durch den Kunden an A schicke, damit dieser
später bei A selbst bestellen könne.
Der Referent wandte diesbezüglich ein, dass dann der
Kunde eigentlich als Geschäftspartner von A zu bezeichnen sei, der selbst
wiederum neue Kunden anwerben könne.
Die Bw. entgegnete, dass ein solcher Antrag es dem Kunden
auch ermögliche, verbilligt Waren von A zu beziehen.
Die Bw. nannte über Befragen die produktabhängige
Spanne mit einem Bereich von 10 bis 35 %.
Im Wesentlichen verwies der steuerliche Vertreter auf das
VwGH-Erkenntnis 2006/15/0018, welches auch dem Finanzamt zwischenzeitig bekannt
wurde. In diesem Erkenntnis werde die bisherige Rechtssprechung relativiert,
indem der Gerichtshof ausgeführt, dass die die seinerzeitigen A -Vertreter
betreffenden Fälle mit dem vorliegenden Beschwerdeführer aufgrund der
Einnahmen-Ausgaben-Situation in keiner Weise vergleichbar seien. Mit anderen
Worten könne nicht mehr wie bisher ungeprüft von einer
§ 1 Abs. 2 LVO-Tätigkeit ausgegangen
werden.
Die Vertreterin des Finanzamt richtete an die Bw. die
Frage, was die Motive dafür seien, dass sie statt ihres derzeitigen
Angestelltenverhältnisses die Selbstständigkeit als A
-Vertriebspartnerin anstrebe; ob sie mit ihrer derzeitigen Tätigkeit
unzufrieden sei bzw. aus welchen Gründen.
Die Bw. gab an, dass sie mit ihrer derzeitigen
Tätigkeit zwar an und für sich zufrieden sei, aber mit der engen
zeitlichen Begrenzung bzw. zeitlichen Inflexibilität ihrer derzeitigen
Anstellung (tägliches Aufstehen um halb sechs, Arbeit bis 17 Uhr) sehr
unglücklich sei und die weitaus flexiblere Tätigkeit als A
-Vertriebspartnerin vorziehe.
Dem steuerlichen Vertreter wurde das Schlusswort erteilt:
Er verwies nochmals darauf, dass die Bw. anstrebe, ihre Tätigkeit als A
-Vertreterin mit Gewinnstreben zu betreiben und solange noch nicht ausreichend
Gewinne erzielt würden, noch in ihrer nichtselbständigen
Tätigkeit zu verbleiben. Sie plane daher, diese Tätigkeit nicht vor
Erreichen eines Gesamtgewinnes zu beenden.
Der steuerliche Vertreter erklärte sich mit einer
vorläufigen Festsetzung des Einkommensteuerbescheides 2005 und 2006 im
Sinne der Berufung für einverstanden.
Über Wunsch des steuerlichen Vertreters wurde ind
einem Zusatz zu Seite 3 betreffend Online-Bestellungen angemerkt, dass der Kunde
auch per Telefon, Fax und Internet auf der Seite Ao.at online bestellen
könne. Aus diesem Grund habe der Referent diese Möglichkeit auf der A
-Seite nicht gefunden. Die Bw. wies darauf hin, dass der Kunde erst mittels dem
ihm übermittelten Passwort auf dieser Seite einsteigen und Bestellungen
aufgeben könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im zu beurteilenden Fall die
Einkunftseigenschaft der Betätigung der Bw. als Warenpräsentatorin der
Fa. A (kurz: Avertreterin).
Das Finanzamt ging, gestützt auf die bisherige
Judikatur des VwGH (z.B vom 22.2.2000, 96/14/0083) zu Avertretern davon aus,
dass es sich zwar um eine Betätigung im Sinne von
§ 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (BGBl. 1993/33;
kurz: LVO) handelt, bei der jedoch auf Grund der besonderen im Einzelfall
begründeten Umstände damit zu rechnen sei, dass sie vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet werde. Unter Hinweis
darauf, dass der für das 3. Jahr prognostizierte Gewinn nicht eingetreten
sei und auch im 4. Jahr wiederum ein Verlust erklärt wurde, verneinte das
Finanzamt die Einkunftsquelleneigenschaft der Betätigung als Avertreterin
und erkannte nicht nur den für das Jahr 2005 erklärten Verlust
(richtig: Ausgabenüberschuss) nicht an, sondern erließ für diese
Jahre anstelle der vorläufigen Einkommensteuerbescheide endgültige
Bescheide, in denen die negativen Einkünfte aus der Betätigung als
Avertreterin nicht mehr aufschienen.
Es steht fest, dass der Gerichtshof in einer Reihe von
Beschwerden (VwGH v. 21.6.1994, 93/14/0217, v. 12.8.1994, 94/14/0025 und v.
22.2.2000, 96/14/0038) von Avertretern die Auffassung der Finanzverwaltung,
wonach es sich bei dieser Betätigung im Wesentlichen um ein sich
totlaufendes Schneeballsystem handle, von dem zu erwarten sei, dass die
Betätigung von Erreichung eines Gesamtüberschusses eingestellt werde,
unbeanstandet ließ. In 2 weiteren Entscheidungen über
Beschwerden von Avertretern gegen Umsatzsteuerbescheide für 1993
(Anmerkung: auf die erstmals die Liebhabereiverordnung in der derzeit
gültigen Fassung gem. BGBl. 1993/33 anzuwenden war), war die Einstufung der
Tätigkeit als solche im Sinne von § 1 Abs. 2 LVO
(Auffassung der Finanzverwaltung), bei der grundsätzlich Liebhaberei
vermutet wird, strittig. Der VwGH beurteilte das Beschwerdevorbringen, dass eine
Betätigung gem. § 1 Abs. 1 der LVO vorliege als
zutreffend und gab den beiden Beschwerden (vom 22.2.2000, 96/14/0038 u. vom
26.4.2000, 96/14/0117) Folge.
Im Erkenntnis vom 2.3.2006, 2006/15/0018 war die Einordnung
der Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 LVO nicht
mehr strittig. Auf die Problematik, ob auf Grund der Art der Betätigung,
wie sie in dem anhängigen und auch in den voran gegangenen Beschwerden zu
Grunde lag, mit einer Einstellung der Betätigung vor Erzielung eines
Gesamtgewinnes zu rechnen war, ging der Gerichtshof in der Entscheidung nicht
ein. Im Hinblick auf die nach Auffassung des Gerichtshofes nicht vergleichbare
Konstellation, wonach bei den früheren Beschwerdefällen die
erklärten Reisekosten - im Gegensatz zum Beschwerdefall - allein ein
Vielfaches der erklärten Einnahmen betrugen und daher die
Gewinnerzielungsabsicht wohl zu Recht verneint worden sei, könne dies
für den Beschwerdefall nicht gelten. Aus dem Erkenntnis sind beispielsweise
schon im 2. Jahr Einnahmen in Höhe von rd. öS 280.000,00 (3. Jahr: rd.
öS 300.000,00), Reisekosten von rd. öS 160.000,00 (3. Jahr:
rd. öS 150.000,00 und ein "Verlust"
(Ausgabenüberschuss) von rd. öS 24.000,00 (3. Jahr: rd.
öS 40.000,00) zu ersehen.
Obwohl die aktenkundigen Einnahmen und
"Verluste" der Bw. im Streitzeitraum weit unter denen des
Beschwerdeführers im zuletzt angeführten Erkenntnis liegen, ergibt
sich hinsichtlich der Ausgabenstruktur, insbesondere auch bei den Reisekosten
kein derart krasses Missverhältnis wie es bei den älteren
Beschwerdefällen zu Tage trat.
Wenngleich auch die im Zuge der Berufungsverhandlung
durchgeführte Kriterienprüfung kein eindeutiges Bild lieferte und
insbesondere die für das 1. Halbjahr 2006 erklärten Fahrt- und
Reisekosten auf Skepsis seitens der Amtspartei und des UFS stießen kann
nach Auffassung des UFS ohne einen angemessenen Beobachtungszeitraum nicht mit
Sicherheit von der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden. Nach
wie vor unverändert gelten die in den früheren Entscheidungen
angesprochenen Verhältnisse für Avertreter, wonach die Anwerbung von
neuen Vertragspartnern zwar zu einer Teilnahme an deren Verkaufserfolgen
über eine Provision an die Bw. auf Grund der Verkäufe dieser neu
gewonnen Vertreter, jedoch auch gleichzeitig zu neuen Konkurrenten führt.
Als Begründung für die ab 2006 stark verminderten Fahrt- und
Reisespesen verwies die Bw. unter anderem auf die Möglichkeit ihrer Kunden
unter bestimmten Bedingungen "online", also per Internet zu
bestellen, wobei ihr die Bestellung für Provisionszwecke zugerechnet werde.
Im Zug der Darlegung der Möglichkeit von Onlinebestellungen durch ihre
Kunden kam jedoch zu Tage, dass dies die Kunden nur nach Unterzeichnung eines
"Vertriebspartnervertrages" können, wie er von der Bw. selbst
anlässlich des Beginnes ihrer Tätigkeit im Jahr 2002 unterzeichnet
worden war. Mit anderen Worten haben ihre Kunden erst dann die Möglichkeit
Waren online unter der im Zuge der Verhandlung bekanntgegebenen Internetadresse
der Fa. A zu bestellen, wenn sie selbst Avertreter und damit gleichzeitig
Konkurrent der Bw. geworden sind.
Dessen ungeachtet kann aber unter Bedachtnahme auf die
Ausführungen im Erkenntnis v. 2.3.2006, 2006/15/0018 nicht von vornherein
auf eine Beendigung der Tätigkeit vor Erreichung eines Gesamtgewinnes mit
einer hinreichenden Sicherheit geschlossen werden.
Dies hat zur Folge, dass die Ergebnisse innerhalb des
- auf Grund von Einnahmen im ersten Jahr - dreijährigen
Anlaufzeitraumes jedenfalls unabhängig von einer allfälligen
späteren Liebhabereibeurteilung anzuerkennen sind.
Der Berufung gegen die für gem.
§ 200 BAO endgültig erklärten Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2002 bis 2004 war daher Folge zu geben.
Das Jahr 2005 fällt nicht mehr unter den
Anlaufzeitraum. Dem zuletzt zitierten Erkenntnis sind keine Aussagen über
einen der konkreten Betätigung als Avertreter angemessenen
Beobachtungszeitraum zwecks Liebhabereibeurteilung zu entnehmen. Dem UFS
erscheint allerdings ein bloß vierjähriger Beobachtungszeitraum zur
Liebhabereribeurteilung jedenfalls als zu kurz. Ein ungefähr doppelt so
langer Beobachtungszeitraum dürfte allerdings zu einer abschließenden
Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens von Liebhaberei reichen. Insbesonders
wird dieser Beobachtungszeitraum auch zeigen, ob eine Erhöhung der
Umsätze bei gleichzeitiger erheblicher Reduzierung der Fahrtkosten, was vom
Finanzamt bezweifelt worden war, durch die im Zuge der Berufungsverhandlung von
der Bw. aufgezeigten Maßnahmen tatsächlich zu bewirken sein wird.
Unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Ergebnisse aus der
Betätigung, wonach eine wenn auch absolut gesehen bescheidene Steigerung
der Einnahmen zu erkennen ist, wird vorerst vom Vorliegen einer Einkunftsquelle
ausgegangen und die erklärten negativen Einkünfte aus der
Betätigung als Avertreterin berücksichtigt.
Da die das Vorliegen der Einkunftsquelleneigenschaft der
Betätigung als Avertreterin noch keinesfalls zweifelsfrei eingeschätzt
werden kann und noch einer künftigen Beurteilung nach Ablauf eines
angemessenen Beobachtungszeitraumes bedarf, ergeht die Berufungsentscheidung
gem. § 200 BAO vorläufig.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 16.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Liebhabereibeurteilung von Warenpräsentatoren bzw. A.-Vertreterntotlaufende SchneeballsystemeGewinnerzielungsabsicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1488-W/06
- Stammnummer
- 24498
- Gültig
- 16.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF