Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1616
Sportartikelvertrieb über deutsche Handelsvertreter unter Benutzung einer Lagerhalle mit einfachem Produktassembling
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/11-IV/4/00vom 13.03.2000
Wortlaut laut Findok
Wird von einer österreichischen
Tochter-GmbH eines US-Konzerns ein Sportartikelvertrieb in Deutschland und nach
Übersee in der Weise organisiert, dass die Sportartikel in der Halle einer
deutschen Spedition gelagert werden, dann wird durch ein solches
Auslieferungslager, auch wenn dort Verpackungsarbeiten von der Spedition
erbracht werden, keine Betriebstätte in Deutschland begründet. Der
Umstand, dass unabhängige und selbständig tätige Handelsvertreter
Zugang zu diesem Auslieferungslager haben, führt nicht dazu, dass hiedurch
eine deutsche "Vertreterbetriebstätte" begründet wird (Hinweis auf
EAS 238 und EAS 800 sowie die Bestätigung der Auffassung, dass
Ziffer 10 lit. a und b des Schlussprotokolls zu Artikel 4 des
Doppelbesteuerungsabkommens sich nur auf den "abhängigen Vertreter" bezieht
in Abschn. B Z 1 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche
Verständigungsgespräche vom 2. Februar 19996).
Fraglich mag indessen sein, ob der Umstand, dass bei rund
70.000 Paar Schuhen ein "Bootstuffing" durch die Spedition vorgenommen werden
soll, bei dem in Fernost gefertigte Bestandteile mit gelagerten Schuhinnenteilen
verbunden werden und solcherart das Fertigprodukt in der Lagerhalle geschaffen
wird, zur Begründung einer deutschen Betriebstätte führt. Der
Umstand, dass es sich hiebei um einfachste händische Manipulation handelt,
könnte dafür sprechen, diese Aktivität insgesamt als derart
untergeordnet anzusehen, dass hiedurch das Tatbestandsmerkmal "das
bloße Unterhalten eines
Warenlagers" im Sinn der Ziffer 9 lit. a des Schlussprotokolls zu Artikel 4
DBA-Deutschland noch als gegeben angenommen werden kann.
Fragen dieser Art können allerdings nicht im
EAS-Verfahren geklärt werden, sondern bedürfen einer koordinierten
Absprache mit den zuständigen Finanzämtern der beiden Staaten. Sollte
sich hiebei ein Besteuerungskonflikt abzeichnen, müsste die Angelegenheit
im Wege eines Verständigungsverfahrens abgeklärt werden.
13. März
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/11-IV/4/00
- Stammnummer
- 2449
- Gültig
- 13.03.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF