Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1279-W/04
Höhe des Verlustabzuges Aktivierung eines anschaffungsnahen Instandhaltungs - bzw, Instandsetzungsaufwandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1279-W/04vom 13.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NR., vertreten durch P., vom
18. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Korneuburg vom
29. November 2002 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die zu entrichende Abgebanschuld
für das Jahr 2001 beträgt:
S 321.676,00
(Euro 23.377,11)
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsbblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
1. Berufungsbegehren:
Der Berufungswerber (Bw.) beantragt im Berufungsschreiben
(vorerst) die Berücksichtigung von Verlustvorträgen in Höhe von S
952.428,76 (€ 69.215,70). Er bescheinigte die Anspruchsvoraussetzungen
hiefür durch Vorlage eines Berufungsschreibens, das von der R., an der er
beteiligt war, dem Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs .1 lit. b BAO) eingereicht
wurde, nachfolgenden Inhalts:
"Die Begründung (Anm.: der Berufung) liegt darin,
daß entgegen unserer Erklärung und unserer Bilanzen der
Verlustvortrag von ÖS 952.428,76 (€ 69.215,70) aus den Jahren 1994
- 2000 nicht berücksichtigt wurde."
Mit Berufungsvorentscheidung erfolgte eine Abweisung der
Berufung, da gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO bei einem abgeleiteten
Bescheid (= dieser Einkommensteuerbescheid) hinsichtlich der Höhe der vom
Betriebsfinanzamt der R. festgestellten Einkünfte nur gegen den
Grundlagenbescheid (beim Betriebnsfinanzamt) berufen werden
könne.
Im Vorlageantrag führt der Bw. aus, das
Betriebsfinanzamt teile nur die für das jeweilige Jahr anfallenden Verluste
oder Gewinne mit, gäbe jedoch keine alten Verlustvorträge an, weil
diese vom Einkommensteuerfinanzamt berücksichtigt werden
sollten.
Der Bw. übermittelte hiezu eine Aufstellung des
Einkommens der Jahre 1996 bis 2001, aus der sich ein Verlustvortrag per 31. 12.
2001 (!) von noch S 692.233 (€ 50.306,53) ergäbe.
Das Finanzamt übermittelte dem Bw. eine Darstellung
der Verwendung der ab 1989 entstandenen Verluste, auf die verwiesen wird, woraus
hervorgeht, dass für das strittige Jahr ein Verlustabzug infolge
Ausgleiches der Vorjahresverluste bis zum Jahr 2000 nicht mehr zulässig
sei.
2. Anschaffungsnaher Instandhaltungs - bzw.
Instandsetzungsaufwand an einem Mietobjekt:
Der Bw. hat am 26. 4. 1999 ein Mietobjekt um einen
Kaufpreis von S 5,000.000,00 erworben, wobei S 3,200.000,00 als auf den
Gebäudewert entfallend erachtet wurden. Bereits im Jahr 1999 und in den
folgenden Jahren 2000 und 2001 wurden als Instandhaltungs - bzw.
Instandsetzungsaufwendungen titulierte Beträge ausgewiesen.
Auf einen ho.
Vorhalt, dass hinsichtlich der im Streitjahr getätigten Instandhaltungs
- bzw. Instandsetzungsaufwendungen (laut einer vorliegenden Rechnungskopie
erfolgten Betonarbeiten im Kellerbereich des Hauses, ca 52
m3 Beton,
Pauschalpreis: S 180.000 zzgl. 20% MWSt) mit Aktivierungspflicht zu rechnen sei,
wobei diese Aufwendungen mit der Restnutzungsdauer des Gebäudes
abschreibbar seien, wurde dem Sachbearbeiter fernmündlich mitgeteilt, dass
eine Aktivierung dieser Investitionen und deren Abschreibung auf die
Gebäudenutzungsdauer zur Kenntnis genommen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Über den beantragten Verlustabzug:
Voraussetzung für die Durchführung eines
Verlustabzuges ist das Vorliegen eines abzugsfähigen Verlustes, der
aufgrund ordnugsmäßiger Buchführung ermittelt und nicht bereits
in vorangegangenen Kalenderjahren berücksichtigt wurde. Die Höhe eines
derartigen Verlustes ergibt sich aus der Veranlagung des Verlustjahres. Damit
wird der Verlust der Höhe nach mit Bindung für die Folgejahre
rechtskräftig festgestellt (vgl. Doralt/Renner,
EStG10, Tz. 297 mwN.).
Unmaßgeblich ist es daher, wenn unrichtige Verlustabzugsdaten seitens des
Bw. ausgewiesen werden, wie in der Einkommensteuererklärung für das
Jahr 1998 mit S 1,070.200 und dieser Betrag fälschlicherweise in den
Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr aufgenommen wurde. Die
tatsächlich vortragsfähigen Verluste aus den Jahren 1995 und 1996 in
einer Gesamthöhe von S 193.138,00 wurden mit dem positiven Einkommen des
Jahres 1998 (S 215.062,00) ausgeglichen.
Dem erkennbaren Berufungsbegehren auf Berücksichtigung
eines, wenn auch seitens des Bw. der Höhe nach different dargestellten
Verlustabzuges wird jedoch teilweise entsprochen.
Für das Jahr 2001 verbleibt nämlich entgegen der
rechnerischen Darstellung des Finanzamtes ein zu berücksichtigender
Verlustabzug, wie nachstehend dargestellt wird:
Der als vortragsfähig erachtete Verlust aus dem Jahr
1999 beträgt S 483.193,00 (vgl. die Finanzamtsaufstellung). Hievon wurden S
470.657,00 im Jahre 2000 ausgeglichen (Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr
2000 490.657 abzüglich "Topfsonderausgaben", 20.000). Denn nach ho. Ansicht
und auch allgemeiner Verwaltungsübung werden von den positiven
Einkünften vorerst die Sonderausgaben des § 18 Abs. 1 EStG abgezogen
und sodann erst die gegenständliche Sonderausgaben nach § 18 Abs. 6
leg. cit. Somit wurde der aus dem Jahre 1999 resultierende Verlustüberhang
nicht zur Gänze verbraucht. Es verbleiben S 12.536,00 als
anzuerkennender Verlustabzug.
2. Aktivierung des nach dem Erwerb des Mietobjektes
erfolgten Instandhaltungs - bzw. Instandsetzungsaufwandes:
Die sichtlich umfangreichen Investitionen im Kellerbereich
des erworbenen Mietobjektes werden - wie dies auch seitens des Bw. zur
Kenntnis genommen wurde - als anschaffungsnaher Aufwand gewertet, um eben das
Mietobjekt in einen für die geplanten Zwecke geeigneten Funktionszustand zu
versetzen (vgl. Doralt/Mayr, EStG
6, § 6, Tz.
74).
Die AfA hiefür wird wie folgt berechnet:
Abschreibung für das Mietobjekt: 66,67 Jahre ab 1999;
AfA: S 48.000; anschaffungsnaher Aufwand: S 180.000, verteilt auf rund 63 Jahre
ergibt eine zusätzliche Gebäude AfA von S 2.857. Da die
gegenständliche Investition erst im zweiten Halbjahr abgeschlossen wurde,
wird für das Jahr eine Halbjahres AfA angesetzt (S 1.427). Somit
beträgt die revidierte Gebäude - AfA S 49.427.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betragen
daher
anstatt -S 147.209, +S 31.364.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 13.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1279-W/04
- Stammnummer
- 24481
- Gültig
- 13.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF