Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0040-L/04
Kein Vorsteuerabzug aufgrund einer mangelhaften Rechnung über ein Scheingeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0040-L/04vom 12.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin (in Liquidation), Anschrift,
vertreten durch Li, Liquidatorin, vom 8. Februar 2002 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Gmunden, vertreten durch Alois Ettinger, vom
11. Jänner 2002 betreffend Umsatzsteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Eurohorse HandelsgesmbH (in der Folge: Bwin) handelte
mit Reitsport.- und Pferdeartikeln und erklärte für das
berufungsgegenständliche Jahr 2000 einen Gesamtumsatz in Höhe von
beinahe 7 Millionen ATS, davon ungefähr 85 % als steuerfreie
Ausfuhrlieferungen bzw innergemeinschaftliche Lieferungen. An Vorsteuern wurden
neben angefallenen Erwerbssteuern 365.858,21 ATS (VSt) und
848.998,00 ATS (EUSt) geltend gemacht, sodass sich laut Erklärung ein
Vorsteuerüberhang in Höhe von 1.035.936,00 ATS ergab.
Bevor auf die in der Folge getroffene Vorsteuerkürzung
durch die Betriebsprüfung und die dagegen eingebrachte Berufung näher
eingegangen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaft durch Beschluss
des Landesgerichtes Wels vom 5. Juli 2005 infolge rechtskräftiger
Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckendem Vermögen
aufgelöst ist. Vertreten wird die Gesellschaft seit 26. Juli 2005
durch die Liquidatorin Li. Im Berufungsjahr 2000 hielt G 80 % der Anteile
der Bwin und war ihr alleiniger Geschäftsführer. G war im Jahr 2000
auch 100 % Gesellschafter und Geschäftsführer der GGes. Laut
einer Mitteilung des Finanzministeriums der tschechischen Republik vom
17. Februar 1998 war G überdies Gründer und zumindest im
Jahr 1998 der alleinige Gesellschafter der tschechischen Gesellschaft K,
spol. s. r. o.. Der in der Vorlage der Berufung an den UFS
angeführte steuerliche Vertreter der Bwin gab am 3. Mai 2006
gegenüber dem Referenten bekannt, dass die Vollmacht zurückgelegt
wurde.
Die GGes ist infolge Eröffnung des Konkursverfahrens
durch Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 28. Februar 2001
aufgelöst.
Aufgrund einer vom März bis Dezember 2001
durchgeführten Betriebsprüfung bei der Bwin seien laut Tz.19 des
Betriebsprüfungsberichtes die Vorsteuern für das Jahr 2000 um
194.000,00 ATS zu kürzen, da die von GGes mit
30. März 2000 datierte Rechnung eine Scheinrechnung sei. Diese
sei missbräuchlich erstellt worden, eine Lieferung von Waren, in den auf
dem Lieferschein angeführten Mengen, sei per 30. März 2000
nicht erfolgt. Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer sei von GGes nicht
abgeführt worden.
Vom Finanzamt Gmunden erging am
11. Jänner 2002 der Umsatzsteuerbescheid 2000, in dem neben der
Verarbeitung weiterer Feststellungen der Betriebsprüfung auch die
angeführte Vorsteuerkürzung vorgenommen wurde.
Mit Berufung vom 8. Februar 2002 wandte die Bwin
gegen die Vorsteuerkürzung ein, dass die fakturierte Warenlieferung
zwischen der GGes und der Bwin sehr wohl stattgefunden hätte. Durch die
Lieferung sollten Verbindlichkeiten der GGes gegenüber der Bwin
ausgeglichen werden. Diese Verbindlichkeiten seien zum Teil durch
Wechselzahlungen der Bwin für die GGes und durch Bezahlung von
Verbindlichkeiten der GGes durch die Bwin entstanden. Diese Zahlungen seien von
der Bank vom Konto der Bwin laufend getätigt worden. Aufgrund der
finanziellen Situation der GGes sei ein Ausgleich der so entstandenen
Forderungen der Bwin gegenüber der GGes nur durch Lieferungen von Waren
möglich gewesen. Über diese nachweisbaren Vorgänge sei dann die
nun strittige Rechnung gelegt worden. Da auch die Überweisungen jederzeit
belegbar seien, könne keinesfalls ein Scheingeschäft vorliegen
In der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung vom
11. Oktober 2002 wurde ausgeführt, dass der wirtschaftliche
Gehalt der Überweisungen tatsächlich darin gelegen sei, einerseits
Verbindlichkeiten der GGes gegenüber der Bwin und andererseits
Verbindlichkeiten der K gegenüber der GGes auszugleichen. Die GGes
hätte aufgrund von Barzahlungen an die K gegenüber dieser Forderungen
gehabt. Tatsächlich seien Waren von der K an die Bwin geliefert und von der
Bwin in Tschechien abgeholt und nach Österreich eingeführt worden. Zum
Ausgleich der genannten Verbindlichkeiten seien aber zudem eine Proformarechnung
von K an die GGes und die hier strittige Rechnung von der GGes an die Bwin
gelegt worden. Es gebe mehrere Hinweise, dass es sich bei der hier strittigen
Rechnung der GGes (datiert mit 30. März 2000) um eine
Scheinrechnung handle. Die Rechnungsnummer "254" sei bereits vorher vergeben
gewesen, sie sei erst am 2. Jänner 2001 gebucht worden und es
fehle auf der Rechnung auch ein Lieferdatum bzw ein Lieferzeitraum. Die im
Lieferschein vom 30. März 2000, der offensichtlich
nachträglich erstellt worden sei, angeführten Waren würden nicht
mit den Mengen der tatsächlich durchgeführten Lieferungen
übereinstimmen. Die tatsächliche Durchführung der Lieferung habe
zwischen K und der Bwin stattgefunden.
In einer später von Herrn H (Anm. des Referenten:
Vertreter eines beauftragten Konkursberatungsunternehmens) im Auftrag des G
vorgelegten Sachverhaltsdarstellung sei behauptet worden, die Ware sei mit Datum
30. März 2000 von der Bwin bestellt und mit gleichem Datum von
der GGes an die Bwin weiterverkauft worden. Die Waren seien von der K produziert
und in Teillieferungen an die Bwin ausgefolgt worden. Die Bwin hätte diese
Waren dann nach Österreich importiert.
Nach der Darstellung des Prüfers seien die Waren aber
tatsächlich zwischen August und Dezember 2000 direkt von der K an die Bwin
geliefert und von der Bwin nach der Abholung eingeführt worden. Die
diesbezüglichen Eingangsrechnungen und die angefallenen EUST-Beträge
seien bei der Bwin laufend verbucht worden.
Weiters führte der Prüfer aus, dass -selbst wenn
man der Argumentation der Bwin folgen würde, ein Vorsteuerabzug nicht
zustehe, da auf der Rechnung jedenfalls das Lieferdatum bzw der Lieferzeitraum
fehle, die gelieferte Menge nicht mit den Angaben auf dem Lieferschein bzw auf
der Rechnung übereinstimme und überdies der Lieferort (Anm. des
Referenten: aufgrund der Abholung im Reihengeschäft) nicht im Inland,
sondern in Tschechien gelegen sei.
Die Berufungswerberin bestritt in der
Gegenäußerung vom 22. April 2003 das Vorliegen einer
Scheinrechnung. Bei der Bwin habe sich eine Liquiditätsenge ergeben, die
dadurch entstanden sei, dass die Bank von sich aus und ohne Rückfrage
Überweisungen von Konten der Bwin an die GGes getätigt hätte. Die
GGes hätte diese Mittel unter anderem auch für die Abwicklung des
Auftrages mit der K benötigt. Mit Schreiben vom
30. März 2000 hätte die GGes bei K Waren im Wert von
970.000,00 ATS bestellt, die großteils zeitgleich an die Bwin
weiterverkauft worden seien. Mit Schreiben vom 18. April 2000
hätte die GGes die K informiert, dass die Waren an die Bwin weiterverkauft
worden seien. Die K habe die Waren dann produziert und an die Bwin in Teilmengen
ausgefolgt, welche die Waren dann importiert hätte. Ob es zu Vermischungen
mit Waren, die direkt von der Bwin bei K erworben wurden, kam, könne nicht
nachvollzogen werden.
Diese Vorgangsweise sei gewählt worden, da die Bwin
zum damaligen Zeitpunkt über keine liquiden Mittel hätte verfügen
können, während diese der GGes zur Verfügung gestanden
wären. Zugunsten der GGes hätte ein Eigentumsvorbehalt an den Waren
bestanden. Bezahlt wäre sowohl von der GGes an die K als auch von der Bwin
an die GGes in Teiltranchen geworden. Alle Zahlungsflüsse und Verzollungen
könnten vollständig belegmäßig nachgewiesen werden. Die
Bwin hätte die Waren jedenfalls vollständig bezahlt. Die jeweiligen
Verrechnungen seien zu Einkaufspreisen erfolgt.
Im Akt findet sich eine Kopie des angeführten
Schreibens der GGes an die K vom 18. April 2000. Darin wird
mitgeteilt, dass am 30. März 2000 bestimmte Waren bestellt und an
die Bwin weiterverkauft worden seien. Die Waren mögen der Bwin ausgefolgt
werden, die diese dann nach Österreich einführe. Es mögen ihr
daher die Verzollungspapiere zur Verfügung gestellt werden.
Der Bwin wurde vom Finanzamt Gmunden mit Schreiben vom
24. Juni 2003 abermals vorgehalten, dass es sich um eine
Scheinrechnung handle, da es lediglich zu direkten Lieferungen von K an die
Bwin, die auch so verbucht worden seien, gekommen sei. Weiters wurde nochmals
darauf hingewiesen, dass die im Prüfungsverfahren vorgehaltenen
Mengendifferenzen zwischen dem Lieferschein der GGes vom
30. März 2000 und der Rechnung der K an die GGes nicht
aufgeklärt worden seien. Ferner wurde nochmals auf die Mangelhaftigkeit der
Rechnung und darauf hingewiesen, dass bei Zutreffen der Ausführungen der
Bwin die fakturierte Lieferung an die Bwin im Inland nicht steuerbar und somit
ein Vorsteuerabzug nicht "notwendig" wäre.
Im Akt findet sich eine Aufstellung, aus der sich die vom
Prüfer ermittelten Mengendifferenzen zwischen den von K an GGes (mit
Rechnung Nr 2000070 vom 25. August 2000) fakturierten und den im
Lieferschein der GGes an die Bwin angeführten Mengen ergeben. Diese
Mengendifferenzen sind derart beträchtlich, dass von einem völligen
Nichtübereinstimmen ausgegangen werden kann.
Weiters liegt eine Kopie der hier strittigen Rechnung vom
30. März 2000 auf. Die Rechnung trägt die Nr. 254 und
enthält (außer dem Ausstellungsdatum) keinen Hinweis auf den
Lieferzeitpunkt. Als Liefergegenstand wird angeführt: "für die in
beiliegender Aufstellung (Anm. des Referenten: der Lieferschein) erfassten
Waren". In Rechnung gestellt wurde ein Netto-Betrag von 970.000,00 ATS plus
20% UST in Höhe von 194.000,00 ATS. Auf dieser Kopie ist
handschriftlich vom Prüfer vermerkt, dass bei GGes bereits eine andere
Ausgangsrechnung mit Nr 254 am Konto 4020 an den Kunden F ( Anmerkung des
Referenten: Kundenkonto 200482 und Kassabeleg für Rechnung Nr 254 im
Arbeitsbogen S. 100) verbucht sei und die hier strittige Rechnung bei der Bwin
mit Datum 31. Oktober 2000 eingebucht wurde. Bei der GGes wäre
nach diesen Vermerken die Verbuchung am 2. Jänner 2001 per
31 Oktober 2000 erfolgt. Die Ausgangsrechnung Nr 254 sei nicht im
Ausgangsrechnungs-Ordner abgelegt gewesen.
Im soeben genannten Lieferschein Nr. 22, der ebenfalls im
Akt aufliegt, sind die Waren und Mengen zur Rechnung vom
30. März 2000 detailliert angeführt.
Auch die Proformarechnung Nr. 2000070 der K an die GGes vom
11. August 2000 liegt in Kopie im Akt auf. Der Rechnungsbetrag
beträgt 1.035.827,00 ATS.
Es stimmen weder die einzelnen Warenpositionen noch die
angeführten Mengen auf den Rechnungen bzw dem Lieferschein überein.
Nur die Einzelstückpreise, soweit die gleichen Waren fakturiert sind, sind
ident.
Die Berufung wurde mit Schreiben vom
15. Jänner 2004 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Auf Ersuchen des Referenten erläuterte der Prüfer
am 24. Mai 2006 in einem persönlichen Gespräch dem
Referenten die festgestellten Vorgänge und die dazu im Arbeitsbogen
abgelegten Unterlagen. Zum besseren Verständnis der offenen Fragen, die
beim anberaumten Erörterungstermin (siehe unten) geklärt werden
sollten, werden in diesem Zusammenhang gleich die der Bwin in der Ladung
angekündigten Fragen und abverlangten Unterlagen dargestellt.
Bezüglich des Entstehens der Forderung der Bwin
gegenüber der GGes wurde die Bwin ersucht, näher zu begründen und
zu beweisen, warum die Bank von sich aus Verbindlichkeiten der GGes vom Konto
der Bwin beglichen haben sollte. Dies sei unglaubwürdig. Angefordert wurden
dazu zusätzlich Buchhaltungsunterlagen und Bankbelege sowie eine
Darstellung der Zusammensetzung der entstandenen Forderung
(Banküberweisungen, Wechselzahlungen).
Im Arbeitsbogen (S.127) findet sich eine Aufstellung der
durch die Bank derart vorgenommenen Zahlungen in Höhe von insgesamt
872.392,00 ATS. Diese Zahlungen begannen am 7. April 2000 und
endeten demnach am 4. Jänner 2001. Die Bwin wurde in diesem
Zusammenhang gefragt, warum man bereits am 30. März 2000 zum
Ausgleich von Verbindlichkeiten der GGes , die erst durch die Zahlungen ab
7. April 2000 entstehen würden, Waren von der GGes geliefert
bekommen sollte.
Die Bwin wurde weiters eingeladen, die in der
Gegenäußerung vom 22. April 2003 behaupteten Abläufe
belegmäßig nachzuweisen.
Der Bwin wurde unter Hinweis auf die im Arbeitsbogen
aufliegenden Unterlagen nochmals vorgehalten, dass es sich bei den
Warenlieferungen tatsächlich um Lieferungen der K an die Bwin handelte.
Dafür seien von K auch immer Ausgangsrechnungen gestellt worden, die bei
der Bwin auch laufend am Konto 5302 "Wareneinkauf Drittländer" (AB S. 103
und 104) verbucht worden seien. Die Bwin wurde eingeladen, die jeweiligen
Gegenkonten Nr 330253 und 331001 samt Um.- und Nachbuchungen vorzulegen.
Vorgehalten wurde weiters, dass die bei der Bwin am Konto
2510 (Arbeitsbogen S. 101 und 102) verbuchten Einfuhrumsatzsteuern
anlässlich der Prüfung den jeweiligen Direktverkäufen von K an
die Bwin zugeordnet wurden (siehe Arbeitsbogen S. 123 und 124). Wenn die Bwin
nun darstelle (Anmerkung des Referenten: im Widerspruch zur Behauptung in der
Berufung, dass die Warenlieferung zur Verrechnung von Verbindlichkeiten erfolgt
sei), dass die Waren von GGes an die Bwin unter Eigentumsvorbehalt geliefert und
die Zahlungen durch die Bwin an GGes sowie von GGes an K in Teiltranchen erfolgt
sei und diese Zahlungsflüsse und Verzollungen vollständig nachweisbar
seien, dann mögen diese Nachweise nachvollziehbar erbracht werden.
Vom Prüfer wurde auf die zum Wareneinkauf bei der Bwin
korrespondierenden Verbuchungen der Ausgangsrechnungen an die Bwin (siehe
Arbeitsbogen S. 235ff) bei K hingewiesen.
In weiterer Folge legte der Prüfer dar, warum seiner
Ansicht nach die beantragte Vorsteuer nicht abzugsfähig sei, was auch der
Bwin in der Ladung zum Erörterungstermin mitgeteilt wurde.
Zum einen entspreche die Rechnung der GGes (Arbeitsbogen S.
99) an die Bwin nicht dem § 11 UStG 1994, da das Lieferdatum
bzw der Lieferzeitraum fehle. Das auf der Rechnung angeführte
Ausstellungsdatum 30. März 2000 könne aus folgenden
Gründen nicht Lieferdatum sein. Nach den eigenen Angaben der Bwin und dem
vorgelegten Schreiben der GGes an K sei K erst am 18. April 2000
informiert worden, dass die Waren an die Bwin auszufolgen seien. Überdies
verwies der Prüfer auf einen im Arbeitsbogen (S. 91ff) abgelegten Vertrag
vom 1. September 2000 zwischen den drei beteiligten Unternehmen, nach
dem die GGes an die K zwischen 4. Februar und 7. August 2000
Vorauszahlungen von insgesamt 1.037.400,- ATS geleistet hätte. K hätte
an die GGes eine Proformarechnung (Anmerkung des Referenten: offensichtlich
über die von GGes bei K bestellten Waren) in gleicher Höhe
ausgestellt. GGes hätte diese "Bestellung an die Bwin um den selben Betrag
weiterverkauft". Die Bwin habe diesen Betrag bezahlt.
Unter Punkt 3.) des Vertrages wurde festgehalten, dass K
die Proformarechnung an die GGes storniere und die Waren nach Österreich
exportiere und die Rechnung und Exportpapiere der Bwin stelle. Die Waren sollen
nicht auf einmal wie ursprünglich bestellt sondern nach dem Bedarf und den
Anforderungen der Bwin geliefert werden. Zur Bezahlung der Rechnungen durch die
Bwin sollten die Vorauszahlungen der GGes verwendet werden. Vereinbart wurde
weiters, dass nach Durchführung der Lieferungen eine Aufstellung über
die Teilrechnungen über die Waren, die von GGes bezahlt wurden, an die Bwin
angefertigt wird. Es liegt dann eine Liste in Kopie auf, auf der Teilrechnungen
(mit folgenden Nummern: 67, 68, 82, 85, 86, 88, 90, 93, 94, 97 - 99, 102, 104,
106, 114, 116, 118, 119, 122) mit einem Gesamtbetrag von 1.037.400,- ATS
angeführt sind.
Die in dieser Liste angeführten Rechnungsnummern und
Teilbeträge stimmen im wesentlichen mit den am Konto der WEK
Drittländer der Bwin ab 1. August 2000 verbuchten
Wareneinkäufe von der K überein. Wie bereits ausgeführt, stimmen
auch die ab 1. August 2000 bei der Bwin verbuchten
Einfuhrumsatzsteuerbeträge mit diesen Zahlen überein und lassen sich
die EUSt-Beträge den Teillieferungen zuordnen.
Die Proformarechnung der K an die GGes (UFS-Akt, Beilage E)
über eine angeblich am 11. August 2000 erfolgte Lieferung im Wert
von 1.035.827,- ATS wurde am 25. August 2000 gestellt.
Der Bwin wurde unter Vorhalt dieser Unterlagen in der
Ladung mitgeteilt, dass es somit mehrere Hinweise gebe, dass das
Ausstellungsdatum 30. März 2000 nicht Lieferdatum sein
könne, sodass auf der Rechnung jedenfalls der Lieferzeitpunkt fehle, sodass
schon aus diesem Grund kein Vorsteuerabzug möglich sei.
Überdies würden -selbst wenn es eine Lieferung
der GGes an die Bwin tatsächlich gegeben hätte- die in der Rechnung
bzw im Lieferschein angeführten Liefergegenstände bzw Liefermengen
unrichtig sein.
Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer sei aber nach
Ansicht des Prüfers auch deshalb nicht abzugsfähig, weil die Lieferung
keinesfalls im Inland steuerbar wäre und eine nur aufgrund der
Rechnungslegung geschuldete Umsatzsteuer nicht abzugsfähig sei.
Wenn, wie von der Bwin dargestellt, ein Reihengeschäft
vorliegen würde, so finde bei Abholung durch die Bwin nach der mittlerweile
auch vom EuGH bestätigten Rechtsansicht der österreichischen
Finanzverwaltung zwischen der GGes und der Bwin die bewegte Lieferung, deren
Leistungsort am Beginn der Beförderung im Ausland liege, statt. Die
Abholung durch die Bwin ergebe sich aus den oben bereits angeführten
Darstellungen der Bwin. Die Bwin wurde um eine Stellungnahme hiezu
ersucht.
Der Prüfer hielt aber auch daran fest, dass jedenfalls
eine Scheinrechnung vorliege. G sei bei allen drei beteiligten Unternehmen
bestimmend.
Die Rechnungs-Nummer der gegenständlichen Rechnung sei
bereits (siehe oben) vergeben gewesen. Die Rechnung war bei GGes zudem nicht im
Ausgangsrechnungsordner abgelegt. Der Prüfer verweist dazu auch auf einen
Aktenvermerk (siehe UFS-Akt, Beilage B), wonach die Rechnung bei der Bwin erst
am 2. Jänner 2001 mit Datum 31. Oktober 2000
rückwirkend gebucht worden sei. Aufgenommen sei die Rechnung in der UVA
für Oktober 2000 (eingereicht im Jänner 2001) gewesen.
Korrespondierend dazu sei auch der Erlös bei GGes erst am
2. Jänner 2001 gebucht worden. Die gesamte Vorgangsweise sollte
einerseits der Verrechnung von gegenseitigen Forderungen und andererseits der
Entstehung einer Umsatzsteuergutschrift dienen, der infolge des Konkurses der
GGes keine Abfuhr der Umsatzsteuer gegenüberstand. Die Bwin wurde hiezu um
eine Stellungnahme ersucht.
Aus einer vom Prüfer vorgelegten Unterlage (UFS-Akt,
Beilage H) ergibt sich nach Ansicht des Prüfers, dass bei GGes per
31. Dezember 2000 folgende Buchungen vorgenommen worden seien. Am
Verrechnungskonto 3487 wären zunächst Verbindlichkeiten gegenüber
der Bwin in Höhe von 237.545,15 ATS und 703.369,16 ATS verbucht gewesen.
Per 31. Dezember 2000 sei weiters die Verbindlichkeit der GGes
gegenüber ihrem Geschaftsführer G für Mieten und
Geschäftsführerbezüge in Höhe von 223.085,69 als
Verbindlichkeit gegenüber der Bwin eingebucht worden, sodass sich eine
Gesamtverbindlichkeit in Höhe von 1.164.000,- ATS ergab. Diese
Verbindlichkeit sei dann in weiterer Folge mit der Forderung in exakt gleicher
Höhe aus dem hier strittigen Schein-Warenverkauf ausgeglichen worden. Die
Bwin wurde um eine Stellungnahme und um Vorlage des Verrechnungskontos
betreffend GGes sowie der Kunden.- und Lieferantenkonten (225105 und 325105)
ersucht.
Weiters wies der Prüfer auf einen von ihm erstellten
Aktenvermerk vom 29. November 2001 (Arbeistbogen S. 89) hin. Danach
hätte G zugegeben, die Vorgangsweise mit den per
31. Dezember 2000 ausgestellten Rechnungen gewählt um die Konten
der Bwin, der GGes und der K auszugleichen. Zum Ausgleich der Zahlungen durch
die Bank vom Konto der Bwin für die GGes hätte sich die Bwin die Waren
der GGes von der K geholt.
Am Konto 5302 "Einkauf Drittländer" bei der Bwin
ergibt sich ein gesamter Wareneinkauf aus dem Drittland iHv ca 4 Millionen ATS.
Am Konto 2510 "Einfuhrumsatzsteuer" ist EUSt für das Jahr 2000 in Höhe
von 770.000,- ATS verbucht. Es handle sich dabei laut Angaben des Prüfers
um jene EUSt-Beträge, die den verbuchten Wareneinkäufen von K
zugeordnet werden konnten. Für eine weitere Einfuhrumsatzsteuer, die sich
aufgrund der fakturierten Lieferung und Abholung aus dem Drittland ergeben
müsste, bliebe somit kein Raum mehr. Da bei der Einfuhr nach dem von der
Bwin dargestellten Sachverhalt jedenfalls die Bwin Verfügungsmacht gehabt
hätte, hätte nur ihr der EUSt-Abzug zustehen können. Besonders
verwies der Prüfer in diesem Zusammenhang darauf, dass bei der Bwin lt
Umbuchungsliste zum 31. Dezember 2000 (Arbeitsbogen S. 108) die
Wareneinkäufe von K mit den Eingangsrechnungen 67 bis 122 (mit Ausnahme der
Rechnungen 70 - 77) storniert wurden. Es handle sich dabei im wesentlichen um
die Rechnungen lt Liste gemäß dem Vertrag vom
1. September 2000 (siehe oben). Im Ergebnis seien somit nach Ansicht
des Prüfers durchgeführte, ordnungsgemäß verbuchte und auch
der Einfuhrumsatzsteuer unterzogene Zukäufe storniert und durch die
Scheinrechnung (Zukauf von GGes ) vom 30. März 2000 ersetzt
worden. Aus diesem Grund gibt es nach Ansicht des Prüfers für die zum
Schein fakturierte Lieferung auch keine Einfuhrumsatzsteuer. Wären die
Rechnungen nicht storniert worden, wäre der Wareneinkauf bei der Bwin zu
hoch gewesen und die zu geringe Einfuhrumsatzsteuer hätte nicht
aufgeklärt werden können.
Die Bwin wurde auch in diesem Zusammenhang um eine
Stellungnahme und um Bekanntgabe des Grundes für die Stornierung der
Rechnungen mit den Nummern 67 bis 122 sowie, warum gerade die Rechnungen 70 bis
77 nicht storniert wurden, ersucht. Weiters sollten jeweils drei stornierte und
drei nicht stornierte Eingangsrechnungen mit den dazu gehörenden
Einfuhranmeldungen vorgelegt werden.
Der Prüfer wies nochmals auf eine im Arbeitsbogen
(S.109) aufliegende Aufstellung hin. Dargestellt sind darin die jeweils
betroffenen Waren und Mengen, die in den Rechnungen der GGes an die Bwin bzw von
K an GGes und in den letztlich stornierten Rechnungen der K an die Bwin
angeführt sind. Es lässt sich keinerlei mengenmäßige
Übereinstimmung feststellen.
Weiters wurde die Bwin ersucht einige Fragen im
Zusammenhang mit dem vorgelegten Vertrag vom 1. September 2000 zu
beantworten und Widersprüche aufzuklären.
In der Folge wurde die Liquidatorin Li schriftlich ersucht,
mit dem Referenten zwecks Festlegung eines Erörterungstermins Kontakt
aufzunehmen. Dieses Schreiben wurde am 19. Juli 2006 beim
zuständigen Postamt hinterlegt und am 31. Juli mit dem Hinweis
retourniert, dass die angegebene Anschrift der Li nicht mehr bestehe. Da sich
bei verschiedenen Abfragen keine neue Abgabestelle der Li fand, wurde das
Finanzamt Gmunden Vöcklabruck ersucht, an der früheren Abgabestelle
Erhebungen zum Aufenthalt von Li vorzunehmen. Das Finanzamt teilte darauf hin
mit, dass anlässlich der durchgeführten Nachschau G angetroffen wurde
und dieser angegeben hätte, Li sei im Februar 2006 unbekannt verzogen
und permanent mit ihrem Lebensgefährten im Ausland. Es gebe im Inland keine
Abgabestelle.
Mit Schreiben vom 31. August 2006 wurden die
Parteien für einen Erörterungstermin am 10. Oktober 2006
beim UFS Außenstelle Linz geladen. In dieser Ladung wurde der bisher
ermittelte Sachverhalt dargestellt und die oben angeführten Fragen und
Anforderungen mitgeteilt. Die Ladung an die Bwin wurde durch Hinterlegung bei
der Behörde (UFS Außenstelle Linz) mit 31. August 2006
zugestellt.
Gleichzeitig wurde der Bwin zu Handen von Li an die
ursprüngliche Abgabestelle mitgeteilt, dass § 8 ZustellG
vorschreibe, dass eine Partei, die von einem anhängigen Verfahren Kenntnis
hat, die Änderung der Abgabestelle der Behörde bekannt zu geben hat.
Da die Berufung zumindest von Li unterschrieben ist, musste Sie Kenntnis vom
gegenständlichen Berufungsverfahren haben. Abs 2 der genannten
Bestimmung sieht weiters vor, dass im Fall des Unterlassens dieser Mitteilung,
die Zustellung ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung vorzunehmen ist,
wenn eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Es liegen somit die Voraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung
vor. Gemäß
§ 23 ZustellG kann diese Hinterlegung auch
bei der Behörde erfolgen und das zuzustellende Schriftstück ist bei
der Behörde zur Abholung bereit zu halten. Die so hinterlegte Sendung gilt
mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Gleichzeitig erfolgt im Sinn
des Abs 3 des § 23 ZustellG eine schriftliche
Verständigung von der Hinterlegung an der früheren
Abgabestelle.
Es sei mit 31.August 2006 beim UFS Linz,
Zollamtsstraße 7, 2.Stock, ZiNr. 223 eine Ladung zum
Erörterungstermin mit den zu erörternden Themen und der Anführung
der mitzubringenden Unterlagen hinterlegt. Li könne die angeführte
Sendung bis 28.September (Mo. - Fr. 7:30 bis 15:30) beheben.
Diese Ausführungen würden gleichzeitig als
Belehrung über die Konsequenz der erfolgten Zustellung durch Hinterlegung
gelten. Wenn die hinterlegte Ladung und der mit dieser verbundene Fragenvorhalt
bzw das Besprechungsprogramm für den Erörterungstermin nicht behoben
werden, Li in der Folge am Erörterungstermin nicht teilnehmen würde
oder die angeforderten Stellungnahmen und Unterlagen nicht abgeben bzw nicht
vorgelegt werden würden, wäre aufgrund der bestehenden Aktenlage zu
entscheiden.
Dieses Zusatzschreiben (schriftliche Verständigung von
der Hinterlegung im Sinn des Abs 3 des § 23 Zustellgesetz) wurde
lt Bericht über das Erhebungsergebnis durch das Finanzamt Gmunden
Vöcklabruck an der früheren Abgabestelle hinterlassen.
Eine Behebung der Ladung erfolgte nicht und das
Schriftstück gelangte aus der Geschäftsstelle des UFS am
1. Oktober 2006 an den Referenten zurück.
Der Amtspartei wurde mitgeteilt, dass die Ladung nicht
behoben wurde, und somit davon auszugehen sei, dass der Erörterungstermin
entfalle.
Zum am 10. Oktober 2006 anberaumten
Erörterungstermin ist weder die vertretungsbefugte Liquidatorin noch ein
anderer Vertreter der Bwin erschienen.
Die oben dargestellten und in der Ladung angeführten
Fragen an die Bwin blieben somit unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Rechte und Pflichten
der von Ihnen Vertretenen wahrzunehmen. Dies gilt nach Abs 2 der genannten
Bestimmung auch für Vermögensverwalter im Sinne dieser Bestimmung, zu
denen auch die Liquidatoren einer GesmbH gehören (Ritz, Kommentar zur BAO,
Tz 8 zu § 80 BAO). Im Firmenbuch ist seit
20. August 2005 angeführt, dass die Bwin infolge
rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden
Vermögens als aufgelöst gilt. Als Liquidatorin vertritt lt Firmenbuch
Li seit 26. Juli 2005 die Bwin.
§ 8 ZustellG
schreibt vor, dass eine Partei, die von einem anhängigen Verfahren Kenntnis
hat, die Änderung der Abgabestelle der Behörde bekannt zu geben hat.
Da die Berufung von Li unterschrieben ist, musste sie Kenntnis vom
gegenständlichen Berufungsverfahren haben. Abs 2 der genannten
Bestimmung sieht weiters vor, dass im Fall des Unterlassens dieser Mitteilung,
die Zustellung ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung vorzunehmen ist,
wenn eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Durch den UFS wurde durch mehrere Abfragen im Internet (zentrales Melderegister,
Telefonverzeichnisse) und durch eine veranlasste Erhebung durch das Finanzamt
Gmunden Vöcklabruck erfolglos versucht, eine neue Abgabestelle von Li zu
eruieren. Es liegen somit die Voraussetzungen für eine Zustellung durch
Hinterlegung vor. Gemäß
§ 23 ZustellG kann diese
Hinterlegung auch bei der Behörde erfolgen und das zuzustellende
Schriftstück ist bei der Behörde zur Abholung bereit zu halten. Die so
am 31. August 2006 hinterlegte Ladung zum Erörterungstermin am
10. Oktober 2006 gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als
zugestellt. Gleichzeitig erfolgt im Sinn des Abs 3 des
§ 23 ZustellG am 8. September 2006 eine schriftliche
Verständigung von der Hinterlegung an der früheren Abgabestelle von
Li. Die Ladung war bis zum vorgesehenen Termin, dem
28. September 2006, nicht behoben worden und wurde am
1. Oktober 2006 wieder zum Akt genommen.
Da weder die
oben angeführten Fragen beantwortet wurden, noch die angeforderten
Stellungnahmen oder Unterlagen vorgelegt wurden, war aufgrund der Aktenlage zu
entscheiden.
Der UFS
schließt sich der Ansicht der Amtspartei, dass die in der Rechnung vom
30. März 2000 ausgewiesene Umsatzsteuer aus mehreren Gründen
nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist, an.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Zi. 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung im Sinn des
§ 11 UStG 1994 an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 UStG 1994 dürfen
Unternehmer für steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen
Rechnungen ausstellen. Diese Rechnungen müssen unter anderem nach den
Ziffern 3 und 4 des § 11 Abs. 1 UStG 1994 die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
sowie den Tag der Lieferung enthalten.
Der Vorsteuerabzug setzt im Fall der Lieferung von Waren
somit insbesondere voraus, dass die fakturierte Lieferung tatsächlich
stattgefunden hat, dass diese steuerpflichtig ist und über die Lieferung
eine Rechnung gelegt wird, die den Formerfordernissen des
§ 11 UStG 1994 entspricht.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs C-342/87 vom
13. Dezember 1989) und des VwGH (2001/13/0022 vom
3. August 2004) kann eine Umsatzsteuer, die nur aufgrund der
Rechnungslegung, also nicht aufgrund einer im Inland erfolgten und steuerbaren
Lieferung oder sonstigen Leistung, geschuldet wird, nicht als Vorsteuer
abgezogen werden.
Gemäß
§ 3 Abs 8 UStG 1994 ist Lieferort im Fall der
Versendung oder Beförderung des Liefergegenstandes am Beginn der
Beförderung. Beginnt somit eine Beförderung im Ausland oder erfolgt
die Übergabe an einen Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter im
Ausland ist die Lieferung im Inland nicht steuerbar und somit keinesfalls im
Inland steuerpflichtig.
Wenn über einen Liefergegenstand mehrere
Verpflichtungsgeschäfte geschlossen werden und diese dadurch erfüllt
werden, dass der erste Unternehmer dem letzten Unternehmer in der Reihe
unmittelbar die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand verschafft,
gilt nach der österreichischen Verwaltungspraxis, die mittlerweile auch vom
EuGH in der Rechtssache "EMAG" C-245/04 vom 6. April 2006
bestätigt wurde, dass jene Lieferung nach
§ 3 Abs 8 UStG 1994 zu beurteilen ist, bei der
erstmals einer der beteiligten Vertragspartner befördert oder versendet.
Alle zeitlich vor dieser Lieferung stattfindenden Lieferungen sind im
Ursprungsland und alle nach dieser sogenannten bewegten Lieferung stattfindenden
Lieferungen sind im Bestimmungsland steuerbar.
Aufgrund der Aktenlage geht der UFS davon aus, dass im
gegenständlichen Zusammenhang tatsächlich Waren von K an die Bwin
geliefert und befördert wurden. Aufgrund der erfolgten Verbuchungen der
Wareneinkäufe und der zuordenbaren Einfuhrumsatzsteuerverbuchungen ist
davon auszugehen, dass die mit den Fakturen laut Liste zum Vertrag vom
1. September 2000 (mit folgenden Nummern: 67, 68, 82, 85, 86, 88, 90,
93, 94, 97 - 99, 102, 104, 106, 114, 116, 118, 119, 122) verrechneten
Warenlieferungen mit einem Gesamtentgelt von 1.037.400,- ATS zwischen August und
Dezember 2000 stattgefunden haben. Die Verbuchung dieser Lieferungen erfolgte
korrespondierend auch beim liefernden Unternehmen K. Die in diesem Vertrag, der
von Vertretern der drei beteiligten Unternehmen unterfertigt ist,
angeführten Umstände der Geschäftsabwicklung finden am ehesten in
den aufliegenden Unterlagen und dem Akteninhalt Deckung. Wie der Berufungswerber
selber in der Berufung angab, sollten durch eine Warenlieferung (nach der
Darstellung allerdings zwischen GGes und der Bwin) die Verbindlichkeiten der K
gegenüber der GGes und der GGes gegenüber der Bwin ausgeglichen
werden. Nach dem Inhalt des Vertrages ergibt sich genau das dargestellte
Resultat dieses Ausgleichs. Für welchen Zweck auch immer zwischen Februar
und August 2000 die Zahlungen von GGes an K in Höhe von 1.037.400,- ATS
erfolgten, war vereinbart worden, dass K dafür Waren schulde. GGes hat nach
dem Vertrag diese Bestellung an die Bwin um denselben Betrag weiterverkauft und
die Bwin hätte diesen Betrag bezahlt. Damit wären nach Lieferung der
Waren die Verbindlichkeiten beglichen gewesen. Weiters war vereinbart, dass K
ihre Proforma-Rechnung vom 25. August 2000 an die GGes storniere und
die Bwin zur Zahlung der Waren die Vorauszahlungen der GGes verwende. Die dem
Vertrag beiliegende und bereits genannte Liste der aufgrund des Vertrages
erfolgten Lieferungen im Gesamtwert von 1.037.400,- ATS entspricht genau diesen
Vereinbarungen.
Ob es dann letztlich zur Stornierung der Proforma-Rechnung
über Warenlieferungen von K an GGes kam, spielt im gegenständlichen
Zusammenhang keine weitere Rolle. Wurde dieser Verkauf nicht storniert,
könnte bei Übereinstimmung der Waren ein Reihengeschäft
vorliegen, bei dem die Bwin beim ersten Lieferer abgeholt hat. Andernfalls liegt
eine direkte Lieferung von K an die Bwin vor. Aufgrund der angefallenen
EUSt-Beträge muss davon ausgegangen werden, dass die zwischen August und
Dezember fakturierten Lieferungen von K an die Bwin tatsächlich erfolgten.
Da es hinsichtlich der Waren und Mengen keine übereinstimmenden Rechnungen
der GGes an die Bwin bzw der K an die GGes gibt, geht der UFS davon aus, dass
kein Reihengeschäft sondern eine direkte Lieferung von K an die Bwin
vorliegt.
In beiden Fällen wäre aber der Lieferort gem.
§ 3 Abs. 8 UStG 1994 am Beginn der
Beförderung oder Versendung im Ausland, sodass die Umsatzsteuer in der
Rechnung jedenfalls nur aufgrund der Rechnungslegung geschuldet wird, weshalb
schon aus diesem Grund kein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zusteht. Dies
würde auch gelten, wenn im Reihengeschäft tatsächlich GGes an die
Bwin im Rahmen der bewegten Lieferung gem.
§ 3 Abs. 8 UStG 1994 geliefert hätte.
Dass die Waren von der Bwin im Ausland abgeholt wurden,
ergibt sich aus mehreren Angaben der Bwin. So wurde dies etwa auch in der
Gegenäußerung vom 22. April 2003 sowie im vorgelegten
Schreiben vom 18. April 2000 derart dargestellt. Vor allem spricht
aber der vorgenommene Abzug der Einfuhrumsatzsteuer durch die Bwin für eine
Einfuhr durch die Bwin, da nur der bei der Einfuhr über die Waren
Verfügungsberechtigte die vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer abziehen
kann. Der UFS geht mangels anders lautender Feststellungen durch die
Betriebsprüfung davon aus, dass die EUSt-Beträge zu Recht in Abzug
gebracht wurden.
Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund des dargestellten
Akteninhalts davon auszugehen, dass eine Warenlieferung im hier strittigen
Zusammenhang nur von der K an die Bwin erfolgte. Für eine weitere
Warenlieferung von GGes an die Bwin gibt der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt,
sodass davon auszugehen ist, dass die hier strittige Rechnung vom
30. März 2000 tatsächlich eine Scheinrechnung ist. Für
das Vorliegen einer Scheinrechnung sprechen auch noch folgende weitere
Umstände.
Die Nummer "254" der Ausgangsrechnung bei der
Rechnungsausstellerin war bereits zuvor vergeben, die hier strittige Rechnung
war nicht im Ordner "Ausgangsrechnungen" abgelegt.
Das Datum der Rechnungsausstellung
(30. März 2000) erscheint äußerst fraglich. Die
angeblichen ohne Ermächtigung erfolgten Zahlungen der Bwin für die
GGes durch die Bank erfolgten im Zeitraum April 2000 bis
Jänner 2001. Es erscheint nicht nur unglaubwürdig, dass eine Bank
ohne Ermächtigung Verbindlichkeiten eines Unternehmers vom Konto eines
anderen Unternehmers begleicht, sondern es stellt sich auch die Frage, warum zum
Ausgleich dieser erst ab April entstandenen Forderungen bereits im März
eine Warenlieferung erfolgt sein soll. Fraglich ist auch, wie Waren bereits im
März geliefert werden könnten, die vom Vorlieferanten lt
Proformarechnung vom 25. August 2000 erst am 11. August 2000
an den Verkäufer geliefert worden seien. Sowohl bei der Bwin als auch bei
GGes wurde die behauptete Warenlieferung erst am 2. Jänner 2001
per 31. Oktober 2000 in die Buchhaltung aufgenommen. Zudem wurden lt
Umbuchungsliste zum 31. Dezember 2000 bei der Bwin exakt jene
Eingangsrechnungen der K (mit den Nummern 67, 68, 82, 85, 86, 88, 90, 93, 94, 97
- 99, 102, 104, 106, 114, 116, 118, 119, 122) storniert, die über die nach
Ansicht des UFS tatsächlich erfolgten Warenlieferungen von K an die Bwin
gelegt worden waren. Diese fakturierten Wareneinkäufe wurden durch den in
der Scheinrechnung fakturierten Einkauf ersetzt. Andernfalls hätte die Bwin
weder den überhöhten Wareneinkauf noch die dann zu geringe
Einfuhrumsatzsteuer erklären können. Es ist somit davon auszugehen,
dass die Rechnung erst wesentlich später ausgestellt und mit
30. März 2000 rückdatiert wurde.
Die Bwin widerspricht sich in ihren Darstellungen
überdies selbst. In der Berufung wurde ausgeführt, dass die
Warenlieferung durch GGes gegen den Ausgleich mit den hauptsächlich durch
die Banküberweisungen entstandenen Verbindlichkeiten erfolgt sei. In der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung dagegen
wurde eine Zahlung in Teiltranchen behauptet. Auch die vorgelegten Unterlagen
sind widersprüchlich. Einerseits wird dargestellt, dass die fakturierten
Waren in Form eines Reihengeschäftes (Verkauf von K an GGes und von GGes an
die Bwin) geliefert worden wären, andererseits wäre lt Vertrag vom
1. September 2000 der Verkauf von K an GGes storniert worden.
Jedenfalls hätte es sich nach den Angaben der Bwin im wesentlichen doch
(siehe auch den Preis) um die selben Waren handeln sollen, wenn auch
Durchmischungen mit Waren, die von der Bwin selbst bestellt worden seien, nicht
ausgeschlossen werden könnten. Tatsächlich weichen die einzelnen
Warengruppen und Mengen in den vorgelegten bzw. vom Prüfer aufgefundenen
Unterlagen derart voneinander ab, dass von keinerlei Übereinstimmung
gesprochen werden kann. Ferner erscheint widersprüchlich, dass die Bank
Verbindlichkeiten der GGes vom Konto der Bwin bezahlt haben soll und die so
entstandene Forderung aufgrund der finanziellen Situation der GGes nur mit einer
Warenlieferung ausgleichbar gewesen wäre. In der Gegenäußerung
wird aber ausgeführt, dass der GGes im Gegensatz zur Bwin im fraglichen
Zeitpunkt finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden wären.
Völlig unverständlich erscheint auch die Aussage
der Bwin, dass sich die GGes, die der Bwin Waren zum Ausgleich ihrer
Verbindlichkeiten gegenüber der Bwin geliefert haben soll, einen
Eigentumsvorbehalt an den Waren zurück behalten hätte. Was sollte ein
Eigentumsvorbehalt für einen Sinn haben, wenn bei Lieferung zur Abdeckung
von Verbindlichkeiten im Ergebnis bereits bezahlt ist. Fragwürdig ist auch,
warum am 30. März 2000 eine Warenlieferung zum Ausgleich von
Verbindlichkeiten fakturiert werden sollten, wenn diese Verbindlichkeiten
zumindest großteils erst danach ab 7. April 2000 bis
4. Jänner 2001 entstanden sind.
Die beherrschende Stellung von G bei allen drei beteiligten
Unternehmen, die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer durch GGes, die nach den
Darstellungen der Bwin und den Angaben in der Rechnung die steuerpflichtige
Lieferung getätigt haben soll, sowie die im Jänner 2001 zumindest
drohende Konkursgefahr (Eröffnung des Konkurses bei GGes am
28. Februar 2001) weisen ebenfalls daraufhin, dass die Rechnung nur
ausgestellt wurde, um bei der Bwin die Umsatzsteuer-Zahllast zu vermindern bzw
eine Vorsteuer zu lukrieren.
Die hier strittige Rechnung wurde aber nicht nur zum Schein
über eine Lieferung ausgestellt, die nicht stattgefunden hat und zudem,
wenn man den Angaben der Bwin folgen würde, im Inland nicht steuerbar
wäre, sondern entspricht auch formal nicht dem
§ 11 UStG 1994.
Wenn es auch überhaupt problematisch erscheint, bei
einem Scheingeschäft auf Rechnungsmängel hinzuweisen, so muss doch
festgehalten werden, dass, selbst wenn alle Angaben der Bwin richtig wären,
aufgrund der formalen Mängel in der Rechnung ein Vorsteuerabzug nicht
möglich wäre.
Weder der Rechnung noch dem Lieferschein kann der
Lieferzeitpunkt entnommen werden. Das Datum der Rechnungsausstellung
(30. März 2000) kann keinesfalls Lieferdatum gewesen sein. Selbst
wenn ein Reihengeschäft vorgelegen wäre, wäre nach dem
Akteninhalt die K erst mit Schreiben vom 18. April 2000 informiert
worden, dass Waren an die Bwin übergeben werden sollen. Erst nach diesem
Datum wären im Reihengeschäft Lieferungen durch die GGes an die Bwin
möglich gewesen. Für eine unmittelbare Lieferung von GGes an die Bwin
gibt es keinerlei Hinweise und eine solche Lieferung wird nicht einmal von der
Bwin behauptet.
Dass überdies die fakturierten Waren und Mengen nicht
richtig sind, ergibt sich logischerweise aus dem oben dargestellten
Scheincharakter der Rechnung. Wiederum muss aber festgehalten werden, dass
selbst wenn tatsächlich ein Reihengeschäft vorgelegen wäre, die
Angaben zu den Waren in der hier strittigen Rechnung in keiner Weise mit den von
K an die Bwin tatsächlich gelieferten Waren übereinstimmen.
Aus den angeführten Gründen kann die in der
Rechnung vom 30. März 2000 ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als
Vorsteuer abgezogen werden, weshalb die Berufung abzuweisen war.
Linz, am 12.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 80 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0040-L/04
- Stammnummer
- 24475
- Gültig
- 12.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF