Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0329-L/03
Zahlungen einer GmbH an eine andere GmbH als Betriebseinnahmen, Anwendung der Rechtsprechung betreffend nahe Angehörge bei Gesellschafteridentität
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0329-L/03vom 12.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 29. August 2002 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wels vom 1. August 2002 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 1999 und
Körperschaftsteuer 1999 entschieden:
1. Die Berufung
hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer
1999 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
2. Der Berufung hinsichtlich des
Körperschaftsteuerbescheides 1999 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2002 wurde über das
berufungsgegenständliche Jahr 1999 eine Betriebsprüfung
gemäß
§ 147 Abs.1 BAO durchgeführt.
Hinsichtlich des berufungsgegenständlichen Jahres
wurden in der Niederschrift über die Schlussbesprechung am 18. Juli 2002
folgende Feststellungen getroffen:
Erlöse
für Beratung und Dienstleistungen (Konto 4682) bei der
ST
GmbH
1)
Allgemeine Sachverhaltsdarstellung
Am 3. März 1993
errichten Mag. ST und Mag.
M die Mag.
STV OEG (Innsbruck).
Beteiligungsverhältnis:
ST 51 %,
M 49
%.
Gegenstand der Gesellschaft:
Schulung und Beratung, Anbieten von Dienstleistungen.
Gleichzeitig erfolgt die
Gründung von V Augenoptik GmbH
(Innsbruck), Beteiligungsverhältnis:
ST 49 %,
M 51
%.
Gegenstand der Gesellschaft:
Handel mit Waren aller Art insbesondere Brillen, Sonnenbrillen
etc.
Am 22.2.1994
Änderung des Firmenwortlautes der
V Augenoptik GmbH auf
MA GmbH.
Mit Abtretungsvertrag vom
16. September 1997 wird die Beteiligung der beiden Gesellschafter an der
V OEG und der
MA GmbH zu je 50 %
festgelegt.
Gleichzeitig erfolgt die
Umbenennung der MA GmbH in
VPO GmbH.
Mit Vertrag vom 18.
September 1998 wurde die Mag. STV OEG auf Grundlage der
Einbringungsbilanz zum 31. Dezember 1997 unter Fortführung der Buchwerte in
die VPO GmbH
(Firmenbuchnummer1)
eingebracht.
Die Firma
ST Optik GmbH - Wels
(Firmenbuchnummer2) wurde laut
Gesellschaftsvertrag am 22. April 1990 gegründet.
Beteiligungsverhältnis:
Mag. JST 49 %,
AST 51 %. Gegenstand der Gesellschaft:
Ausübung des Optikerhandwerkes.
Änderung der Beteiligung
(laut Firmenbuch vom 30. Dezember 1996)
Mag.
JST 90 %
AST 10 %.
Beteiligung von atypisch
stillen Gesellschaftern (laut Vertrag vom 19. Dezember 1991)
Mag.
JST Einlage 150.000,00 S
STO GmbH Einlage 350.000,00
S.
Abschichtung der atypisch
stillen Gesellschafter mit 30. Juni 1998.
In den Jahren 1995 bis
1997 erhielt die Firma ST Optik GmbH
Wels von der Firma VPO GmbH Innsbruck
jeweils 200.000,00 S als Aufwandsentschädigung für die Entwicklung von
"Ergo-Optischen Untersuchungen".
Herr Mag.
JST erhielt bis einschließlich
Juni 1998 von der Firma V OEG bzw. GmbH
einen Vorwegbezug bzw. Geschäftsführerbezug von zuletzt 115.000,00 S
pro Monat.
Nach Abschichtung des
stillen Gesellschafters (Firma STO
GmbH) nimmt seit Juli 1998 die ST Optik
GmbH die Geschäftsführung der
VPO GmbH wahr und erhält diese
dafür einen Geschäftsführerbezug von monatlich 115.000,00 S.
Ebenfalls abgegolten sind damit die Lizenzrechte für "Ergo-Optische
Untersuchungen".
Es werden somit die
bisher direkt an Herrn Mag. JST ausbezahlten
Geschäftsführerbezüge an die
ST Optik GmbH
ausbezahlt.
Laut Vereinbarung
übt Herr Mag. ST ab Juli 1998
seine Geschäftsführertätigkeit für die
V GmbH im Rahmen seiner Tätigkeit
als Geschäftsführer der ST
Optik GmbH aus.
Herr Mag.
ST erhielt dafür ab Juli 1998 von
der ST Optik GmbH einen
Geschäftsführerbezug von ca. 120.000,00 S für 7-12/1998 bzw.ca.
220.000,00 S für 1-12/1999.
Für die Anerkennung
von Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer sind ebenso strenge Maßstäbe
wie für die Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen anzulegen. Eine fremdübliche
Geschäftsführerentlohnung ist daher ohne Bedachtnahme auf eine
allfällige Beteiligung an der Gesellschaft zu
vereinbaren.
2.
Steuerliche Beurteilung
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung ist ausschließlich auf das Naheverhältnis
zwischen den Vertragsparteien zurück zu führen, dass Herr Mag.
ST im Jahr 1997 noch ca.
1,3 Mio. S für seine Tätigkeit erhielt und im Jahr 1999 nur
noch 220.000,00 S.
Für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend. Durch Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts kann die
Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Weiters kann
gemäß
§ 15 GmbH Gesetz nur eine physische, handlungsfähige
Person zum Geschäftsführer bestellt werden.
Der von der
V GmbH für die
Geschäftsführung an die ST
GmbH überwiesene Betrag ist daher weiterhin Herrn Mag.
JST und nicht der
ST GmbH zuzurechnen, da die
Änderung der seinerzeitigen Vereinbarungen offensichtlich aus steuerlichen
Gründen durchgeführt wurde (Verbrauch der Verlustvorträge bei der
ST GmbH).
Denn nicht die
ST GmbH, sondern Herr Mag.
JST ist weiterhin
Geschäftsführer der V GmbH
gewesen.
Mit Bescheide vom 1.
August 2002 schloss sich das Finanzamt der Rechtsansicht der
Betriebsprüfung an und nahm das Verfahren hinsichtlich der
Körperschaftsteuer für 1999 gemäß
§ 303 Abs.4 BAO
wieder auf und erließ gleichzeitig einen neuen
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1999 in dem die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb entsprechend den Feststellungen des Finanzamtes für 1999
mit einem Verlust von 566.065,00 S angesetzt wurden.
Mit Berufung vom 29.
August 2002 wurden sowohl die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
der Körperschaftsteuer 1999 als auch der Körperschaftsteuerbescheid
1999 vom 1. August 2002 bekämpft: Begründet wurde die Berufung
folgendermaßen:
1)
Tatsachenerhebung
Im Zuge der
Betriebsprüfung bei der ST Optik
GmbH sowie anschließender Ausdehnung der Prüfungshandlungen auf den
Steuerpflichtigen Mag. JST
, sowie die
VPO GmbH, Firmenbuchnummer1
, wurden seitens der Behörde
festgestellt, dass die seitens der VPO
GmbH der ST Optik GmbH zugeflossenen
Vergütungen (für die durch Mag.
JST erbrachten
Geschäftsführerleistungen, sowie die durch die anderen Mitarbeiter der
Firma ST Optik GmbH erbrachten
sonstigen Leistungen) bis auf einen Betrag von 200.000,00 S Herrn Mag.
ST zugerechnet werden. Dies obwohl im
Zuge der Betriebsprüfung sämtliche Verträge zwischen der
VPO GmbH, Herrn Mag.
JST und der
ST Optik GmbH vorgelegt wurden.
Insbesondere der Vertrag über Dienstleistungen zwischen den beiden
Gesellschaften, die Vereinbarung zwischen der
ST Optik GmbH sowie der
VPO GmbH mit Wirkung vom 1. Juli 1998
über die organisatorischen Änderungen nach Ausscheiden des Herrn
BMO und die dadurch notwendige
stärkere Einbindung des Herrn Mag.
JST in das Tagesgeschäft der
ST Optik GmbH, darüber hinaus der
ergebnisabhängige Dienst- sowie der Pensionsvertrag zwischen der
ST Optik GmbH und Herrn Mag.
JST
.
Seitens der
Betriebsprüfung wurden diese Verträge jedoch verworfen und
entsprechend der aufliegenden Niederschrift über die Schlussbesprechung
Bescheide erteilt.
Die Behörde hat sich
damit über handelsrechtlich formgültig abgeschlossene Verträge
ohne nähere Prüfung der Rechtsgrundlagen sowie der entsprechenden
Tatsachen hinweggesetzt:
2)
Sachverhaltsdarstellung
Mit Wirkung 30. Juni 1998
hat der zu diesem Zeitpunkt bei ST
Optik GmbH beschäftigte konzessionierte Kontaktlinsenoptikermeister
BMO, Steyr, gekündigt und den
Betrieb verlassen. Da außer Herrn
BMO nur der geschäftsführende
Gesellschafter Mag. JST alle Berufsberechtigungen inne hatte
und vor allem das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließlich von einem
konzessionierten Kontaktlinsenoptiker durchgeführt werden darf
(Gewerbeordnung), musste Herr Mag. JST wieder vermehrt in der
ST Optik GmbH persönlich
tätig sein.
Zum gleichen Zeitpunkt
wurde bei der Firma VPO GmbH, für
die Mag. JST tätig war, das
Tätigkeitsfeld und damit der Arbeitsaufwand immer größer.
Hervorzuheben sind dabei die Entwicklung einer Software für Augenoptiker
und die Erstellung von Brillenkatalogen für die Kunden der
VPO GmbH. Der Arbeitsumfang umfasste
überwiegend Tätigkeiten, die auf Grund der fehlenden Ausstattung der
VPO GmbH (Werkstätte für
Brillen zum Fertigen der Brillen für die Werbeaufnahmen für die
Kataloge, Anpassmöglichkeiten zum Testen von Kontaktlinsen, Echtbetrieb der
EDV mit konkreten Kunden- und Auftragsdaten usw.) von der
V nicht ausgeführt werden
konnten.
Auch Herr Mag.
JST hatte aus oben angeführten
Gründen nicht mehr ausreichend Zeit, den Arbeitsaufwand in der
VPO GmbH alleine zu
bewältigen.
Aus diesen Gründen
wurde zwischen der VPO GmbH und der
ST Optik GmbH ein Vertrag geschlossen
mit dem Inhalt, dass die ST Optik GmbH
alle bei der VPO GmbH anfallenden
Arbeiten erledigt, wobei es unerheblich ist, welcher Mitarbeiter der
ST Optik GmbH die Arbeiten
durchführt.
Gleichzeitig wurde
vereinbart, dass die bis dahin von der
VPO GmbH an die
ST Optik GmbH geleisteten
Lizenzgebühren für die Ergo-optischen Untersuchungen an
Bildschirmarbeitsplätzen in der vereinbarten pauschalen
Aufwandsentschädigungen enthalten ist.
3) Stellungnahme zum
Bescheid:
Eine vertragliche
Vereinbarung zwischen zwei Kapitalgesellschaften ist jedenfalls anzuerkennen,
auch wenn Mag. JST in beiden Gesellschaften als
Geschäftsführer tätig ist. Mag.
JST hat an der
VPO GmbH einen Anteil von 50 % und kann
somit keine Vereinbarungen ohne Mag. KM treffen, der bei
VPO GmbH ebenfalls zu 50 % beteiligt
ist und ebenfalls Geschäftsführer ist. Somit kann keine
Rechtsbeziehung zwischen nahen Angehörigen unterstellt
werden.
Es wurde zwischen der
ST Optik GmbH und ihren Gesellschafter
Geschäftsführer Mag. JST eine fremdübliche
Geschäftsführerentlohnung vereinbart. Im Jahr 1998 betrug das
durchschnittliche Monatsgehalt eines konzessionierten Kontaktlinsenoptikers in
Österreich ca. 38.000,00 S. Mit Mag.
JST wurde ein
Geschäftsführervertrag abgeschlossen, der am EGT orientiert ist und
bei der geplanten Ergebnisentwicklung ein wesentlich höheres Einkommen als
eben angeführt ermöglicht. So steigt die
Geschäftsführerentschädigung von 25 % vom EGT auf 50 % vom EGT,
sobald die ST Optik GmbH ein positives
Eigenkapital in der Bilanz aufweist. Dies wurde im Jahr 2000 erreicht und so
wird die Geschäftsführerentschädigung von Mag.
JST in Folgejahren erheblich
ansteigen.
Gleichzeitig wurde mit
Mag. JST ein Pensionsvertrag abgeschlossen,
der ebenfalls mit einem entsprechenden Wert bei der
Geschäftsführerentschädigung anzusetzen ist, wenngleich der
Zufluss erst später entsteht, der Anspruch ist jedenfalls per Vertrag
geregelt.
Da für
abgabenrechtliche Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt heranzuziehen ist,
kann die von der VPO GmbH an die
ST Optik GmbH für der
Geschäftsführerentschädigung überwiesene Betrag nicht Mag.
JST zugerechnet werden, da der Vertrag
vom Juni 1998 ausschließlich aus wirtschaftlichen Notwendigkeiten
geschlossen wurde. Da vom Juli 1998 an Mag.
JST in vermehrten Ausmaß für
die ST Optik GmbH tätig war und
somit für die VPO GmbH ein
wesentlich geringerem Ausmaß tätig war, hätte die
V einen fremden
Geschäftsführer bestellen müssen, wenn diese Aufgabe nicht die
ST Optik GmbH übernommen
hätte.
Herr Mag.
JST war zwar weiterhin
Geschäftsführer der VPO GmbH,
aber nur mehr in dem Ausmaß der Vertretung nach außen und für
den Kunden der VPO GmbH. Richtig ist,
dass die ST Optik GmbH bzw. alle
Mitarbeiter der ST Optik GmbH
Leistungen für die VPO GmbH
erbracht haben und diese dafür von der
VPO GmbH eine
Aufwandsentschädigung erhalten hat.
4) Zur Frage der
Fremdüblichkeit:
Der Versorgungsgedanke im
Zusammenhang mit dem Pensionsvertrag, sowie der von Herrn Mag.
ST vorgelegten Katalog über die
Leistungsaufstellung der ST Optik GmbH
an die VPO GmbH wurden auch
anlässlich der Schlussbesprechung keiner näheren Würdigung
unterzogen.
Insbesondere ist noch
hervorzuheben, dass mit der stärkeren Einbindung des Herr Mag.
JST in das tägliche Geschäft
der ST Optik GmbH gleichzeitig ein
Testbetrieb in Wels errichtet wurde, in dem alle Mitarbeiter eingebunden waren
und sind, da die VPO GmbH mangels
Einzelhandelsoutlet nicht in der Lage ist, einen derartigen Testbetrieb zu
fahren. Hier wird auf die Beilage (Leistungsaufstellung)
verwiesen.
Aus diesen Gründen
beantragen wir namens und Auftrags unserer Klientin die angefochtenen Bescheide
aufzuheben und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1999 wie im
ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheid vom 7. September 2000 mit
658.935,00 S ansteht minus 566.065,00 S festzusetzen.
Die in der Berufung angeführte
Beilage (Seite 5 und 6 der Berufung) hat
folgenden Inhalt
VEREINBARUNG
ZWISCHEN
ST Optik GmbH,
Adresse1
und VPO GmbH, Adresse2
Mit Wirkung vom 1. Juli
1998 treten folgende Änderungen in Kraft:
1) Herr Mag.
JST
, der bisher die Geschäfte der
VPO GmbH geführt hat, kann diese
Tätigkeit nicht mehr ausüben, da er die operative
Geschäftsführung bei der ST
Optik GmbH übernimmt. Grund: Das Dienstverhältnis mit dem
Kontaktlinsenanpasser BMO wurde
aufgelöst, somit ist Herr Mag. JST in der
ST Optik GmbH der einzige
konzessionierte Kontaktlinsen-Optikermeister und muss die Kontaktlinsenabteilung
leiten.
2) Um den Betrieb der
VPO GmbH weiter zu gewährleisten
wird mit der ST Optik GmbH vereinbart,
dass diese für die VPO GmbH
Leistungen erbringt. Diese sind im Leistungskatalog Anhang A.
aufgelistet.
3) Die
ST Optik GmbH hat sicherzustellen, dass
sie jederzeit über ausreichende Personalkapazitäten verfügt, um
die in Anhang A. aufgelisteten Leistungen zu erbringen, sowohl in Manntagen als
auch in Qualifikation. Dabei ist es unerheblich, welche Person innerhalb der
ST Optik GmbH die Leistungen erbringt,
sei es Herr Mag. JST selbst oder ein Mitarbeiter der
ST Optik GmbH.
4) Da die
Leistungserfassung durch die ST Optik
GmbH nicht detailliert möglich ist und auch die bei der
ST Optik GmbH anfallenden höheren
Kosten nicht getrennt erfasst werden können (z.B. Telefon), vereinbaren die
ST Optik GmbH und die
VPO GmbH als
Leistungsentschädigung bzw. Aufwandsersatz einen monatlichen Pauschalbetrag
von 120.000,00 S zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Mit
diesem Pauschalbetrag sind alle zu erbringenden Leistungen abgedeckt. Sollten
der ST Optik GmbH höhere Kosten
erwachsen, so fällt das in das unternehmerische Risiko der
ST Optik GmbH.
Diese Vereinbarung ist
zum 1. Juli 1998 an gültig und solange in Kraft bis eine schriftliche neue
Vereinbarung zwischen der ST Optik GmbH
und der VPO GmbH getroffen
wird.
Leistungskatalog der
ST Optik GmbH, Wels
an die
VPO GmbH,
Innsbruck.
Leistung
1) Ausarbeitung von
Marketingkonzepten in den Bereichen Brillenverkauf, Kontaktlinsenanpassung und
Sonnenbrillen; Entwicklung der verkaufsfördernden Unterlagen hierfür;
Einsatz dieser Unterlagen im Verkauf, Nachbesserung auf Grund der Erfahrungen im
Verkauf.
2) Dokumentation der
Ergebnisse belegt durch umfangreiche statistische Auswertungen.
Präsentation dieser Ergebnisse bei V
-Meetings.
3) Implementieren der
erarbeiteten Konzepte in den Betrieben der Kunden von VPO
.
4) Testen des
EDV-Programms für Augenoptiker im Echtbetrieb, Dokumentation über
Programmfehler, erstellen von Verbesserungsvorschlägen aus
Anwendersicht.
5) Ausführen aller
Werkstattarbeiten, die für Katalog und sonstige Werbung erforderlich ist.
z.B. Spezialverglasung der Fassungen und Sonnenbrillen zum Fotografieren
für Werbezwecken usw.
6) Auswahl der Fassungen
und Sonnenbrillen, die in Werbemedien abgebildet werden
sollen.
7) Lizenzgebühren
für Ergo-Optische Untersuchungen am
Bildschirmarbeitsplatz.
8) Pauschaler
Kostenersatz für Büromaterial, Werkstatthilfsmittel, Telefonkosten
usw.
9) Pauschale
Aufwandsentschädigung für Verdienstentgang bzw. als Risikoausgleich,
da alle Marketingneuentwicklungen an den Kunden von
ST Optik getestet werden und damit
durch ständige Änderungen die Kundenbindung nicht so hoch ist wie in
einem Optikbetrieb üblich.
Die detaillierte
Bezifferung der Positionen 1 bis 6 ist schwer möglich, da die Abgrenzung
während des Arbeitsablaufes in der
ST Optik GmbH nicht aufgezeichnet
werden kann, es wäre damit ein zu hoher zusätzlicher Zeitaufwand
erforderlich und explizit während Verkaufsgesprächen auch gar nicht
möglich.
Die Punkte 1 bis 6 bindet
das Personal der ST Optik zu ca.
für 25 bis 30 %.
In der Stellungnahme zur
Berufung führte die Betriebsprüfung Folgendes aus:
Der Vertrag über
Dienstleistungen zwischen den beiden Gesellschaften
ST GmbH und
V GmbH wurde während der
Betriebsprüfung in der Form, wie er in der Berufung dargestellt wird, nicht
vorgelegt (siehe dazu Kopie Seite 151 aus dem Arbeitsbogen).
Laut Berufung wurde die
Vereinbarung notwendig, weil das Dienstverhältnis mit Herrn
BMO aufgelöst wurde und somit in
der ST GmbH kein konzessionierter
Kontaktlinsenoptikermeister mehr tätig war und diese Aufgabe daher von
Herrn Mag. ST persönlich
wahrgenommen werden musste.
Diesem Argument wäre
entgegenzuhalten das das Dienstverhältnis mit Herrn
BMO bereits im September 1997 beendet
wurde (siehe beiliegende Abfrage), Herr Mag.
ST seit März 1991
einkommensteuerlich in Innsbruck geführt wird, dort wohnhaft ist und nach
Meinung der Betriebsprüfung Herr Mag.
ST zumindest im Zeitraum der Bp.
(2/2001 bis 7/2002) nur äußerst selten in Wels anzutreffen
war.
Dass das zwischen der
ST GmbH und ihrem Gesellschafter
Geschäftsführer Mag. ST
vereinbarte Monatsgehalt fremdüblich ist, wurde von der Bp. nicht in Frage
gestellt. Der Gesellschafter versucht hier nur, seine Gesellschaft nicht
unnötig einer finanziellen Belastung auszusetzen. Nicht fremdüblich
ist jedoch, dass Herr Mag. ST , der
nach wie vor für die V GmbH
tätig ist, früher dafür einen Geschäftsführerbezug von
115.000,00 S pro Monat (bis 6/98) erhalten hat, jetzt diese Tätigkeit im
Rahmen der ST GmbH ausführt und
mit einem Bezug von 220.000,00 (Jahr 1999) zufrieden ist.
Als
Geschäftsführer von zwei GmbHs würde niemand auf einen Gehalt
zugunsten der einen GmbH verzichten und sich mit der Option auf einen
Pensionsvertrag zufrieden geben, wenn dieser das Vorliegen eines positiven
Kapitals als Voraussetzung vorsieht [siehe Punkt IV (4) des
Geschäftsführervertrages].
Noch dazu wenn die
ST GmbH eigentlich nur Verluste hat und
positive Ergebnisse nur auf Grund der monatlichen Zahlungen der
V GmbH zu erreichen
sind.
Würde die
Geschäftsführervergütung nicht über die
ST GmbH ausbezahlt, würde diese
kein positives EGT (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit)
erreichen. Es verzichtet somit Herr Mag.
ST auf das
Geschäftsführergehalt, damit die
ST GmbH positiv bilanziert, damit
andererseits Herr Mag. ST irgendwann
auf Grund des höheren EGT ein höheres Gehalt bekommt und eventuell
irgendwann mit ihm ein Pensionsvertrag abgeschlossen wird. Dies würde wohl
kaum eine betriebsfremde Person akzeptieren.
Diese Vereinbarung wurde
nur getroffen um bei der ST GmbH die
Verlustvorträge rechtzeitig aufzubrauchen. Und als Zeitpunk für die
Änderung wurde der 1. Juli 1998 gewählt, da mit 30. Juni der
betriebsfremde Beteiligte (STO GmbH)
abgeschichtet wurde und somit von der Änderung der Vereinbarungen nicht
mehr profitieren konnte.
Es ist richtig dass
Vereinbarungen zwischen zwei Kapitalgesellschaften grundsätzlich
anzuerkennen sind. Ein Kapitalgesellschafter kann mit der GmbH jederzeit
rechtswirksam Verträge abschließen. Die Kriterien zur steuerlichen
Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen sind jedoch
gleichermaßen für die Rechtsbeziehungen zwischen einer
Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern von Bedeutung. Demnach sind diese
Rechtsgeschäfte zwischen dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft und
der Gesellschaft steuerrechtlich anzuerkennen, wenn sie dem Fremdvergleich
standhalten.
Unter Fremden ist es
jedoch nicht üblich eine GmbH mit der Ausführung von Leistungen zu
beauftragen, obwohl der Auftraggeber Mag.
ST als Gesellschafter der
V GmbH selbst alle beruflichen
Voraussetzungen zur Ausführung dieser Leistungen besitzt und diese dann im
Rahmen der ST GmbH selbst
tatsächlich ausführt.
Zum Punkt 4. der
Vereinbarung der ST GmbH und der
V GmbH wäre noch festzuhalten,
dass bisher nichts vorgelegt wurde, in welchem Ausmaß
(betragsmäßig) die ST GmbH
tatsächlich Leistungen für die
V GmbH erbringt. Auch hier ist es nicht
üblich, dass die ST GmbH mit einer
Pauschale zufrieden ist, ohne je festgestellt zu haben, ob diese Pauschale
für die erbrachten Leistungen ausreicht. Es wird weiters angeführt,
dass bei höheren Kosten die ST
Optik GmbH dafür das unternehmerische Risiko trägt. Warum sollte dies
die ST GmbH tun?
Laut Berufung erbringt
das Personal der ST GmbH ca. zu 25 bis
30 % Leistungen für die V GmbH.
Anhand der Beilage ist ersichtlich, dass sich die Personalstruktur bei der
ST GmbH von 1997 bis 1999 kaum
verändert hat. Wie also wird diese Zusatzleistung erbracht? Auch dies
spricht nach Ansicht der Bp dafür, dass diese Leistungen nach wie vor
hauptsächlich von Herrn Mag. ST
erbracht werden. Das Argument des Steuerberaters zu Punkt 4. der Berufung das es
nicht sein kann, dass nunmehr beide Geschäftsführerbezüge Herrn
Mag. ST zuzurechnen sind, ist nicht
100prozentig von der Hand zuweisen. Durch die Bp. erfolgte die Zurechnung der
Bezüge von der ST GmbH auf Grund
des tatsächlichen Zahlungsflusses.
Weitere Ausführungen
sind der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 18. Juli 2002 zu
entnehmen.
Der Inhalt der
Vereinbarung, welche auf Seite 151 des Arbeitsbogens abgelegt ist, ist
folgender:
VEREINBARUNG
abgeschlossen
am heutigen Tage zwischen der VPO GmbH,
Adresse2 und der
ST Optik GmbH, Adresse1
.
Die bisher direkt an
Herrn Mag. Joachim ST ausbezahlte
Geschäftsführervergütung wird ab 1. Juli 1998 an die
ST Optik GmbH fließen. Herr Mag.
ST
übt ab diesem Zeitpunkt seine
Geschäftsführertätigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer der ST Optik
GmbH aus.
Die Übernahme der
vertraglichen Verpflichtungen seitens der
ST Optik GmbH erfolgt mit allen Rechten
und Pflichten, vor allem unter allen finanziellen Aspekten.
Der Kostenersatz
beträgt ab 1. Juli 1998 115.000,00 S exklusive Mehrwertsteuer im Monat und
wird jährlich angepasst.
Die Verrechnung erfolgt
monatlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mit diesem Betrag sind
sämtliche Kosten abgedeckt. Dies betrifft insbesondere die
Abfertigungsrückstellung, die Jubiläumsgeldrückstellung, die
Pensionsverpflichtung etc.
Ebenfalls abgegolten sind
die Lizenrechte der Ergo-Optische Untersuchungen sowie der Testbetrieb von
strategischen und operativen Maßnahmen im Marketing und EDV
Bereich.
Wels, im August
1998
Unterschrieben von Mag.
KM für die
VPO GmbH, und Mag.
JST für die
ST Optik GmbH,
Der Stellungnahme war weiters beigelegt: die Kopie der
Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend Erlöse für
Beratung und Dienstleistungen bei der ST GmbH sowie die Kopie des
Geschäftsführervertrages zwischen der ST Optik GmbH und Herrn Mag. J
ST als Geschäftsführer, datiert mit "im August 1998".
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 wurde die Stellungnahme
des Betriebsprüfers der Berufungswerberin zur Äußerung
vorgehalten.
Dazu wird von der Berufungswerberin im
Schreiben vom 2. Jänner 2003
angeführt:
1) Der Vertrag über
die zu erbringenden Dienstleistungen wurde vorgelegt, die Anhänge dazu
wurden bei der Schlussbesprechung präsentiert, stießen jedoch auf
kein Interesse.
2) Es ist richtig, dass
das Dienstverhältnis mit Herrn BMO
bereits im September 1997 beendet wurde. Mit diesem Zeitpunkt war es für
Mag. JST erforderlich, die
Kontaktlinsenanpassungen selbst durchzuführen und er musste daher vermehrt
im Betrieb tätig sein. Zunächst wurde versucht, einen Ersatz zu
finden. Da dies erfolglos war, mussten, damit das Arbeitsvolumen der
VPO GmbH weiterhin bearbeitet werden
konnte, die Mitarbeiter der ST Optik
GmbH verschiedene Arbeiten von Mag. JST für die
VPO GmbH übernehmen und so wurde
es erforderlich, dass die ST Optik GmbH
ihre erbrachten Leistungen an die VPO
GmbH fakturiert. Zu diesem Zweck wurde mit der
VPO GmbH ab Juni 1998 die vorgelegte
Vereinbarung getroffen.
3) Es ist nicht richtig,
dass Mag. ST aus dem
Geschäftsführerbezug bei der
VPO GmbH verzichtet. Mag.
ST erhält seinen
Geschäftsführerbezug deshalb von der
ST Optik GmbH, weil er für diese
tätig ist und ihm die ST Optik
GmbH als gesamte Firma die Geschäftsführung der
VPO GmbH ausführt und dafür
auch eine entsprechende Leistungsentschädigung erhält. Auch ist nicht
die Frage ob Herr Mag. ST 1999 mit
einem Geschäftsführerbezug von 220.000,00 S zufrieden ist, vielmehr
liegt die Höhe des Bezuges im unternehmerischen Risiko von Mag. ST
. Es ist Aufgabe des
Geschäftsführers die Gewinne zu erhöhen und damit sowohl
höhere Bezüge zu erzielen als auch zur eigenen Pensionsvorsorge
beizutragen. Wie rasch das möglich ist liegt eben im unternehmerischen
Risiko von Mag. ST . Eine derartige
Vorgangsweise der Bündelung sämtlicher Einnahmen in einer dem
Geschäftsführer alleine gehörenden GmbH ist üblich um eben
Vorteile wie Pensionszusagen etc. lukrieren zu können.
4) Der Zeitpunkt der
Vereinbarung hat nichst zu tun mit der Abschichtung von Beteiligungen sondern
ist eben aus der Personalsituation wie oben dargestellt zu
erklären.
5) Die Vereinbarung
zwischen der VPO GmbH und der
ST Optik GmbH ist deshalb schon
fremdüblich zu betrachten, weil nur die
ST Optik GmbH als gesamte Firma mit
ihren Personalkapazitäten in der Lage ist, alle erforderlichen
Tätigkeiten und Aufgaben der VPO
GmbH durchzuführen. Der VPO GmbH
ist es dabei nicht wichtig welche Mitarbeiter der
ST Optik GmbH die Aufgaben
erfüllen und ob Mag. ST selbst die
Tätigkeiten erledigt, sondern das alle Tätigkeiten termingerecht und
sorgfältig ausgeführt werden. Nochmals wird festgehalten, dass die
Entlohnung eines Geschäftsführers, der mehreren GmbHs vorsteht nur
durch eine Gesellschaft nicht nur fremdüblich ist, sondern dass eine andere
Vorgangsweise betriebswirtschaftlich und steuerlich unsinnig
wäre.
6) Das
betragsmäßige Ausmaß der Entschädigung wurde von beiden
Firmen dargestellt und berechnet, eine Pauschalierung ist deshalb erforderlich,
weil gerade im Bereich der Funktion der
ST Optik GmbH als Testbetrieb eine
exakte Aufzeichnung unmöglich ist bzw. deren exakte Datenerfassung nur
unnötigen administrativen Aufwand verursachen würde, um am Ende wieder
auf die Höhe des pauschalierten Betrages zu kommen. Sollte sich
herausstellen, dass der Pauschalbetrag in der Höhe die Kosten der
ST Optik GmbH nicht decken sollte, so
müssten die beiden Firmen in Verhandlungen treten in den Pauschalbetrag neu
zu definieren. Die ST Optik GmbH
trägt somit kein unübliches Risiko, sondern ist wie jedes Unternehmen
angehalten bestehende Vereinbarungen im Bedarfsfall neu zu
verhandeln.
7) Es ist richtig, dass
die Personalstruktur der ST Optik GmbH
von 1997 bis 1999 sich kaum geändert hat, allerdings Mag.
ST - wie oben aufgeführt - seit
diesem Zeitraum vermehrt in der ST
Optik GmbH zusätzlich tätig ist und die Auslastung des Personals von
der ST Optik GmbH vor Übernahme
der Geschäftsführertätigkeit für die
VPO GmbH nicht zufrieden stellend war.
Auch dies war ein Grund für die Vereinbarung zwischen der
ST Optik GmbH und der
VPO GmbH, bei der
VPO GmbH wurde der Arbeitsbedarf
größer und bei der ST Optik
GmbH waren Personalressourcen vorhanden.
8) Durch die Bp. erfolgte
die Zurechnungen eben nicht auf Grund der
Zahlungsströme.
Mit Vorlagebericht vom 15.
Juli 2003 wurde die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Bei einem Erörterungsgespräch am 30. Mai 2006
wurde die Sach- und Rechtslage von den Parteien ausführlich erörtert.
Insbesondere wurde die Möglichkeit einer teilweisen Zurechnung der
Entschädigung an die Berufungswerberin und teilweise Zurechnung an Herrn
Mag. ST besprochen. Von Seiten des Finanzamtes wurde eine allfällige
25prozentige Zurechnung an die Berufungswerberin als vorstellbar erachtet.
Die Vorlage des Originals der Vereinbarung der ST Optik
GmbH mit der VPO GmbH bei der Abgabebehörde zweiter Instanz wurde
vereinbart.
Mit Schriftsatz vom 18. September 2006 legte die
Berufungswerberin eine Kopie der oben erwähnten Vereinbarung vor (Inhalt
wie die Kopie auf S. 151 des Arbeitsbogens); weiters eine Leistungsaufstellung,
unterteilt in die Punkte 1 bis 9 (vgl. oben), wobei der monatliche Aufwand
für die Tätigkeiten 1 bis 6 mit 5.000 €, davon ca.
3.300 € Personalkosten-Ersatz, für Pkt. 7 mit 1.220 €,
für Pkt. 8 mit 500 € und für Pkt. 9 mit 2.000 €
beziffert wird. Die Tätigkeit für die Punkte 1 bis 6 binde das
Personal der ST Optik GmbH ca. mit 25%. Die Personalkosten der ST Optik GmbH
inkl. 100% Lohnnebenkosten würden sich auf 13.314 € belaufen,
davon 25% würden 3.330 € ergeben. Außerdem sei Mag. J ST zu
ca. 80% mit diesen Tätigkeiten betraut. Weiters wurden zwei
Brillenmodenprospekte (Prospektnamen) betreffend Brillenmode 2006 als Beilage
übersandt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuerbescheid
1999.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das Hervorkommen neuer Tatsachen
und Beweismittel (insbesondere alle Beweismittel und die näheren
Umstände betreffend die Geschäftsführungsbezüge von der VPO
GmbH) nicht strittig.
Auch dass das Ermessen bei der Höhe der steuerlichen
Auswirkung eindeutig für eine Wiederaufnahme des Verfahrens spricht, wird
in der Berufung nicht bekämpft und kann somit als unstrittig angesehen
werden.
Einzig strittig ist, ob diese neu hervor gekommenen
Tatsachen und Beweismittel zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid
geführt hätten, wird inhaltlich in der Berufung bekämpft.
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes
ist auf die unter 2. angeführten Ausführungen zu verweisen.
Da auf Grund dieser rechtlichen Beurteilung ein im Spruch
anders lautender Bescheid herbeigeführt wird, ist die Berufung gegen den
Wiederaufnahmsbescheid als unbegründet abzuweisen.
2. Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1999
Einzig strittige Frage ist im Berufungsverfahren, ob die
Zahlungen der VPO GmbH an die Berufungswerberin als Betriebseinnahmen der
Berufungswerberin anzusehen sind, oder ob diese Entschädigung für
Geschäftsführertätigkeiten als Einnahmen von Mag. J ST
persönlich anzusehen sind.
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge im Geld oder
Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind (vgl. Doralt
Einkommensteuergesetz, Kommentar Rz. 221 zu § 4).
Gemäß
§ 21 Abs.1 BAO ist für
die Beurteilung abgabenrechtlichen Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere
Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß
§ 22 Abs.1 BAO kann durch Missbrauch
von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die
Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß Abs.2 leg.
cit. sind bei Vorliegen von Missbrauch die Abgaben so zu erheben, wie sie bei
einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen
angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Gemäß
§ 166 BAO kommt als Beweismittel
im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles
zweckdienlich ist. Gemäß
§ 167 Abs.1 BAO bedürfen
Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind und solche, für
deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß Abs.2 leg. cit. hat die Abgabenbehörde im Übrigen
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Entscheidungswesentlich ist die Beantwortung der Frage, wer
für die VPO GmbH die Geschäftführungsagenden tatsächlich
durchgeführt hat.
Unstrittig ist, dass Mag. J ST sowohl bei der VPO GmbH als
auch bei der ST Optik GmbH handelsrechtlich als Geschäftsführer
bestellt war.
Unstrittig ist auch, dass Herr Mag. J ST bis Juni 1998
für die V OEG bzw. GmbH einen Geschäftsführerbezug von zuletzt
115.000,00 S pro Monat erhalten hat. In den Jahren 1995 bis 1997 erhielt
unbestritten auch die Firma ST Optik GmbH von der Firma VPO GmbH jeweils
200.000,00 als Aufwandsentschädigung für die Entwicklung von
"Ergo-Optischen Untersuchungen".
Unbestritten ist auch, dass bis Juni 1998 die
tatsächliche Geschäftsführung bei der VPO GmbH von Mag. J ST
durchgeführt wurde.
Unbestritten ist auch, dass mit 30. Juni 1998 der atypische
Gesellschafter (Firma STO GmbH) abgeschichtet wurde.
Seit Juli 1998 wurde laut den vertraglichen Bestimmungen,
welche vorgelegt wurden, die Geschäftsführung der VPO GmbH von der ST
Optik GmbH wahrgenommen und erhielt diese dafür einen
Geschäftsführerbezug von monatlich 115.000,00 S. Laut vorgelegter
Vereinbarung wurden dadurch ebenfalls die Lizenzrechte für Ergo-Optische
Untersuchungen abgegolten. Faktisch wurden daher die bisher direkt an Herrn Mag.
J ST ausbezahlten Geschäftsführerbezüge an die ST Optik GmbH
ausbezahlt.
Herr Mag. ST erhält ab Juli 1998 für den Zeitraum
7-12/1998 von der ST Optik GmbH einen Geschäftsführerbezug von
120.000,00 S und für den Zeitraum 1-12/1999 einen
Geschäftsführerbezug von ca. 220.000,00 S. Daneben hat er lt.
Geschäftsführervertrag Anrecht auf zusätzliche
ergebnisabhängige Vergütungen.
Zu dem Vertrag zwischen der VPO GmbH und der Mag. ST GmbH
über die Ausführung der Geschäftsführung für VPO GmbH
ist zu sagen, dass es unverständlich ist das die VPO GmbH die
Berufungswerberin zur Geschäftsführung beauftragt, wenn die faktische
Geschäftsführung durch Mag. J ST durchgeführt wird und dieser
schon handelsrechtlicher Geschäftsführer bei der VPO GmbH ist. Eine
solche Vertragsgestaltung ist in keiner Weise fremdüblich und kann nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht als fremdüblich anerkannt
werden.
Entscheidungswesentlich ist daher die Feststellung, wer
tatsächlich die Geschäftsführungsagenden für die VPO GmbH im
Jahr 1999 ausgeführt hat.
Falls sich an den tatsächlichen Umständen im
Vergleich zu den Vorjahren im Wesentlichen nichts geändert hat, und auch
sonst kein einleuchtender fremdüblicher Grund für die Änderung
vorhanden ist, erscheint die Auszahlung der bisherigen
Geschäftsführerbezüge an die Berufungswerberin - wie auch
vom Betriebsprüfer angeführt - nur zu bezwecken, einen Gewinn bei der
Berufungswerberin herbeizuführen, welcher zur Verrechnung mit den
vorhandenen Verlustvorträgen aus den Vorjahren genützt wird, somit der
Abschluss des Vertrages zwischen der VPO GmbH und der Berufungswerberin den
alleinigen Zweck hat, steuerliche Vorteile zu lukrieren.
Zu der "Vereinbarung" zwischen der VPO GmbH und
der Berufungswerberin ist Folgendes anzumerken:
Die
Vereinbarung wurde, trotz konkreter Aufforderung, nicht im Original vorgelegt.
Als Abschlussdatum ist "im August 1998" angeführt. An welchem
Tag der Vertrag tatsächlich abgeschlossen worden sein soll, ist nicht
ersichtlich.
Die
"im August 1998" abgeschlossene Vereinbarung soll ab 1. Juli 1998
inhaltlich gelten. Rückwirkende Vereinbarungen werden im Steuerrecht
grundsätzlich nicht anerkannt.
Die
Textierung "Herr Mag. ST übt ab diesem Zeitpunkt seine
Geschäftsführertätigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer der ST Optik GmbH aus" lässt darauf
schließen, dass Herr Mag. ST nach wie vor die gleiche Tätigkeit wie
vorher ausübt.
In
der Vereinbarung wird kein Bezug auf die "Leistungsaufstellung"
genommen. Es erscheint daher keinesfalls als gegeben, dass diese
"Leistungsaufstellung" schon "im August 1998"
Vertragsinhalt war. Wann diese Leistungsaufstellung konkret zwischen den
Vertragsparteien vereinbart worden sein soll, ist im Ermittlungsverfahren nicht
hervor gekommen. Rückwirkende Vereinbarungen werden im Steuerrecht
grundsätzlich nicht anerkannt.
Eine
rückwirkende Anerkennung von Vereinbarungen ist im Steuerrecht jedoch
grundsätzlich nicht möglich, insbesondere wenn die Verträge
zwischen "nahe stehenden" GmbH wie die VPO GmbH und die ST Optik GmbH
abgeschlossen werden, wobei eben Mag. ST als Geschäftsführer und
Gesellschafter in beiden GmbHs fungiert.
Von
der Berufungswerberin wird vorgebracht, dass es keine Aufzeichnungen über
das konkrete Ausmaß der Tätigkeiten gibt, welche von der
Berufungswerberin für die VPO GmbH durchgeführt worden sind. Auch gibt
es keine Aufzeichnungen, welche Tätigkeiten und in welchem Ausmaß von
Mag. ST und von anderen Mitarbeitern der Berufungswerberin für die VPO GmbH
durchgeführt wurden.
Mit
dem vorherigen Punkt in Zusammenhang zu sehen ist daher die Quantifizierung des
Aufwandes der Berufungswerberin an Hand der Leistungsaufstellung mit ca.
8.720 € monatlich. Dies bedeutet, dass der Aufwand in etwa so hoch ist
wie die erhaltenen Geschäftsführerbezüge. Dies widerspricht der
allgemeinen Lebenserfahrung, da ein Unternehmer nicht nur für Kostendeckung
arbeitet. Wenn es keine Aufzeichnungen gibt, wie kann der Aufwand dann so genau
beziffert werden?
Hinsichtlich
des Ausmaßes der von der Berufungswerberin durchgeführten
Geschäftsführungsagenden ist zu sagen, dass es keine konkreten
Aufschreibungen über einen Inhalt und Ausmaß der Tätigkeiten
gibt, welche von Angestellten der Berufungswerberin für die VPO mbH
durchgeführt worden sind. Dies ist unverständlich, weil es damit der
Berufungswerberin unmöglich ist für eine allfällige Evaluierung
des Vertrages Grundlagen in der Hand zu haben, inwieweit die
Geschäftsführungsentschädigung den Aufwand der befassten Personen
bei der Berufungswerberin überhaupt abdeckt. So ein Verhalten erscheint
nicht fremdüblich, sondern nur unter den Aspekt der Beteiligung von Mag. ST
an beiden GmbHs verständlich.
Da
auch angeführt ist, dass Mag. ST zu ca. 80% mit diesen Tätigkeiten
betraut ist, erscheint es so, als ob durch diese
Geschäftsführerbezüge von der VPO GmbH in etwa nur der Aufwand
bei der Berufungswerberin abgedeckt würde und kein Gewinn entstünde.
Der Abschluss eines solchen Vertrages erscheint nicht fremdüblich. Auch
wird der Aufwand nicht an Hand konkreter Zahlen berechnet, sondern nur
geschätzt.
Nach
dem vorgelegten Verträgen und Angaben ist es nicht klar ersichtlich, wann
genau die Verträge tatsächlich verfasst und abgeschlossen wurden.
Der
Einwand, dass der Vertrag von einem Fremden (Mag. M ) unterschrieben worden ist,
ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht ausschlaggebend, da
es für Mag. M letzten Endes gleichgültig war, ob die
Geschäftsführerbezüge der Berufungswerberin oder Mag. J ST
persönlich ausbezahlt worden sind. Der Aufwand in der VPO GmbH ist in
beiden Fällen gleich hoch.
Laut
Berufung wurde die Vereinbarung notwendig, weil das Dienstverhältnis mit
Herrn BMO aufgelöst wurde und somit in der ST GmbH kein konzessionierter
Kontaktlinsenoptikermeister mehr tätig war und diese Aufgabe daher von
Herrn Mag. ST persönlich wahrgenommen werden musste. Diesem Argument
wäre entgegenzuhalten das das Dienstverhältnis mit Herrn BMO bereits
im September 1997 beendet wurde, Herr Mag. ST ist seit März 1991 in
Innsbruck wohnhaft, wird dort einkommensteuerlich geführt, und wurde von
der Betriebsprüfung - zumindest im Zeitraum der Bp. (2/2001 bis 7/2002) -
nur äußerst selten in Wels anzutreffen. Deshalb kann nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates grundsätzlich davon ausgegangen werden,
dass Mag. ST im Berufungszeitraum häufiger für die VPO GmbH tätig
war, als in Wels für die Berufungswerberin
Auf Grund der Beteiligung von Mag. ST an beiden
Gesellschaften sind Vereinbarungen zwischen den beiden Gesellschaften an den
Grundsätzen zu messen, welche von der Rechtsprechung für Verträge
zwischen nahen Angehörigen aufgestellt wurden.
Auf Grund der oben angestellten Überlegungen kommt der
Unabhängige Finanzsenat daher zu der Ansicht, dass der von der VPO GmbH mit
der Berufungswerberin abgeschlossene Geschäftsführungsvertrag weder
klar und eindeutig noch fremdüblich ist und somit steuerlich nicht
anerkannt werden kann.
Dass die Geschäftsführungsagenden allein von Mag.
J ST durchgeführt wurden, so wie das Finanzamt dies im Erstbescheid
angenommen hat, kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens jedoch ebenfalls nicht als gegeben
angenommen werden.
Beim Erörterungstermin und auch in den
Schriftsätzen wird von der Berufungswerberin vorgebracht, dass - wegen des
Ausscheidens des bisherige Optikermeister BMO - dessen Tätigkeit nicht
vollständig durch Mag. ST persönlich ersetzt werden konnte, sondern zu
diesem Zweck teilweise Personal der Mag. ST GmbH herangezogen werden musste.
Dass in einem gewissen Ausmaß Tätigkeiten von Mitarbeitern der
Berufungswerberin durchgeführt worden sind, wird auch vom Finanzamt als
vorstellbar erachtet, wenn es beim Erörterungsgespräch eine 25%ige
Zurechnung der Geschäftsführerbezüge an die Berufungswerberin als
vorstellbar erachtet.
Der unabhängige Finanzsenat geht daher
grundsätzlich davon aus, dass verschiedene Tätigkeiten für die
VPO GmbH von Dienstnehmern der Berufungswerberin durchgeführt wurden.
Ziel und Zweck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist
in Aufwand steuerlich dort zu berücksichtigen, wo er angefallen ist und die
Einnahmen dort zu berücksichtigen, wo oder von wem die Leistungen erbracht
worden sind.
Da keine konkreten Angaben
auf Grund von Aufzeichnungen über das Ausmaß der
Tätigkeit der Berufungswerberin für die VPO GmbH vorliegt,
ist dieses Ausmaß daher im
Schätzungswege zu ermitteln.
In freier Beweiswürdigung wird daher in Anlehnung an
das beim Erörterungsgespräch in Aussicht genommene Verhältnis 25
zu 75 % die Tätigkeit zwischen der Berufungswerberin und Mag. ST
aufgeteilt.
Dieses Aufteilungsverhältnis trägt auch dem
Vorbringen der Berufungswerberin Rechnung, wonach Mag. J ST zu ca. 80% mit
Tätigkeiten für die VPO GmbH betraut ist.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass
im vorliegenden Fall die Geschäftsführungsleistungen für die VPO
GmbH von Mag. ST persönlich zu 75% erbracht worden sind und zu 25% von den
anderen Mitarbeitern der ST Optik GmbH. In diesem Ausmaß sind die
Einnahmen daher der Mag. ST GmbH (25%) und Mag. J ST (75%) persönlich
zuzurechnen.
Insgesamt war daher der
Berufung teilweise stattzugeben.
Bisher betrug der Verlust (Einkünfte aus
Gewerbebetrieb) im angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1999 minus
566.065,00 S.
Vom Unabhängigen Finanzsenat werden 25% der
Geschäftsführerentschädigung (das sind 306.250,00 S) als
Einnahme der Berufungswerberin zugerechnet. Es ergibt sich somit für 1999
ein Verlust in Höhe von 259.815,00 S.
Die Körperschaftsteuer für 1999 berechnet sich
wie folgt
Berechnung in
Schilling
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-259.815,00
|
Nichtausgleichsfähige Verluste
|
40.568,00
|
Verrechenbare Verluste der Vorjahre
|
0
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
-219.347,00
|
Einkommen
|
0,00
|
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt
gem. § 22 KStG 1988:
|
0,00
|
Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer
|
24.080,0
|
Abgabenschuld
|
24.080,00
Berechnung in
Euro:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-18.888,76
|
Nichtausgleichsfähige Verluste
|
2.948,19
|
Verrechenbare Verluste der Vorjahre
|
0
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
-15.940,57
|
Einkommen
|
0,00
|
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt
gem. § 22 KStG 1988:
|
0,00
|
Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer
|
1.749,96
|
Abgabenschuld
|
1.749,96
Linz, am 12.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0329-L/03
- Stammnummer
- 24468
- Gültig
- 12.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF