Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1937-W/05
Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der zugrunde liegenden Berufung gegen die Stammabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1937-W/05vom 11.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn TJ, vertreten durch Herrn HF,
vom 13. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 30. Mai 2005 betreffend Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
beantragte im Rahmen der Berufung gegen die Abweisung eines
Wiederaufnahmeantrages mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf
vom 5. April 2005 die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO der Einkommensteuernachforderung für 2002 und der
Einkommensteuervorauszahlung für 10-12/2004.
Mit Bescheid vom
30. Mai 2005 wies das Finanzamt den Antrag ab.
Dagegen wurde am
13. Juni 2005 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben.
Das Finanzamt wies die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2005 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom
26. August 2005 beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur
Bestimmung des § 212a BAO (VwGH 10.4.1991, 91/15/0011; 30.3.1992,
90/15/0039, und 3.11.1994, 94/15/0027) folgt aus
§ 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach anlässlich
einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung der Ablauf der
Aussetzung zu verfügen ist, dass ab diesem Zeitpunkt auch die Bewilligung
der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in
Betracht kommt.
Laut Aktenlage wurde über die Berufung gegen die
Abweisung eines Wiederaufnahmsantrages mit Bescheid des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf vom 5. April 2005 durch den unabhängigen
Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 19. April 2006, RV/1936-W/06
abgesprochen. Daher ist die Berufung, die dem gegenständlichen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung zu Grunde liegt, bereits erledigt.
Da infolge Erledigung der dem Aussetzungsantrag zugrunde
liegende Berufung nach der zuvor zitierten Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht
mehr in Betracht kommt, war die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid vom
30. Mai 2005 als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1937-W/05
- Stammnummer
- 24461
- Gültig
- 11.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF