Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0536-W/05
Keine Familienbeihilfe ohne Ablegung von Prüfungen bei einer Maturaschule
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0536-W/05vom 11.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. September 2002 bis 30. Juni 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am 10. November 2004 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, und zwar für den
Zeitraum 1. September 2002 bis 30. Juni 2004.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für volljährige Kinder besteht
nur für die Zeit der Berufsausbildung (Schulausbildung). Der Besuch einer
Maturaschule stellt nur dann eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar, wenn
eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die
Externistenreifeprüfung nachgewiesen wird. Dies kann angenommen werden,
wenn innerhalb von jeweils 4 Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich
abgelegt wird.
G. hat seit Beginn
der Maturaschule keine Prüfungen abgelegt, weshalb auch kein Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab September 2002
bestand."
Der Bw. erhob gegen obigen Bescheid am 6. Dezember 2004
fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"Mein Sohn
G. erkrankte im ersten Schuljahr der
Maturaschule immer wieder an Mandelentzündungen, wodurch er daher auch sehr
oft nicht in die Schule konnte. Für Mai 2003 wurde dann eine
Mandeloperation festgesetzt. Leider wurde er insgesamt fünf Mal operiert,
da es zu gefährlichen Nachblutungen kam (Befund liegt bei). Es ging ihm
sehr schlecht und er verlor dabei ca. 10 kg an Gewicht. Er brauchte den ganzen
Sommer um sich einigermaßen zu erholen. Dazu kommt noch, dass sich mein
Gesundheitszustand (ich leide seit Jahren an Lungenkrebs) auch wieder sehr
verschlechterte. G. kümmerte sich
während meiner Krankenhausaufenthalte in Wien sehr um mich, was ihn
natürlich psychisch sehr belastete. In der Schule konnte er sich nicht
konzentrieren und somit legte er auch keine Prüfung positiv ab. Derzeit
leistet er seinen Zivildienst beim Samariterbund in Wien ab und will eventuell
danach als Rettungssanitäter hauptberuflich arbeiten. Da ich sehr hohe
Kosten (Selbstbehalte bei Verordnungen, Rezeptgebühr,
Alternativ-Medikamente usw.) sowie Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten habe,
bleibt von meiner kleinen Pension nichts mehr übrigen. Ich kann daher den
geforderten Betrag nicht aufbringen.
Mir war nicht
bekannt, dass ich nur Anspruch auf Familienbeihilfe habe, wenn mein Sohn alle 4
Monate eine Prüfung positiv ablegt. Darüber wurde ich nie informiert
bzw. stand nie in Ihren Bescheiden."
Der Bw. legte ein Schreiben des Krankenhauses St.
Pölten an den zuweisenden Arzt, datiert mit 7. Juli 2003 vor. Daraus ist
ersichtlich, dass der Sohn des Bw. vom 27. bis 30. Mai 2003, vom 1. Juni
bis 8. Juni und vom 9. Juni bis 16. Juni 2003 in stationärer Behandlung
war.
Das Finanzamt erließ am 28. Jänner 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit derselben Begründung wie
im Erstbescheid ab.
Der Bw. stellte am 23. Februar 2005 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte dazu aus:
"Ich finde es
nicht richtig, dass in Ihrem Bescheid über die Rückforderung zu
Unrecht bezogener Beträge überhaupt nicht auf meine Gründe der
Berufung vom 6.12.04 eingegangen wird.
Weiters muss ich
noch einmal betonen, dass ich nie informiert wurde, dass der Anspruch erlischt,
wenn mein Sohn keine Prüfung innerhalb von 4 Monaten positiv ablegt. In
Ihren Bescheiden stand davon nie ein Wort. Darum frage ich mich, warum man mich
nicht schon nach einem Jahr (2003) darauf aufmerksam gemacht hat bzw. gleich auf
dem Bewilligungsbescheid vom Jahr 2002 die Bedingung des Anspruchs vermerkt
wurde. Es wurde keine Prüfungsbestätigung oder dergleichen verlangt,
um ein weiteres Jahr die Familienbeihilfe zu bewilligen. Erst nach zwei Jahren
fordern Sie dann das ganze Geld zurück.
Bevor mein Sohn in
die Maturaschule ging, habe ich mich telefonisch beim Finanzamt Lilienfeld
erkundigt, ob der Anspruch besteht. Es wurde mir gesagt, dass wir die
Schulbestätigung beilegen sollen. Über die in Ihrem Bescheid
angegebenen Gründe der Rückforderung wurde ich nicht
informiert.
Ich kann den
geforderten Betrag leider nicht aufbringen, da ich aufgrund meiner schweren
Krankheit sehr hohe Ausgaben habe."
Im Vorhaltsweg wurde sodann ermittelt, dass der Sohn des
Bw. zwar zu Prüfungen angemeldet war, aber nicht angetreten
ist.
Der Bw. ist am 2.1.2006 verstorben. Nach Erbsentschlagung
durch die Kinder wurde der Nachlass mit Einantwortungsbeschluss vom 18.7.2006
der Witwe aufgrund ihrer abgegebenen unbedingten Erbserklärung als
Alleinerbin eingeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist nach §
33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.6.2002, 98/13/0042; 28.1.2003,
2000/14/0093, jeweils mit weiteren Nachweisen) ist es das Ziel einer
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare
Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. dazu VwGH 21.10.1999,
97/15/0111). Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist
nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber
durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die
Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl.
VwGH 16.11.1993, 90/14/0108).
Fest steht, dass der Sohn des Bw. zu den Prüfungen in
den Gegenständen Deutsch, Mathematik, Bildnerische Erziehung und Geschichte
angemeldet war (Termin: November 2003 und Jänner 2004), jedoch zu keiner
Prüfung angetreten ist.
Da auch nach den Angaben des Bw. die
Krankheitszustände des Sohn bloß bis Sommer 2003 gedauert haben, und
er sich insgesamt nur 20 Tage in stationärer Behandlung befunden hat, ist
ein ernstliches und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um
den Ausbildungserfolg im Streitzeitraum nicht gegeben.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat,
"die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet
werden."
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen ist also sehr weit gehend, zumal sie
ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive
Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt.
Auch ein bereits erfolgter Verbrauch der Familienbeihilfe ist in diesem
Zusammenhang ohne Bedeutung.
Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht (siehe dazu Wittmann/Papacek, Der
Familienlastenausgleich, Kommentar § 26 S. 1).
Bemerkt wird, dass im Rahmen dieser Berufungsentscheidung
nicht über die Einbringung des Rückstandes abgesprochen werden kann
(beispielsweise durch Entrichtung in Raten oder im Wege einer [Teil-]Nachsicht).
Sofern sich der Sohn wieder in Berufsausbildung befinden sollte, wofür die
Angabe "Student" im Einantwortungsbeschluss spricht, und daher
wieder ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen sollte, so könnte auch
nach dem oben zitierten letzten Satz des § 26 Abs. 1 FLAG eine Aufrechnung
des Rückforderungsbetrages auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen erfolgen.
Wien, am 11.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0536-W/05
- Stammnummer
- 24458
- Gültig
- 11.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF