Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2096-W/06
Einkommensteuerbescheid nicht mit Einwendungen gegen Feststellungbescheid anfechtbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2096-W/06vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. Mai 2006 gegen den
Bescheid des FA vom 13. April 2006 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Berufungswerberin (Bw.) keine
Einkommensteuerklärung vorlegte, erließ das zuständige Finanzamt
(FA) am 13. April 2006 einen Einkommensteuerbescheid 2003, in dem
folgende Einkünfte angesetzt wurden:
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€
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€
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
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7.291,50
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
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W-GmbH
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3.402,70
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SR
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952,78
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Arbeitsmarktservice
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2.397,33
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Pauschbetrag
für Werbungskosten
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-132,00
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6.620,81
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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13.912,31
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
ergeben sich aus den Lohnzetteln der Arbeitgeber bzw. des
Arbeitsmarktservices.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben sich aus
einer Mittelung über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb der H-KEG (H-KEG) des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk
in Wien vom 4. April 2006, wonach auf die Bw. ein Anteil von
€ 7.291,50 entfällt. Laut offenem Firmenbuch ist die Bw. an der
H-KEG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom
13. April 2006 erhobenen Berufung vom 12. Mai 2006 brachte die
Bw. vor, sie erhebe Einspruch betreffend der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
in Höhe von € 7.291,50. Sie habe 2003 keine Einkünfte aus
dem Gewerbebetrieb erzielt, dessen Tätigkeit 2003 eingestellt worden
sei.
Das FA wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
23. Juni 2006 mit der Begründung ab, gemäß
§ 252
Abs. 1 BAO könne ein Bescheid nicht mit der Begründung
angefochten werden, dass im zu Grunde liegenden Feststellungsbescheid getroffene
Entscheidungen unzutreffend seien. Da sich die angefochtenen
Beteiligungseinkünfte der Bw. bei der H-KEG von dem unter der betreffenden
Steuernummer vom Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk erlassenen
Feststellungsbescheid ableiten würden, habe dem Berufungsbegehren nicht
entsprochen werden können.
Im Vorlageantrag vom 21. Juli 2006 brachte die
Bw. vor, laut Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt Wien für
den 1. und 23. Bezirk sei noch kein Feststellungsbescheid zur Einkommensteuer
2003 erlassen worden. Die entscheidende Erklärung sei "heute per
21. Juli 2003" eingereicht worden, auf eine beiliegende Kopie werde
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 252 Abs. 1 BAO lautet: Liegen einem
Bescheid Entscheidungen zu Grunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten
werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind.
Über die Höhe der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb der H-KEG und ihre Verteilung auf die Bw. wurde in einem solchen
Feststellungsbescheid eines anderen Finanzamtes abgesprochen. Es handelt sich
dabei um den Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk in Wien vom
4. April 2006 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2003.
Einwendungen gegen die festgestellten Einkünfte der
H-KEG sind in einer Berufung gegen den oa. Feststellungsbescheid des Finanzamtes
für den 1. und 23. Bezirk in Wien geltend zu machen, gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO jedoch nicht in einer Berufung gegen den
vorliegenden Einkommensteuerbescheid.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Sollte seitens des Finanzamtes für den 1. und 23.
Bezirk in Wien für das Jahr 2003 ein neuer Feststellungsbescheid betreffend
die Einkünfte der H-KEG und deren Verteilung auf die Bw. ergehen, wird der
an die Bw. gerichtete Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abzuändern sein.
Wien, am 10.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2096-W/06
- Stammnummer
- 24443
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF