Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0152-F/05
Liebhaberei bei Detektiv-Tätigkeit eines Pensionisten; Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eines Arbeitszimmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0152-F/05vom 11.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Anlegen des vom VwGH für eine Liebhabereibeurteilung geforderten abstrakten Maßstabes (VwGH 25.2.2004, 2000/13/0092) beruht die von einem Pensionisten ausgeübte Tätigkeit als Detektiv nicht typischerweise (d.h. nach der Verkehrsauffassung) auf einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung. Was grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 LVO sein. Die Vermutung des Vorliegens einer Einkunftsquelle gem. § 1 Abs. 1 LVO kann aber nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 LVO (sogenannte Kriterienprüfung) widerlegt werden.
Da der nach dem typischen Berufsbild zu bestimmende Mittelpunkt einer Tätigkeit als Detektiv (Sicherheitsgewerbe) außerhalb des Arbeitszimmers liegt, unterliegen Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adr., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch betreffend
Einkommensteuer 2001 bis 2004,
Einkommensteuervorauszahlung 2005 sowie
Anspruchszinsen 2002 entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2004
wird Folge gegeben.
Die
Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage (Einkommen) und die Höhe der Abgabe (Einkommensteuer)
für die Jahre 2001 bis 2004 sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern (für 2001 in S und €) zu entnehmen und bilden
einen integrierten Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuervorauszahlungen
2005 und Anspruchszinsen 2002
wird gem. § 276 Abs. 1 iVm § 256 Abs. 3 BAO gegenstandslos
erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz Bw genannt) ist pensionierter
Beamter und hat in den Berufungsjahren neben nichtselbständigen
Einkünften jeweils Verluste aus einer im Jahr 2001 aufgenommenen
Tätigkeit als Detektiv erklärt. Den erklärten Einnahmen (2001:
8000 S; 2002: 1.200 €; 2003: 1.430,00 €; 2004: 1.241,60 €)
standen in diesen Jahren Ausgaben in folgender Höhe gegenüber: 2001:
25.768,30 S; 2002: 4.371,56 €; 2003: 5.398,23 €; 2004: 3.138,04
€, sodass jeweils ein Verlust (2001: 17.768,30 S; 2002: 3.171,56 €,
2003: 3.968,23 €; 2004: 1.896,44 €) erklärt wurde.
Der Bw hat gegen den am 15. Mai 2002 ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2001 mit der Begründung, die Einkünfte aus der
Tätigkeit als Detektiv seien sowohl bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit als auch als solche aus Gewerbebetrieb erfasst
worden, Berufung erhoben. Das Finanzamt hat der Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2002 insoweit Folge gegeben, als
nunmehr die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb erfasst wurden.
Allerdings wurde dem Bescheid abweichend von der Erklärung ein Verlust in
Höhe von 11.849,00 S zugrunde gelegt. Es wurde - wie aus dem
Veranlagungsakt ersichtlich ist - der Anteil der betrieblichen Aufwendungen
für die "Kanzlei" (Strom, Heizung, Wassergebühren) von 20 % auf 15 %
gekürzt und die Bemessungsgrundlage für die Gebäude-AfA von
400.000,00 S auf 300.000,00 S und damit die AfA vermindert. Zur
Vorläufigkeit der Berufungsvorentscheidung wurde im Akt vermerkt, es seien
2001 nur sehr geringe Einnahmen und auch 2002 noch keine "nennenswerten
Einnahmen" angefallen und bestehe damit "Liebhabereiverdacht".
Am 20. Mai 2005 wurden sodann für die Jahre 2001 bis
2003 gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültige Einkommensteuerbescheide
erlassen, in denen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit "0" festgesetzt
wurden. In der Begründung wurde darauf verwiesen, die bisher bis 2004 aus
der Tätigkeit erzielten geringen Erlöse als Privatdetektiv hätten
gezeigt, dass kein Bedarf an solchen Diensten bestehe oder aber keine
entsprechende Werbung für diese Tätigkeit betrieben worden sei. Daher
falle diese Detektivtätigkeit unter den Tatbestand der Liebhaberei, zumal
sie auch auf eine in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sei. Eine Verlängerung des Beobachtungszeitraumes
sei entbehrlich, da die Erzielung eines Gesamterfolges ohne Änderung der
Bewirtschaftungsart in einem absehbaren Zeitraum aussichtslos sei. Für 2004
erging mit gleichem Datum und gleicher Begründung wie für das Jahr
2001 ein Einkommensteuerbescheid, in dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
wegen "Liebhaberei" mit "0" erfasst wurden. Zudem wurde basierend auf der
Einkommensteuerfestsetzung 2002 ein Anspruchszinsenbescheid für 2002
erlassen, mit dem eine Abgabenschuld von 65,72 € festgesetzt wurde.
Aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2004 wurde ein Vorauszahlungsbescheid
für 2005 erlassen.
Gegen sämtliche Bescheide wurde fristgerecht Berufung
erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen zur "Liebhabereifrage"
darauf verwiesen, am 9.5.2001 sei dem Bw seitens des Amtes der Vorarlberger
Landesregierung die Bewilligung für die Ausübung des
Sicherheitsgewerbes erteilt worden. Hiefür habe er die vorgeschriebenen
Steuern und Abgaben entrichtet und er sei seither auch verpflichtet, seine
Beiträge an die Wirtschaftskammer und die gewerbliche Sozialversicherung zu
erbringen. Im Gründungsjahr habe er sich in seinem Wohnhaus ein kleines
Büro eingerichtet und sich eine bescheidene Infrastruktur
zurechtgelegt.
Mit seiner Detektivarbeit sei es ihm ernst. Nachdem sich
der Staat aus Kosten- und Personalgründen aus verschiedenen Bereichen der
öffentlichen Sicherheit, vor allem im Bereich der Prävention immer
mehr zurücknehme, sei auch ein Markt für private
Sicherheitsunternehmungen vorhanden. Als Einzelunternehmer sei es aber nicht so
leicht, an passende Aufträge zu kommen. Wenn er auch in den Steuerjahren
2001 bis 2004 nicht sehr erfolgreich gewesen sei, so habe er sich in dieser Zeit
bereits einen kleinen Kundenstock erarbeitet und für das Steuerjahr 2005
dürfte er bereits eine ausgeglichene Geschäftsgebarung erbringen
können. In den vergangenen Steuerjahren seien in seinem privaten Bereich
immer wieder Dinge angestanden, die er in seiner aktiven Dienstzeit nicht
erledigen habe können und die dringend erledigt werden hätten
müssen. Heuer sehe die Sache jedoch wesentlich anders aus und er könne
sich bereits voll um seine Aufgabe als Detektiv kümmern. Er habe auch schon
Kontakte mit Mitbewerbern gehabt und es sehe so aus, als ob sich auf diesem Wege
seine Geschäftseinnahmen vermehren könnten. Natürlich sei seine
Gewerbetätigkeit auf eine in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen. Das könne doch nichts Schlimmes sein. Im
Gegenteil, es sei doch geradezu eine ideale Voraussetzung, um in diesem
Gewerbezweig überhaupt Fuß fassen zu können. Im Übrigen
habe er demnächst vor, per Inserat einen Partner zu suchen, der an einer
Mitarbeit in seinem Gewerbebetrieb interessiert sei. Er habe 40 Jahre im
öffentlichen Dienst gedient und stets seine Steuern auf Heller und Pfennig
bezahlt bzw. seien sie ihm laufend abgezogen worden. Wenn die Gründung
seines Geschäftes nicht mit Auslagen verbunden gewesen wäre, die er
als Abzugsposten steuerlich abschreiben könne, so wären seine
derzeitigen bescheidenen Zusatzeinkünfte bereits der Steuerpflicht
unterlegen. Im Bundesdienst seien per 1.1.2001 die Ruhensbestimmungen
eingeführt worden. Diese hätten ihn in erster Linie daran gehindert,
für sein Gewerbe eine marktgerechte Werbestrategie zu entwickeln. Wenn
seine Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb über der
Geringfügigkeitsgrenze zu liegen gekommen wären, wäre auf der
anderen Seite eine empfindliche Pensionskürzung (30, 40 bzw. 50 %)
verbunden gewesen. Ohne entsprechende Werbung habe er es aber in den
Steuerjahren 2001 bis 2004 nicht geschafft, aus seinem Gewerbebetrieb einen
Gewinn zu erzielen. Ab seinem 65. Lebensjahr könne er als Ruhestandsbeamter
unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass er Gefahr laufe, dass seine
Pensionsansprüche gekürzt werden würden. Er halte hiermit fest,
dass für die Tätigkeit als Privatdetektiv ein Marktbedarf bestehe.
Seine Detektivarbeit erfülle ihn und habe aus seiner Sicht mit
"Liebhaberei" nichts zu tun. Wenn sein Gewerbe nicht auf seiner in der
Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen wäre,
könnte er als Einzelunternehmer als Detektiv solche Dienste den Klienten
gar nicht anbieten. In der derzeitigen Entwicklungsphase sei er überzeugt,
bereits in absehbarer Zeit aus seinem Gewerbebetrieb Gewinne erzielen zu
können.
Das Finanzamt hat die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004, den Vorauszahlungsbescheid 2005 und den
Anspruchszinsenbescheid 2002 mit Berufungsvorentscheidungen vom 5. Juli 2005 als
unbegründet abgewiesen.
Das Finanzamt vertrat begründend im Wesentlichen die
Ansicht, es handle sich bei der Betätigung des Bw um eine § 1 Abs. 2
EStG (Anmerkung des Referentin des UFS: gemeint wohl LVO) - Tätigkeit,
sohin um eine Tätigkeit, die auf eine besondere in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen sei. Im gegenständlichen
Fall sei nach Pensionsantritt eine zum früheren Beruf verwandte
Tätigkeit verlustbringend ausgeübt worden. Die Verluste seien vom Bw
in Kauf genommen worden, da er selber ausführe, dass er einerseits eine
Besteuerung dieser Einkünfte zum Progressionssatz vermeiden, anderseits
auch keine im Hinblick auf die Ruhensbestimmung schädlichen Einkünfte
erzielen habe wollen. Ein solches Inkaufnehmen von Verlusten in Verbindung mit
dem Vorhandensein anderer Einkunftsquellen führe aber grundsätzlich zu
einer Liebhabereibeurteilung, könnten sich doch gerade Abgabepflichtige mit
Pensionseinkünften der auf Grund einer persönlichen Neigung
betriebenen bisherigen Tätigkeit - frei von beruflichem und existentiellem
Druck - weiter widmen. Gerade auch der geringe Umfang der Betätigung, das
Fehlen von Werbemaßnahmen und das Fehlen von Maßnahmen zur
Verbesserung der Ertragssituation würden im gegenständlichen Fall
gegen eine erwerbswirtschaftliche Ausübung der Betätigung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung sprechen. Bei Fortführen der
Tätigkeit in der Weise, wie sie in den Jahren 2001 bis 2004 ausgeübt
worden sei (der Bw führe selber aus, dass er beabsichtige, die
Betätigung auf eine "marktgerechte" Ebene zu bringen), könnte ein
Gesamtgewinn nicht nur nicht in einem absehbaren Zeitraum, sondern
überhaupt nicht erzielt werden. Werde hingegen ab dem Jahr 2005 das
wirtschaftliche Engagement geändert, sodass nunmehr Gewinne zu erwarten
seien, also die Betätigung objektiv ertragsfähig gestaltet, so liege
eine Änderung der Bewirtschaftung im Sinne des § 2 Abs. 4 LVO vor,
welche allenfalls für die Zukunft eine steuerliche Neubewertung der
Betätigung als Einkunftsquelle zur Folge haben könne.
Daraufhin hat der Bw mit Schreiben vom 11. Juli 2005
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den
Berufungssenat der Abgabenbehörde zweiter Instanz und Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Der Bescheid des
Finanzamtes sei vor allem auf Seite 3 Abs. 1 aufklärungswürdig. Er
habe nie gesagt, dass er eine Besteuerung der zusätzlichen Einkünfte
zum Progressionssatz hätte vermeiden wollen. Ihm sei es nur darum gegangen,
im Hinblick auf die Ruhensbestimmungen keine schädlichen Einkünfte zu
erzielen. Auch habe er das Gewerbe ursprünglich nicht für sich selbst,
sondern für die Firma "X" ausgelöst, da die Betriebsinhaber keine
Gewerbeberechtigung vorweisen hätten können. Bedingt durch einen
plötzlichen Todesfall seines Betriebsinhabers habe sich die Angelegenheit
aber alsbald anders entwickelt und habe er sich dazu entschlossen, das Gewerbe
selbst auszuüben.
Mit E-Mail vom 12. Mai 2006 hat die Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates dem Vertreter des Finanzamtes unter Verweis auf
das Erkenntnis des VwGH vom 25.2.2004, 2000/13/0092, ihre Rechtsansicht, wonach
im gegenständlichen Fall nicht eine Tätigkeit gem. § 1 Abs.
2 LVO, sondern gem. § 1 Abs. 1 LVO vorliege, zur Kenntnis gebracht. Bei
Anlegen des vom VwGH geforderten abstrakten Maßstabes beruhe die
Tätigkeit eines Detektivs (Sicherheitsgewerbe) nicht "typischerweise" (d.h.
nach der Verkehrsauffassung) auf einer besonderen in der Lebensführung
begründeten Neigung. Die Vermutung des Vorliegens einer Einkunftsquelle
könne wie in dem vom VwGH behandelten Fall aber nach Maßgabe der
Regelungen des § 2 Abs. 1 LVO (so genannte Kriterienprüfung) widerlegt
werden. Da jede Einkunftsquelle für sich gesondert zu beurteilen sei, sei
die Detektiv-Tätigkeit gesondert von den Pensionseinkünften zu
betrachten. Auch aus dem Umstand, dass nach Pensionsantritt eine laut
BVE-Begründung mit der bisherigen Tätigkeit verwandte Tätigkeit
(verlustbringend) ausgeübt worden sei, könne nach Auffassung des UFS
(in Anlehnung an die Rspr. des VwGH - abstrakter Maßstab) nicht
geschlossen werden, dass diese auf eine typischerweise in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen sei. Die vom Finanzamt in der
Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen vorgebrachten Argumente
bezüglich der Art und Weise, wie die Tätigkeit in den Streitjahren
tatsächlich ausgeübt worden sei (geringer Umfang der Betätigung,
Fehlen von Werbemaßnahmen, Fehlen von Maßnahmen zur Verbesserung der
Ertragssituation etc.) seien daher im Rahmen der Kriterienprüfung (§ 2
Abs. 1 LVO) zu berücksichtigen. Nach der derzeitigen Aktenlage gehe die
Referentin davon aus, dass es sich gegenständlich um eine § 1 Abs. 1
LVO II idF BGBl. Nr. 358/1997 - Tätigkeit handle, bei der iSd. § 2
Abs. 2 LVO Anlaufverluste (der Jahre 2001 bis 2003) steuerlich anzuerkennen
seien, wobei für den Anlaufzeitraum die Kriterien des § 2 Abs. 1 LVO
nicht zu prüfen seien (vgl. LRL 1997, Punkt 9.1. bis 9.3.). Die Referentin
ging zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der erklärten Verluste davon aus,
dass im Jahr 2004 endgültig von Liebhaberei auszugehen wäre. Das
Finanzamt wurde u.a. gebeten, falls man die Auffassung der Referentin nicht
teile, dies entsprechend zu begründen, andernfalls die Möglichkeit der
Erledigung der Berufung im Wege zweiter Berufungsvorentscheidungen zu
prüfen.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2005 nahm der Vertreter des
Finanzamtes zu den Ausführungen der Referentin wie folgt Stellung:
"Die Fortsetzung
einer während der aktiven Berufszeit ausgeübten Tätigkeit
während der Pension in einem kleineren Umfang (z.B. Aufrechterhaltung eines
kleinen Anwalt-Kanzleibetriebes durch einen Rechtsanwalt, Weiterbetreuung
einzelner Patienten durch einen Arzt) stellt nach der Literatur sehr wohl eine
Tätigkeit dar, welche (typischerweise!) auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, wenn
einer solchen Tätigkeit ein "Verlustmodellcharakter" zukommt und sie dazu
dient, die Lohnsteuer aus den Pensionseinkünften über den
Verlustausgleich (teilweise) refundiert zu bekommen. Eine solche Tätigkeit
fällt unter § 1 Abs. 2 LVO (vgl. die Ausführungen in beiliegendem
Artikel von Dr. Thomas Neuber, "Liebhaberei bei Pensionisten mit
Negativeinkünften aus früheren Tätigkeiten", SWK
16/2000).
Diese
Überlegungen treffen uE auch auf eine nach Pensionsantritt verlustbringend
ausgeübte und zum früheren Beruf verwandte Tätigkeit zu. Im
Übrigen wird im gegenständlichen Fall sogar vom Berufungswerber selber
sowohl das Vorliegen der privaten Neigung als Grundlage für die
Betätigung als auch die Absicht, durch diese Betätigung den Steuersatz
für die übrigen Einkünfte herabzusetzen,
einbekannt.
Sollte der UFS
dennoch zum Schluss kommen, dass die gegenständliche Tätigkeit unter
§ 1 Abs. 1 LVO zu subsumieren ist, so wird beantragt, die Verluste im
Anlaufzeitraum gem. § 2 Abs. 2 LVO letzter Satz steuerlich nicht
anzuerkennen, da nach den Umständen des gegenständlichen Falles (und
zwar sowohl hinsichtlich der fehlenden objektiven Wahrscheinlichkeit, mit dieser
Betätigung Gewinne zu erzielen, als auch aufgrund der einbekannten
"Motivation" des Steuerpflichtigen) nicht damit zu rechnen ist, dass die
Betätigung bis zum Erzielen eines Gesamtgewinnes fortgesetzt
wird."
In einer weiteren Stellungnahme des Finanzamtes vom 12.
Juli 2006 hat der Vertreter des Finanzamtes im Wesentlichen darauf verwiesen, im
Zuge einer am 27. Juni 2006 durchgeführten Nachschau habe man festgestellt,
dass das Arbeitszimmer des Bw auch privat genutzt werde und somit steuerlich
nicht anerkannt werden könne. Darüber hinaus ergebe sich aus den
(wenigen) für die Jahre 2002, 2003 und 2006 vorhandenen Rechnungen
(für die Jahre 2004 und 2005 seien keine Rechnungen auffindbar gewesen),
dass der Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw, wie dies bei einem Detektiv
berufstypisch sei, außerhalb des Arbeitszimmers gelegen sei.
Das Finanzamt sei nach wie vor der Ansicht, dass eine
Anerkennung der vom Bw geltend gemachten Verluste schon dem Grunde nach nicht
zulässig sei, da es sich um eine Liebhabereibetätigung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 LVO handle, weshalb weder Verluste noch zufällige Gewinne
steuerlich zu berücksichtigen wären. Sollte der Unabhängige
Finanzsenat aber von einer Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung im
Sinne des § 1 Abs. 1 LVO ausgehen und überdies die Ansicht vertreten,
dass im gegenständlichen Fall (auch) für Anlaufzeiträume Verluste
zu gewähren seien, so beantrage das Finanzamt, sämtliche mit dem
Arbeitszimmer in Zusammenhang stehende Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben
zu berücksichtigen.
Die anlässlich der Nachschau mit der Gattin des Bw
aufgenommene Niederschrift (eine Kopie davon sei ihr ausgefolgt worden) sowie
Kopien der "vorhandenen" Rechnungen wurden dem Schreiben angeschlossen.
In der Niederschrift des Finanzamtes vom 27. Juni 2006 war
Folgendes festgehalten:
"Arbeitszimmer:
Dieses befindet
sich im 1. Stock des Einfamilienhauses und ist wie folgt eingerichtet:
Schreibtisch mit PC und Drucker, Stereo-Rack mit Schreibmaschine
(Antiquität) sowie Verstärker und CD-Player, 1 Liegecouch mit
Wandverbau, 1 Kasten (Wandverbau) mit Regal. Im Kasten befindet sich die
ehemalige Dienstbekleidung, im Wandverbau Ordner und Bücher auch mit
privatem Bezug, detto beim Wandverbau mit Liegecouch. 1
Zeitschriftenständer mit diversen Zeitungen (Gewinn, Stern, British Cars,
Trend etc., Leuchtglobus, 1 Kofferschreibmaschine, 1 Tresor. 2 Behälter mit
Feuerzeugen und Zündhölzern. 1 Medizinball, 2 Fußbälle,
Schachspiele, 2 Läufer, 1 Korkpinwand, 1 Kiste mit Privatphotos. Nachdem
dieses Arbeitszimmer nicht ausschließlich beruflich genutzt wird, ist
Nichtabzugsfähigkeit der damit zusammenhängenden Kosten gegeben
(§ 20 EStG)."
Angeschlossen waren Kopien der Rechnungen vom 2. Februar
2002, 6. August 2002, 31. Oktober 2003, 31. Juli 2003, 2. Mai 2006.
Am 16. August 2006 hat der Unabhängige Finanzsenat
zwecks Wahrung des Parteiengehörs - insbesondere im Hinblick auf die
Feststellungen des Finanzamtes bezüglich Arbeitszimmer dem Bw das Schreiben
des Finanzamtes vom 12. Juli 2006 zur Kenntnis- und Stellungnahme
übermittelt und den Bw ersucht, die zur weiteren Sachverhaltsermittlung
gestellten Fragen binnen drei Wochen ab Einlangen zu beantworten und die
angesprochenen Unterlagen vorzulegen. Der Bw hat den Vorhalt des UFS mit
Schreiben vom 31. August 2006 beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist einerseits strittig, ob
Aufwendungen, die der Bw im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Detektiv
geltend gemacht hat, als Betriebsausgaben anerkannt werden können,
andererseits, ob es sich bei der Betätigung des Bw um eine solche im Sinne
des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung , wovon das Finanzamt ausgeht, oder
gemäß
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 idF
BGBl. Nr. 358/1997 (kurz LVO II) handelt.
Gem. § 1 Abs. 1 LVO II liegen Einkünfte vor bei
einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis),
die
durch
die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
nicht
unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer
derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und
mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
Nach § 2 Abs. 2 LVO II liegen innerhalb der ersten
drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1
leg.cit. jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Ein Anlaufzeitraum darf
nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu
rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) beendet wird.
Gem. § 1 Abs. 2 Z 2 LVO II ist Liebhaberei bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus Tätigkeiten, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind. Die Annahme von Liebhaberei kann
diesfalls nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das
Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen.
Dem Finanzamt wurde bereits mit E-Mail vom 12. Mai 2006
mitgeteilt, dass die Referentin des UFS davon ausgeht, dass bei Anlegen des vom
VwGH (verwiesen wurde auf das Erk. vom 25.2.2004, 2000/13/0092) geforderten
abstrakten Maßstabes die Tätigkeit eines Detektivs
(Sicherheitsgewerbe) nicht typischerweise (d.h. nach der Verkehrsauffassung) auf
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung beruht und
daher eine § 1 Abs. 1 LVO II Tätigkeit vorliege. Eine in Gewinnabsicht
unternommene Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO führt
rechtlich ohnehin nur zu einer Vermutung des Vorliegens einer Einkunftsquelle,
die nach Maßgabe der Regelungen des § 2 Abs. 1 LVO (so genannte
Kriterienprüfung) widerlegt werden kann. Die vom Finanzamt in der
Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen vorgebrachten Argumente
bezüglich der Art und Weise, wie die Tätigkeit in den Jahren 2001 bis
2004 tatsächlich ausgeübt worden sei (geringer Umfang der
Betätigung, Fehlen von Werbemaßnahmen, Fehlen von Maßnahmen zur
Verbesserung der Ertragssituation etc.) wären demnach im Rahmen einer
Kriterienprüfung zu berücksichtigen.
Wie der VwGH im Erk. vom 26.4.2000, 96/14/0117
ausgeführt hat, kann, was grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist,
keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Auf
eine Betrachtung des konkreten Falles kommt es bei Anwendung des § 1 Abs. 2
Z 2 VO nicht an.
Soweit das Finanzamt im Schreiben vom 12. Mai 2005 darauf
hingewiesen hat, der Bw habe das Vorliegen der privaten Neigung als Grundlage
für seine Betätigung einbekannt, wird darauf verwiesen, dass - wie
dargestellt wurde - ein abstrakter Maßstab anzulegen ist und die Aussage
des Bw in der Berufung (Zitat: "Wenn mein
Gewerbe nicht auf meine in der Lebensführung begründeten Neigung
zurückzuführen wäre, so könnte ich als Einzelunternehmer als
Detektiv solche Dienste den Klienten gar nicht anbieten") damit
unmaßgeblich für die Beurteilung ist. Nach Ansicht der Referentin des
UFS sollte diese Aussage zudem lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Bw seine
Tätigkeit gern ausübt.
Der Umstand, dass der Bw nach seiner Pensionierung eine
Betätigung als Detektiv aufgenommen hat, für die im bisherigen
Berufsleben erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten genutzt werden können
("verwandte Tätigkeit"), kann damit ebenfalls nach Ansicht der Referentin
nicht als Argument dafür dienen, dass eine § 1 Abs. 2 LVO II -
Tätigkeit vorliege. Zudem ist jede Einkunftsquelle für sich gesondert
zu beurteilen ist (vgl. VwGH 25.2.2004, 2000/13/0092). Die Referentin geht
überdies davon aus, dass der Umstand der Pensionierung auch von Vorteil
sein kann, zumal sich der Bw als Pensionist grundsätzlich
uneingeschränkt seiner Tätigkeit als Detektiv widmen kann. Im
gegenständlichen Fall wurde auch nicht - wie in den vom Finanzamt
angeführten Fällen - die bisherige Tätigkeit in
eingeschränktem Umfang nach der Pensionierung fortgesetzt.
Die Referentin hält daher ihre begründete
Ansicht, dass es sich gegenständlich um eine Betätigung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 LVO II handelt, aufrecht.
Die angesichts der erklärten Verluste strittige
"Liebhabereifrage" und der Antrag des Finanzamtes vom 12. Juli 2006, die vom Bw
beantragten Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht anzuerkennen, haben
den UFS allerdings dazu veranlasst, die erklärten Ausgaben einer
näheren Überprüfung zu unterziehen.
Dem Bw wurde mit Schreiben vom 16. August 2006 unter
Verweis auf Doralt,
EStG4, § 20 Tz
104/6, die Rechtsansicht der Referentin mitgeteilt, dass es sich bei dem vom
Finanzamt am 27. Juni 2006 besichtigten Raum um keine "Kanzleiräumlichkeit"
handle, zumal die Ausstattung für die Ausübung der Tätigkeit
nicht typisch sei und zudem eine Nutzung im Rahmen der privaten
Lebensführung möglich sei.
Überdies wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht, dass
Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer, um das es sich nach Ansicht des UFS bei der gegenständlichen
Räumlichkeit tatsächlich handle, und dessen Einrichtung gem. § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nur abzugsfähig seien, wenn das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit
des
Steuerpflichtigen bilde. Nach Ansicht des UFS liege aber der
Tätigkeitsmittelpunkt, der nach dem typischen Berufsbild zu bestimmen sei,
bei einem Detektiv (Sicherheitsgewerbe) nicht im Arbeitszimmer (vgl. Doralt,
EStG4, § 20 Tz 104/6). Vielmehr sei davon auszugehen, dass die
Tätigkeit im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt
werde. Verwiesen wurde diesbezüglich auch auf das bereits dem Finanzamt
vorgelegte "Berufsbild des Berufsdetektivs 2000 - Leistungsspektrum". Der Bw
wurde um eine detaillierte Beschreibung seiner Tätigkeit im Rahmen der in
den Jahren 2001 bis 2004 übernommenen Aufträge gebeten. Dem Bw wurde
auch auf die sich daraus ergebende Rechtsfolge, nämlich Nichtanerkennung
sämtlicher im Zusammenhang mit der Räumlichkeit geltend gemachten
Aufwendungen (Gebäude-AfA, anteilige Betriebskosten, Instandhaltung,
-setzung, einschließlich der AfA für die Einrichtung (Schreibtisch,
Aktenschränke)) als Betriebsausgaben hingewiesen.
Bezüglich der Aufwendungen für den
Computer wurde der Bw gebeten, die
ausschließliche betriebliche Nutzung nachzuweisen, da ansonsten ein
Privatanteil von 40 % (Kürzung der erklärten Anschaffungskosten von
11.500,00 S um 40 %, daher AfA-Bemessungsgrundlage 6.900,00 S) als angemessen
erachtet werde. Die Abschreibungsdauer (jährlich 20 %, daher 5 Jahre) werde
beibehalten, sodass letztmalig im Jahr 2005 eine AfA geltend gemacht werden
könne.
Der Bw wurde auch darauf hingewiesen, dass laut
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2001 und 2002 jeweils
Telefonkosten und Aufwendungen für
Büromaterial pauschal als
Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien. Eine pauschale
Berücksichtigung könne nicht erfolgen, zumal Betriebsausgaben dem
Grunde und der Höhe nach nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen
seien. Der Bw wurde gebeten, die Überschussrechnungen der Jahre 2003 und
2004 vorzulegen, zumal der UFS davon ausgehe, dass auch für 2003 und 2004
Telefonkosten und Büromaterial pauschal verrechnet worden seien. Der Bw
wurde gebeten, die Telefonkosten bzw. Ausgaben für Büromaterial durch
Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen (Doralt,
EStG7, § 4 Tz 269
mwN) bzw. die Aufwendungen der Höhe nach entsprechend glaubhaft zu machen.
Dem Bw wurde mitgeteilt, dass angesichts der erklärten Einnahmen von
8.000,00 S für 2001 bzw. von 1.200,00 € für 2002 Telefonkosten
von 5.000,00 S bzw. 399,00 € jedenfalls derzeit nicht nachvollziehbar
erscheinen würden. Dem Schreiben wurde eine tabellarische Übersicht
der sich durch die Nichtanerkennung bzw. Kürzung von Aufwendungen
ergebenden Änderungen der Ausgaben bzw. der Jahresergebnisse 2001 bis 2004
angeschlossen. Bezüglich der geltend gemachten
Kilometergelder wurde der Bw um Nachweis
durch ein Fahrtenbuch, durch Reisekostenabrechnungen gegenüber Klienten
etc. ersucht bzw. wurde er um Aufklärung gebeten, weshalb für 2003 und
2004 idente Beträge geltend gemacht worden seien.
Im Schreiben vom 31. August 2006 wurde seitens des Bw zu
nachstehenden Fragen im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Der Bw versichere hiermit nochmals, dass er sein
Arbeitszimmer, das er so gebraucht als
Büroeinrichtung gekauft habe, ausschließlich beruflich nutze. Die
Liegecouch verwende er nur zum Ablegen von Akten, da der Arbeitsplatz auf seinem
Schreibtisch, auf dem noch ein Computer stehe, oft sehr beengt sei. Für
allfällige Gäste habe er im Hause ein eigenes Gästezimmer zur
Verfügung. Ohne eigenes Arbeitszimmer, in dem er sich fachlich fortbilde,
in dem er mit Kunden sensible Gespräche führen könne, in dem er
Kundenunterlagen und Fachliteratur aufbewahre, in dem sein Arbeitsschreibtisch
mit dem erforderlichen Zubehör stehe, den er als Detektiv auch unbedingt
brauche, in dem er sich ungestört Gedanken über
Geschäftsaquirierungen machen könne, könne er sich die
Ausübung des Berufszweiges Detektiv nicht vorstellen. Die diversen
Gegenstände mit privatem Bezug (1 Medizinball, 2 Fußbälle,
Schachspiel und diverse andere Artikel) würden nicht benutzt und
stünden im Arbeitszimmer nur als Ziergegenstände herum.
Der Bw hat in diesem Schreiben die Tätigkeit wie folgt
lediglich allgemein beschrieben:
Das Berufsbild des Berufsdetektiven sei - wie sich aus der
als Beilage 6 angeschlossenen Berufsbildbeschreibung der Gewerblichen Wirtschaft
ergebe - umfassend. Als Berufsdetektiv könne man nicht wie vielleicht in
vielen anderen Berufszweigen einfach losarbeiten. Anlassfälle müssten
mit Kunden besprochen, geplant, kalkuliert, ausgeführt und nachbesprochen
werden. Hierfür und auch für andere schriftliche Erledigungen sei das
Vorhandensein eines eigenen Arbeitszimmers unbedingt erforderlich. So etwas
lasse sich nicht einfach in irgendeinem Raum im Haus oder in einem Gasthaus,
aber auch in vielen Fällen nicht einmal bei den Kunden selbst (er denke
dabei an Anlassfälle im Ehe- und Familienbereich, Scheidungs- oder
Gewaltschutzangelegenheiten) abwickeln. In seiner Tätigkeit als Detektiv
habe er in seinem Arbeitszimmer, nach vorheriger Besichtigung der
Örtlichkeit auch schon für Kunden Schwachstellenanalysen entwickelt
und ausgearbeitet. Auch in rechtlicher Hinsicht sei ein Detektiv gehalten, sich
laufend weiterzubilden, was nur in einem eigenen Arbeitszimmer mit
entsprechenden Fachunterlagen möglich sei.
Bezüglich des
Computers nehme er den vorgeschlagenen
"Verrechnungsmodus" (Anmerkung des UFS: gemeint den Ansatz eines Privatanteiles
von 40 %) zur Kenntnis.
Bezüglich des
Büromaterials wurde darauf
verwiesen, ein "Steuerexperte" habe ihm gesagt, er könne Büromaterial
pauschal als Betriebsausgabe geltend machen. So sei es dazu gekommen, dass er
seine Rechnungen für das Büromaterial nicht gesammelt habe. Eine
substantiierte Darlegung dieser Angelegenheit sei ihm daher nicht mehr
möglich.
Zu den pauschal geltend gemachten
Telefonkosten wurde ausgeführt, er
habe bei der Telekom Austria eine Festnetznummer und bei A1 Mobilkom Austria
seit 10.4.2003 auch ein Handy. Seine Gattin habe selbst ein Handy, dessen Kosten
in diesen Angaben nicht aufgelistet seien. In aller Regel telefoniere nur er auf
diesen beiden Leitungen und halte sich bei privaten Anrufen, die es zweifelsohne
auch gebe, kurz.
Im Jahr 2001 hätten die Gesamtkosten 5.169,00 S, im
Jahre 2002 285,10 €, im Jahre 2003 504,98 und im Jahre 2004 885,34 €
betragen. Die entsprechenden Nachweise könne er jederzeit erbringen.
Der angeforderte Nachweis der geltend gemachten
Kilometergelder (mittels Fahrtenbuch,
Reisekostenabrechnungen etc.) ist nicht erfolgt.
Mit gegenständlichem Schreiben wurde die Berufung
gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2005 sowie den
Anspruchzinsenbescheid 2002 "aus verfahrensökonomischen Gründen"
zurückgenommen.
Am 14. September 2006 hat sich sodann die Referentin des
UFS mit dem Bw fernmündlich in Verbindung gesetzt. Über den Inhalt des
Gesprächs wurde seitens der Referentin des UFS ein Aktenvermerk erstellt.
Es wurde dem Bw im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Referentin unter
Berücksichtigung seiner Einwendungen zum Berufungspunkt "Arbeitszimmer"
weiter die Auffassung vertrete, dass die diesbezüglichen Aufwendungen nicht
anerkannt werden könnten. Dafür spreche sowohl die Ausstattung des
Raumes als auch das typische Berufsbild des Detektiven, das sich auch aus der
vorgelegten Berufsbildbeschreibung der Gewerblichen Wirtschaft ergebe. Es werde
dabei seitens der Referentin nicht übersehen, dass gewisse Vor- und
Nachbearbeitungsarbeiten (z.B. die genannten Schwachstellenanalysen) in diesem
Raum durchgeführt werden, dies führe aber - vergleichbar wie bei
Lehrern, Richtern etc. - nicht schon zur Anerkennung der Aufwendungen. Im
Zweifelsfall sei auf das zeitliche Überwiegen abzustellen, das allerdings
nachzuweisen wäre. Den vorgelegten Rechnungen bzw. seiner allgemein
gehaltenen Tätigkeitsbeschreibung könne dies jedenfalls nicht
entnommen werden. Der Bw hat gegen den Standpunkt der Referentin keine
substantiierten Einwendungen mehr erhoben bzw. diesen zur Kenntnis
genommen.
Bezüglich des Büromaterials und der Telefonkosten
wurde dem Bw grundsätzlich zugestanden, dass im Rahmen der Tätigkeit
als Detektiv Aufwendungen dem Grunde nach angefallen sein werden. Bezüglich
der Höhe vertrat die Referentin allerdings die Ansicht, angesichts des
fehlenden Nachweises der Höhe der tatsächlich betrieblich veranlassten
Aufwendungen könnten lediglich 50 % der Aufwendungen für
Büromaterial und 60 % der tatsächlichen Telefonkosten laut
Vorhaltsbeantwortung vom 31. August 2006 (vgl. nachstehende Tabelle) im
Schätzungswege (§ 184 BAO) als Ausgaben anerkannt werden. Der Bw hat
sich mit dieser Schätzung einverstanden erklärt. Da der Bw zugestanden
hat, kein Fahrtenbuch geführt zu haben, hielt die Referentin eine
Kürzung der Kilometergelder um 50 % für angemessen, gegen die
ebenfalls keine substantiierten Einwendungen erhoben wurden.
Dem Bw wurden die sich aus der Nichtanerkennung der
Aufwendungen für das Arbeitszimmer sowie dem Ansatz von Privatanteilen
(PC/Drucker: 40 %, Büromaterial 50 %, Telefonkosten 40 %; Kilometergelder
50 %) ergebenden Änderungen sowie die geänderten Jahresergebnisse 2001
bis 2004 schriftlich bzw. fernmündlich zur Kenntnis gebracht und wurden
dagegen keine Einwände erhoben.
Der Bw wurde anlässlich der Besprechung vom 14.
September 2006 auch darauf hingewiesen, dass die Ansicht der Referentin, dass
angesichts der geänderten Ergebnisse derzeit von einer Einkunftsquelle
auszugehen sei sowie die Höhe der Privatanteile vorbehaltlich einer anders
lautenden Entscheidung des Berufungssenates gelte.
Anlässlich eines weiteren Telefonates vom 27.9.2006
wurde mit dem Bw neuerlich die Sach- und Rechtslage eingehend
erörtert.
Mit Schreiben vom 27. September 2006 hat der Bw sodann den
Antrag vom 11. Juli 2005 auf Entscheidung der Berufung durch den Berufungssenat
bzw. auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung
zurückgenommen.
Dies bedeutet, dass die Referentin des UFS über die
Berufung monokratisch zu entscheiden hat. Da die Nichtberücksichtigung der
Aufwendungen für das Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie der Ansatz
von Privatanteilen für die Jahre 2001 bis 2004 nicht mehr strittig sind
bzw. gegen diese Änderungen keine Einwendungen mehr erhoben wurden, besteht
für den Unabhängigen Finanzsenat keine Notwendigkeit, diese
Abweichungen, die im Übrigen auf dem Recht der Abgabenbehörde zweiter
Instanz, angefochtene Bescheide in jeder Richtung abzuändern, beruhen,
weiter zu begründen: Im Übrigen hat die Referentin ihre Rechtsansicht
und die daraus resultierenden Änderungen dem Bw gegenüber bereits im
Vorhalt vom 16. August 2004 bzw. anlässlich der Telefonate vom 14. und
27.September 2006 eingehend begründet. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen wird verwiesen.
Da die Referentin des UFS dem Antrag des Finanzamtes, die
Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht anzuerkennen, aus den
dargestellten Gründen gefolgt ist und die weiteren Abänderungen
(Privatanteile) auf der Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter
Instanz beruhen, bestand keine Notwendigkeit, dem Finanzamt als Partei des
Verfahrens den Vorhalt des UFS bzw. dessen Beantwortung oder den Aktenvermerk
über den Inhalt des Gespräches mit dem Bw vom 14. September 2006 zur
Kenntnis- und Stellungnahme zu übermitteln.
Gegenüber den Einnahmen- Ausgaben-Rechnungen bzw. den
erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb (Verluste) der Jahre 2001 bis
2004 ergeben sich laut Berufungsentscheidung (BE) des UFS nachstehende
Änderungen:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
erklärte
Einnahmen
|
8.000
S
|
1.200
€
|
1.430,00
€
|
1.241,60
€
|
-
Ausgaben lt. BE
|
|
|
|
|
AfA PC/Drucker
60%
|
862,50
S (1/2 AfA)
|
125,36
€
|
125,36
€
|
125,36
€
|
Telefongebühren
60%
|
3.101,40
S
|
171,06
€
|
302,98
€
|
531,20
€
|
Gebühr
Gewerbeanmeldung
|
450,00
S
|
-
|
|
|
Büromaterial 50
%
|
600,00
S
|
54,50
€
|
75,00
€
|
75,00
€
|
Kilometergeld 50
%
|
1.266,65
S
|
108,00
€
|
160,20
€
|
160,20
€
|
Steuerberatung
|
|
|
|
200,00
€
|
GSV-Beiträge
|
1.072,00
S
|
80,53
€
|
81,37
€
|
83,16
€
|
Kammerbeiträge
|
800,00
S
|
58,00
€
|
56,50
€
|
55,00
€
|
Waffenrechtl.
Schulung
|
|
47,00
€
|
|
|
Waffenpass
|
|
113,60
€
|
|
|
Ausgaben
gesamt lt. BE
|
8.152,55
S
|
758,05
€
|
801,41
€
|
1.229,92
€
|
Gewinn/Verlust
aus Gewerbebetrieb
|
-
152,55 S
|
+ 441,95 €
|
+
628,59 €
|
+
11,68 €
Da sohin bereits in den Jahren 2001 bis 2004 ein
Gesamtgewinn erzielt wurde, besteht für den Unabhängigen Finanzsenat
keine Notwendigkeit, die Einkunftsquelleneigenschaft der Betätigung im vom
UFS zu beurteilenden Zeitraum in Frage zu stellen. Eine Kriterienprüfung im
Sinne des § 2 Abs. 1 LVO II kann daher unterbleiben. Der Verlust des Jahres
2001 ist gem. § 2 Abs. 2 LVO II als Anlaufverlust zu
berücksichtigen.
Die Gewinne aus Gewerbebetrieb der Jahre 2002 bis 2004
bleiben im Übrigen ohne steuerliche Auswirkung, zumal sie unter dem
Veranlagungsfreibetrag im Sinne des § 41 Abs. 3 EStG 1988 (730,00 €)
liegen. Der Berufung wurde Folge gegeben, da die Betätigung aufgrund der
geänderten Jahresergebnisse - abweichend von den angefochtenen Bescheiden -
als Einkunftsquelle anerkannt wurde.
Im Hinblick darauf, dass die Berufungen gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2005 und den Anspruchszinsenbescheid 2002
mit Schreiben vom 31. August 2006 zurückgenommen wurden, wurden die
Berufungen nunmehr gegenstandslos erklärt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
5 Berechnungsblätter Einkommensteuer 2001 bis 2004
Feldkirch,
am 11. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0152-F/05
- Stammnummer
- 24441
- Gültig
- 11.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF