Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1609
Mitwirkung einer portugiesischen Ziviltechniker-Lda an einer inländischen Bauführung
geltende FassungEAS-AuskunftG 451/1-IV/4/00vom 13.03.2000
Wortlaut laut Findok
Wirkt eine portugiesische
Ziviltechniker-Kapitalgesellschaft in einem die Jahresfrist des Artikels 5 des
DBA-Portugal überschreitenden Ausmaß an einer inländischen
Bauausführung mit, dann wird hiedurch alleine noch keine inländische
Betriebstätte begründet; denn Planungs- und
Überwachungstätigkeiten, die nicht vom bauausführenden
Unternehmen selbst erbracht werden, wirken nicht
betriebstättenbegründend (Z. 17 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des
OECD-MA). Sobald allerdings die portugiesische Gesellschaft ein
Ziviltechnikerbüro in Österreich eröffnet, in der auch Leistungen
für die inländische Baustelle erbracht werden, unterhält die
portugiesische Gesellschaft eine inländische Betriebstätte, die zu
einer - an den Funktionen dieses Büros gemessenen - aliquoten Besteuerung
der Gewinne in Österreich Anlass gibt.
Ob eine Herabstufung der Funktionen dieses Büros zu
einer bloßen Kontaktstelle für österreichische Auftraggeber
bewirken kann, dass dieses Büro als bloße unterstützende
Hilfseinrichtung im Sinn von Artikel 5 Abs. 3 DBA-Portugal gewertet wird, muss
bezweifelt werden. Dies deshalb, weil dieses Büro offenbar dazu dienen
soll, neue Aufträge zu erlangen und sonach nicht auf der "Einkaufseite",
sondern auf der "Verkaufseite" des portugiesischen Unternehmens tätig zu
werden.
Wird das Büro in der Rechtsform einer
österreichischen Tochter-GmbH errichtet, wird vorzukehren sein, dass die
Leistungsbeziehungen zwischen der portugiesischen Muttergesellschaft und ihrer
österreichischen Tochtergesellschaft dem Artikel 9 des Abkommens
entsprechend fremdverhaltenskonform gestaltet werden.
13.
März 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
- Art. 9 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 451/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2443
- Gültig
- 13.03.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF