Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0507-G/06
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0507-G/06vom 24.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes werden auch die begünstigten Einkünfte einbezogen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 21. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr neben seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine Erfindervergütung,
für die er in seiner Einkommensteuererklärung den
ermäßigten Steuersatz gemäß
§ 37 EStG 1988
beanspruchte.
Gegen den in der Folge erklärungsgemäß
ergangenen Bescheid wandte sich der Bw. mit Berufung und legte dieser eine
Berechnung bei, die ein höheres Guthaben auswies. Die Differenz zu dem im
Bescheid ausgewiesenen Guthaben sah er "durch die Art, wie der
Durchschnittssteuersatz und in der Folge der Halbsatz ermittelt wurden"
entstanden.
Dies mit nachstehender Begründung:
"Bezüge aus Erfindervergütungen haben
gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 einen Sonderstatus.
Zur Berechnung des Steuersatzes für derartige Einkommen wird der
Durchschnittssteuersatz herangezogen. Das heißt, dieses "Sondereinkommen"
kann nicht bereits in der Berechnungsgrundlage für den
Durchschnittssteuersatz herangezogen werden, da sich dadurch dieser (und somit
auch der Halbsatz) erhöht, weil bei dieser (Ihrer) Art der Berechnung aus
meiner Sicht diese Erfindervergütung zweimal zur Anwendung
kommt."
Nach der von ihm vorgenommenen Berechnung sollten der
Durchschnittssteuersatz und in der Folge der Halbsatz so ermittelt werden, dass
der Tarif auf das Einkommen abzüglich Erfindervergütung angewendet
werde.
In der vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidung
wurde diesem Begehren nicht entsprochen. Dazu führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
11.10.1977, 1830/77 ausdrücklich ausgesprochen habe, dass die
begünstigten Einkünfte aus dem Gesamteinkommen nicht ausgeschieden
werden dürfen, wenn der Durchschnittssteuersatz berechnet
werde.
In seinem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw.
vor:
"1. Meine Berufung vom 10.7.2005 (beim oa. Finanzamt
eingebracht am 15.7.2005) habe ich wahrscheinlich nicht klar genug
ausgeführt. Das heißt, bei einer bereits bezahlten Lohnsteuer
für die Erfindervergütung von 662,73 Euro und bei einer von Ihnen
ermittelten Soll-Lohnsteuer von 384,50 Euro ergibt sich eine Differenz von
278,23 Euro. Sie führen jedoch nur eine Abgabengutschrift von 103,38
Euro an, wobei in diesem Betrag bereits die Gutschrift aus Sonderausgaben und
Außergewöhnlichen Belastungen mitberücksichtigt
sind.
2. In Ihrer Begründung zur Ablehnung meiner Berufung
gehen sie in keinster Weise auf diesen Umstand (etwaiger möglicher
Berechnungsfehler Ihrerseits) ein. Ich muss daraus schließen, dass Sie
Ihre Berechnung nicht noch einmal überprüft haben. Vielmehr beziehen
Sie sich nur auf Erkenntnisse und Zitate des Verwaltungsgerichtshofes zur
Berechnung des halben Steuersatzes. Darüber hinaus ist anzumerken, dass
derartige Entscheidungen sich nur auf einen konkreten Fall beziehen, der mit
meiner persönlichen Situation absolut nichts gemein haben muss. Des
Weiteren sind derartige Erkenntnisse/Zitate für Gerichtsentscheidungen
nicht bindend (keine amerikanische Judikatur!)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988
ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte aus der
Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38) auf die
Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssteuersatzes.
Der ermäßigte Steuersatz gemäß
§ 37 EStG 1988 ist somit ein ermäßigter
Durchschnittssteuersatz. Unterliegen Einkünfte dem halben Steuersatz, so
ist auf sie der halbe Durchschnittssteuersatz anzuwenden. Es ist dies die
Hälfte des auf das Gesamteinkommen
entfallenden Durchschnittssteuersatzes (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 37, TZ 1).
Die
halbsatzbegünstigten Einkünfte
und alle sonstigen steuerbaren
Einkünfte, die in einem Veranlagungszeitraum anfallen, werden
zusammen
dem Einkommensteuertarif unterworfen.
Die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes ist ausdrücklich in
§ 33 Abs. 10 ausgeführt (Doralt, EStG
10, § 37,
Tz 9).
Wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung "
auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen" ergibt, ist der Behörde
in diesem Bereich kein Spielraum eingeräumt, um den diesbezüglichen
Überlegungen des Bw. näher treten zu können.
Eine Überprüfung des Bescheides hat gezeigt, dass
der laut dieser Gesetzesbestimmung anzuwendende Durchschnittssteuersatz korrekt
berechnet wurde. Der "volle Durchschnittssteuersatz" in Höhe von 30,76%
wurde auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Bw., die
Hälfte des Durchschnittssteuersatzes (15,38%) auf die
halbsatzbegünstigten Einkünfte (Erfindervergütung) angewendet. In
weitere Folge wurden gesetzeskonform die im Abzugswege einbehaltenen Steuern
angerechnet.
Die Überprüfung des Bescheidergebnisses
führt daher zu keinem anderen Steuerbetrag als dem im Bescheid
ausgewiesenen.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 24.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0507-G/06
- Stammnummer
- 24424
- Gültig
- 24.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF