Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0906-W/06
Griffweise Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtführens von Aufzeichnungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0906-W/06vom 09.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 2001 bis 2003 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) führte im Berufungszeitraum
ein Cafe-Pub und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbetrieb.
Als Ergebnis einer Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 2001 bis 2003 umfassenden Außenprüfung traf der Prüfer die
Feststellung (Tz 1 des Prüfberichts), dass der Bw für das von
17. Oktober 2001 bis 9. Oktober 2003 betriebene Cafe lediglich im
Zeitraum Oktober 2001 bis Juli 2002 Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe.
Die für das Jahr 2001 eingereichten Steuererklärungen seien materiell
unrichtig, für die Jahre 2002 und 2003 seien überhaupt keine
Steuererklärungen abgegeben worden. Die dem Finanzamt vorgelegten
Unterlagen hätten sich auf eine unvollständige, eine Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen nicht ermöglichende Belegsammlung beschränkt. Die
Besteuerungsgrundlagen seien daher zu schätzen.
Unter Tz 2 des Prüfberichts wird zur
Schätzung näher ausgeführt, dass der Umsatz nach Maßgabe
der vorhandenen Voranmeldungen und der lückenhaften Belegsammlung
folgendermaßen zu ermitteln sei:
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2001:
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Zahllast lt. UVA = Zahllast lt. BP
(=162,64 €)
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2002:
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Zahllast lt. UVA (6 Monate) = 3.709,00 €,
Zahllast lt. BP (=x2) = 7.418,00 €
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2003:
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Zahllast lt. UVA 0; die Zahllast für 9 Monate des
Jahres 2003 werde in Anlehnung für 2002 mit 5.570,00 € (7.418 x
0,75) zuzüglich einer Umsatzsteuer für die
Geschäftsveräußerung von 2.500,00 €, insgesamt mit
8.070,00 € festgesetzt.
Die
jeweiligen UVA-Zahllasten ließen keine Trennung der Umsätze nach
Steuersätzen sowie keine Feststellung der jeweiligen Vorsteuern zu. Die
Schätzung beruhe daher auf den Zahllasten.
Auf diese
Weise ermittelte der Prüfer folgende Bemessungsgrundlagen und
Umsatzsteuern:
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2001
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2002
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2003
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steuerpflichtige
Umsätze 20%:
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11.189,88
S
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37.090,00
€
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40.350,00
€
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Umsatzsteuer:
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2.237,98
S
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7.418,00
€
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8.070,00
€
Bezüglich Gewinnermittlung führt der Prüfer
unter Tz 2 weiter aus, dass diese unter Berücksichtigung von
Vergleichsbetrieben, Lebenshaltungskosten und branchenüblicher Kennzahlen
durchgeführt werde. Außergewöhnliche Geschäftsfälle
sowie der Betriebserwerb und die Betriebsveräußerung würden
außer Ansatz gelassen.
Die bisher mit
0 erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien daher im
Schätzungswege mit folgenden Beträgen anzusetzen:
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2001
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2002
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2003
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
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3.800,00 €
(52.289,14 S)
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15.200 €
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11.400 €
Das Finanzamt erließ
diesen Feststellungen Rechnung tragende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2001 bis 2003.
Gegen diese Bescheide erhob der Bw mit jeweils separatem
Schreiben vom 17. Mai 2005 Berufung.
In den Einkommensteuer betreffenden Schriftsätzen
bringt der Bw Folgendes vor:
Die jeweils geforderte Summe entspreche nicht den
Tatsachen. Im Jahr 2001 und im Jahr 2002 sei mit dem Betrieb kein Einkommen
erwirtschaftet worden. Das Jahr 2001 habe mit einem negativen Ergebnis geendet.
Die Schätzung der Betriebsprüfung könne durch vollständig
vorhandene Belege (mit Ausnahme der bei einem Einbruchsdiebstahl abhanden
gekommenen) widerlegt werden. Auf Grund der Betriebsgründung hätten
sich naturgemäß hohe Investitionen ergeben, die auch durch einen
guten Betriebsstart in den ersten Monaten nicht wett zu machen gewesen
wären.
Für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis
31. Mai 2002 könne die Schätzung durch Kassenbuch/Bilanzliste
Steuerberatung + Belege + Bankbelege, für den Zeitraum 1. Juni 2002
bis 31. Dezember 2002 durch händisches Kassabuch + Belege + Bankbelege
widerlegt werden. Aus diesen Belegen sei ersichtlich, dass der Betrieb von
Jänner bis April 2002 Gewinne erwirtschaftet hätte. Durch die
notwendige Anschaffung eines Firmenfahrzeuges auf Leasingbasis, starke
Umsatzeinbußen im Sommer 2002, welche sich bis Betriebsende im Oktober
2003 fortsetzten, und andere Betriebsaufwände seien jedoch die Gewinne
geschwunden. So sei bis zum Jahresende mit einem negativen Ergebnis von
5.013,00 € abgeschlossen worden.
Im Zeitraum 1. Jänner bis 30. September 2003
sei ein Einkommen von 1.395,00 € erwirtschaftet worden. Dieses
Ergebnis setze sich aus der Verlustfortschreibung von 2002, dem laufenden
Verlust des Jahres 2003 sowie dem Gewinn aus dem Betriebsverkauf
zusammen.
Die
Schätzung der Außenprüfung könne durch vollständig
vorhandene Belege für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni
2003 widerlegt werden. Die Belege für Juli bis September 2003 seien in
Verlust geraten.
In den Umsatzsteuer betreffenden Schriftsätzen bringt
der Bw Folgendes vor:
Die jeweils geforderte Summe entspreche nicht den
Tatsachen. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 und für Jänner bis
Juni 2002 sei zur Gänze entrichtet worden. Für Juli bis Dezember 2002
wäre eine Umsatzsteuer von gerundet 1.416,00 €
fällig.
Die Schätzung der Außenprüfung könne
durch vollständig vorhandene Belege (ausgenommen die bei einem
Einbruchsdiebstahl abhanden gekommenen) bzw. für den Zeitraum Jänner
bis Mai 2002 durch Kassenbuch/Bilanzliste Steuerberatung + Belege + Bankbelege,
für den Zeitraum Juni bis Dezember 2002 durch händisches Kassabuch +
Belege + Bankbelege widerlegt werden. Auf Grund der Betriebsgründung
notwendige Investitionen hätten Umsatzsteuerguthaben bewirkt. Aus den
Belegen sei ersichtlich, dass der Betrieb bis einschließlich April 2002
Gewinne erwirtschaftet habe, jedoch die notwendige Anschaffung eines
Firmenfahrzeuges auf Leasingbasis sowie starke Umsatzeinbußen seit Oktober
2003 die Bemessung der Umsatzsteuer stark beeinflusst hätten.
Für das Jahr 2003
könne auf Grund großteils vorhandener Belege (lediglich für die
Monate Juli bis September 2003 seien die Belege in Verlust geraten) von einer
Umsatzsteuerschuld von gerundet 3.250,00 € ausgegangen werden. Es sei
bei der Schätzung nicht berücksichtigt worden, dass sich durch die
notwendige Anschaffung eines Firmenfahrzeuges und zusätzliche
Umsatzeinbußen die Berechnung der Umsatzsteuer entscheidend geändert
habe.
Mit
Ergänzungsschreiben vom 11. Juli 2005 trug das Finanzamt dem Bw auf,
den Bestimmungen der §§ 124 f BAO entsprechende
Jahresabschlüsse vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass die Schätzung
nicht den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen entspreche.
Am 10. Oktober 2005
erließ das Finanzamt abweisende Berufungsvorentscheidungen, in deren
Begründung darauf hingewiesen wurde, dass der Bw die verlangten
Jahresabschlüsse nicht vorgelegt habe.
In den dagegen
eingebrachten Vorlageanträgen wendet der Bw ein, dass die vorgelegten
Belege/Bilanzen nicht als Beweismittel berücksichtigt worden seien.
Der
Prüfer führt dazu in einer Stellungnahme vom 16. Jänner 2006
aus, dass im Zuge des Prüfungsverfahrens eine unvollständige
Belegsammlung, nicht chronologisch geführte Paragon-Blöcke, diverse
Bankkontenauszüge und für Oktober bis Dezember 2001 ein
Buchungsjournal des damals bevollmächtigten Steuerberaters vorgelegt worden
seien. Teile der Belegsammlung seien laut Angaben des Bw gestohlen worden bzw.
verloren gegangen. Die Besteuerungsgrundlagen seien daher im Schätzungswege
ermittelt worden. Die Berufungen wiederholten lediglich die schon im
Prüfungsverfahren erteilten Auskünfte. Auf Grund des
Ergänzungsersuchens seien die bereits im Prüfungsverfahren vorgelegten
Unterlagen, ergänzt um ein offensichtlich nachträglich händisch
erstelltes Journal, beigebracht worden.
Der
unabhängige Finanzsenat hielt dem Bw mit Schreiben vom 7. August 2006
diese Stellungnahme zur Gegenäußerung vor. Gleichzeitig wurde dem Bw
aufgetragen, hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 bis 2003 und Einkommensteuer
2001 betreffenden Berufungen den Mangel einer fehlenden Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO),
zu beheben.
Mit Schreiben vom 30. September 2006 teilte der Bw
dazu mit, dass sich aus dem Betriebsjahr 2001, belegt durch das Buchungsjournal
des Steuerberaters, keine Umsatzsteuerschuld ergeben hätte. Der
Umsatzsteuerbescheid 2001 sei daher durch 0,00 € zu ersetzen. Aus dem
Betriebsjahr 2002 ergebe sich, belegt durch ein händisches Journal und
vollständig vorhandene Belege, eine Umsatzsteuerschuld von
1.416,00 €, weshalb der Umsatzsteuerbescheid 2002 durch
1.416,00 € zu ersetzen sei. Für das Jahr 2003 würde die
durch händisches Journal und vorhandene Belege 1/03-6/03 sowie
Durchrechnung 7/03-9/03 belegte Umsatzsteuerschuld 3.250,00 €
betragen. Der Umsatzsteuerbescheid 2003 sei daher durch 3.250,00 € zu
ersetzen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2001 seien mit
0,00 € anzusetzen. Auch im Einkommensteuerbescheid des Jahres 2002
seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch 0,00 €, im
Einkommensteuerbescheid des Jahres 2003, für welches sich geringe
Einkünfte in Höhe von 1.395,00 € ergeben hätten, durch
300,00 € zu ersetzen.
Ferner brachte
der Bw in diesem Schreiben vor, dass er im Prüfungsverfahren sämtliche
vorhandenen Belege, chronologisch nummeriert, vorgelegt habe. Nur einige Belege
aus bei der Betriebseröffnung angeschafften Baumaterialen und Einrichtungen
hätten gefehlt. Manche der gestohlenen Belege hätten durch Kopien
rekonstruiert werden können. Der Prüfer habe die vorhandenen Belege
nicht geprüft. Die bereits vorgelegten Belege habe der Bw nachträglich
durch ein händisches Journal dokumentiert. Die für Juli bis September
2003 gesammelten Belege seien beim Verkauf des Lokals in Verlust geraten,
weshalb die fehlenden Umsätze aus dem Monatsdurchschnitt der Monate im Jahr
2003 errechnet worden seien.
Aus dem Einkommensteuerakt des Bw wird Folgendes
festgestellt:
Die für
das Jahr 2001 eingereichte Umsatzsteuererklärung weist steuerpflichtige
Umsätze in Höhe von 27.774,01 € (dass es sich um einen
Euro-Betrag handelt, ergibt sich aus einem den Steuererklärungen
beigelegten Schreiben vom 14. Oktober 2003) und eine Umsatzsteuerschuld von
1.810,32 € aus. In der Einkommensteuererklärung 2001 findet sich
unter Einkünften aus Gewerbebetrieb der Vermerk "keine".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen
kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind,
die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184
Abs. 3 BAO ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§§ 124 bis 126 BAO haben Abgabepflichtige für Zwecke der
Erhebung der Abgaben Bücher zu führen oder ihre Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres
zusammenzurechnen. Die nach den Abgabenvorschriften zu führenden
Bücher und Aufzeichnungen sollen gemäß
§ 131 BAO u.a.
der Zeitfolge nach geordnete, vollständige, richtige und zeitgerechte
Eintragungen enthalten, Bareingänge und Barausgänge bzw. Bareinnahmen
und Barausgaben sollen täglich in geeigneter Weise festgehalten werden, die
Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche
Geschäftsvorgänge auf diesen Konten bzw. in diesen Büchern
verzeichnet werden.
Der Bw hat
keine den Vorschriften des § 131 BAO entsprechenden Aufzeichnungen
geführt. Er hat auch auf das nach Berufungserhebung ergangene
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes hin keine Gewinnermittlung, sei es durch
Betriebsvermögensvergleich, sei es durch Einnahmen- Ausgabenrechnung,
vorgewiesen. Entgegen der Behauptung des Bw wurden in den Berufungen
erwähnte Kassenbücher ebenso wenig vorgelegt wie in den
Vorlageanträgen genannte Bilanzen. Die Feststellung des Prüfers in
seiner Stellungnahme vom 16. Jänner 2006, der Bw habe in Befolgung des
Ergänzungsersuchen lediglich die bereits im Prüfungsverfahren
präsentierten Unterlagen, nämlich eine unvollständige
Belegsammlung, nicht chronologisch geführte Paragon-Blöcke, diverse
Bankkontoauszüge und ein Buchungsjournal für den Zeitraum Oktober bis
Dezember 2001 vorgelegt, blieb unwidersprochen und unwiderlegt. Dass ein Journal
erst nachträglich erstellt wurde, hat der Bw in der Vorhaltsbeantwortung
vom 30. September 2006 selbst zugestanden.
Der Bw hat
auch lediglich für eines der drei Jahre seiner Betriebsführung
Steuererklärungen beim Finanzamt abgegeben. Der ebenfalls unwiderlegt
gebliebenen Feststellung des Prüfers zufolge sind aber die für das
Jahr 2001 eingereichten Steuererklärungen materiell unrichtig. Die
Erklärungsangaben weichen auch vom sonstigen Vorbringen des Bw ab. So ist
die in der Umsatzsteuererklärung 2001 ausgewiesene Restschuld von
1.810,23 € weder mit den für Oktober bis Dezember 2001
vorangemeldeten Beträgen noch mit der in der Berufung beantragen
Nullfestsetzung in Einklang zu bringen.
Damit ist aber die Schätzungsbefugnis- bzw.
verpflichtung im Sinne des § 184 BAO gegeben. Da der Bw
Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen
Betriebsergebnisse ermöglichen würden, nicht geführt hat, konnten
die Einkünfte aus dem von ihm geführten Cafe-Pub nur global und
griffweise geschätzt werden (vgl. VwGH 23.6.1992,92/14/0028). Die
Vorgangsweise der Betriebsprüfung, den Gewinn für das Kalenderjahre
2002, in welchem der Bw seinen Betrieb ganzjährig führte, griffweise
mit 15.200,00 € zu schätzen und diesen Betrag in den Jahren 2001
und 2003 der jeweiligen Dauer der Betriebsführung (rd. 3 Monate im
Jahr 2001 und rd. 9 Monate im Jahr 2003) entsprechend aliquot anzusetzen,
kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Dass der
Prüfer bei der Schätzung der Umsätze an die vom Bw bis Juli 2002
bekannt gegebenen Zahllasten anknüpfte, ist ebenfalls nicht
unschlüssig.
Der Bw
trägt weder in Bezug auf das grundsätzliche Bestehen der
Schätzungsberechtigung noch gegen das Schätzungsergebnis
Substantielles vor. Da er Aufzeichnungen unbestritten nicht geführt hat,
lassen sich die von ihm in der Berufung genannten Verlust- bzw. Gewinn- und
Umsatzsteuerzahlen nicht nachvollziehen.
Die
Behauptung, die Schätzung könne durch (teilweise) vollständig
vorhandene Belege widerlegt werden, entbehrt einer schlüssigen Darstellung.
Auch vermag die bloße Vorlage von Belegen (Beispiele davon finden sich im
Arbeitsbogen Bl. 36-61) die Führung von Aufzeichnungen nicht zu
ersetzen, zumal die Abgabenbehörde keine Pflicht zur (Re-) Konstruktion
nicht oder nur unzureichend vorgelegter Aufzeichnungen trifft (VwGH 2.6.1992,
88/14/0080).
Ferner ist die
behauptete Vollständigkeit der Belege nicht nur mangels Vorliegens
zuverlässiger, zeitnah geführter Aufzeichnungen, sondern auch deshalb,
weil nach den Feststellungen der Außenprüfung Paragonblöcke
nicht chronologisch geführt wurden, keineswegs gesichert. Der Umstand, dass
der Bw die vorgelegten Belege durchnummeriert hat, bietet weder für eine
Vollständigkeit der Belege noch für eine vollständige Erfassung
der Einnahmen Gewähr.
Dass die
Belege der Jahre 2001 und 2003 unvollständig - weil teilweise durch
Diebstahl oder Verlust abhanden gekommen - sind, ist ferner unstrittig. Ob den
Steuerpflichtigen am Nichtvorhandensein von Belegen ein Verschulden trifft, ist
für die Schätzungsberechtigung unerheblich (vgl. VwGH 14.1.1980,
0043/79).
Das Vorbringen
des Bw über die Höhe der erzielten Einkünfte ist zudem
uneinheitlich. So spricht der Bw in der Berufung von einem negativen
Betriebsabschluss für das Jahr 2001, während er im Schreiben vom
30. September 2006 beantragt, die Einkünfte mit Null festzusetzen.
Für das Jahr 2002 behauptet der Bw in der Berufung ein negatives Ergebnis
von rd. 5.013,00 €, im Schreiben vom 30. September 2006
verlangt er, die Einkünfte des Jahres 2002 ebenfalls mit 0,00 €
anzusetzen. Hinsichtlich Einkommensteuer 2003 gibt der Bw in der Berufung ein
Einkommen in Höhe von 1.395,00 €, resultierend aus der
Verlustfortschreibung des Jahres 2002, dem Verlust des Jahres 2003 und dem
Betriebsverkauf, bekannt, wogegen er im Schreiben vom 30. September 2006
vorbringt, dass sich im Betriebsjahr 2003 geringe Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 1.395,00 € ergeben hätten, um
letztlich zu beantragen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2003
mit 300,00 € anzusetzen.
Allgemein
gehalten bleibt auch das übrige Berufungsvorbringen, etwa er Einwand, bei
Betriebsgründung notwendige Investitionen hätten Umatzsteuerguthaben
bewirkt oder auf Grund der notwendigen Anschaffung eines Firmenfahrzeugs und
anderer Betriebsaufwände sowie von Umsatzeinbußen seien die Gewinne
geschwunden.
Die Berufungen
waren daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0906-W/06
- Stammnummer
- 24413
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF