Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0376-S/06
Das gegenständliche Gutachten ist zur Schätzung des Verkehrswertes und nicht des Bauzustandes bzw. der (Rest)nuztungsdauer erstattet worden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0376-S/06vom 09.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen die Bescheide
des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer beim Bw über
die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführten Außenprüfung wurde ua.
folgende Feststellung getroffen:
TZ. 4 AfA-Satz Liegenschaft in
A
Im Zuge der Einbringung der
Einzelfirma des Bw in die Fa. P per 31.3.2001 sei die Liegenschaft in A
(Lagerhalle und LKW-Garage) ins Privatvermögen übernommen und an die
Fa. P vermietet worden. Der Entnahmewert sei mittels Verkehrswertschätzung
des ger. beeideten Bausachverständigen Arch.Dipl.Ing.Dr.techn. R ermittelt
worden. Bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung betrage der AfA-Satz bei
Gebäuden grundsätzlich bis zu 1,5 %. Nicht maßgeblich sei die
Nutzungsart durch den Mieter; der AfA-Satz betrage daher auch dann bis zu 1,5 %,
wenn der Mieter sein Mietobjekt zu gewerblichen Zwecken nützt. Nach dem
klaren Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988, der einen
grundsätzlich einheitlichen, jährlich geltend zu machenden AfA-Satz
von 1,5 % normiere, ändere es an der Höhe des AfA-Satzes nichts, wenn
das vermietete Gebäude schon vor dem Eigentumsübergang in Nutzung
gestanden sei. Eine kürzere als die gesetzliche Nutzungsdauer sei
grundsätzlich durch ein Gutachten über den Bauzustand schlüssig
und nachvollziehbar darzulegen. Das Gutachten unterliege der freien
Beweiswürdigung der Behörde. Eine schlüssige Ermittlung der im
Einzelfall anzusetzenden kürzeren Restnutzungsdauer setze ein Eingehen auf
den konkreten Bauzustand des Gebäudes voraus. Die Ermittlung einer fiktiven
Gesamtnutzungsdauer, von der das Alter des Gebäudes abgezogen werde, bilde
keine taugliche Grundlage zur Schätzung der Restnutzungsdauer. Da kein
Gutachten über den konkreten Bauzustand vorliege, dass den Ansatz einer
kürzeren Nutzungsdauer als die gesetzliche rechtfertige, sondern nur ein
Gutachten für die Verkehrswertschätzung erstellt worden sei,
könne bei dem vermieteten Objekt nur ein AfA-Satz von 1,5 % (statt bisher 5
% AfA) angesetzt werden.
Aufgrund der Feststellungen im
Rahmen der Außenprüfung ist es zur Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend die Einkommensteuer 2001 bis 2003 gekommen und es wurden neue
Sachbescheide erlassen. Weiters haben diese Feststellungen auch in der
Veranlagung zur Einkommensteuer 2004 Berücksichtigung gefunden.
Gegen die
Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 hat der Bw mit nachstehender
Begründung (hinsichtlich des noch strittigen Punktes) Berufung
eingebracht:
Ausgangspunkt für den
Ansatz eines AfA-Satzes von 5 % sei das Gutachten GZ 13/01 des Prof.Dr. R ,
gerichtlich beeideter Bausachverständiger, gewesen. Darin habe der
Gutachter eine Restnutzungsdauer von 20 Jahren ermittelt. Diesen Standpunkt
vertrete er auch in seinem Ergänzungsschreiben vom 24.2.2006. Die Ansicht
des Finanzamtes, das Gutachten habe sich nicht mit dem konkreten Bauzustand des
Gebäudes beschäftigt, sei unrichtig, da sich der Gutachter ausgehend
von der einschlägigen Fachliteratur sehr wohl mit der Lebensdauer
beschäftige. Diese Lebensdauer (Nutzungsdauer) ergebe sich aber
logischerweise immer aus dem Bauzustand von Gebäuden gleicher Art. Deshalb
komme auch die Fachliteratur bei Hallen in leichter Bauart auf eine Lebensdauer
von 30 bis 40 Jahren und bei Hallen in schwerer Bauart von 40 bis 50 Jahren. Der
Gutachter setze sich weiters mit der Nutzungsmöglichkeit auseinander, die
er als wenig flexibel bezeichne, wodurch er eine maximale Lebensdauer von 40
Jahren festlege. Die festgestellte Restnutzungsdauer von 20 Jahre ergebe sich
laut Gutachten auch dadurch, dass die älteren Gebäudeteile bereits aus
dem Jahr 1976 stammen würden und dies sich mindernd auf die Nutzungsdauer
des gesamten Gebäudes auswirken würde. Die Behauptung, es läge
nur ein Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes vor, sei daher
verfehlt.
Diese Berufung wurde - mittels
Berufungsvorentscheidung - in diesem Streitpunkt als unbegründet
abgewiesen. Da kein "Nutzungsdauer-Gutachten" vorliege, welches der freien
Beweiswürdigung der Behörde unterliege, könne vom gesetzlich
festgelegten AfA-Satz von 1,5 % nicht abgewichen werden. Das Gutachten vom
18.7.2001 sei zur Schätzung des Verkehrswertes und nicht zum Bauzustand
bzw. zur Lebensdauer erstattet worden. Ebenso sei in der vorgelegten
Gutachtensergänzung vom 24.2.2006 nur zur gewöhnlichen Lebensdauer bei
der Verkehrswertermittlung und nicht zum Bauzustand Stellung genommen
worden.
Der Bw hat daraufhin die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und
ergänzend Folgendes ausgeführt:
Das Finanzamt übersehe die
in der Berufung in Pkt. 2.3. und 4. Absatz gemachte Angaben zur Lebensdauer von
Hallen. Deshalb werde nochmals auf die einschlägige Fachliteratur (zB Heimo
Kranewitter, Liegenschaftsbewertung), die bei Hallen eine Lebensdauer von 30 bis
50 Jahren, je nach Bauart ermitteln würden. Diese Lebensdauer ergebe sich
dabei aus Erfahrungswerten von vielen gleichartigen Objekten und stehe
außer Streit. Die Gesamtlebensdauer von 40 Jahren habe daher vom Gutachter
als gegeben angenommen werden können und führe unter
Berücksichtigung der ältern Gebäudeteile zu einer
Restnutzungsdauer von 20 Jahren für das gesamte Gebäude. Es könne
daher das behauptete Nichtvorliegen eines Nutzungsdauer-Gutachtens nicht dazu
führen, die anerkannte Fachliteratur und die daraus hervorgehenden
Erkenntnisse zu negieren.
Hiezu
wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z. 8 EStG
1988 sind Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzungen und für
Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder
ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt
für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder
Substanzverringerung folgendes:
e) Bei Gebäuden, die der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können
ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage
(lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.
Mit dieser Vorschrift stellt
das Gesetz die Vermutung auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das
der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, rund 67
Jahre und nicht weniger beträgt. Voraussetzung für einen höheren
AfA-Satz ist, dass ein Nachweis über eine kürzere Nutzungsdauer
erbracht wird. Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude in gebrauchtem Zustand
angeschafft worden ist. Der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG
1988 ist somit eine Beweislastumkehr hinsichtlich einer kürzeren
Nutzungsdauer zu entnehmen; die Beweislast trifft den, der die kürzere
Nutzungsdauer behauptet. Der Nachweis kann grundsätzlich nur mit einem
Gutachten über den (technischen) Bauzustand erbracht werden. (Vgl. z.B.
VwGH vom 29.9.2002, 97/13/098, vom 17.12.2003, 2001/13/0277, vom 9.9.2004,
2002/15/0192, und vom 28.1.2005, 2000/15/0074, sowie Doralt,
Einkommensteuergesetz, TZ. 159 zu § 16).
Der AfA-Satz von 1,5 %
ändert sich auch nicht, wenn die voraussichtliche Nutzungsdauer länger
als 67 Jahre ist; ebenso ändert sich der AfA-Satz auch dann nicht, wenn das
Gebäude bereits länger bestanden hat, und sich unter
Berücksichtigung der Restnutzungsdauer eine längere
Gesamtnutzungsdauer als 67 Jahre ergibt. (Vgl. VwGH vom 18.7.2001, 98/13/003,
sowie Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ. 159/2 zu § 16).
Im gegenständlichen Fall
wurde im Zuge der Einbringung der Einzelfirma des Bw in die Fa. P per 31.3.2001
die Liegenschaft in A , ins Privatvermögen übernommen und an die P
vermietet; der Mietvertrag wurde am 20.11.2001 von den Vertragsparteien
unterfertigt, das Mietverhältnis hat am 1.12.2001 begonnen. Es liegt eine
Verkehrswertschätzung des Architekten Prof.Dipl.Ing.Dr. R über die
Liegenschaft A vom 18.7.2001 vor, in welcher der Verkehrswert per 1.7.2001 mit S
2.100.000,-- geschätzt wurde.
Laut Befund ist die
Liegenschaft mit einer Lager- und Betriebshalle bebaut. Das Objekt besteht aus
einem 1973 errichteten und im Zuge der Erweiterung 1993 umgebauten Altteil und
dem 1993 errichteten Neuteil. Der Altteil besteht aus einer eingeschossigen
Lagerhalle, nördlicher LKW-Garage und 2 Personalräumen mit Dusche/WC
und Vorraum. Er ist satteldachgedeckt und besitzt einen Tankkeller zur
Betriebstankstelle. Eine Leitertreppe in der Garage führt zu einem für
Lagerzwecke bedingt nutzbaren Oberboden über den Personalräumen. Der
Neuteil umfasst eine bergseitige, auch die Zufahrt zur LKW-Garage
einschließende eingeschossige Wasch- und Einstellhalle und
straßenseitig eine teilverglaste Holzskelettkonstruktion. Es folgt eine
stichwortartige Baubeschreibung des Fundamentes (zB.: Fundamente:
Fundamentplatten, Streifen- und Stützenfundamente in Stahlbeton), der
Kellerwände und der Kellerdecke, der Hallentragkonstruktion,
Dachkonstruktion, der Außenwände, Innenwände, Bodenbelag, der
Türen, Tore, Fenster, Sanitäranlage, Elektroanlage und
Außenanlagen.
Dem Begutachtungsteil ist zu
entnehmen, dass sich der Verkehrswert aus Sachwert, Ertragswert und
Marktanpassungsfaktor ergibt, der Sachwert aus Bodenwert und Bauwert, der
Bauwert hier aus dem Neubauwert abzüglich der Alterwertminderung. Der
Ertragswert ergibt sich aus dem kapitalisierten Jahresreinertrag bei Einbindung
des Bodenwertes. Konkret wird der Bauwert im Gutachten wie folgt
dargestellt:
|
Neubauwert: Gebäude
4472m3 x 1500,--
|
ca.
6,708.000
|
Zuschlag: Holzskelett
|
ca.
92.000,--
|
Außenanlagen ca. 1600m2
x 250,--
|
ca.
400.000,--
|
Neubauwert
|
ca.
7,200.000,--
|
Wertminderung:
|
|
Technische Lebensdauer: 40
Jahre, Bestanddauer: 20 Jahre
|
|
Wertminderung durch Alter:
linear (20/40=) 50 %
|
-
3,600.000,--
|
Summe Bauwert
|
3,600.000,--
In Ergänzung dieses
Schätzgutachtens hat Architekt Prof.Dipl.Ing.Dr. R mit Schriftsatz vom
24.2.2006 weiters mitgeteilt, dass nach dem Stand der Schätzwissenschaften
die Begriffe "Technische Lebensdauer" und "Nutzdauer" durch den Begriff
"gewöhnliche Lebensdauer" ersetzt wurde. Sowohl im Sach- als auch im
Ertragswertverfahren sei daher vom selben Wert auszugehen. Die gewöhnliche
Lebensdauer (im Gutachten als technische Lebensdauer bezeichnet) bei
Gewerbebauten wie hier sei mit 40 Jahren angesetzt worden. Dies entspreche auch
der maßgeblichen österreichischen Fachliteratur (Heimo Kranewitter,
Liegenschaftsbewertung). Laut beiliegendem Auszug sei die Lebensdauer von Hallen
in moderner leichter Bauart mit 30 bis 40 Jahren, und Hallen in schwererer
Bauart mit 40 bis 50 Jahren anzusetzen. Durch die verschiedenen Baualter und die
wenig flexiblen Nutzungsmöglichkeiten der Hallen entspreche eine
Lebensdauer von 40 Jahren dem derzeitigen Stand der Schätzwissenschaft.
Gleiches gelte für die Restnutzungsdauer von 20 Jahren, wenn man das
Baualter des älteren etwa 1976 errichteten Teils
berücksichtige.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob die Verkehrswertschätzung des Architekten
Prof.Dipl.Ing. R samt dem Ergänzungsschriftsatz einen geeigneten Nachweis
einer kürzeren Restnutzungsdauer von 20 Jahren (AfA-Satz 5%) im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 bietet; maßgeblich ist dabei - wie
bereits erwähnt - die technische und nicht die wirtschaftliche
Nutzungsdauer. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 8. August 1996,
92/14/0052, ausgesprochen hat, ist unter technischer Abnutzung der materielle
Verschleiß eines Wirtschaftsgutes, somit sein Substanzverzehr, unter
wirtschaftlicher Abnutzung hingegen die Verminderung oder das Aufhören der
Verwendungsmöglichkeit eines Wirtschaftsgutes für den
Steuerpflichtigen zu verstehen.
Zweck des Gutachtens von
Architekt Prof.Dipl.Ing.Dr. R ist die Verkehrswertschätzung der
Liegenschaft in A . Während § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 als
Beweisthema die Nutzungsdauer vorgibt, hat also das vom Bw vorgelegte Gutachten
die Verkehrswertermittlung zum Inhalt.
Für ein schlüssiges
Gutachten ist es erforderlich, dass die zu begutachtenden Tatsachen genannt
werden. Diese erforderlichen Tatsachen und die Befundaufnahme sind bei
Verkehrswertschätzungen und Gutachten zum Nachweis der kürzeren als
der gesetzlichen Nutzungsdauer nicht ident. Bei Verkehrswertschätzungen
bildet die Restnutzungsdauer im Gegensatz zu Gutachten betreffend die
Restnutzungsdauer lediglich einen mitbestimmenden Wertfaktor. Bei
Verkehrswertschätzungen werden Restnutzungsdauern von Sachverständigen
in der Regel angenommen. Bei einem Gutachten zum Nachweis der kürzeren als
der gesetzlichen Nutzungsdauer sind hingegen ziffernmäßige
Berechnungen vorzunehmen. Diese Berechnungen müssen, um als schlüssig
und nachvollziehbar zu gelten, die ziffernmäßigen Ausgangswerte
nennen sowie die konkreten Überlegungen und Berechnungsmethoden darstellen.
Bei einem Gutachten zum Nachweis der kürzeren als der gesetzlichen
Nutzungsdauer ist es unzulässig, bloß schematisch von einer
geschätzten Gesamtnutzungsdauer auszugehen und davon die bisherige
Nutzungsdauer abzuziehen, ohne dabei auf die individuellen Gegebenheiten der
Liegenschaften einzugehen. (Vgl. Dr. Lenneis, ÖStZ 1998, 572 ff, Lochmann,
SWK 2004, 441 ff).
Die technische
Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes hängt vornehmlich vom
Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab; hierbei ist auch auf
Beeinträchtigungen aus verschiedensten Ursachen und auf die
Vernachlässigungen der notwendigen Erhaltungsarbeiten Bedacht zu nehmen.
Als Umstände, auf Grund derer eine kürzere als die durchschnittliche
Nutzungsdauer eines Gebäudes angenommen werden müsste, kämen zB
ein schlechter Bauzustand, schlechte Bauausführungen oder besondere
statische Probleme in Betracht. Finden sich in einem Gutachten keine
hinreichenden Aussagen über den Bauzustand, keine Feststellungen zur
Qualität der Bauausführung, oder zu allfälligen bereits
bestehenden Schäden, etwa als Folge aufsteigender Feuchtigkeit oder eines
vermuteten Schädlingsbefalls, ist es nicht geeignet, einen niedrigeren
AfA-Satz zu stützen.(Vgl. VwGH vom 28.1.2005, 2000/15/0074, sowie Doralt,
Einkommensteuergesetz, TZ. 159 zu § 16,).
Im Rahmen der
gegenständlichen Verkehrswertschätzung wird im Gutachten bei der
Bauwertermittlung von einer technischen Lebensdauer von 40 Jahren ausgegangen,
ohne mit einem Wort zu begründen, anhand welcher Befunde die Lebensdauer
ermittelt wurde. In der gegenständlichen Verkehrswertschätzung fehlt -
wie meist bei Verkehrswertschätzungen - eine detaillierte Befundaufnahme
über den Bauzustand und eine Dokumentation der Auswirkung bzw. Wertung
solcher Befundergebnisse auf die Restnutzungsdauer im Begutachtungsteil. So wird
beispielsweise in der Verkehrswertschätzung ein ältester
Gebäudeteil aus 1976 (vgl. Ergänzungsschriftsatz vom 24.2.2006) nicht
einmal erwähnt; die Auswirkungen des Umbaus und der Bauerweiterungen im
Jahr 1993 auf die Restnutzungsdauer der Liegenschaft werden nicht abgehandelt;
ebenso wenig finden sich irgendwelche Hinweise auf das Vorhandensein oder
Nichtvorhandensein von Schäden, negativen äußeren
Einflüssen etc..
Es ist im Rahmen der
Begutachtung der Nutzungsdauer - wie bereits ausgeführt - unzulässig,
bloß schematisch von einer geschätzten Gesamtnutzungsdauer auszugehen
und davon die bisherige Nutzungsdauer abzuziehen, ohne dabei auf die
individuellen Gegebenheiten der Liegenschaften einzugehen. Es ist daher auch im
konkreten Fall nicht zulässig, die Restnutzungsdauer von 20 Jahren in der
Weise zu ermitteln, dass die Gesamtnutzungsdauer unter Hinweis auf Kranewitter,
Liegenschaftsbewertung , S 187, (siehe Ergänzungsschriftsatz vom 24.2.2006)
mit 40 Jahren angenommen und (lediglich) die Zeitspanne zwischen
Errichtungsdatum (lt. Ergänzungsschriftsatz unter Berücksichtigung des
älteren etwa 1976 errichteten Teils) und Gutachtenerstellungsdatum
abgezogen wird. Es kann nicht allein aus dem (im gegenständlichen Fall
nicht einmal gesicherten und auch nicht einheitlichen) Baujahr auf die weitere
Nutzungsdauer des Gebäudes geschlossen werden. Es entscheidet
grundsätzlich nicht das Alter, sondern der Bauzustand des Gebäudes. Da
die Beschaffenheit von Gebäuden sehr unterschiedlich sein kann, kann auch
die Nutzungsdauer (Restnutzungsdauer) sehr unterschiedlich sein. Für die
Anerkennung einer kürzeren als der gesetzlichen Nutzungsdauer ist somit ein
Gutachten zum Bauzustand bzw. zur Lebensdauer unerlässlich.
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass das gegenständliche Gutachten (samt Ergänzung) zur
Schätzung des Verkehrswertes und nicht zum Bauzustand erstattet wurde, die
Nutzungsdauer ohne Begründung bzw. lediglich unter Hinweis auf Kranewitter,
Liegenschaftsbewertung, S. 187, annimmt, und den tatsächlichen Bauzustand
im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht detailliert beschreibt sowie
Hinweise für eine Verkürzung der Nutzungsdauer des konkreten
Gebäudes gegenüber der gesetzlich festgelegten nicht bietet. Dieses
Gutachten ist damit kein taugliches Beweismittel für eine kürzere
Nutzungsdauer als die gesetzlich vorgesehene Nutzungsdauer.
Die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 ist daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
9. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0376-S/06
- Stammnummer
- 24389
- Gültig
- 09.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF