Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1825-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1825-W/06vom 06.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Sachwalter,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Februar 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. 20. Juni 1957, ist
besachwaltet.
Der Sachwalter stellte am 20. Februar 2006 den Antrag auf
rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Februar
2001.
Über Aufforderung des Finanzamtes wurde der Bw. am 10.
März 2006 im Bundessozialamt Wien untersucht und folgendes
fachärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
besachwaltet;
Sonderschulbesuch, Fleischerlehre nicht abgeschlossen, diverse Jobs
ausgeübt; seit vielen Jahren arbeitslos und unterstandslos nach
einjähriger Haftstrafe; Seit 6/1978 wegen Geistesschwäche
entmündigt, in mehreren Heimen gewesen, mehrfach stat. Psychiatrie
Klosterneuburg wegen aggressiver Impulsdurchbrüche: 10/1975, 5/1980,
11/1982; 1/1991 bei der Stadtgemeinde Klosterneuburg beschäftigt, 8/1991
erneut Anzeige wegen Körperverletzung und
Sachbeschädigung
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
HN
frei, keine Paresen, etwas dyskinetische Unruhebewegungen, ataktisches Gangbild
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
orientiert,
ausreichende Grundschulkenntnisse, benötigt Unterstützung bei
Behördenwegen
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-06-14
PSYCHIATR. UND NEUROLOG. GA/ Prof.D.
ausgeprägte
intell. Minderbegabung (IQ 77), Verhaltensstörungen i.S. von
Aggressionsdurchbrüchen und Kontrollverlusten
Diagnose(n):
intellektuelle
Minderbegabung mit Verhaltensstörung
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F79.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1978-05-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Entmündigung
5/1978
erstellt
am 2006-03-15 von B.S.
Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt
am 2006-03-20
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt wies mit Bescheid
vom 9. Mai 2006 den Antrag unter Anführung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG
mit der Begründung ab, dass beim Bw. die Behinderung zwar vor Vollendung
des 21. Lebensjahres eingetreten sei, er sich aber seinen Lebensunterhalt durch
länger anhaltende Dienstverhältnisse (bis Juli 1998) selbst verdient
habe, womit die vorhandene Behinderung keine dauernde Erwerbsunfähigkeit
bewirke. Erst ab Juli 1988, nach Vollendung des 21. Lebensjahres, sei von einer
dauernden Erwerbsunfähigkeit auszugehen.
Der Sachwalter erhob gegen den Bescheid fristgerecht
Berufung und führte dazu aus:
"...Wie im
Fachärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom
15.3.2005 von Fr. Dr. Silvia Bauer festgestellt, besteht bei Herrn
C. ein Gesamtgrad der Behinderung von 50
vH für die Dauer von mehr als 3 Jahren anhaltend. Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 1.5.1978,
somit vor Vollendung des 21. Lebensjahres möglich. Der Untersuchte ist
dadurch voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Im abweisenden
Bescheid des Finanzamtes 9/18/19 Klosterneuburg vom 9.5.2006 wurde
richtigerweise festgestellt, dass vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine
Behinderung eingetreten ist. Der Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe sei jedoch abzuweisen gewesen, da sich Herr
C. seinen Lebensunterhalt durch
länger andauernde Dienstverhältnisse selbst verdiente. Erst ab Juli
1998 sei von einer dauernden Erwerbsunfähigkeit
auszugehen.
Von 1987 bis 1989,
noch während seines Aufenthaltes in der NÖL NK Maria Gugging, war Herr
C. als Arbeitsversuch tageweise im
Chorherrenstift Klosterneuburg beschäftigt. Im Zeitraum 1991 bis Juli 1998
fand der Betroffene mehrmals bei der Stadtgemeinde Klosterneuburg eine
Anstellung als Arbeiter. Das Dienstverhältnis kam 1991 über
Vermittlung der NÖ LNK Maria Gugging zustande, wo sich Herr
C. seit 1984 zum wiederholten Male in
stationärer Behandlung befand. Die in den darauf folgenden Jahren
anschließenden Dienstverhältnisse bestanden jedoch jeweils nur
für die Dauer von einigen Monaten und wurden immer wieder durch Zeiten
unterbrochen, in denen der Betroffene Krankengeld bzw. Notstandshilfe
bezog.
Herrn
C. war es daher aufgrund seiner
Behinderung nicht möglich, ein Dienstverhältnis über einen
längeren Zeitraum hin aufrecht zu erhalten. Diese Beschäftigungszeiten
im Zeitraum 1991 bis Juli 1998 können daher im Hinblick auf die Rspr des
VwGH nicht als länger andauernde Dienstverhältnisse qualifiziert
werden, die der Annahme einer dauernden Erwerbsunfähigkeit
entgegenstehen.
Der Versuch einer
längerfristigen Eingliederung in das Erwerbsleben blieb sohin
erfolglos..."
Das Finanzamte legte die Berufung - ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d iVm Abs. 5 FLAG
haben volljährigen Vollwaisen und Kinder, deren Eltern nicht
überwiegend Unterhalt leisten, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
wegen einer grundsätzlich vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Fest steht im vorliegenden Fall, dass
der
Bw. eine Sonderschule besuchte,
seit
21. Juni 1978 wegen seiner Geistesschwäche beschränkt entmündigt
ist und
sich
am 24. Oktober 1975 wegen "eines Erregungszustandes bei Minderbegabung" zum
ersten Mal in stationärer Behandlung des NÖ. Landeskrankenhauses
für Psychiatrie und Neurologie in Klosterneuburg aufhielt,
letztmalig
vom 13. Mai 1998 bis 8. Juli 1998 (zu diesem Zeitpunkt war der Bw. bereits 31
Jahre alt) in einem Beschäftigungsverhältnis
stand.
Der Bw. war - laut
Sozialversicherungsauszug - wie folgt beschäftigt:
R.G., Baumschule, von 18.10.1976 -
30.11.1976
Chorherrenstift Klosterneuburg:
im Jahr 1987
am 17.7., 20.7., 22.7., 27.7., 29.7., 31.7., 5.8.,
7.8., 10.8., 12.8., 14.8., 17.8., 19.8., 21.8., 24.8., 26.8., 28.8., 31.8.,
2.9., 4.9., 7.9., 22.9., 30.9., 2.10., 5.10., 7.10., 9.10., 12.10., 14.10.,
16.10., 21.10., 28.10., 4.11., 6.11., 9.11., 16.11., 23.11. und am
25.11.
im Jahr 1988
am 2.5., 4.5., 6.5., 9.5., 11.5., 13.5., 16.5.,
18.5., 20.5., 24.5., 27.5., 30.5., 3.6., 6.6., 10.6., 13.6., 17.6., 1.8., 3.8.,
5.8. und am 8.8.
im Jahr 1989
am 3.4., 5.4., 12.4., 14.4., 20.4., 24.4., 26.4.,
28.4., 5.5., 8.5., 17.5., 22.5., 24.5. und am 26.5..
Während der in der Tabelle angeführten Zeiten
arbeitete er bei der Stadtgemeinde Klosterneuburg.
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5.6.1990
- 30.11.1990
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2.1.1991
- 30.9.1991
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9.3.1992
- 30.11.1992
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1.3.1993
- 2.3.1993
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15.3.1993
- 30.11.1993
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1.3.1994
- 30.11.1994
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1.3.1995
- 30.11.1995
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1.3.1996
- 30.11.1996
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3.3.1997
- 30.11.1997
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1.4.1998
- 5.4.1998
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13.5.1998
- 8.7.1998
In den dazwischen liegenden
Zeiträumen bezog der Bw. Kranken- und Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und
Überbrückungshilfe. Hinzuzufügen ist, dass es sich bei den
Dienstverhältnissen ganz offensichtlich um Saisonarbeitsplätze
gehandelt hat, weshalb der Bw. faktisch von 1990 bis 1998 durchgehend
beschäftigt war, von einer misslungenen Eingliederung ins Erwerbsleben also
keinesfalls gesprochen werden kann.
Seit 1.1.2005 bezieht er (laufend) Notstandshilfe bzw.
Überbrückungshilfe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den
Anspruch auf Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmung notwendige Annahme
widerlege, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. die Erkenntnisse vom 24.10.1995,
91/14/0197, vom 21.11.1990, 90/13/0129 und vom 25.1.1984, 82/13/0222).
Von einer beruflichen Tätigkeit kann indes nicht
gesprochen werden, wenn der "beruflich Tätige" keine (Arbeits-)Leistungen
erbringt, wenn also eine Einrichtung bereit ist, aus karitativen
Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln. Dass dies der Fall
gewesen sei, geht aus der Aktenlage nicht hervor und wird auch vom Sachwalter
nicht behauptet. Ein bloßes Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers
erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht.
Somit kann in freier Würdigung der vorliegenden
Beweise schon aufgrund der langjährigen Berufstätigkeit bedenkenlos
davon ausgegangen werden, dass die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten
ist, mag sie auch zum jetzigen Zeitpunkt vorliegen.
Wien, am 6.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1825-W/06
- Stammnummer
- 24387
- Gültig
- 06.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF