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UFSW FSRV/0077-W/04
Schmuggel
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0077-W/04vom 06.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Juni 2004
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Wien vom 26. Mai 2004, Zl. 100/90240/2004-Str.I/Ke,
SN 100/2004/00174-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Mai 2004 hat das Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 100/2004/00174-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Zollamtes Wien anlässlich seiner Einreise in das Zollgebiet
der Europäischen Union am 6. September 2002 über das Zollamt
Drasenhofen eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 1 Gitarre samt
Zubehör vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzogen und
hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
habe
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Juni 2004, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der
Beschuldigte brachte vor, zu keinem Zeitpunkt vorgehabt zu haben,
Eingangsabgaben zu hinterziehen. Er habe einer dritten Person, einer
Angestellten seiner Anwaltskanzlei, den Auftrag erteilt, alle
Zollformalitäten für ihn zu erledigen. Dazu haben die
Formalitäten für die Rückerstattung der tschechischen
Umsatzsteuer und auch die Zollanmeldung und Unterwerfung der Waren unter die
Einfuhrumsatzsteuer gehört. Diese Aufgabe sei von der fraglichen
Mitarbeiterin nicht vollständig ausgeführt worden.
Des
weiteren wird sinngemäß vorgebracht, dass es auf Grund einer
Autopanne mit dem Leihauto zeitlich nicht möglich gewesen sei, an der
Grenze eine Anmeldung abzugeben, ohne den Zug von Wien nach Hamburg zu
versäumen. Ein weiterer Aufenthalt hätte in Wien mindestens zu einer
weiteren Übernachtung geführt. Durch die in der Beschwerde dargelegten
Umstände sei belegt, dass ein vorsätzliches Entziehen aus der
zollamtlichen Überwachung nicht vorliege.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich
des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.
3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Nach den Ermittlungen des Zollamtes Drasenhofen über
die Durchführung von Verzollungen hinsichtlich von Waren, die in der
Tschechischen Republik durch die Ausfuhr von der Steuer entlastet wurden, im
Zusammenhang mit den Ausführungen des Bf. an das Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist als erwiesen anzunehmen, dass die
spruchgegenständliche einfuhrabgabepflichtige Ware, nämlich eine
Gitarre samt Zubehör am 6. September 2002 beim Zollamt Drasenhofen vom Bf.
der zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist.
Der Bf. hat die im Spruch des Einleitungsbescheides
genannten Nichtgemeinschaftswaren beim Zollamt Drasenhofen nicht angemeldet. Es
liegen daher hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme
der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den objektiven Tatbestand des
Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinstrG verwirklicht
hat, vor.
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann auch der
Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden, weil dieser zuerst angibt, mit der
Durchführung der Verzollung eine dritte Person beauftragt zu haben. In der
Beschwerde verantwortet sich der Bf. erstmals damit, dass er die Verzollung auf
Grund technischer Schwierigkeiten mit dem Leihauto und dem damit einhergehenden
Termindruck -Erreichen des Nachtzuges in Wien- nicht habe durchführen
können. Diese Verantwortung kann abgesehen von ihrer Stichhaltigkeit den
Bf. nicht vom Vorwurf des begründeten Verdachtes eines vorsätzlichen
Finanzvergehens befreien und bildet zudem keinen Rechtfertigungsgrund. Es
wäre daher am Bf. gelegen die Verzollung ordnungsgemäß
durchzuführen.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist zu Recht
erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur Last
gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0077-W/04
- Stammnummer
- 24383
- Gültig
- 06.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF