Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0148-W/05
Einleitung, nach Veranlagung teilweise objektiv keine Verkürzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0148-W/05vom 06.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn F.J., vertreten durch RPW Wirtschaftstreuhand GmbH,
3500 Krems, Roseggerstraße 2/6, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 22. November 2005 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 20. Oktober 2005,
SN 018/2005/00326-001,
zu Recht
erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Bescheid hinsichtlich des Verdachtes der versuchten vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG von
Einkommen- und Umsatzsteuer 2003 aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 20. Oktober 2005 hat das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (in
weiterer Folge Bf.) zur Strafnummer 018/2005/00326-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als
Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach
vorsätzlich 1) unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, begangen durch die Nichteinreichung von
Abgabenerklärungen für das Jahr 2003, eine Abgabenverkürzung an
Einkommensteuer 2003 in Höhe von €
3.481,87 Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 4.700,00 zu
bewirken versucht habe 2) unter Verletzung der Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer 1-12/2004 und 1-7/2005 in noch festzustellender Höhe
bewirkt habe und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe und hiemit ein Finanzvergehen zu 1) nach § 33 Abs. 1
FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG zu 2) nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen habe.
Als
Begründung wurde ausgeführt, dass die Einleitung hinsichtlich des
Zeitraumes 2003 erfolgt sei, da durch die Nichteinreichung der
Abgabenerklärungen für die Umsatz- und Einkommensteuer der
begründete Verdacht einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gegeben
sei. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Zeiträume 1-12/2004 und
1-7/2005 sei die Einleitung erfolgt, weil weder Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien.
Als
mehrjährig tätigem Geschäftsmann sei dem Bf. die Verpflichtung
für eine korrekte und termingerechte Abgabengebarung sowie Einreichung von
Voranmeldungen Sorge zu tragen, bekannt gewesen, weshalb der Bf. wider besseres
Wissen gehandelt habe. Wissentliches Handeln liege vor.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte, als Berufung bezeichnete Beschwerde des
Beschuldigten vom 22. November 2005, in der zum Bescheidpunkt 1)
ausgeführt wird, dass der steuerliche Vertreter die Erklärungen
für das Jahr 2003 und Folgejahre ausfertigen werde, die Unterlagen dazu
allerdings teilweise noch ausständig seien. Betreffend Umsatzsteuer 2003
werde eine vorläufige Umsatzsteuervoranmeldung beigelegt, aus der
ersichtlich sei, dass entgegen der bisher festgesetzten Umsatzsteuer von €
6.000,00 ein Betrag von € 1.477,85 festzusetzen sei. Darüber hinaus
seien noch Vorsteuern geltend zu machen, die noch in einer zusätzlichen
Jahreserklärung geltend gemacht werden würden. Aus der
vorläufigen Berechnung ergebe sich bereits eine Gutschritt in Höhe von
rund € 4.600,00. Weiters sei mit Schätzungsbescheid
Einkommensteuer in Höhe von € 3.481,87 festgesetzt worden. Aufgrund
der vorliegenden Honorareinnahmen sei bereits ersichtlich, dass eine
entsprechende Einkommensteuergutschrift in selber Höhe erfolgen werde, da
von den Einnahmen noch Betriebsausgaben in Abzug zu bringen sein werden, die mit
gesonderter Erklärung noch vorgelegt werden, daher werde aus der
Einkommensteuer eine höhere Gutschrift erfolgen als gesamt an
Umsatzsteuerbelastung entstehen werde. Darüber hinaus seien die bisher
festgesetzten Anspruchszinsen in Höhe von € 52,92 ebenso
gutzuschreiben.
Des Weiteren
werde darauf hingewiesen, dass für die Einkommensteuervorauszahlung 2004
€ 3.805,74 festgesetzt worden seien und aufgrund vorläufiger
Informationen bei Vorlage der Erklärung ebenfalls eine teilweise Gutschrift
dieses Betrages zu erwarten sei.
Zu
Bescheidpunkt 2) Umsatzsteuervoranmeldungen werde ausgeführt, dass der
steuerliche Vertreter den Bf. darauf hingewiesen habe, dass er laufend, auch
wenn keine Umsatzsteuerbelastung entstehe, eine Voranmeldung mit
"Leer" oder "Null" durchführen müsse und lege
betreffend der Jahre 2002, 2003 und 2004 eine vorläufige
Umsatzsteuervoranmeldung für den gesamten Jahreszeitraum vor. Mit
gesondertem Schreiben werde der Bf. für die ersten 3 Quartale 2005 die
Umsatzsteuervoranmeldungen an die Abgabenbehörde übermitteln und die
daraus resultierende Restschuld einzahlen. Für die nachfolgenden Quartale
werde eine entsprechende termingerechte Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben
werden.
Weiters werde
angemerkt, dass der Bf. sich bisher keines steuerlichen Vertreters bedient habe
und diesen erst vor kurzem beauftragt habe. Darüber hinaus hätten sich
bei dem Bf. keine Umsatzsteuerzahllasten ergeben, sodass er auch keine
Umsatzsteuervoranmeldungen durchzuführen gehabt habe.
Im Hinblick
auf die von Seiten des steuerlichen Vertreters durchgeführten
Aufgliederungen und der Einsicht des Bf. werde ersucht, von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens abzusehen, da kein vorsätzliches Finanzvergehen
vorliege, da es zu keiner Steuerverkürzung gekommen sei, sondern insgesamt
zu Steuergutschriften und keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung
vorliege.
Der
beiliegenden Umsatzsteuervoranmeldung 1-12/2004 ist eine Zahllast in Höhe
von € 3.428,71 zu entnehmen, der Umsatzsteuervoranmeldung 1-12/2003
(beide unterfertigt am 19. November 2005) ist eine Zahllast in Höhe
von € 1.477,65 zu entnehmen.
Anlässlich
der Vorlage des Rechtsmittels führte die Finanzstrafbehörde erster
Instanz aus, dass der Bf. seit Juli 1994 eine freiberufliche Tätigkeit als
Bautechniker ausübe. Hinsichtlich des Veranlagungszeitraumes 2003 seien die
Besteuerungsgrundlage im Schätzungswege zu ermitteln gewesen, weil der Bf.
der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachgekommen
sei. Der Abgabenbetrag an festgesetzter Umsatzsteuer für 2003 habe
€ 4.700,00, der Abgabenbetrag an festgesetzter Einkommensteuer
für 2003 habe € 3.481,87 betragen. Die Abgabenbescheide seien
unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen. Für das Kalenderjahr 2004 wurden
weder Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge entrichtet noch
Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht, ebenso wenig für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Jänner bis Juli 2005. Ein Verzicht
auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ab dem Kalenderjahr 1994 liege
vor.
Aus dem
Finanzstrafakt ist eine einschlägige Vorstrafe ersichtlich, wonach der Bf.
bereits mit Strafverfügung des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 6. Juli 2004 (für frühere
Veranlagungszeiträume) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe
von € 5.000,00 oder 17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden
ist.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Maßgeblich für die Entscheidungsfindung ist die
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung. Daher ist,
über den Wissenstand bei Erlassung des Einleitungsbescheides hinausgehend,
zunächst zu Bescheidpunkt 1) festzuhalten, dass mit Bescheiden des
Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 6. April 2006 die Einkommen- und
Umsatzsteuer 2003 jeweils unter Berücksichtigung der dem
Finanzstrafverfahren zugrunde gelegten Abgabenfestsetzung eine Abgabengutschrift
von € 364,00 (Einkommensteuer) bzw. € 5.081,15 (Umsatzsteuer) ergeben
hat, somit eine für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
notwendige Verkürzung nicht vorliegt, da der Tatbestand des angeschuldeten
Finanzvergehens objektiv nicht erfüllt ist. Der angefochtene Bescheid war
daher insoweit aufzuheben.
Zu der unter
Bescheidpunkt 2) angelasteten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist auszuführen, dass zum Tatbild dieser Steuerhinterziehung
keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben gehört; es
genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils.
Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie
überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise,
dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem
betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH
3.5.2000, 98/13/0242).
Auch wenn die Finanzstrafbehörde erster Instanz die
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in noch festzustellender Höhe
dargestellt hat, wird informativ darauf hingewiesen, dass es dem
Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides nicht widerspricht, wenn die
Höhe der dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden Abgabenverkürzung
dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG
vorbehalten wird. Nach § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige von der
Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie
der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu
verständigen. Die Nennung einer konkreten Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages ist sohin gesetzlich nicht gefordert, daher ist bei einem
grundsätzlichen Tatverdacht auch die Textierung "in noch festzustellender
Höhe" und der damit dokumentierte Vorbehalt, die Höhe der
Verkürzung erst im anschließenden Untersuchungsverfahren kundzutun,
zulässig (VwGH 2.8.1995, 93/13/0167).
Den Beschwerdeausführungen, dass aus der
Einkommensteuer 2004 eine teilweise Gutschrift zu erwarten sei, ist zu erwidern,
dass eine Kompensation der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen mit
Mehrleistungen in einer anderen Abgabensparte wie der allenfalls
überhöhten Einkommensteuervorauszahlung bereits objektiv ausscheidet
und subjektiv zumindest der Entsprechung der Voranmeldungs- bzw. Anzeigepflicht
bedurft hätte .
Angesichts der
Tatsache, dass der Bf. eine einschlägige Vorstrafe aufweist und er mit
Strafverfügung des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 6. Juli 2004 wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von € 5.000,00 oder 17 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden ist, dem Bf. als langjährig
tätigem Geschäftsmann die Verpflichtung der fristgerechten Einreichung
von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen samt den damit verbundenen Folgen bekannt ist,
erscheint der die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens rechtfertigende
Verdacht eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben.
Soweit vom
steuerlichen Vertreter des Bf. vorgebracht wird, dass der Bf. sich bisher keines
steuerlichen Vertreters bedient habe und diesen erst vor kurzem beauftragt habe,
ist daraus nicht abzuleiten, dass die subjektive Tatseite des angeschuldeten
Abgabenhinterziehung (im Lichte der einschlägigen Vorstrafe) nicht gegeben
sein sollte.
Wenn in der
Beschwerde ausgeführt wird, dass der Bf. für die nachfolgenden
Quartale (2005) entsprechende termingerechte Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben wird, könnte man daraus insofern auch ein Geständnis
abzuleiten, als dies für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume davor
offenbar nicht erfolgt ist. Im Zusammenhalt mit der Einsicht des Bf. wird dies
allenfalls bei einer Strafentscheidung als Milderungsgrund des
Geständnisses zu werten sein. Diese Ausführungen sind jedoch nicht
geeignet, Zweifel am Verdacht der Abgabenhinterziehung zu
begründen.
Die
Beantwortung der Frage, ob das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich
begangen wurde, bleibt ebenso dem Ergebnis des weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die
Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages.
Wien, am 6.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0148-W/05
- Stammnummer
- 24379
- Gültig
- 06.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF