Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2097-W/05
Antrag auf Einstellung der Vollstreckung, Kleingewerbebetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2097-W/05vom 05.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.M., (Bw.) vertreten durch Dr.
Hubert Sacha und Mag. Günther Katzensteiner, Rechtsanwälte, Gartenaug.
3, 3500 Krems vom 12. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Waldviertel vom 9. September 2005 über die Abweisung des Antrages auf
Einstellung der Exekution entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Vertreter des Bw. haben am 9. August 2005 ihr
Vollmachtsverhältnis angezeigt und einen Antrag auf Aufschiebung der
Exekution eingebracht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit
Vollstreckungsbescheid vom 2. August 2005 das Vollstreckungsverfahren gegen den
Bw. eingeleitet und die mit Bescheid vom 28. Juli 2005 gewährte
Zahlungsfrist für unwirksam erklärt worden sei.
Am 3. August 2005 sei eine Nachpfändung vorgenommen
und am 11. August 2005 ein Versteigerungstermin hinsichtlich der Postzahlen 13
bis 63 angeordnet worden.
Bei den zur Versteigerung anstehenden Gegenständen
handle es sich um sämtliche für den Zuchtbetrieb des Bw. unbedingt
erforderliche Pferde.
Gemäß
§ 29 Ziffer 6 AbgEO seien
Gegenstände, welche für den gegenständlichen Betrieb des
Einschreiters zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, der
Vollstreckung entzogen. Diese Bestimmung verhindere die Zerschlagung von
Betrieben.
Die Versteigerung der Pferde sei demnach
unzulässig.
Gemäß
§ 18 Ziffer 3 AbgEO habe die
Aufschiebung der Vollstreckung zu erfolgen, wenn gemäß
§ 16
AbgEO die Einstellung beantragt werde.
Der Vermögensnachteil, der dem Einschreiter aus der
weit unterpreisigen Verwertung der Pferde und der dadurch bedingten
Zerstörung des Zuchtbetriebes erwachse, übersteige die behauptete
Abgabenschuld um ein Vielfaches.
Beweis: Einvernahme des Einschreiters, einzuholendes
Sachverständigengutachten
Der Antrag auf Einstellung bzw. Aufschiebung der Exekution
wurde mit Bescheid vom 9. September 2005 abgewiesen und dazu, nach Zitierung der
§§ 29 Abs.6, 16 Abs.2 und 18 Abs. 3 AbgEO, ausgeführt, dass es
sich bei der gegenständlichen Pferdezucht nicht um einen
Kleingewerbebetrieb im Sinne des § 29 Abs. 6 AbgEO handle, die angezogene
Bestimmung daher keine Anwendung zu finden habe.
§ 18 Abs.3 AbgEO normiere eine Kannbestimmung, weshalb
nach den Umständen des Einzelfalles die Zweckmäßigkeit der
Aufschiebung unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Erfolges der
von den Parteien eingeleiteten Schritte nach den §§ 12 bis 16 zu
überprüfen sei.
§ 19 Abs. 2 AbgEO schränke jedoch das Ermessen
ein, da eine Aufschiebung nur bewilligt werden dürfe, wenn die Gefahr eines
unersetzlichen oder schwer ersetzlichen Nachteiles bestehe. Aber selbst bei
Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse die Aufschiebung nicht bewilligt
werden, wenn die Einstellungsanträge offensichtlich nur dem Zweck dienten,
die Exekution in letzter Minute zu verhindern. Die Pfändung sei bereits 3
Monate vor Einlangen der Anträge erfolgt, diese jedoch erst zwei Tage vor
der anberaumten Versteigerung eingebracht worden, daher könne davon
ausgegangen werden, dass sie lediglich dazu dienen sollten, den
Versteigerungstermin platzen zu lassen.
In der Berufung vom 12. Oktober 2005 wird eingewendet, dass
die Exekutionsbeschränkungen sehr wohl vorlägen, da der Betrieb des
Bw. einem Kleingewerbebetrieb gleichzuhalten sei und es keinen Unterschied
mache, ob es sich bei den betriebszugehörigen Fahrnissen um lebendes oder
totes Material handle.
Die von der Abgabenbehörde erster Instanz vertretene
Rechtsauffassung sei unrichtig, zudem sei auch kein Ermittlungsverfahren zu den
Einwänden des Einschreiters durchgeführt worden.
Sie habe zudem erst zwei Monate nach der Antragstellung und
dem Versteigerungstermin entschieden, dies zeige die subjektiv negative und
unsachliche Einstellung der Behörde zu den berechtigten Anliegen des Bw.,
die zu einer mutwilligen Zerstörung des durch viele Jahre aufgebauten
Pferdezuchtbetriebes führe.
Die Behauptung, dass ausreichend Zeit bestanden habe, die
gegenständlichen Anträge zu stellen, sei unrichtig, da zunächst
nur die sicherungsweise Pfändung erfolgt sei, gegen die ebenfalls
Rechtsmittel erhoben worden sei. Die befriedigungsweise Exekution sei dann
innerhalb eines Zeitraumes von nur einer Woche unter Umgehung sämtlicher
gesetzlicher Fristen durchgeführt worden, sodass von irgendeiner
Verzögerung bei der Antragstellung durch den Einschreiter keine Rede sein
könne.
Es werde beantragt, dem Antrag auf Aufschiebung und
Einstellung der Exekution statt zu geben und dem Bw. einen Betrag von €
3.171,24 an Kosten zuzusprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 AbgEO ist außer
in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen die
Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen
Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen 1. wenn der ihr
zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung
aufgehoben wurde; 2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen
geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung
überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind; 3. wenn die
Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und
gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß
§ 8, Abs.3
für unzulässig erklärt wurde; 4. wenn die Vollstreckung aus
anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für
unzulässig erklärt wurde; 5. wenn das Finanzamt auf den Vollzug der
bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch
nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des
Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist; 6. wenn sich nicht erwarten
lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen
die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird; 7. wenn
die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig
aufgehoben wurde.
Abs.2 Macht der Drittschuldner beim Finanzamt die
Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als
Antrag auf Einstellung derselben.
Gemäß
§ 18 AbgEO kann die Aufschiebung
der Vollstreckung auf Antrag bewilligt werden 1. wenn die Aufhebung des
über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird; 2.
wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die
Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt wird; 3. wenn gemäß
§ 16 die Einstellung beantragt
wird; 4. wenn gemäß
§§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben
werden; 5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde
geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen
Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können; 6. wenn ein Antrag
gemäß
§ 15 eingebracht wurde; 7. wenn nach Beginn des Vollzuges
der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der
Bundesabgabenordnung)eingebracht wird.
Gemäß
§ 27 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen durch Pfändung und
Verkauf derselben.
Gemäß
§ 29 Abs.1 AbgEO sind der
Vollstreckung ferner entzogen: 1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem
Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen
Lebensführung des Abgabenschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist,
dass durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der
zum Wert außer allem Verhältnis steht; 2. bei Personen, die aus
persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei
Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw.
persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen
Gegenstände sowie nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Wert von 750 Euro
die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien; 3. die für den
Abgabenschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienmitglieder auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe;
4. nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine
gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro sowie
eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder
Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners oder
der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich
sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen; 5. bei Personen,
deren Geldbezug durch Gesetz unpfändbar oder beschränkt pfändbar
ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds, der dem unpfändbaren, auf die
Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des
Bezugs entfallenden Einkommen entspricht; 6. die zur Vorbereitung eines Berufs
erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des
Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden
Familienmitglieder in der Schule bestimmt sind; 7. die zum Betrieb einer
Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte;8.
Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel zur Pflege des
Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer
medizinischen Therapie benötigt werden; 9. Familienbilder mit Ausnahme der
Rahmen, Briefe und andere Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten (BGBl.I
161/1995, 20051231).
§ 29 Z 6
alt
bei Handwerkern und Kleingewerbetreibenden, weiters bei Hand- und
Fabriksarbeitern und anderen Personen, die aus Handleistungen ihren Erwerb
ziehen, sowie bei Hebammen die zur persönlichen Fortsetzung der
Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände, desgleichen die zur
Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum
Höchstwert von € 1.000,00.
Abs.2 Der Vollstrecker hat Gegenstände geringen
Werts auch dann nicht zu pfänden, wenn offenkundig ist, dass die
Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser
Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird.
Zum Sachverhalt ist zunächst
auszuführen:
Am 6. Juni 2005 wurde der Bw. wegen Betrugsverdachtes in
Haft genommen.
Am 14. Juni 2005 wurde ein Prüfungsauftrag
unterfertigt und ein Sicherstellungsauftrag für, auf Erhebungen des
Landesgendarmeriekommandos für NÖ basierende, voraussichtliche
Abgabenschuldigkeiten an Einkommensteuern für die Jahre 2003 und 2004 in
der Höhe von € 288.550,00 erlassen. Am selben Tag wurden
Pfändungen zugunsten des Sicherstellungsbetrages durchgeführt, wobei
unter den Pfandgegenständen auch Pferde waren, die an der Adresse S.
untergebracht sind. Parallel dazu wurden bei Gefahr im Verzug auch
Beschlagnahmen nach dem Finanzstrafgesetz durchgeführt.
In der Niederschrift zum Schlussbericht über die
Betriebsprüfung vom 27. Juli 2005 wird zu den steuerlichen
Verhältnissen des Bw. ausgeführt:
Der Bw. ist nach eigenen Angaben 1997 nach Österreich
gezogen und daher unbeschränkt steuerpflichtig, war jedoch bis zum
Prüfungsbeginn im Jahr 2005 steuerlich nicht erfasst und hat, trotz
Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen, über Jahre hinweg weder
Steuererklärungen gelegt noch Abgaben entrichtet.
Er hat auch im Zuge der Prüfung keine Angaben zu
seinem Einkommen und Vermögen getätigt und keine Belege vorgelegt, die
eine Berechnung von Steuernachforderungen zugelassen hätten.
Anhand der vom Finanzamt Waldviertel am 16. Juni 2005
beschlagnahmten Unterlagen konnte festgestellt werden, dass der Bw. als
Grundstücksmakler und als Beteiligungs-, Finanzierungs- und
Privatgeschäftevermittler aufgetreten ist.
Weiters hat er ein Gestüt besessen bei dem im
Zeitpunkt einer Kontrolle durch die KIAB am 13. Mai 2005 vier Personen
beschäftigt gewesen sind und 42 Pferde untergebracht waren.
Die Berechnung der Abgabenansprüche erfolgte nach
§ 184 BAO im Schätzungsweg, dazu wurden die Kosten der Lebenshaltung
(nach Auskunft des statistischen Zentralamtes für 1999/2000) und die Kosten
für das Gestüt (Schätzung nach äußerem
Betriebsvergleich) herangezogen.
Als Indiz für die nachhaltig ausgeübte
Vermittlertätigkeit konnten die Ermittlungsergebnisse des
Landesgendarmeriekommandos NÖ herangezogen werden, wonach der Bw. von dem
Anzeiger B. für die Vermittlung einer von diesem benötigten
Bankgarantie über einen Zeitraum von 11 Monaten insgesamt €
1.225.000,00 erhalten hat.
Nach Verbuchung der Betriebsprüfungsergebnisse bestand
auf dem Abgabenkonto mit 28. Juli 2005 ein Rückstand in der Höhe von
€ 524.005,94.
In einem gesondert bekämpften Vollstreckungsbescheid
vom 2. August 2005 wurde die Gefährdung der Einbringlichkeit der auf die
Prüfungsjahre 1999 bis 2004 entfallenden Umsatzsteuernachforderungen in der
Höhe von € 139.743,53 behauptet und damit die nach Bescheidbuchung
zustehende Zahlungsfrist außer Kraft gesetzt.
Den Feststellungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. lagen Erhebungen in Datenbanken, (Sozialversicherung
und Grundbuch, Seiten 37 und 38 des Einbringungsordners I)
Pfändungsprotokolle und ein Vermögensverzeichnis nach § 31 a
AbgEO vom 14. Juni 2005 (Seiten 39-44, 51, 56-74, 80 und 81 des oben zitierten
Ordners)zu Grunde.
Am 21. Juni 2005 wurde zudem der Bank ein Bescheid
über die Pfändung einer Geldforderung zugestellt. Der Pfändung
war jedoch kein Erfolg beschieden (Seiten 82 bis 90 des Ordners I).
Bereits bei Pfändung der Pferde wurden laufend
wechselnde Angaben über die Eigentumsverhältnisse getätigt,
Aussage des Bw. vom 14. Juni 2005, die Pferde gehörten seiner Gattin,
Aussage der Gattin, C.M., die Pferde gehörten dem Bw. (Seite 77 des Ordners
I), Angaben der Mutter des Bw., V.S., die Pferde gehörten der
Schwiegertochter (Seite 75). Im Laufe des Verfahrens änderte V.S., ihr
Vorbringen (Seite 95 des Ordners I, Schreiben vom 23. Juni 2005 "der
gesamte Pferdebestand steht in meinem Eigentum").
Sie teilte zudem am 23. Juni 2005 mit, dass die Versorgung
der Pferde aus den vorhandenen Mitteln nur noch einige Tage möglich sei
und, dass sie zur weiteren Kostendeckung einige Pferde verkaufen
müsse.
Die Angestellten des Unternehmens wurden im Juli 2005
gekündigt.
Der gerichtlich beeidete Sachverständige, F.I., hat im
Zuge der Pfändung eine Schätzung des lebenden und toten Inventars
vorgenommen.
Wie zu RV/1852-W/05 im Rechtsmittelverfahren gegen den
Vollstreckungsbescheid näher ausgeführt wurde, war auf Grund der
Einkommens- und Vermögenslage des Bw., in Haft befindlich, außer den
Pferden gab es keine Vermögenswerte, ein rascher Zugriff
geboten.
Der Bw. irrt, wenn er vermeint, dass gemäß
§ 18 Ziffer 3 AbgEO die Aufschiebung der Vollstreckung zwingend zu erfolgen
habe, wenn gemäß
§ 16 AbgEO eine Einstellung beantragt
werde.
§ 18 AbgEO stellt eine Kannbestimmung dar, d.h. es ist
in das Ermessen der Behörde gestellt, ob sie im Falle des Vorliegens eines
unter die Ausführungen der Punkte 1 bis 7 fallenden Sachverhaltes, die
Vollstreckung aufschiebt oder nicht.
Unter § 16 AbgEO ist normiert, wann auf Antrag oder
von Amts wegen ein Vollstreckungsverfahren einzustellen ist.
1. Aufhebung des Exekutionstitels und 7. Bestätigung
der Vollstreckbarkeit wird rechtskräftig aufgehoben:
Die der Exekution zu Grunde liegenden Abgabenbescheide sind
nach Zurückweisung der Berufung in Rechtskraft erwachsen und der
Vollstreckungsbescheid wurde in der Rechtsmittelentscheidung zu RV/1852-W/05 als
zu Recht erlassen bewertet, damit kommt eine Einstellung nach den Punkten 1 oder
7 nicht in Frage.
Die Kostendeckung des Verfahrens war nach dem
Schätzgutachten zu erwarten, damit ist eine Einstellung nach Punkt 6 nicht
möglich.
Zu dem einzigen weiter in der Berufungsschrift angezogenen
Punkt 2." wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt
wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder
einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind" ist auf die Bestimmung
des § 29 Abs. AbgEO Bedacht zu nehmen.
Auch dieser Paragraph enthält in einzelnen
Unterpunkten Angaben, was konkret der Vollstreckung entzogen ist. So sind dies
zu Punkt 1 der bescheidenen Haushaltsführung dienende Gegenstände und
verkürzt dargestellt bei Kleingewerbetreibenden (ehemals Ziffer 6 neu
Ziffer 2) die zur Berufsausübung erforderlichen
Gegenstände.
Demnach sollen jene Personen, die körperlich arbeiten
oder mitarbeiten und als Unternehmer Kleingewerbetreibende sind einer
Exekutionsbefreiung unterliegen.
Der OGH führt dazu am 16. Juli 1996 zu 10 Obs 2206/96
aus, dass die persönliche Arbeitsleistung des Gewerbetreibenden zur
Aufrechterhaltung notwendig sein müsse.
Nach einer Entscheidung des OGH vom 5. März 1952 zu 1
Ob 172/52 können auch bereits Betriebe mit nicht mehr als vier
Hilfskräften über den Rahmen eines Kleinbetriebes
hinausgehen.
Der Bw. ist als Unternehmer nicht Kleingewerbetreibender,
da er ja nicht nur eine Pferdezucht betrieben hat, in der sich bis Juli 2005
vier Mitarbeiter um die Versorgung von zuletzt über 50 Pferden
gekümmert haben, sondern zudem auch nachhaltig als Vermittler
steuerpflichtige Umsätze getätigt und Einnahmen erzielt hat. In den
Prüfungsjahren 1999 bis 2004 wurden folgende Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und Umsätze getätigt:
|
Jahr
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
Umsätze
|
1999
|
S 553.200,00
|
S 461.000,00
|
2000
|
S 553.200,00
|
S 461.000,00
|
2001
|
S 2.027.200,00
|
S 1.689.333,33
|
2002
|
€ 73.853,90
|
€ 61.544,92
|
2003
|
€ 157.079,50
|
€ 130.899,58
|
2004
|
€ 379.800,00
|
€ 316.500.00
Die nicht gemeldeten und nicht entrichteten
Abgabenschuldigkeiten betreffen den Bw. als Gewerbetreibenden mit zwei
verschiedenen Geschäftszweigen aus denen Einnahmen lukriert wurden und in
deren Rahmen Umsätze getätigt wurden, die einen Umfang haben, dass
nicht von einem Kleingewerbetreibenden gesprochen werden kann.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, verfügte der
Bw. lediglich über die Zuchtpferde als einziges pfändbares
Vermögen.
Der Beweisantrag auf Einvernahme des Bw. und Einholung
eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung, die unterpreisige
Vewertung verschaffe dem Bw. einen die behauptetet Abgabenschuld um ein
Vielfaches übersteigenden Schaden, wird abgewiesen.
Eine unterpreisige Verwertung der Pferde hat sich der Bw.
selbst zuzuschreiben, da im gesamten Verfahren eine Zusammenarbeit verweigert
wurde (fehlgeschlagene Exszindierungsklage Seiten 172 ff des Einbringungsordner
1, bis zum Versuch der illegalen Verbringung der Tiere am 5. August 2005, siehe
Seiten 162 ff des Einbringungsordners 1) und die entsprechenden Unterlagen, wie
Pferdepässe und Impfnachweise nicht vorgelegt wurden.
Unter Seite 188 des Einbringungsordners 1 erliegt zudem
eine Bestätigung des Dr.H. vom 28. August 2005 über den schlechten
Allgemeinzustand der Pferde "C." und "W." samt
Fohlen.
Auf Seite 189 des Ordners befindet sich weiters ein
Schreiben des Sachverständigen F.I. vom 28 August 2005 zum schlechten
Fütterungszustand der Pferde und dem Fehlen von Stallhalftern am Tag der
Versteigerung, was von Versicherungen als Haftungsablehnungsgrund gesehen werde.
Der Umstand, dass die Wasserzufuhr für die Pferde gänzlich abgestellt
worden war, wird von dem Sachverständigen noch sehr geschönt als
"fehlendes Herz für Tiere" bezeichnet.
Es stand demnach zusammenfassend zur Hereinbringung der
offenen Abgabenschuldigkeiten nur ein Zugriff auf die Pferde offen und deren
Verwertung wurde trotz massiver Behinderungsversuche auch rechtmäßig
betrieben und durchgeführt. Die Berufung gegen den Bescheid auf Abweisung
des Antrages auf Einstellung der Exekution war somit mangels Vorliegens eines
Einstellungsgrundes bzw. eines Pfändungsverbotes abzuweisen.
Wien, am 5.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 18 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 29 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2097-W/05
- Stammnummer
- 24375
- Gültig
- 05.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF