Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0843-W/03
1. Arbeitszimmer im Wohnungsverband 2. Aufwendungen für die private Lebensführung 3. Bewirtungsaufwendung als Werbeaufwand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0843-W/03vom 05.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch AWIT Allgemeine
Wirtschaftstreuhand GesmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 1060 Wien, Capistrangasse 4/9, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf,
vertreten durch ORätin Dr. Eleonore Ortmayr, betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1996 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilagen angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht als Pensionist
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 284.769,--.
Daneben bezieht der Bw. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, und zwar
als wissenschaftlicher Berater in Höhe von S 391.740,81 und als
Lehrbeauftragter in Höhe von S 43.720,60,--.
In den Steuererklärungen 1996 hat der Bw. Aufwendungen
für 2 häusliche Arbeitszimmer, und zwar Raumkosten in Höhe von S
23.729,-- und Instandhaltung in Höhe von S 18.702,-- als Betriebsausgaben
und die darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von S 5.832,12 als Vorsteuer
geltend gemacht.
Folgende Aufwendungen wurden bei den Instandhaltungskosten
geltend gemacht:
|
Bewässerung
|
1.788,00
|
Service Bewässerungsanlage
|
931,00
|
Reparatur eines Blaupunktgerätes
|
1.619,00
|
Reparatur
|
650,00
|
Scherenschliff
|
325,00
|
Reparatur von Uhrmacher
|
2.917,00
|
Reparatur von Glasschaden
|
7.884,00
|
Wegzeit, Arbeitszeit
|
510,00
|
Spezialzylinder
|
3.550,00
Unter dem Titel
werbeähnlicher Aufwand hat der Bw einen Betrag in Höhe von S 3.862,53
geltend gemacht, wobei S 1.222,28 für Blumen seitens des Finanzamtes
ausgeschieden wurden. Der übrige werbeähliche Aufwand wurde seitens
des Finanzamtes als Betriebsausgabe anerkannt.
Die Eigentumswohnung wird vom Bw. allein bewohnt, hat ein
Ausmaß von 110 m2 und besteht aus Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer,
Vorzimmer, Bad, WC, Abstellraum, zwei Terrassen und zwei als Arbeitsräume
(AR) bezeichneten Zimmern. AR1 hat ein Ausmaß von 26,5 m2 und ist mit
folgenden Einrichtungsgegenständen ausgestattet:
5 m lange und 2,20 m hohe Bücher-Regalwand, darin
Fachbücher (psychologische Lexika, Siegmund Freud Gesamtausgabe, Management
Literatur, eigene Schriftwerke etc., ca. 300 Stück, einige private
Bücher untergeordneten Ausmaßes)
ein
Lederhocker, ein Lederfauteuil,
Schreibtisch
mit Ablage, Schreibmaschine, Telefon, 2 Sessel
Bücher/Aktenschrank
mit Ordnern, Buchhaltung etc.,
Ablagetisch,
Projektionstisch,
Unterlagen,
Ablage, Schriftverkehr, Skripten, in einem Kasten 2 x 2,20 m eine HiFi
Anlage
eine
Wanduhr, ein Bild.
Dieser Raum wird für Besprechungen, Schreibarbeiten,
Tonbandaufnahmen/Interviews benutzt.
AR2 hat ein Ausmaß von 15,25
m2 und ist wie folgt
eingerichtet:
Kasten
1,20 x 2,20 m, darin Tonbandaufnahmen, Disketten, Bildarchiv, Zubehör,
Projektor, Videorecorder
Ordner,
Schreibtisch,
darauf EDV-Anlage, Telefon, PC-Drucker, Kopierer, Transscriving System, 2
Sessel,
Couch
für Tiefeninterviews/Analysen.
Die Räume werden für wissenschaftliche
Tätigkeit und für die Tätigkeit als Lehrbeauftragter
benutzt.
Die wissenschaftliche Tätigkeit besteht in der
Herausgabe von Zeitschriften und der Entwicklung von Programmen. Als
Lehrbeauftragter ist der Bw. an der Universität Klagenfurt tätig. Ca
80 % beider Tätigkeiten werden lt. Angaben des Bw. in den Arbeitszimmern
verrichtet.
In den angefochtenen Bescheiden wurden die Aufwendungen
für die Arbeitszimmer nicht anerkannt, da sie nicht den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden.
In der frist- und formgerechten Berufung wendet der Bw.
ein, § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 schließe den Abzug von
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer aus. Im
gegenständlichen Fall sei vorerst die Frage zu klären, ob ein
häusliches Arbeitszimmer überhaupt vorliege. Die Vorbereitungen
für die wissenschaftlichen Tätigkeiten und die Hochschultätigkeit
würden ausschließlich in den Büroräumlichkeiten
ausgeführt. Es würden dort Vorträge vorbereitet, Seminarskripten
ausgearbeitet, Tonbandanalysen erstellt und Berichte geschrieben. Außerdem
dienten die Büroräume dem Parteienverkehr. Im Rahmen der
wissenschaftlichen Beratung würden regelmäßig Kunden empfangen
und Beratungsgespräche geführt werden. Besprechungen mit
Universitätskollegen und die Zusammenarbeit mit Studenten bezüglich
laufender Forschungsprojekte fänden ausschließlich in diesem Raum
statt, da seitens der Universität kein Büro zur Verfügung
gestellt werde.
Die ausschließliche Benützung dieses Raumes als
Büro spiegle sich auch in der Ausstattung wider. Das Büro beinhalte
Aktenschränke für Untersuchungsprotokolle, Berichte und
Seminarunterlagen. Es befänden sich dort auch ein Maschinschreibtisch, ein
Kopiergerät, ein PC sowie ein Drucker. Weiters sei im Büro eine
Bibliothek mit Fachbüchern eingerichtet. Diese diene als Grundlage für
die fachliche Ausarbeitung der Skripten und Vorträge sowie für die
wissenschaftliche Tätigkeit des Bw. als Ganzes. Auch die Studenten
könnten die Bibliothek in Zusammenarbeit mit dem Bw. benützen. Die
Zweckbestimmung und Ausstattung dieses Raumes machten eine Nutzung im Rahmen der
privaten Lebensführung denkunmöglich. Die Büroräumlichkeit
sei somit der Berufssphäre zuzuordnen und nicht als Arbeitszimmer
anzusehen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wird vom Finanzamt
damit begründet, dass die beiden Räume zwar betrieblich genutzt und
entsprechend eingerichtet seien, eine private Nutzung jedoch nicht
ausgeschlossen werde könne, da sich im AR1 auch private Bücher und 1
HiFi Anlage befänden. Dieser Raum sei auch der einzige Zugang zu einer
Terrasse. Im AR2 befinde sich eine Couch und ein Videorecorder.
Der Ansicht des Bw, es handle sich nicht um häusliche
Arbeitszimmer sondern um Büroräumlichkeiten, könne sich das
Finanzamt nicht anschließen. Nicht unter den Begriff Arbeitszimmer fielen
im Wohnungsverband gelegene Räume, die aufgrund der funktionellen
Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von
vornherein der Betriebs- bzw. der Berufssphäre zuzuordnen sind. Zu den
nicht vom Abzugsverbot betroffenen Räumlichkeiten zählten z.B.
Ordinationsräumlichkeiten, die aufgrund ihrer Ausstattung eine Nutzung im
Rahmen der Lebensführung ausschließen (z.B. Ordination eines
praktischen Arztes, Zahnarztes), nicht aber z.B. die Ordinations- bzw.
Therapieräumlichkeiten eines Facharztes für Psychotherapie, wenn sie
sich von den der privaten Lebensführung dienenden Räumen nicht
wesentlich unterschieden, sowie Kanzleiräumlichkeiten, deren Einrichtung
eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise
ausschließe. Dies sei der Fall, wenn die Kanzlei regelmäßig im
Rahmen der Beschäftigung von familienfremden Personen und/oder im Rahmen
eines Parteienverkehrs (Vortragsraum, Verkaufsbüro) genutzt werde.
Gelegentliche Besprechungen machten Räume noch nicht zu
Kanzleiräumlichkeiten.
Wenn im vorliegenden Fall auch Kunden empfangen,
Besprechungen und Tiefenanalysen durchgeführt würden, so handle es
sich doch weder um Ordinations- noch um Kanzleiräumlichkeiten. Ein nach der
Verkehrsauffassung regelmäßiger Parteienverkehr finde in den
Räumen nicht statt. Es liege daher der Charakter von häuslichen
Arbeitszimmern vor.
Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen bleibe erhalten,
wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit darstelle. Die Feststellung des Mittelpunktes der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit habe bei mehreren
Tätigkeiten in einem zweistufigen Verfahren zu erfolgen.
Ein Arbeitszimmer sei dann der Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn der Anteil der Einkünfte
aus der Tätigkeit, die zeitlich überwiegend im Arbeitszimmer
ausgeübt wird, vor Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer mehr
als 80 % der Summe der (zu veranlagenden) Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 Z.
1 - 4 und § 29 Z. 4 EStG 1988 nach Ausgleich mit Verlusten, aber vor Abzug
der Aufwendungen für das Arbeitszimmer, betrage.
Aufgrund der Angaben des Bw. könne davon ausgegangen
werden, dass sowohl wissenschaftliche Beratung und Herausgabe von Zeitschriften
als auch Lehrauftrag der Universität Klagenfurt notwendigerweise zu mehr
als 50 % in den Arbeitszimmern ausgeübt würden, diese somit den
Mittelpunkt in zeitlicher Hinsicht darstellten.
Sei das Arbeitszimmer aufgrund des ersten
Prüfungsschrittes Mittelpunkt einer Tätigkeit, sei in einem zweiten
Prüfungsverfahren festzustellen, ob aus dieser Tätigkeit nachhaltig
der weitaus überwiegende Teil der Summe der Einkünfte gem. § 2
Abs. 3 Z. 1 - 4 und § 29 Z. 4 EStG 1988 resultiere. Pensionen seien als
frühere Aktivbezüge miteinzubeziehen. Als weitaus überwiegender
Anteil der Einkünfte sei ein Anteil von 80 % und mehr anzusehen.
Selbst wenn - entgegen der obigen Darstellungen - von einer
ausschließlichen betrieblichen Nutzung und unbedingten Notwendigkeit der
geltend gemachten Räume ausgegangen würde und auch die zeitliche
Komponente als erfüllt betrachte, so verhindere doch die Tatsache, dass der
Anteil der "Arbeitszimmereinkünfte" nicht zumindest 80 %, sondern lediglich
61,63 % im Hinblick auf die erzielten Einkünfte betrage, eine steuerliche
Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen.
Im Vorlageantrag bringt der Bw. noch vor, für einen
Psychologen und Vortragenden sei Quellenmaterial auch in der Trivialliteratur zu
finden und seien diese Bücher daher der betrieblichen Sphäre
zuzuordnen.
Die HiFi Anlage und der Videorecorder befänden sich
schon seit Jahren im Anlagevermögen des Unternehmens und dienten daher zu
100 % betrieblichen Zwecken. Dies sei trotz Offenlegung von der
Finanzbehörde nie beanstandet worden. Die Geräte würden für
Tonbandanalysen und Aufzeichnungen von Rollenspielen und Sitzungen für
Unterrichtszwecke, die anschließend analytischen Ausarbeitungen dienten,
verwendet werden. Die ausschließliche betriebliche Nutzung finde ihre
Begründung schon darin, dass Gegenstände der privaten
Lebensführung einem Aufteilungsverbot unterlägen und daher die
steuerliche Anerkennung zu versagen wäre. Für private Zwecke gebe es
eigene Geräte.
Die Terrasse sei auch von einem privat genutzten Raum aus
begehbar.
Der Feststellung über das Vorliegen nur gelegentlicher
Besprechungen könne nicht gefolgt werden, da regelmäßig Kunden
empfangen und Beratungsgespräche durchgeführt würden.
Darüber hinaus würden laufend Gespräche mit Berufskollegen
über Forschungsprojekte geführt werden. Sämtliche
Vorbereitungsarbeiten erfolgten in den AR. Für die Planung, den
Schriftverkehr und Verfassung von Skripten seien Zeitspannen von Wochen oder
sogar Monaten erforderlich. Ebenso erfolge der Beratungsvorgang der Firmen und
öffentlichen Einrichtungen nur zum geringsten Teil bei den Kunden. Alles
andere sei Faktenanalyse, Tonbandauswertung, Berichtgestaltung und
Schreibarbeit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Arbeitszimmer: Zunächst ist die Frage zu
klären, ob ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband vorliegt oder ob
Büroräumlichkeiten vorliegen, auf die die Vorschriften betreffend
Arbeitszimmer nicht anzuwenden sind.
In der Berufung wird ausgeführt, es lägen keine
Arbeitszimmer sondern Büroräumlichkeiten vor, die jedenfalls
abzugsfähig seien.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Arbeitszimmer dann im Wohnungsverband, wenn
es ein Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt und über
einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt.
Die ausschließliche betriebliche bzw. berufliche
Nutzung ändert nichts daran, dass ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband
vorliegt.
Im vorliegenden Fall liegt eindeutig ein Arbeitszimmer im
Wohnungsverband vor, da die Arbeitszimmer einen Teil der Wohnung darstellen.
Auch liegt kein eigener Eingang vor. Die Vorschriften betreffend Arbeitszimmer
sind somit anzuwenden.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988
dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung
des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201/1996 sind Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht
abzugsfähig. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit des Bw bildet, sind die darauf
entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner
Einrichtung abzugsfähig.
Nach § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a
UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren nicht als
für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20
Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der
§§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind.
Nach der zur Rechtslage vor dem
Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, ergangenen
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durften Aufwendungen
oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann
steuerlich berücksichtigt werden, wenn nach der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers
erforderlich und der als Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch
dementsprechend eingerichtet war (siehe die bei Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 39 zu § 4 EStG 1988 und
Tz 68 zu § 16 EStG 1988, jeweils zum Stichwort
"Arbeitszimmer" wiedergegebenen Nachweise).
Diese aus den Abzugsverboten des § 20 Abs. 1
Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988 abgeleiteten Anforderungen an
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer wurden durch die Schaffung der
Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988
mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, nicht
beseitigt und bestehen neben den im § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. d EStG 1988 formulierten Voraussetzungen weiter (siehe die
Erkenntnisse des VwGH vom 24.4.2002, 98/13/0193, vom 7.10.2003, 99/15/0203, vom
16.12.2003, 2001/15/0197 und vom 25.2.2004, 2003/13/0124, ebenso wie die bei
Doralt, EStG4, § 20 Tz 104/8 f, wiedergegebene
Judikatur).
Bei dem als Arbeitsraum 1 bezeichneten Zimmer handelt es
sich um ein Durchgangszimmer, da die an diesen Raum anschließende Terrasse
ausschließlich durch diesen Raum zu erreichen ist. Die
diesbezüglichen Berufungsausführungen, dass diese Terrasse auch von
einem privat genutzten Raum aus zugänglich ist, haben sich als unrichtig
erwiesen. Im Zuge einer Besichtigung wurde eine Skizze angefertigt, aus der
ersichtlich ist, dass diese Terrasse über keinen weiteren Zugang als den
vom Durchgangszimmer verfügt. Vom Bw wurde mittels Unterschrift die
Übereinstimmung der Skizze mit der Wirklichkeit bestätigt. Der
Arbeitsraum 1 kann schon aus diesem Grund nicht als Arbeitszimmer anerkannt
werden, da er auch als Durchgangszimmer zu der eindeutig der Privatsphäre
zuzuordnenden Terrasse darstellt. Auf die weiteren Voraussetzungen wie
Einrichtung und Notwendigkeit muss somit nicht mehr eingegangen werden.
Der Arbeitsraum 2 ist für die Berufsausübung
unbedingt notwendig und für diesen Zweck auch entsprechend eingerichtet.
Eine überwiegend private Nutzung kann bezüglich dieses Raumes
ausgeschlossen werden. Auch kann nicht widerlegt werden, dass dieser Arbeitsraum
den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Bw darstellt. Die
Kosten für den Arbeitsraum 2 sowie die darin enthaltene Vorsteuer sind
somit anzuerkennen.
Da die Kosten für beide Arbeitsräume geltend
gemacht wurden, sind sie im Verhältnis der Nutzflächen der
Arbeitsräume aufzuteilen:
|
AR1
|
26,50
|
63%
|
AR2
|
15,25
|
37%
|
|
41,75
|
100%
Die geltend gemachten Kosten
sind somit zu 37 % anzuerkennen und errechnen sich wie folgt:
|
Miete, Strom,
Heizung
|
19.675,10
|
|
Versicherung
|
4.054,00
|
|
|
23.729,10
|
USt
1.967,51
|
davon 37
%
|
8.779,77
|
USt
727,98
Der Gewinn ist somit um S
8.780,00 zu vermindern und die abziehbare Vorsteuer um S 727,98 zu
erhöhen.
Instandhaltung: Nach § 20 Abs. 2 Z. 2 lit. a
EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst
dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit de Steuerpflichtigen erfolgen. Nachstehende Aufwendungen
wurden unter dem Titel Instandhaltung geltend gemacht:
|
Leistung
|
Nettopreis
|
Bewässerung
|
1.490,00
|
Service Bewässerungsanlage
|
930,70
|
Reparatur eines Blaupunktgerätes
|
1.619,00
|
Reparatur
|
650,00
|
Scherenschliff
|
325,00
|
Reparatur von Uhrmacher
|
2.916,67
|
Reparatur von Glasschaden
|
7.884,00
|
Wegzeit, Arbeitszeit
|
510,00
|
Spezialzylinder
|
3.550,00
|
|
20.174,00
Obenstehende Aufwendungen haben
ihrer Natur nach nicht den erforderlichen Zusammenhang mit Gütern des
Anlagevermögens. Die genannten Bezeichnungen der erbrachten Leistungen
lassen eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht zu bzw. lassen auf eine
ausschließlich private Veranlassung schließen. Da sich in den
Arbeitszimmern keine Blumen befinden und auch kein Wasseranschluss vorhanden
ist, betrifft das Service der Bewässerungsanlage unzweifelhaft den privaten
Bereich. Spezialzylinder werden üblicherweise an der Eingangstüre der
Wohnung angebracht und sind daher dem Privatbereich zuzurechnen. Sämtliche
diesbezüglichen Aufwendungen sind daher nach der obigen Gesetzesbestimmung
nicht abzugsfähig und die darauf entfallenden Vorsteuern nicht zu
berücksichtigen.
Dass sich in den Arbeitszimmern kein Wasseranschluss
befindet wurde auf Grund der Besichtigung durch das Finanzamt festgestellt. In
der Niederschrift über die Besichtigung befindet sich kein Hinweis darauf,
dass eine Wasserentnahmestelle in den Arbeitszimmern vorhanden wäre.
Auch waren bei der Besichtigung keine Blumen vorhanden und
hat der Bw auch nicht angegeben, dass er Blumen in den Arbeitszimmern
hätte.
Den Berufungsausführungen, der Glasschaden sei auf
jeden Fall als Betriebsausgabe anzuerkennen weil die Versicherungsvergütung
in derselben Höhe als Einnahme angesetzt worden sei, ist entgegenzuhalten,
dass die Versicherungsvergütung seitens des Finanzamtes aus den Einnahmen
ausgeschieden wurde und somit in den angefochtenen Bescheiden nicht enthalten
ist.
Da diese Aufwendungen dem privaten Bereich zuzuordnen sind,
kann in der Nichtanerkennung durch das Finanzamt keine Rechtswidrigkeit erblickt
werden.
Obwohl die Summe der geltend gemachten
Instandhaltungsarbeiten S 20.174,00 betragen hat, wurden in den
Steuererklärungen lediglich S 18.702,00 geltend gemacht. Die Differenz wird
damit erklärt, dass ein Betrag in Höhe von S 1.788,00 von vornherein
dem privaten Bereich zugeordnet worden ist und S 316,00 Kleinstbeträge
für Instandhaltung darstellten.
Bewirtung: Gem. § 20 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
...
3.) Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben Darunter fallen auch Aufwendungen oder
Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer
der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die
betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.
Gem. § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 gelten nicht
als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen oder sonstige
Leistungen, deren Entgelt überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben
(Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 EStG 1988 sind.
Bewirtungsaufwendungen sind nach den Bestimmungen des EStG
1988 abzugsfähig, wenn die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Der Verwaltungsgerichtshof
legt auch für die Abzugsfähigkeit einen überaus strengen
Maßstab an Er fordert im Erkenntnis vom 3.6.1992, 91/13/0176:
- Einen
eindeutigen Werbungszweck. Bei einem bloß werbeählichen Aufwand sind
diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
- Erhebliches
Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung.
- Den Nachweis
des Zutreffens obiger Voraussetzungen für jede einzelne
Aufwendung. Eine bloße Glaubhaftmachung (§ 138 Abs. 1 BAO)
reicht nicht aus, geschweige denn bloß allgemein gehaltene Behauptungen
(VwGH vom 18. November 1987, 84/13/0083). Die Beweislast trifft den
Steuerpflichtigen allein, der den Aufwand zum Abzug geltend macht (vgl.
Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 20 EStG 1988, S. 50). Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist es Aufgabe des Bw. (Beweislastumkehr), von
sich aus den Werbezweck und die weitaus überwiegende betriebliche oder
berufliche Veranlassung durch entsprechende Organisation der Belege und der
Aufzeichnungen nachzuweisen.
Im
gegenständlichen Fall ist der Werbungszweck hinsichtlich des
Repräsentationsaufwandes aus folgenden Gründen nicht gegeben:
Durch
die in § 20 Abs. 1 EStG 1988 eingefügte Ziffer 3 wird auf dem Gebiet
der Einkommensteuer ein generelles Abzugsverbot für
Repräsentationsaufwendungen festgelegt. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn
als Repräsentationsaufwendungen anzusehende Ausgaben unbestritten
betrieblich bedingt sind. Nicht berührt durch das Verbot sind jene
Aufwendungen, die für Zwecke der Werbung getätigt werden. Das
Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen wird daher insbesondere
für die Abgrenzung solcher Aufwendungen vom Werbeaufwand von Bedeutung
sein.
Da der
Gesetzgeber den Begriff der "Werbung" selbst nicht definiert, muss im Rahmen der
Wortinterpretation auf die in der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre bzw.
Werbewissenschaft gebräuchlichen Begriffsinhalte zurückgegriffen
werden.
Schweiger/Schrattenecker,
Werbung, S 3f, betrachten Werbung als eine Form der symbolischen
Marktkommunikation, die neben Public Relations, Verkaufsförderung und
Verbraucherinformation eine Erscheinungsform der Massenkommunikation ist. Unter
Werbung verstehen sie die beabsichtigte Beeinflussung von marktrelevanten
Einstellungen und Verhaltensweisen ohne formellen Zwang unter Einsatz von
Werbemitteln und bezahlten Medien. Zum Unterschied zur Massenkommunikation zielt
die Individualkommunikation, nämlich der persönliche Verkauf, die
Direktwerbung und die persönliche Kommunikation darauf ab, Zielpersonen
individuell im Sinne des Unternehmens zu beeinflussen.
Im
Falle der Wirtschaftswerbung will das werbende Unternehmen als Sender mittels
einer Werbebotschaft seine Zielpersonen, also die Konsumenten beeinflussen
(Schweiger/Schrattenecker, S. 11; Gabler Wirtschaftslexikon, "Werbung").
Aus
der Sicht der Werbewissenschaft hat die Formulierung der Werbebotschaft und die
Gestaltung des Werbemittels auf das Ziel ausgerichtet zu sein, die
ausgewählten Zielpersonen im beabsichtigten Sinne zu beeinflussen
(Schweiger/Schrattenecker, S. 101). Die Werbebotschaft kann produktadäquat,
d.h. in einer bestimmten Verbindung zum beworbenen Produkt bzw. zur
Dienstleistung stehen oder das Unternehmen selbst als Werbeobjekt betreffen als
eine strategisch geplante und operativ eingesetzte Selbstdarstellung eines
Unternehmens (Schweiger/Schrattenecker, S. 123). Ziele der Corporate Identity
sind Meinungs- und Willensbildung bei den Zielpersonen sowie die Beeinflussung
ihrer Handlungen gegenüber dem Unternehmer. Gemeinsam ist der Werbung im
absatzpolitischen Sinn und dem Begriff der Corporate
ldentityf dass die
beabsichtigte Meinungs- und Willensbildung bei den Zielpersonen in die vom
Unternehmer gewünschte Richtung geht, somit eine Beeinflussung
darstellt.
Werbung
im Sinne der Betriebswirtschaftslehre ist also ein absatzpolitisches Instrument,
das Menschen zur freiwilligen Vornahme bestimmter Handlungen veranlassen soll
und durch den Einsatz so genannter Werbemittel erfolgt (Wöhe,
Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Auflage, Seite
687). Ein Werbemittel hat die Aufgabe, die Werbebotschaft an die Zielpersonen
heranzutragen. Während in den Werbemitteln die Botschaften gebündelt
dargestellt werden, dienen die Werbeträger der Streuung der Werbemittel
(Schweiger/Schrattenecker), S. 145). Werbemittel und Werbeträger
können jedoch durchaus physikalisch identisch sein (Vahlens großes
Wirtschaftslexikon, "Werbeträger") wie zum Beispiel Kundenzeitschrift oder
bedruckte Tragetasche. Über die Leistung des Unternehmens, das Werbeobjekt,
soll mit Blick auf die anvisierte Zielgruppe (Werbesubjekt) eine bestimmte
Information übermittelt werden. Dazu bedarf es geeigneter Werbemittel wie
z.B. Anzeigen, Plakate, Werbespots, -filme, die mit Hilfe eines Organs der
Informationsübermittlung, d.h. eines Werbeträgers bzw. Werbemediums,
der Zielgruppe nahe gebracht werden. Bekannte Werbeträger sind die
Printmedien (Zeitung, Zeitschrift, Adressbuch, Kataloge, Prospekte), die
"FFF-Medien" (Hörfunk, Fernsehen, Film-, Video- und Diavortrag), die Medien
der Außenwerbung (Litfasssäule, Verkehrsmittel, Licht-, Banden- und
Trikotwerbung) sowie Medien der Direktwerbung (Prospekte, Kataloge,
Werbebriefe). Zunehmend an Bedeutung gewinnt die Individualwerbung. Diese
ermöglicht im Gegensatz zur Massenwerbung einen direkten Kontakt zwischen
Werbendem und Beworbenem und ein direktes Eingehen auf die
Zielgruppenbedürfnisse. Dem wird durch den Trend zu zielgruppenspezifischen
Zeitschriften Rechnung getragen (Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bänden,
19.Auflage, Band 24, Seite 66 unter dem Stichwort Werbung).
Nach
allen obigen Definitionen stellt die Bewirtung grundsätzlich kein
Werbemittel, keinen Werbeträger bzw. kein Werbemedium dar.
Verlässt
man den engen Werbebegriff der Betriebswirtschaftslehre, so findet sich in
Gabier, Wirtschafts-Lexikon, "Werbung" die Definition der Werbung als versuchte
Meinungsbeeinflussung durch besondere Kommunikationsmittel im Hinblick auf jeden
beliebigen Gegenstand. Ihr Ziel ist es, Einstellungen der Zielpersonen
gegenüber dem Werbeobjekt zu beeinflussen. Unter dem Gesichtspunkt dieser
Werbeziele, d.h. Vorzugszustände, die durch den Einsatz von
Werbemaßnahmen erreicht werden sollen, kann man Expansionswerbung,
Erhaltungswerbung, aber auch Erinnerungswerbung (Gabler, Wirtschaftslexikon
"Werbeziele"; Wöhe, S. 699; Schweiger/Schrattenecker, S. 38) unterscheiden.
Ebenso unterscheiden kann man ökonomische von außerökonomischen
Werbezielen, wozu die Einstellung zum Unternehmen - Image -zählt.
Wenn
eine Werbemaßnahme als Ziel eine solche Imagebeeinflussung vor Augen hat,
so muss sie, um nicht als Repräsentationshandlung im Sinne des § 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eingestuft zu werden, ausschließlich den
unternehmerischen Bereich tangieren. Sobald sie aber auch das gesellschaftliche
Ansehen des Unternehmers fördert, sie diesem ermöglicht zu
repräsentieren (VwGH vom 22. Jänner 1985, ZI. 84/14/0035), wird der
Bereich der Werbung im eigentlichen Sinne verlassen und muss im steuerlichen
Sinn von Repräsentationsaufwendungen gesprochen werden.
Die
Betrachtung von Werbung als ein Instrument der Kommunikationspolitik, die
wiederum ein Marketinginstrument ist, darf nicht dazu verleiten, jeden
Kommunikationsvorgang als Werbemaßnahme zu sehen. Die auf Beeinflussung
ausgerichteten Werbemaßnahmen sind von anderen Methoden der individuellen
Kommunikation zu unterscheiden. Zu diesen zählt der persönliche
Verkauf, eine Methode der individuellen Kommunikation (Schweiger/Schrattenecker,
S. 2 u. 6; Vahlens großes Wirtschaftslexikon, "Werbung"), die nicht mehr
als Werbung im eigentlichen Sinne betrachtet werden kann. Eine solche
Maßnahme hat zwar auch die Aufgabe, den potentiellen Nachfrager zu einem
Kauf des angeführten Produktes zu veranlassen, ist aber keine Absatzwerbung
im eigentlichen Sinn.
Im
vorliegenden Fall wurde kein Werbeobjekt in Form einer Werbebotschaft an eine
Zielperson herangetragen. Die Rechnungen sind nicht auf den Namen des
Mitbeteiligten ausgestellt. Aus den vom Mitbeteiligten vorgelegten Rechnungen
(Hauptakt Bl. 30-34) sind meist die Namen der Bewirten festgehalten jedoch in
keinem Fall der Bewirtungszweck. Die Angabe der Namen der Bewirteten stellt
keinen Nachweis dafür dar, dass die Bewirtung der Werbung diente und dass
die berufliche Veranlassung weitaus überwog. Damit wurde nicht einmal die
berufliche Veranlassung glaubhaft gemacht.
Die
Aufwendungen für Werbung sind somit nicht anzuerkennen und die darin
enthaltenen Vorsteuer nicht abziehbar.
Die
geltend gemachten Werbeaufwendungen betrugen S 3.862,53, wobei S 1.222,28
für Blumen seitens des Finanzamtes nicht anerkannt wurden. Der Gewinn war
somit um den Differenzbetrag von S 2.640,00 zu erhöhen.
Der
Gewinn errechnet sich wie folgt:
|
lt.
angefochtenem Bescheid
|
486.256,00
|
Arbeitszimmer
lt. BE
|
-8.780,00
|
Werbeaufwand
|
2.640,00
|
Gewinn lt.
BE
|
480.116,00
Die
abziehbare Vorsteuer errechnet sich wie folgt:
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lt.
angefochtenem Bescheid
|
16.676,98
|
Arbeitszimmer
lt. BE
|
688,63
|
Werbeaufwand
|
-528,05
|
Vorsteuer lt.
BE
|
16.837,56
Eswar daher den Berufungen teilweise Folge zu geben.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 5.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0843-W/03
- Stammnummer
- 24372
- Gültig
- 05.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF