Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0207-G/06
Familienbeihilfe erst ab Asylgewährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0207-G/06vom 05.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau M.Z. in XY., vertreten
durch Dr. Reinhard Tögl GmbH, 8010 Graz, Schmiedgasse 31, vom
12. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
13. März 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2004
bis 31. Juli 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte am 9. März 2005
die Gewährung der Familienbeihilfe für die im Antrag angeführten
Kinder für den Zeitraum ab 9.8.2004 bis 8.8.2005. Im Antrag wurde
als Tag der Einreise nach Österreich der 9. August 2004 angegeben und die
Staatsbürgerschaft mit "Russland"
bezeichnet.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2006 wurde von der Bw. die
Auszahlung der Familienbeihilfe beim Finanzamt Graz-Stadt urgiert.
Daraufhin erließ das Finanzamt einen
Abweisungsbescheid mit folgender Begründung:
Mit Bundesgesetz, BGBl. I
Nr. 142/2004 wurde § 3 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
geändert.
Bei der
Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen Staatsbürger
nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention gleichgestellt,
sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
(2005) zuerkannt worden
ist.
Maßgeblich ist das
Datum des Asylbescheides.
Die
neue Regelung tritt rückwirkend mit 1.5.2004 in
Kraft.
Da Sie erst mit Bescheid
des Bundesasylamtes vom 8.8.2005 als Flüchtling anerkannt worden sind,
konnte die Familienbeihilfe gem. § 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
für Zeiten vor dem 1.8.2005 nicht gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid legte der steuerliche Vertreter der
Bw. mit Schreiben vom 10. April 2006 das Rechtsmittel der Berufung an
die Behörde zweiter Instanz ein und führte als Begründung
Folgendes aus: Gegen den Bescheid vom
13.3.2006, zugestellt am 17.3.2006, womit der Antrag vom 9.3.2006 auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum von 1.8.2004 bis
31.7.2005 abgewiesen wurde, erhebt die Berufungswerberin innerhalb offener Frist
folgende
Berufung an
die Behörde zweiter Instanz.
Der vorbezeichnete Bescheid
wird seinem gesamten Umfang nach bekämpft.
Mit dem bekämpften
Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für sechs
Kinder für den Zeitraum von 1.8.2004 bis 31.7.2005 abgewiesen, weil das
Familienlastenausgleichsgesetz rückwirkend geändert worden sei. Die
Gesetzesänderung sei rückwirkend mit 1.5.2004 in Kraft getreten, die
Anerkennung als Flüchtling erfolgte erst mit Bescheid des Bundesasylamtes
vom 8.8.2005, weshalb die Familienbeihilfe für alle sechs Kinder für
die Zeiten vor dem 1.8.2005 nicht gewährt werden könne.
Diese Interpretation ist
verfassungswidrig und widerspricht insbesondere den von der Republik
Österreich eingegangenen Verpflichtungen aus der Genfer
Flüchtlingskonvention.
Mit
dem Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention ist Österreich
verfassungsrechtlich und völkerrechtlich verpflichtet, dem Einreisenden
Sozialleistungen zu erbringen (Artikel 23 GFK).
Das Asylverfahren sieht die
Einreise nach Österreich, dann die Stellung eines Asylantrags und die
entsprechende Entscheidung durch die zuständige Behörde vor.
Zwischen der Einreise der
Berufungswerberin und ihrer Kinder und der tatsächlichen Gewährung von
Asyl verging etwa ein Jahr. Die Berufungswerberin wurde als verfolgte
Tschetschenin mit Bescheid des Bundesasylamts mit 8.8.2005 als Flüchtling
anerkannt.
Mit der in der
Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Verpflichtung, einem solchen
Flüchtling Sozialleistungen zu gewähren, ist es unvereinbar, diese
Leistung erst mit dem Tag des Bescheids des Bundesasylamts zu beschränken.
Überdies ist ein
rückwirkendes Aberkennen von Anwartschaften auf Familienbeihilfe jedenfalls
verfassungsrechtlich bedenklich, noch dazu dann, wenn die Dauer des Verfahrens
vom Berufungswerber in keiner Weise beeinflusst werden konnte.
Aus diesen Gründen wird
daher gestellt der
Antrag
Die Berufungsbehörde wolle
in Stattgebung dieser Berufung den bekämpften Bescheid dahingehend
abändern, dass die beantragte Familienbeihilfe für sechs Kinder
gewährt werde
in eventu
den bekämpften Bescheid aufheben und der Behörde erster Instanz
neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.
Im Übrigen wird angeregt,
im Hinblick auf die oben dargestellten Argumente die Bestimmungen des § 3
Abs. 3 beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig zu bekämpfen und
diesbezüglich ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
Mit Bericht vom 27. April 2006 legte das
Finanzamt Graz-Stadt die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen,
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat
zu Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs.2 FLAG 1967:
§ 50y Abs. 2 FLAG 1967 lautet: "(2) die
§§ 3 Abs.2 und 38 a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle,
in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz (AsylG) 1997 gewährt
wurde." Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1. Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden. Ausnahme: Ist jedoch bis
einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist
dies der 15. Dezember 2004) Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden,
ist aus Gründen des Vertrauensschutzes der Entscheidung über einen
Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte" Rechtslage zugrunde zu
legen. Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl gewährt
wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat gewährt werden,
in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde.
Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid des
unabhängigen Bundesasylsenates, mit dem der Bw. und ihren Kindern
gemäß AsylG Asyl gewährt wurde, am 8. August 2005.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des
§ 3 Abs. 2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich.
Im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der
zitierten Gesetzesbestimmung ist zu sagen, dass die Überprüfung von
Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht den Verwaltungsbehörden
und somit auch nicht den unabhängigen Finanzsenat (§ 1 Abs. 1
UFSG), sondern unter Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem
Verfassungsgerichtshof obliegt. Der unabhängige Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen
unabhängig von deren Verfassungskonformität zur Anwendung zu
bringen.
Aus angeführten Gründen muss in
gegenständlichem Fall die neue Regelung (§ 3 Abs. 2 FLAG 1967,
BGBl. I Nr. 142/2004) angewendet werden.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen..
Graz, am 5.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0207-G/06
- Stammnummer
- 24371
- Gültig
- 05.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF