Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1602
Deutsche Künstlerin mit Gastspielvertrag in Österreich
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/6-IV/4/00vom 14.02.2000
Wortlaut laut Findok
Wird eine in Deutschland ansässige
Künstlerin von einem österreichischen Landestheater auf
freiberuflicher Basis für Gastspielauftritte verpflichtet, dann unterliegen
die hiefür bezogenen Vergütungen gemäß Art. 8 Abs. 2
letzter Satz des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens der
inländischen Besteuerung, die im Steuerabzugsweg wahrzunehmen ist. Dem
Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (einschließlich z.B.
vom Veranstalter übernommener Reise- und Unterkunftskosten :
Einkommensteuerrichtlinien 1984, Abschn. 106 Abs. 4). Die Einkünfte sind
gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens in Deutschland von der
Besteuerung freizustellen.
Für die deutsche Schauspielerin besteht allerdings
gemäß
§ 102 Abs. 1 Z. 3 EStG die Möglichkeit, durch
Beantragung einer Einkommensteuerveranlagung eine Besteuerung auf der Grundlage
des in Österreich erzielten Nettoeinkommens zu erwirken. Bei bloß der
beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegenden Personen ist in
Fällen der vorliegenden Art idR jenes Finanzamt örtlich
zuständig, in dessen Amtsbereich die inländische Berufstätigkeit
vorwiegend ausgeübt wird (§ 56 BAO).
14. Februar
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 56 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/6-IV/4/00
- Stammnummer
- 2437
- Gültig
- 14.02.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF