Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0812-G/02
Sind über den Fixpreis vereinbarte Zahlungen in die Bemesssungsgrundlage einzubeziehen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0812-G/02vom 05.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Gegenleistung sind die prognostizierten Gesamtinvestitionskosten heranzuziehen, weil es darauf ankommt, zu welcher Leistung sich der Erwerber im zeitllichen Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerbein, vom 7. Juli
1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Linz vom 18. Juni 1997 betreffend Grunderwerbsteuer 1997
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 23. März 1995 erwarb die
Berufungswerberin von EP 287/1000 Anteile der EZ x mit dem Grundstück 393
Baufläche (begrünt), mit welchen Wohnungseigentum an der Einheit "B"
(Hausnummer 2 in der Mitte) untrennbar verbunden ist. Der Kaufpreis wurde
pauschal mit S 403.200 vereinbart.
Über Vorhalt des Finanzamtes, ob die Absicht bestehe,
auf dem gegenständlichen Grundstück ein Haus zu errichten, teilte die
Berufungswerberin mit, dass lediglich eine Bauparzelle mit vorhandener
Baubewilligung gekauft worden wäre. Nach neuerlichen Ermittlungen legte die
Berufungswerberin dem Finanzamt ein als Reservierung bezeichnetes
Vertragsexemplar vom 18. Juli 1995 - abgeschlossen zwischen der
Berufungswerberin und der Firma M - betreffend das Bauvorhaben
YStraße, Mittelhaus, Reihenhaus Nr. 2 auf der Parzelle xy mit einer
Wohnfläche von 120 m² vor. Aus diesem Vertrag geht die Firma M
als Organisator des Gesamtbauvorhabens, welche die erforderlichen Vorarbeiten in
rechtlicher, technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Natur in die Wege
geleitet hat, hervor. Gemäß Punkt 2 dieser Urkunde stellen
die Reihenhauswerber an die Firma M ein Anbot auf Erwerb des eingangs
angeführten Reihenhausprojektes und erklären, dass sämtliche
erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen zum Ankauf eines Reihenhauses
vorliegen. Die Reihenhauswerber nehmen weiters zur Kenntnis, dass nach
grundbücherlicher Durchführung des Grundkaufes das Ansuchen um
Förderung gestellt wird. Ferner erklären die Reihenhauswerber ihr
Einverständnis, dass die Firma M zu den vertraglich bestimmten Preisen und
dem Leistungsverzeichnis lt. Informationsmappe, welche dem Reihenhauswerber
bekannt ist, mit der Errichtung des Reihenhauses beauftragt wird. Die
Firma M ist berechtigt, aus welchem Grund auch immer, andere Professionisten zu
bestimmen, jedoch lediglich zu den Qualitäts- und Preisvereinbarungen
dieses Vertrages.
Die vorläufigen Grund- und Baukosten wurden mit
S 1.823.500 beziffert. Der vereinbarte Kaufpreis stellt bis 1996 ein
Fixpreis dar.
Mit vorläufigem Bescheid vom 11. August 1995 wurde der
Berufungswerberin Grunderwerbsteuer in Höhe von S 63.822 vom
vorläufigen Gesamtpreis (Grund- und Baukosten) vorgeschrieben. Der
Masseverwalter der in der Zwischenzeit im Konkurs befindlichen Firma M legte
eine Schlussrechnung vom 18. April 1997 für die von der
Gemeinschuldnerin bis zum Stichtag der Konkurseröffnung
2. April 1997 erbrachten Leistungen. Darin wird der Kaufpreis für
das Haus laut Vertrag mit S 1.582.076,20 (einschließlich
Installationsarbeiten in Höhe von S 161.776,20) beziffert. Die
geleisteten Zahlungen entsprechen diesem Betrag.
Mit endgültigem Bescheid vom 18. Juni 1997 wurde die
Grunderwerbsteuer mit S 69.485 festgesetzt. Bemessungsgrundlage bildeten
neben dem Grundstückspreis die Baukosten laut Endabrechnung der Firma
Musterhaus GesmbH in Höhe von S 1.582.073,20.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde die
Mehrvorschreibung an Grunderwerbsteuer als ungerechtfertigt erachtet. Der im
Reservierungsvertrag ausgewiesene Gesamtkaufpreis sei nicht vorläufig
sondern endgültig gewesen. Die Vergabe aller weiteren Aufträge sei von
der Berufungswerberin als Auftraggeberin erfolgt.
Über Ersuchen wurde dem Finanzamt Informationsmaterial
der Firma M betreffend die Wohnanlage YStraße vorgelegt. Diesen Unterlagen
ist zu entnehmen, dass die Häuser in der Ausbaustufe I dem zukünftigen
Bauherrn mit der Möglichkeit übergeben werden, die Ausbau- und
Fertigstellungsarbeiten entsprechend der vorliegenden Anbote zu vergeben. Nach
Fertigstellung der in dieser Baustufe beschriebenen Leistungen wird das Haus
ohne Vollwärmeschutz und ohne Außenputz dem Bauherrn übergeben.
Ab diesem Zeitpunkt entscheidet der Bauherr, welche Arbeiten vergeben oder in
Eigenleistung erbracht werden. Mehr- sowie Minderleistungen werden in ihrem
Umfang schriftlich festgehalten und sowohl vom Auftragnehmer als auch vom
Auftraggeber bestätigt, da nur schriftlich bestätigte Aufträge
und Änderungen durchgeführt werden können. Die
Berufungswerberin gab weiters bekannt, die Elektroinstallation sowie die
Arbeiten für Wasser-, Heizung- und Sanitärinstallation mündlich
in Auftrag gegeben zu haben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 1998 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde der Vorlageantrag mit
der Begründung, die über das Anbot hinausgehenden Leistungen nicht mit
der Firma M abgerechnet zu haben, eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die nach Abschluss
des Reservierungsvertrages von der Berufungswerberin in Auftrag gegebenen
Installationsarbeiten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
mit einzubeziehen sind oder nicht.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist
die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5
Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf
der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe
beispielsweise Erk. vom 31. März 1999, Zl. 96/16/0213) auch
alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das unbebaute
Grundstück aufwenden muss. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Erbringt der Käufer im Hinblick auf die
Bebauung eines Grundstücks neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag
weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist zur Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Diese Leistungen können also auch an Dritte erbracht
werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter
eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für die
Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also etwa
der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
31. März 1999, Zl. 99/16/0066). Dabei kommt es nicht darauf
an, dass über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung
unterschiedliche Vertragsurkunden abgeschlossen wurden.
Im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
30. Mai 1994, Zl. 92/16/0144, ist im vorliegenden Fall davon
auszugehen, dass die Berufungswerberin im Zeitpunkt des Abschlusses des
Grundstückskaufvertrages vom 23. März 1995 ein Grundstück und ein
zu errichtendes Reihenhaus in Baustufe I zu einem vereinbarten Preis in
Höhe von S 1.823.500 erwerben wollte. Nach dem Inhalt der vorgelegten
Informationsmappe wurden die Häuser von der Baufirma in der Ausbaustufe I
dem zukünftigen Bauherrn übergeben. Gleichzeitig wurde den Bauwerbern
die Möglichkeit eingeräumt, die Ausbau- und Fertigstellungsarbeiten
entsprechend der vorliegenden Anbote zu vergeben. Unter "Allgemeines" wurde
angeordnet, dass Mehr- sowie Minderleistungen in ihrem Umfang schriftlich
festgehalten und bestätigt werden, da nur schriftlich bestätigte
Aufträge und Änderungen durchgeführt werden
können.
Aus der dem Finanzamt vorgelegten Schlussrechnung ist kein
Hinweis ersichtlich, dass allein die Wahl des Hauses auf Parzelle Nr. 393 KG P
zu einer Verteuerung geführt hätte. Der dort genannte Kaufpreis
für das Haus entspricht genau dem vereinbarten Preis laut
Reservierungsvertrag. Gerade weil auch der in diesem Vertrag bis Ende 1996
vereinbarte Fixpreis und damit der Ausschluss des Risikos der Preiserhöhung
gegenüber der anlässlich des Grundstückserwerbes im Zusammenhang
mit dem Reservierungsvertrag vereinbarten Basis als wesentliches Indiz für
den Ausschluss der Bauherrenstellung angesehen wird, kann nur dieser Fixpreis
für die Ermittlung der Gegenleistung herangezogen werden (VwGH vom 30.
April 1994, 92/16/0204).
Auch wenn der Berufungswerberin im konkreten Fall die
Möglichkeit eingeräumt wurde, die Fertigstellungsarbeiten entsprechend
der vorliegenden Anbote zu vergeben, sind die nachträglich von der
Berufungswerberin mündlich in Auftrag gegebenen Installationsarbeiten von
dem am 23. März 1995 und 18. Juli 1995 vorliegenden Vertragsgeflecht nicht
erfasst und können daher nicht mit einbezogen werden.
Wollte man sämtliche Aufwändungen mit
einbeziehen, die - auch Jahre später - an diesem Haus bis zur
endgültigen Fertigstellung (falls sich dies feststellen lässt)
aufgelaufen sind, der Gegenleistung unterstellen, dann könnte man sich wohl
nicht auf die Rechnung des seinerzeitigen Vertragspartners beim Werkvertrag
beschränken, sondern müsste auch die Leistungen aller anderen
Werkunternehmer mit heranziehen. Die Installationsarbeiten waren somit nicht
Bestandteil des im Abschlusszeitpunkt des Kauf- und Reservierungsvertrages
bestehenden Vertragsgeflechts. Es ist meist dem Zufall überlassen, ob
einzelne Leistungen von dem einen ursprünglich bestellten Werkunternehmer,
einem Subunternehmer oder aber einem Fremdunternehmen erbracht werden. Eine
derartige Einbeziehung ließe sich mit dem Erwerb auf Grund der
seinerzeitigen Vertragsbindung nicht mehr in Einklang bringen
Der Berufung war daher stattzugeben.
Graz, am 5.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0812-G/02
- Stammnummer
- 24369
- Gültig
- 05.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF