Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0201-G/05
Berechtigung zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages im Zuge einer Nachbescheidkontrolle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-G/05vom 05.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 24. Jänner 2005,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 12. Jänner
2005, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 und hinsichtlich der
Einkommensteuer 2001, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat in den beiden Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 (vom
29. August 2001) und 2001 (vom 25. Oktober 2002) den
Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht und erklärt, seine Ehepartnerin
habe keine Einkünfte bezogen.
Das Finanzamt ist den Anträgen gefolgt und hat mit
Einkommensteuerbescheiden vom 20. November 2001 für das Jahr 2000 und
vom 14. November 2002 für das Jahr 2001 bei der Ermittlung der
Einkommensteuer in beiden Jahren den Alleinverdienerabsetzbetrag
abgezogen.
Auch in dem infolge Steuerfreistellung einer
ursprünglich versteuerten "Unfallrente" geänderten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 1. April 2003 wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom
12. Jänner 2005 hat das Finanzamt die beiden Verfahren hinsichtlich
der Einkommensteuer 2000 und 2001 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wieder aufgenommen, da neu hervor gekommen sei, dass die steuerpflichtigen
Einkünfte der Ehepartnerin des Berufungswerbers in beiden Jahren höher
waren, als der maßgebliche Grenzbetrag von 30.000,00 ATS.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
24. Jänner 2005 gibt der Berufungswerber durch seine Vertreterin zum
einen an, dass ihm "weder die Höhe
der Einkünfte seiner Ehegattin bekannt" waren, noch habe
"er mit dem Überschreiten der
Grenze gerechnet". Über die genaue Höhe der Pension
seiner Ehegattin wisse der Berufungswerber
"übrigens bis heute nicht Bescheid,
zumal ihm gegenüber derartige Offenlegungs- bzw. Meldepflichten nicht
bestehen".
Weiter wird ausgeführt:
"Gegenüber der
Behörde bestehen solche Meldepflichten seitens der Bezugsauszahlenden
Stellen sehrwohl und es ist davon auszugehen, dass diese Meldepflichten auch
erfüllt worden sind. In diesem Falle war die Behörde in voller
Kenntnis über die Höhe der Einkünfte der Ehegattin des
Abgabepflichtigen, weshalb diese Tatsache nicht als ´neu
hervorgekommen´ anzusehen sein
kann.
Es fehlt daher eine der
wesentlichsten Voraussetzungen für die Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO
für die Erlassung der angefochtenen Bescheide.
..."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2005
hat das Finanzamt diese Berufung mit eingehender Begründung
abgewiesen. In der Begründung weist das Finanzamt im Wesentlichen
darauf hin, dass der jeweilige Sachbearbeiter der beiden Erklärungen zwar
die Möglichkeit gehabt hätte, die in der Lohnzetteldatenbank
vorhandenen Daten hinsichtlich der Ehegattin des Berufungswerbers
"abzufragen, um daraus die
Einkünftehöhe der Bw-Ehegattin kennenzulernen. Tatsächlich hat
jedoch der Sachbearbeiter von dieser theoretischen Informationsquelle nicht
Gebrauch gemacht, sondern hat er sich auf die Erklärungsangaben des Bw in
seinem Erklärungsformular verlassen,
....
Erst Ende 2004 wurde durch
eine beim FA gesondert einlangende Kontrollmitteilung dem FA bekannt, dass die
Bw-Ehegattin nicht wie bis dahin vermeint ´keine Einkünfte´,
sondern tatsächlich sehr wohl eigene Einkünfte und noch dazu solche in
einer für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages
schädlichen Höhe erzielt hat. ..."
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom 15. Februar 2004
wird auszugsweise ausgeführt:
"Laut Auffassung
der Behörde ist im gegenständlichen Fall jene Tatsache neu, dass die
Gattin des Abgabepflichtigen Pensionseinkünfte in einer Höhe bezogen
hat, welche die Grenzen für den Alleinverdienerabsetzbetrag
überschritten haben.
Somit
reduziert sich die rechtliche Würdigung auf die Frage, ob diese
Umstände nicht bereits zum Zeitpunkt der Veranlagung der beiden in Frage
stehenden Jahre bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen oder
nicht. Dabei kommt es - entgegen den Ausführungen der Behörde
- nicht auf die Kenntnis solcher Tatsachen eines einzelnen Sachbearbeiters
an, sondern ob der Behörde als Ganzes diese Tatsache bekannt
war.
Unbestritten ist jedenfalls
die Meldepflicht der bezugsauszahlenden Stellen an die Finanzbehörde. Dabei
kann es nach den Denkgesetzen der Logik keine Rolle spielen, ob dieser
Meldepflicht dadurch genügt wird, dass für jeden
Bezugsbegünstigten einzeln ein bestimmtes Schriftstück an die
Behörde ergeht, oder ob möglicherweise im Zuge fortschreitender
Automation innerhalb der staatlichen Behörden Datenmaterial lediglich zum
Zugriff zur Verfügung gestellt wird; etwa - wie dies die Behörde
ausdrückt - edv-mäßig ´anzapfbar´
wird".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs.1 BAO ist dem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1
lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Tatsache ist zum einen, dass die Lohnzetteldaten der
Ehegattin des Berufungswerbers im Zeitpunkt der Erlassung der
Einkommensteuerbescheide für die beiden Jahre 2000 und 2001 von der die
Bezüge auszahlenden Stelle über "ÖSTAT" an die
Finanzverwaltung übermittelt gewesen waren und die Einkünfte der
Ehegattin des Berufungswerbers daher nach einer Abfrage dieser Daten (zumindest
soweit sie sich aus den übermittelten Daten ergeben) ermittelt hätten
werden können.
Unbestrittene Tatsache ist aber auch, dass eine derartige
Abfrage der Lohnzetteldaten nicht erfolgt ist und daher eine Ermittlung der
Einkünfte der Ehegattin des Berufungswerbers vor Erlassung der
maßgeblichen Einkommensteuerbescheide gar nicht möglich war. Das
Finanzamt wurde erst durch eine nach Ergehen der maßgeblichen
Einkommensteuerbescheide zur Verfügung gestellte Kontrollmitteilung auf die
Einkünfte der Ehegattin des Berufungswerbers aufmerksam gemacht und dadurch
veranlasst, entsprechende Überprüfungen vorzunehmen.
Zu klären ist im vorliegenden Verfahren, ob die
Auffassung des Berufungswerbers, dass es
"nicht auf die Kenntnis solcher
Tatsachen eines einzelnen Sachbearbeiters" ankomme,
"sondern ob der Behörde als Ganzes
diese Tatsache bekannt war", der geltenden Rechtslage entspricht
oder nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln
nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf
ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder
aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können.
Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinn des § 303
Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der
Abgabenerklärungen) des jeweiligen Veranlagungsjahres.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Berufungswerber
in den Abgabenerklärungen für die Jahre 2000 und 2001 die
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages beantragte und angegeben
hat, dass seine Ehegattin in diesen beiden Jahren keine Einkünfte bezogen
habe. Dass das Finanzamt bei seiner erklärungsgemäßen
Veranlagung keine weiteren Erhebungen über die Richtigkeit dieser Angaben
durchführte, hindert nicht die spätere Verfahrenswiederaufnahme, weil
selbst ein Verschulden der Behörde am Unterbleiben der Feststellung der
maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel im Erstverfahren eine
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschließt (VwGH 27.4.2000,
97/15/0207, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel iSd
§ 303 Abs. 4 BAO ist entgegen der Auffassung des Berufungswerbers
nicht aus der Sicht der Behörde als Gesamtorganisation, sondern aus der
Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Tatsachen und Beweismittel kommen
iSd § 303 Abs. 4 BAO neu hervor, wenn sie der für die zur
Abwicklung eines bestimmten Verfahrens berufenen Organisationseinheit der
Behörde noch nicht bekannt gewesen sind (VwGH vom 18. September 2003,
99/15/0262, mit zahlreichen Hinweisen).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass
die Ehegattin des Berufungswerbers (entgegen seinen Angaben in den
Abgabenerklärungen) über Einkünfte verfügte, erst nach
Ergehen der maßgeblichen Bescheide neu hervorgekommen ist, sodass die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme dieser Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO gegeben waren.
Die angefochtenen Bescheide entsprechen sohin der
Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen,
als unbegründet abzuweisen war.
Graz, am 5.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-G/05
- Stammnummer
- 24363
- Gültig
- 05.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF