Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1826-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1826-W/06vom 04.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend erhöhte Familienbeihilfe
ab 1. August 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 14. Juli 2005
für ihre Tochter M., geb. 24. Juni 1989, den Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung.
Als Grund wurde eine "Lese- und Rechtschreibschwäche"
angeführt.
Über Aufforderung des Finanzamtes wurde die Tochter
der Bw. am 23. August 2005 im Bundessozialamt Wien untersucht und dabei
folgendes fachärztliche Sachverständigengutachten
erstellt:
Anamnese:
in
3. Volksschulklasse Teilleistungsschwäche festgestellt - kinesiologische
Therapie erhalten; Lyceebesuch seit Kindergartenalter, Wiederholung der 1. Kl.
Gymnasium aufgrund der Legasthenie; dzt. nach wie vor große Probleme beim
Schreiben (Rechtschreibung, Grammatik), gering auch in Lesen und Rechnen
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
HN
frei, keine Paresen, Gang unauff.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: orientiert, große Konzentrationsprobleme,
durchschnittliche Begabung,
Rechtschreibleistung:
Schwierigkeiten bei der Lautunterscheidung, Groß- und Kleinschreibung, der
Dehnung, der Dopplung und der ss-ß-Schreibung
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-06-30
Mag.Z./ WR. LESE-RECHTSCHREIB-INSTITUT
unterdurchschnittliche
Rechtschreibleistung; gutes sinnerfassendes Lesen
2000-11-29
Dr.P./ KLIN. PSYCHOLOGIN
durchschnittl.
Begabung, Legasthenie verbunden mit Konzentrationsschwäche,
leichte
Beeinträchtigung der visuell-räuml. Wahrnehmung, geringes
Selbstvertrauen
1998-11-20
KLIN.PSYCHOLOG. BEFUND/ Dr.S.
Legasthenie
dringend behandlungsbedürftig
Diagnose(n):
Legasthenie
Richtsatzposition:
596 Gdb: 010% ICD: F81.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 10 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-08-25 von B.S.
Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt
am 2005-08-26
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt wies den Antrag mit
Bescheid vom 8. September 2005 unter Verweis auf § 8 Abs. 5 FLAG mit
der Begründung ab, dass der Behinderungsgrad nur 10 v.H.
betrage.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid am 28. September 2005
Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass ihre Tochter seit der 1.
Klasse Volksschule mit dieser Lernstörung (Legasthenie) kämpfe und
verwies auf die hohen Kosten, die durch die Krankheit der Tochter verursacht
seien.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren Gutachtens.
Die Tochter wurde am 28. November 2005 in Bundessozialamt
Wien untersucht und folgendes fachärztliche Sachverständigengutachten
erstellt:
Anamnese:
Seit
der 3. Klasse VS Teilleistungsschwäche (Legasthenie), zusätzlich
Konzentrationsprobleme und Wahrnehmungsdefizit. Schulerfolg nur durch
Entgegenkommen der Lehrer möglich. Legasthenietraining ist etabliert. Die
Berufung gegen das Vorgutachten vom 23.8.2005 erfolgte durch die Mutter da die
Einschätzung als zu gering erachtet wurde. Es besteht eine langjährige
Problematik, die den Schulerfolg laufend gefährdet. Ein zusätzlich
angeführtes Aufmerksamkeitsdefizit ist noch nicht testpsychologisch
bestätigt. Somit wird im Gegensatz zum Vorgutachten ein GdB von 30%
anerkannt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Legasthenietraining
Untersuchungsbefund:
16
Jahre altes Mädchen, guter AZ und EZ, intern unauffälliger Status
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Stimmung
schwankend, Konzentrationsprobleme, Aufmerksamkeitsdefizit, Affekt labil, in der
Schule Probleme in allen schriftlichen Fächern (Deutsch,
Mathematik,
Französisch, Geschichte), Aufstieg in die höhere Klasse nur wegen
Versicherung einer Therapie.
Relevante
vorgelegte Befunde:
1998-11-21
Dr.S. PSYCHOLOGIE
durchschnittlicher
IQ, Wahrnehmungsverarbeitungsstörung mit Legasthenie, deutliche
Lernbehinderung, erhöhte Angstbereitschaft
2000-11-29
Dr.P. PSYCHOLOGIE
durchschnittliche
Begabung, Legasthenie, Impulsivität, Angst.
2005-06-30
WIENER LESE-RECHTSCHREIB-INSTITUT
unterdurchschnittliche
Rechtschreibleistung, Therapie empfohlen
Diagnose(n):
Legasthenie
Richtsatzposition:
594 Gdb: 030% ICD: F80.1
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da langjähriger Verlauf und anamnestisch Hinweis auf
Aufmerksamkeitsdefizit.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Diagnosestellung
erstellt
am 2006-01-22 von S.R.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2006-01-24
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am 26.
Jänner 2006 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der
Begründung ab, dass der Behinderungsgrad der Tochter laut
fachärztlichem Sachverständigengutachten vom 22. Jänner 2006 nur
30 vH betrage.
Der von der Bw. mit Schreiben vom 13. Februar 2006 gegen
die Berufungsvorentscheidung vom 26. Jänner 2006 erhobene Einspruch wurde
vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet.
In dem Schreiben teilte die Bw. mit, dass sie ein
psychologisches Gutachten nachbringen werde.
Auf Grund dieses neuen Vorbringens forderte das Finanzamt
beim Bundessozialamt ein weiteres Gutachten an.
Die Tochter wurde am 9. Mai 2006 von einem Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie untersucht und folgendes Gutachten
erstellt:
Anamnese:
Besucht
derzeit die 6 Klasse im Lycée, hat das letzte Schuljahr nicht wiederholt.
Es besteht eine Legasthenie und eine Aufmerksamkeitsstörung. Zur Zeit wird
keine spezifische Betreuung in Anspruch genommen. Es bestehen Schwierigkeiten in
mehreren Schulfächern ( Deutsch Französisch, Mathematik).Sie wohne zu
Hause. Nachträglich wurde ein Befund von Frau Dr. Steinböck gereicht,
aus dem hervorgeht, dass sie neurologisch unauff. sei.
Ende
Mai wurde mit einer Therapie mit Ritalin und Concerta begonnen
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Seit
Ende Mai 2006 Ritalin, Concerta
Untersuchungsbefund:
Die
Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen
Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind
seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den
unteren Extremitäten bestehen keine Paresen , die Muskeleigenreflexe sind
seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die
Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das
Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff. , Die Sensibilität wird allseits als
intakt angegeben.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
allseits
orientiert, in beiden Skalenbereichen affizierbar , vermindertes
Selbstwertgefühl, durchschnittliche intellektuelle Begabung,
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwäche, Versagensängste,
Rechtschreibung im Test unauff., keine prod. Symptome
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-03-22
Dr.P. ( PSYCHOLOGIN)
durchschnittliche
Intelligenz, Rechtschreibung unauff., Legasthenie, Aufmerksamkeitsstörung.
2006-05-23
Dr.St.
neurologisch
unauff, EEG unauff., Versuch mit med. Therapie
Diagnose(n):
Legasthenie
Richtsatzposition:
594 Gdb: 030% ICD: F80.1
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da langjähriger Verlauf mit einem Aufmerksamkeitsdefizit besteht
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Im
Vergleich zum Vorgutachten ergeben sich aus dem neu beigebrachten Befund keine
neuen Erkenntnisse, ein ADS ist in Abklärung, bzw. wird ein Therapieversuch
unternommen. Der GdB ist im Vergleich zum Vorgutachten gleich.
erstellt
am 2006-07-04 von S.J.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2006-07-06
Leitender
Arzt: F.W.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege
der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen
(ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde die Tochter der Bw. dreimal
untersucht.
Folgende Sachverständigengutachten liegen
vor:
|
Untersuchung
am
|
Facharzt
|
Grad der
Behinderung
|
Richtsatzposition
|
23.8.2005
|
B.S.Neurologie
und Psychiatrie
|
10
vH
|
596
|
28.11.2005
|
S.R.Kinder- und
Jugendheilkunde
|
30
vH
|
594
|
9.5.2006
|
S.J. Neurologie
und Psychiatrie
|
30
vH
|
594
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG hat die Feststellung des Grades der Behinderung zwingend
auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom
9. Juni 1965, BGBl 150/1965 zu erfolgen, die unter Abschnitt V f)
Hirnpathologische Ausfälle, Alexie (Lesestörung), wie folgt
lautet:
|
|
Art
der Erkrankung
|
Grad
der Behinderung in Hundertsätzen
|
594
|
Alexie
Leichte
Form
|
10
- 30
|
596
|
Agraphie
(Schreibstörung)
Leichte
Form
|
10
Es wurde somit nach dreimaliger
Untersuchung des Kindes, und zwar von verschiedenen Fachärzten, der Grad
der Behinderung - zumindest im zweiten und dritten Gutachten -
übereinstimmend mit 30 v.H., also im höchstmöglichen Ausmaß
(Richtsatzposition 594; siehe Tabelle), festgestellt.
Da somit gemäß den schlüssigen Gutachten
der Grad der Behinderung jedenfalls unter 50 v.H. liegt, war die Berufung
abzuweisen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25% unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Wien, am 4.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1826-W/06
- Stammnummer
- 24359
- Gültig
- 04.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF