Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0018-I/06
Pensionsbezug aus Schweizer Pensionskasse
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0018-I/06vom 04.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Maßgeblich für die Anwendbarkeit der begünstigten Besteuerung von Bezügen aus ausländischen Pensionskassen ist nicht, ob gegenwärtig eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einer derartigen betrieblichen Vorsorge besteht, sondern ob und inwieweit die Leistung der Beiträge zu dem die zu besteuernden Bezüge vermittelnden Versicherungsverhältnis in einer gesetzlichen Verpflichtung begründet war.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Kapelari &
Tschiderer GmbH & Co. KEG, 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Str. 43/2, vom
7. September 2005 und 20. Dezember 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Landeck Reutte vom 9. August 2005 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 und vom 18. November 2005 betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidung vom 18. November 2005
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber ist mit 9.1.1989 anlässlich seiner
Pensionierung aus der Schweiz nach Österreich zugezogen. Neben
inländischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und Vermietung
und Verpachtung sowie schweizerischen Einkünften aus Kapitalvermögen
und solchen aus der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung (AHV)
bezieht er auch eine von der Pensionskasse N. ausbezahlte Altersrente.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2002 beantragte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers, die
Altersrente (CHF 98.919,-- abzgl. Kranken- und Unfallversicherung CHF 13.769,40
= CHF 85.149,60 = € 57.050,23) gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 2 lit.
b EStG 1988 mit dem Pauschalsatz von 25 v.H. zu besteuern. Dies deshalb, weil es
sich bei der Pensionskasse N. um eine betriebliche Pensionskasse handle, in
welche während der Ansammlungsjahre nur auf Grund von innerbetrieblichen,
nicht jedoch auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen Beiträge geleitstet
wurden.
Mit Schriftsatz vom 16.4.2005 ergänzte der steuerliche
Vertreter diesen Antrag unter Bezugnahme auf die EAS 1932, 1774 und 2174
dahingehend, dass die Pensionskasse nach Aufbau, Struktur und Funktion einer
inländischen Pensionskasse vergleichbar und somit die Altersrente unter die
begünstigte Besteuerung nach § 25 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 zu
subsumieren sei. Mit Bescheid vom 9.8.2005 unterzog die Abgabenbehörde
erster Instanz die in 2002 bezogene Altersrente dennoch zur Gänze als
nichtselbständige Einkünfte der Einkommensteuer. Begründend
führte die Behörde aus:
"Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus
ausländischen Pensionskassen zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Derartige Bezüge sind nur mit 25 % zu
erfassen, wenn eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von
Pensionskassenbeiträgen nicht besteht.
Sämtliche
Pensionskassenbeiträge, welche entweder unmittelbar aufgrund der
gesetzlichen Verpflichtung (Schweiz: BVG, FL: PVG) oder aufgrund eines
Pensionskassenreglements geleistet werden, sind als Beiträge gem. § 16
Abs. 1 Z. 4 lit. h EStG 1988 zu werten und daher als Werbungskosten zu
gewähren. Damit liegt eine gesetzliche Verpflichtung vor. Somit sind die
Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen zur Gänze
steuerpflichtig. Hinweise auf eine ausländische gesetzliche Verpflichtung:
Schreiben Tschiderer vom 16.04.2005, Beilage "Pensionskasse N.
" Art. 2 Abs. 1 und 3, sowie Prospekt
"Pensionskasse N."
(Internet-Adresse), Seite 4, 8 und 15.
Die Bezüge sind daher voll
zu versteuern."
Mit Schriftsatz vom 7.9.2005 wurde gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 Berufung eingelegt und wie folgt
begründet:
"
Chronologie
Mit
Einkommensteuererklärung 2002, abgegeben am 8.10.2003, wurde beantragt,
entsprechend der Bestimmung in § 25 Abs 1 Z 2 lit b) die Leistungen aus der
schweizerischen Pensionskasse
"N." mit 25% zu
erfassen.
Mit
angefochtenem Bescheid vom 9.9.2005 wurden die Leistungen aus der
schweizerischen Pensionskasse
"N." zur Gänze als
steuerpflichtig festgesetzt. In der Begründung wird angeführt, dass
"sämtliche Pensionskassenbeiträge, welche entweder aufgrund
einer unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtung oder aufgrund eines
Pensionskassereglements geleistet werden, als Beiträge gemäß
§ 16 Abs 1 Z 4 lit h EStG 1988 zu werten und daher als Werbungskosten zu
gewähren [sind]. Damit liegt eine gesetzliche Verpflichtung
vor."
Stellungnahme
Wie
schon in unserem ausführlichen Schreiben vom 16.4.2005 ausgeführt, lag
im Gegenteil eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von
Pensionskassenbeiträgen
nicht
vor:
Herr
(Bw.) bezieht zwei
Pensionseinkünfte aus der Schweiz, i.e. zum einen die (gesetzliche) Pension
aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung, zum anderen eine Pension aus der
Pensionskassa N., resultierend aus
einer ehemaligen Tätigkeit unseres Mandanten für die
A.-B.,
nunmehr N., und aus Einzahlungen in die
genannte Vorsorgeeinrichtung.
Gemäß
Art 15 DBA A - CH sind Ruhegehälter grundsätzlich im
Ansässigkeitsstaat, somit in vorliegendem Fall in Osterreich, zu
versteuern. Nach § 25 Abs 1 Z 2 lit b) sind Bezüge und Vorteile aus
ausländischen Pensionskassen mit 25% zu erfassen, soweit eine
ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von
Pensionskassenbeiträgen nicht besteht.
Aus
vorliegenden EAS lässt sich folgendes ableiten:
Kommt
der schweizerischen Pensionskasse der Status einer "ausländischen
Pensionskasse iSv 25 Abs 1 Z 2 lit b) zu, so ist die Pauschalbesteuerung
anzuwenden. Dies ist der Fall, wenn die Pensionskasse
N. nach Aufbau und Funktion mit einer
inländischen Pensionskasse vergleichbar ist.
Nach
EAS 1932 ist § 25 Abs 1 Z 2 lit b) dann anzuwenden, wenn in der Schweiz
keine weitere gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Pensionsvorsorge
bestanden hat und wenn es sich bei der auszahlenden Stelle um eine
"Pensionskasse" handelt, die einer inländischen Pensionskasse
vergleichbar ist.
Nach
EAS 1774 fallen bei funktionaler Vergleichbarkeit der "schweizerischen
Konzerngesellschaft" mit einer österreichischen Pensionskasse die
Einkünfte unter § 25 Abs 1 Z 2 lit b).
Nach
EAS 2174 ist ein Bezug aus einer schweizerischen Pensionskasse, die funktional
mit einer österreichischen Pensionskasse vergleichbar ist, unter § 25
Abs 1 Z 2 lit b) zu
subsumieren.
Zur
Vergleichbarkeit der N. Pensionskasse
mit inländischen Pensionskassen nehmen wir wie folgt
Stellung:
Grundsätzliches
Das
staatliche Altersvorsorgewesen ist dem Grunde nach in der Schweiz und in
Österreich nach dem Drei-Säulen-System aufgebaut: Eine erste
Säule wird um Umlageverfahren finanziert, die betriebliche Altersvorsorge
und private Altersvorsorge (2. und 3. Säule) ergänzen die
"staatliche" Pensionsvorsorge und sind in beiden Staaten über das
Pensionskassenwesen organisiert. Anzumerken ist, dass bei der Installierung der
Pensionskassen in Osterreich im Jahr 1990 das damals in der Schweiz schon
vorherrschende Drei-Säulen-System (mit Pensionskassen) als Vorbild
diente!
Bereits
dem Grundaufbau nach sind beide System somit vergleichbar.
Aufbau
und Struktur
Gesetzliche
Grundlage in A ist das Pensionskassengesetz (PKG) vom 17.5.1990. Gesetzliche
Grundlage des schweizerischen Pensionskassenwesens ist das Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
In beiden Staaten existieren somit gesetzliche Rahmenbedingungen für die
Organisation von Vorsorgeeinrichtungen und Pensionskassen.
Die
betriebliche Altersvorsorge wird in Österreich u.a. über die
Pensionskassen organisiert. Pensionskassen sind Gesellschaften
(Aktiengesellschaften), die zum Betrieb von Pensionskassengeschäften
berechtigt sind. In der CH sind nach Art 48 BVG Vorsorgeeinrichtungen
(Pensionskassen) ebenfalls als Gesellschaften (Stiftungen oder Genossenschaften)
organisiert.
Die
Pensionskassen in A unterliegen einer Aufsicht durch die
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Sie bedürfen vor Ausübung
ihrer Tätigkeit einer Konzession. In der CH unterstehen nach Art. 64 BVG
alle Aufsichtsbehörden der Oberaufsicht des Bundesrates. Art. 4 BVV 1
delegiert diese Aufgabe für einige bestimmte Punkte an das Bundesamt
für Sozialversicherung. Zusätzlich existiert nach Art. 61 Abs. BVG in
jedem Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf
ihrem Gebiet beaufsichtigt. Beide Regime sehen somit eine Pensionskassenaufsicht
vor, die vergleichbar geregelt ist.
In
der CH sind öffentlich-rechtliche und privat-rechtliche Pensionskassen
möglich. Privatrechtliche Pensionskassen sind überbetrieblich oder
betrieblich (für große Unternehmen organisiert). Auch in A
können sowohl betriebliche als auch überbetriebliche Pensionskassen
betrieben
werden.
1
Als
Organe der Pensionskasse in A sind ein ausführendes und ein
kontrollierendes Organ (Vorstand und Aufsichtsrat) eingerichtet. Die
schweizerischen Pensionskassen haben ebenfalls zweigliedrige Organe: der
Stiftungsrat leitet die Geschäfte der Pensionskasse, die Kontrollstelle
führt die Aufsichtsmaßnahmen durch².
Hinsichtlich
Aufbau und Struktur ist die N.
Pensionskasse somit mit einer inländischen Pensionskasse
vergleichbar.
Funktion
Das
Pensionskassengeschäft in A besteht in der rechtsverbindlichen Zusage von
Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und die Erbringung von Pensionen an
Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie die Veranlagung der einzelnen
Beträge. Jeder Vertrag hat eine Altersvorsorge für die Arbeitnehmer
und die Absicherung der Hinterbliebenen zu umfassen. In der CH bezweckt die
Pensionskasse die Vorsorge für die Mitarbeiter der Firma im Alter und bei
Invalidität sowie für die Hinterlassenen dieser Mitarbeiter nach ihrem
Tod.³
Die
Finanzierung der Beiträge in eine schweizerische Pensionskasse im
Kapitaldeckungsverfahren, d.h. in einem Sparprozess wird für jede
versicherte Person das im Leistungsfall für die Rentenzahlung
benötigte Kapital gebildet (beitragsorientiertes System). Bei Eintritt des
Leistungsfalles ist das Kapital vorhanden, um die Rente auszurichten. Auch in A
sind Pensionskassen idR nach dem beitragsorientierten System organisiert, wo
Beiträge angesammelt, die Veranlagungserträge zugebucht und aus dem
angesammelten Guthaben bei Pensionsbeginn die Rente berechnet
wird.
Die
Funktion der Pensionskasse ist somit in beiden Staaten dieselbe, i.e. die
Altersvorsorge und die Hinterbliebenenversicherung. Auch die Finanzierung der
Beiträge erfolgt über dasselbe Verfahren.
Somit
ist insgesamt die N. Pensionskasse
nicht nur in ihrer Grundkonzeption, sondern sowohl in Aufbau und Struktur als
auch in Funktion einer inländischen Pensionskasse
vergleichbar.
Das
BMF hat in EAS 1774 selbst einer "schweizerischen Konzerngesellschaft, die
funktional einer österreichischen Pensionskasse vergleichbar" ist, die
Anwendung von § 25 Abs 1 Z 2 lit b) zuerkannt. Im Falle der Pensionskasse
N. handelt es sich um keine
"schweizerischen Konzerngesellschaft", sondern um eine echte ausgelagerte
Pensionskasse, die uE alle Kriterien der Vergleichbarkeit nach § 25 Abs 1 Z
2 lit b) erfüllt.
Schlussfolgerung
Wie
oben angeführt, erfüllt die Pensionskasse
N. alle Kriterien der Vergleichbarkeit
nach § 25 Abs 1 Z 2 lit b).
Die
Tatsache, dass das Pensionskassenreglement in der Schweiz wie auch in Osterreich
durch gesetzliche Rahmenbedingungen geregelt ist, bedeutet nicht, dass in
vorliegendem Fall eine Verpflichtung zur Leistung von
Pensionskassenbeiträgen, wie in § 25 Abs 1 Z 2 lit b) gefordert,
bestand. Vielmehr bestand in vorliegendem Fall keine gesetzliche Verpflichtung
zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen: Das Schweizer System der
Pensionsvorsorge beruht auf dem Drei-Säulen-Modell. Das sog.
"Obligatorium", nach dem eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss
einer betrieblichen Altersvorsorge besteht, wurde erst 1985 eingeführt und
war daher für die Pensionsvereinbarung unseres Mandanten nicht mehr
anwendbar.
1
So existieren in A z.B. als
betriebliche Pensionskassen die IBM Pensionskasse, die Verbund Pensionskasse
oder die BMW
Pensionskasse.
² Vgl.
Information Pensionskasse N., Art.
34,35,36,37;
³ Vgl.
Information Pensionskasse N., Art.
2.l."
Die Abgabenbehörde erster
Instanz wies das Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung vom 18.11.2005 mit im
Wesentlichen gleichlautender Begründung wie im angefochtenen Bescheid,
ergänzt lediglich um die wörtliche Wiedergabe der angezogenen Hinweise
auf eine gesetzliche Beitragsverpflichtung, als unbegründet ab. Die
Behörde leitete ihren Standpunkt demnach aus folgenden Textpassagen
her:
Rentenversicherung
"Pensionskasse
N.".
Einleitung Art. 2 Zweck, Aufbau. Seite 7.
1
.
Die Pensionskasse bezweckt die Vorsorge für die Mitarbeiter der Firma im
Alter und bei Invalidität sowie für die Hinterlassenen dieser
Mitarbeiter nach deren Tod. Sie führt die obligatorische berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss BVG durch und hat
sich zu diesem Zweck in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen
lassen.
3. Die
Pensionskasse gewährt in jedem Falle mindestens die Leistung gemäss
BVG. Sie führt zu diesem Zweck zusätzlich für jeden Versicherten
ein Kontrollkonto,
aus dem jederzeit
das für die gebildete BVG-Altersguthaben und die ihm zustehenden
gesetzlichen Mindestansprüche gemäss BVG
hervorgehen.
Ein weiterer
Hinweis ist im Internet
unter
Internet-Fundstelle auf der Seite 4, 8
und 15 ersichtlich:
Die
drei Säulen der Vorsorge (Seite 4)
2.
Säule - berufliche Vorsorge (Pensionskasse):
In der Schweiz
sind die AHV/IV und die berufliche Vorsorge obligatorisch.
Die Leistungen
der AHV/IV sind im Bundesgesetz über die Alters-, Invaliden- und
Hinterlassenenversicherung geregelt. Das Bundesgesetz über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) schreibt für die 2.
Säule eine minimale Versicherung vor.
Leistungsziel,
Versicherter Lohn (Seite 8)
Der versicherte
Lohn entspricht dem jährlichen Gesamteinkommen ohne flexible
Gehaltsbestandteile, vermindert um den Koordinationsbetrag. Boni und
Schichtzulagen sind separat versichert (Vorsorgepläne der lncentive/Bonus-
bzw. Schichtversicherung).
Koordinationsabzug:
Der
Koordinationsbetrag beträgt 30 % des Gesamteinkommens, aber maximal den
Betrag gemäss Anhang 2 des Reglements der
Rentenversicherung.
Versicherter
Lohn:
Gesamteinkommen
abzüglich Koordinationsabzug.
Beispiel:
(Vgl.
Anhang 2 Reglement der Rentenversicherung, Koordinationsbetrag gültig
für 2005)
|
Gesamteinkommen
|
Koordinationsbetrag
|
versicherter
Lohn
|
50
000,--
|
15
000,--
|
35
000,--
|
60
000,--
|
18
000,--
|
42
000,--
|
70
000,--
|
21
000,--
|
49
000,--
|
80
000,--
|
24
000,--
|
56
000,--
|
90
000,--
|
24
120,--
|
65
880,--
|
100
000,--
|
24
120,--
|
75
880,--
Die
Pensionskasse versichert Gesamteinkommen bis zu einer maximalen Limite von CHF
220 000.--, was einem versicherten Lohn von CHF 195 880.--
entspricht.
Beiträge
(Seite 15)
Sie und die
Firma bezahlen:
- ordentliche
Beiträge
-
ausserordentliche
Beiträge
-
Spezialbeiträge
Die
Prozentzahlen beziehen sich immer auf den versicherten Lohn, also auf das
jährliche Gesamteinkommen abzüglich Koordinationsbetrag (siehe Seite
8).
Ordentliche
Beiträge
Sie
bezahlen:
|
bis
zum 25. Altersjahr
|
1,0
%
|
ab
25. Altersjahr
|
4,6
%
Die Firma
bezahlt für Sie:
|
bis
zum 25. Altersjahr
|
1,5
%
|
ab
25. Altersjahr
|
9,2
%"
Der Berufungswerber brachte
daraufhin am 22.12.2005 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 20.12.2005 ein. Er wiederholte sein
Berufungsvorbringen betreffend die Vergleichbarkeit der Pensionskasse N. mit
inländischen Pensionskassen und wies zur Frage der gesetzlichen
Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen darauf hin, dass
eine gegenwärtige Verpflichtung zur Beitragsleistung, beruhend auf dem seit
der Einführung des Drei-Säulen-Modells in 1985 bestehenden
Obligatorium, nicht bestritten werde. Weder habe aber für die Beitragszeit
des Berufungswerbers eine unmittelbare noch eine mittelbare (im Wege eines
Pensionskassenreglements) gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsleistung
bestanden. Die verfassungskonforme Interpretation des § 25 Abs. 1 Z. 2 lit.
b EStG 1988, wonach die Besteuerung der Pensionen an die Behandlung der damit
zusammenhängenden Beiträge knüpfe, sei in den
EAS-Anfragebeantwortungen 854, 1774, 1932 und 2174 offenbar zur Anwendung
gelangt.
Gleichzeitig mit Erlassung der abweislichen
Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2002 führte die
Abgabenbehörde erster Instanz auch die Einkommensteuerveranlagungen
für die Jahre 2003 und 2004 durch und erfasste in den
Einkommensteuerbescheiden vom 18.11.2005 die Einkünfte aus der
Pensionskasse (2003: CHF 99.618,-- abzgl. KV/UV CHF 13.549,20 = CHF 86.068,80 =
€ 55.190,--; 2004: CHF 99.744,-- abzgl. KV/UV CHF 13.958,70 = CHF 85.785,30
= € 55.560,43) zur Gänze als Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit. Mit Schriftsatz vom 20.12.2005 brachte
der Berufungswerber auch gegen diese Bescheide das Rechtsmittel der Berufung ein
und begründete diese gleichlautend dem Vorlageantrag betreffend den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002. Die Abgabenbehörde legte
daraufhin die Berufungen gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2002 und gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004
(ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
In seinem Ansuchen um Zuzugsbegünstigung vom 9.5.1988
führte der (damals unvertretene) Berufungswerber aus, dass er
österreichischer Staatsbürger und seit 1951 ununterbrochen im Ausland
tätig und wohnhaft (5 Jahre USA, 5 Jahre Peru und 27 Jahre Schweiz) sei.
Nach der endgültigen Pensionierung per 1.7.1988 (geb. Geb.Dat.) und der
Fertigstellung eines in Wohnort im Bau befindlichen Einfamilienhauses um die
Jahreswende beabsichtige er, den gegenwärtigen Wohnsitz in der Schweiz
aufzugeben und in Österreich einen inländischen Wohnsitz neu zu
begründen. An zu erwartenden ausländischen Einkünften gab der
Berufungswerber u.a. Einkünfte aus einer Firmenversicherung in Höhe
von CHF 26.000,-- p.a. an.
Aus den - erst ab der Veranlagung 1996 vollständig
vorliegenden - Veranlagungsakten geht hervor, dass es sich bei der
erwähnten Firmenversicherung offenbar um eine Alters- und Kinderrente der
Vorsorgestiftung der A. -B. AG handelte (Bescheinigung vom 31.12.1992). Nach den
Angaben auf den Bescheinigungen vom 31.12.1996 und 31.12.1997 wurde 1995 -
1997 der Bezug nur mehr in einer Summe und als Altersrente bezeichnet
ausgewiesen, doch war diese Angabe mit den Vermerken "Pensionskasse A. -B.
" (31.12.1996) bzw. "Pensionskasse A. " (31.12.1997) und "Zusatzkasse A. - B. "
bzw. "Zusatzkasse A. " versehen. Auf der Bescheinigung vom 31.12.1998 scheint
- wie auch in den nachfolgenden jährlichen Bescheinigungen -
als Aussteller die Pensionskasse N. auf, wobei Versicherten-Nummer,
Begünstigten-Nummer, Lohnfirma und AHV-Nummer gleichlautend wie in den
Bescheinigungen der Pensionskasse A. -B. bzw. Pensionskasse A. angeführt
sind. Die Bescheinigung der Pensionskasse N. weist zum Rentenbezug die Angaben
"Pensionskasse N." und "Zusatzkasse A. " aus und gibt den Rentenbezug ebenfalls
in einer Summe mit der Bezeichnung "Altersrente" an. Der Hinweis auf eine
Zusatzkasse findet sich ab der Bescheinigung zum 31.12.1999 nicht mehr,
allerdings sind die Bescheinigungen offenbar automatisch als Ausweis für
Steuererklärungen erstellt, sodass eine Anführung dieses Hinweises
auch lediglich aus im schweizerischen Steuerrecht gelegenen Gründen
unterblieben sein könnte.
Es entspricht sohin nicht den Tatsachen, wenn in der
Berufung behauptet wird, dass die Beiträge zu der Altersrente in die
nunmehr auszahlende Pensionskasse geleistet worden sind, da in 1992 die
Auszahlung der Rente noch durch die Vorsorgestiftung A. -B. erfolgte. Von der
Aktenlage her ist auch nicht geklärt, ob es sich bei dem als Altersrente
ausgewiesenen Bezug zur Gänze um einen solchen der Pensionskasse handelt
oder ob darin auch Einkünfte aus einer Zusatzversicherung enthalten sind,
hinsichtlich derer die Pensionskasse lediglich als Durchführungsorgan in
Bezug auf den Zahlungsvorgang fungiert. Zumindest noch vier Jahre nach
Pensionsantritt (Bescheinigung vom 31.12.1992) erfolgte nämlich der Ausweis
der Rente noch zweigeteilt in einer Altersrente i.H.v. CHF 26.640,00 und einer
Kinderrente CHF 4.224,00. Nach den Vermerken in den Bestätigungen über
die in den Jahren 1995 bis 1998 bezogene "Altersrente" stammten diese
Renteneinkünfte aus der jeweiligen Pensionskasse (A. -B. bzw. A. bzw. N. )
und der Zusatzkasse A. -B. bzw. A.. Dieser Sachverhalt könnte dafür
sprechen, dass die Rentenbezüge aus zwei verschiedenen
Versicherungsverhältnissen resultieren, und in Frage steht, inwieweit die
strittigen Pensionsbezüge tatsächlich solche "aus ausländischen
Pensionskassen" darstellen.
Der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers spricht in
seinen Eingaben weiters nur davon, dass in die Pensionskasse in den
Ansammlungsjahren Beiträge geleistet worden seien. Aus der Bescheinigung
der Pensionskasse N. vom 31.12.1999 geht hervor, dass der Anteil der
Beiträge des Versicherten nur 20 v.H. betragen habe. Auch das
Berufungsvorbringen, sämtliche Beitragsleistungen seien auf freiwilliger,
innerbetrieblicher Vereinbarungen erfolgt, steht mit der Aktenlage nicht im
Einklang: Im Antrag auf erstmalige Erteilung der Zuzugsbegünstigung
führte der Berufungswerber nämlich aus, dass er 27 Jahre in der
Schweiz tätig wäre und beabsichtige, mit 1.7.1988 in den Ruhestand zu
treten. Das Bundesgesetz vom 25.6.1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), womit in der Schweiz die -
für bestimmte Einkommensstufen - obligatorische Pensionsversicherung
über betriebliche Vorsorgeeinrichtungen als 2. Säule eingeführt
wurde, trat mit 1.1.1985 in Kraft. Zumindest die letzten dreieinhalb
Beitragsjahre des Berufungswerbers fielen somit bereits in den Geltungsbereich
des "Obligatoriums".
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 in
der für die Streitjahre geltenden Fassung sind Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) auch Bezüge und Vorteile aus
ausländischen Pensionskassen. Derartige Bezüge sind nur mit 25% zu
erfassen, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung
von Pensionskassenbeiträgen nicht besteht.
Diese Bestimmung wurde mit BGBl. Nr. 1996/201 neu
eingefügt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 25 Abs. 1 Z 2
lit. a und b lagen dem folgende Überlegungen zu Grunde: "Die bisherige
Verwaltungspraxis, Beitragsleistungen von Arbeitnehmern zu ausländischen
Pensionskassen, die aufgrund ausländischer gesetzlicher Vorschriften
verpflichtend zu leisten sind, als Werbungskosten zu behandeln, wird gesetzlich
verankert. Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge wird § 26
Z 7 lit. a auf gesetzlich verpflichtend zu leistende
Arbeitgeberbeiträge an ausländische Pensionskassen erweitert. Im
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Satz wird die volle
Erfassung der Pensionskassenleistungen als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit normiert. Damit wird die volle Gleichstellung mit
inländischen Sozialversicherungspensionen und gleichartigen
Versorgungsleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3
lit. a erreicht. Soweit Arbeitnehmer Beiträge an ausländische
Pensionskassen freiwillig oder aufgrund dienstvertraglicher Verpflichtung
leisten, können sie im Rahmen des § 18 als Sonderausgaben
Berücksichtigung finden. Arbeitgeberbeiträge stellen in jenem
Ausmaß, in dem der Freibetrag gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 15 lit. a überschritten ist, steuerpflichtigen Arbeitslohn (mit
der Möglichkeit der Geltendmachung als Sonderausgaben) dar. Soweit die
Pensionskassenleistungen auf Arbeitnehmerbeiträge entfallen, sind sie
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b zweiter Satz
mit 25% zu erfassen."
Wie der Berufungswerber zu Recht ausführte, bestand
demnach die Intention des Gesetzgebers zur gegenständliche Novellierung in
der Schaffung einer dem verfassungskonformen Grundsatz der Einmalbesteuerung
(vgl. VfGH v. 30.6.1984, G 101/84) entsprechenden gesetzlichen Regelung im
Zusammenhang mit der nunmehrigen Zuordnung der ausländischen
Pensionskassenleistungen zu den nichtselbständigen Einkünften. Auch
wenn daher in § 25 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 die Bedingung der
gesetzlichen Beitragspflicht im Präsens formuliert ist, wurde hiermit
lediglich eine innere Verknüpfung zwischen dem Rechtsgrund zur einstigen
Beitragsleistung und dem Ausmaß der Steuerpflicht für die aus diesem
Rechtsverhältnis erfliessenden Leistungen sprachlich umgesetzt.
Beitragsleistung und Einkünfteerzielung aus Pensionsverträgen
müssen schon begrifflich in einer zeitlichen Aufeinanderfolge der Phase des
Kapitalaufbaues und jener der Kapitalnutzung vor sich gehen, sodass auch nur ein
historisches Verständnis der Bedingungsformulierung eine sachgerechte
Besteuerung im jeweiligen Einzelfall zu gewährleisten vermag. Wie die vom
Berufungswerber herangezogenen Anfragebeantwortungen des BMF (EAS 854, 1774,
1932 und 2174) aufzeigen, wurde die strittige Gesetzespassage auch von Anfang an
in diesem Sinne interpretiert (vgl. insbesondere EAS 854 vom 28.3.1996, worin
ausdrücklich auf die zu diesem Zeitpunkt noch in parlamentarischer
Behandlung gestandene Bestimmung eingegangen wurde).
Trotz des Einwandes des Berufungswerbers, wonach eine
gesetzliche Beitragspflicht zu Pensionskassen direkt oder indirekt (über
ein auf dem BVG fußendes Pensionskassenreglement) erst seit der
Einführung des Drei - Säulen - Pensionsmodells in der Schweiz
durch das mit 1.1.1985 in Kraft getretene Bundesgesetz über die berufliche
Vorsorge (BVG) bestünde und bis dahin geleistete Beiträge auf
freiwilliger Basis erfolgt seien, verwehrte die Abgabenbehörde erster
Instanz die Anwendung der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988
ohne weitere Differenzierung in Bezug auf den im Einzelfall gegebenen
Sachverhalt zur Gänze allein deswegen, weil die bezugauszahlende
Pensionskasse gegenwärtig an der Durchführung der obligatorischen
beruflichen Vorsorge teilnehme. Die Abgabenbehörde erster Instanz geht
damit von einer dem Gesetzeszweck der gebotenen Besteuerung nur des
Vermögenszuwachses entgegenstehenden Auslegung aus, indem sie die
Entscheidung über die steuerlichen Konsequenzen für Einkünfte aus
einer ausländischen Pensionskasse ausschließlich und abstrakt auf
jene rechtlichen Rahmenbedingungen der Beitragsleistung abstellt, welche im
Zeitpunkt des zu besteuernden Pensionszuflusses für einen sich erst in der
Phase des Aufbaus des Rentenstammrechtes befindenden Personenkreis
gelten.
Demzufolge hat sich die Abgabenbehörde erster Instanz
weder mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welchem Ausmaß die
seinerzeitigen Beiträge zu den Pensionskassenbezügen gesetzlich
verpflichtend zu leisten waren, noch ob es sich bei der Pensionskasse N. um eine
einer inländischen Pensionskasse vergleichbaren Pensionskasse handelt. Da
seitens des Berufungswerbers behauptet wurde, sämtliche Beitragsleistungen
seien vor Inkrafttreten des BVG erfolgt, aus der Aktenlage aber Hinweise darauf
enthalten sind, dass für die etwa dreieinhalb letzten Beitragsjahre eine
gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen in die
berufliche Vorsorge bestanden hat, und zudem nicht mit letzter Sicherheit
geklärt ist, ob der gesamte Rentenbezug einen solchen aus einer
Pensionskasse darstellt (arg.: "Zusatzkasse", "Kinderrente"), erweist sich der
entscheidungsrelevante Sachverhalt als in allen der für die steuerliche
Beurteilung der strittigen Pensionsbezüge wesentlichen Punkte nicht oder
nicht ausreichend erhoben.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Für die Ermessensübung (§ 20 BAO) zu Gunsten
einer Bescheidaufhebung sprechen neben dem Grundsatz der Verfahrensökonomie
(Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens, Umfang
der Ermittlungen) und dem Gesichtspunkt, dass dem Bw. der volle Instanzenzug
erhalten bleiben soll, auch die Überlegung, dass es nicht im Sinne des
Gesetzes wäre, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassenden)
Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals
den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung
unterzieht (vgl. Ritz, BAO3, § 289 Tz 5).
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 4. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0018-I/06
- Stammnummer
- 24358
- Gültig
- 04.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF