Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0266-G/04
Besteuerung der Unfallrente im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-G/04vom 04.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im strittigen Jahr 2003 eine
Pension von der Pensionsversicherungsanstalt und eine Unfallrente von der AUVA.
Die Unfallrente wurde gemeinsam mit der Pension von der
Pensionsversicherungsanstalt versteuert und von der Pensionsversicherungsanstalt
für beide Bezüge ein Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt. Auf
Antrag der Berufungswerberin führte das Finanzamt die
Arbeitnehmerveranlagung durch und berücksichtigte dabei
antragsgemäß Sonderausgaben und außergewöhnliche
Belastungen. Die Unfallrente wurde mit dem angefochtenen Bescheid, wie bereits
von der Pensionsversicherungsanstalt, der Besteuerung unterzogen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die
Berufungswerberin vor, dass es für sie nicht zu erkennen sei, ob die
Unfallrentenbesteuerung 2003 berücksichtigt worden sei, sie bitte das zu
prüfen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung ging das
Finanzamt unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 7.12.2002, G 85/02
weiterhin von der Steuerpflicht der Unfallrente im Jahr 2003 aus. In dem dagegen
erhobenen Vorlageantrag verwies die Berufungswerberin darauf, dass ihr die
Unfallrente 2003 noch besteuert worden sei, obwohl die Besteuerung aufgehoben,
aber beim Steuerausgleich nicht berücksichtigt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
zählen gemäß
§ 25 Abs 1 Z 1 lit. c EStG 1988 zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bis zum 31. Dezember 2000
waren diese Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch
gemäß
§ 3 Abs 1 Z 4 EStG 1988 von der Einkommensteuer
befreit.
Mit Art 7 Z 2 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBL I Nr. 142/2000
wurde die lit. c des § 3 Abs 1 Z 4 mit Wirkung ab 1. Jänner 2001
aufgehoben.
Mit Art. I Z 1a Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBL I Nr
5/2001 wurde in den § 3 Abs 1 Z 4 EStG 1988 eine neue lit. c
eingefügt, welche wie folgt lautet:
Folgende
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung unterliegen demnach auch
künftig nicht der Einkommensteuer:
"Erstattungsbeträge
für Kosten in Zusammenhang mit der Unfallbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige Geldleistungen, soweit nicht
Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden, aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung
entspricht, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen."
In der Folge begehrten Nationalratsabgeordnete mit einem
auf Art. 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG gestützten Antrag, der
Verfassungsgerichtshof möge in § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 idF. BGBL
I Nr. 59/2001 die Worte "einmaligen" sowie "soweit nicht Ansprüche auf
laufende Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig
aufheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat daraufhin mit Erkenntnis vom
7. 12. 2002, G 85/02 ausgesprochen, dass § 3 Abs 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF
des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBL i Nr. 59/2001 - soweit durch diese
Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - verfassungswidrig ist.
Außerdem machte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis von der in
Art 140 Abs 7 zweiter Halbsatz B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch und
sprach aus, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988
für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 nicht
mehr anzuwenden sind. Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten in den
Jahren 2001 und 2002 steuerfrei. In diesem oben zitierten Erkenntnis setzte der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 5 vorletzter und letzter
Satz B-VG eine Frist bis 31. 12. 2003, um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen.
Mit BGBL I 2003/1 wurde vom Bundeskanzler Folgendes
kundgemacht:
"(1)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. 12. 2002, G 85/02 dem
Bundeskanzler zugestellt am 17. 12. 2002 in § 3 Abs 1 Z 4 lit c des
Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens
natürlicher Personen, BGBL Nr. 59/2001, das Wort "einmalige" sowie die
Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden"
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2)
Die Aufhebung tritt mit 31. 12. 2003 in Kraft.
(3)
Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der
Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit
die aus der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung von Bezügen aus
einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung entstandenen Mehrbelastungen nicht nach den Bestimmungen des
§§ 33 ff. des Bundesbehindertengesetzes BGBL Nr. 283/1990, in der
Fassung des Art 1 des Bundesgesetzes mit dem das Bundesbehindertengesetz, das
Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert
werden, BGBL I 60/2002, abgegolten worden sind."
Dies bedeutet, dass gemäß Art 140 Abs 7 B-VG das
Gesetz auf die bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist,
nämlich bis zum 31. 12. 2003, verwirklichten Tatbestände anzuwenden
ist. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates für den
vorliegenden Sachverhalt, dass der Bezug der Unfallrente durch die Bw. im Jahr
2003 einen solchen bis zum 31. 12. 2003 verwirklichten Tatbestand darstellt,
daher Steuerpflicht für das Jahr 2003 besteht und die zur Anwendung
gelangte gesetzliche Bestimmung einer neuerlichen Überprüfung auf ihre
Verfassungsmäßigkeit entzogen ist.
Das Finanzamt ist daher zu Recht von der Steuerpflicht der
Unfallrente für das Jahr 2003 ausgegangen. Die Berufung war aus den oben
angeführten Gründen abzuweisen. Diese Berufungsentscheidung ergeht
auch an das Finanzamt.
Graz, am 4.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-G/04
- Stammnummer
- 24351
- Gültig
- 04.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF