Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0460-I/06
Beseitigung eines Hochwasserschadens an einer Garage nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0460-I/06vom 04.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 24. April 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)reichte am 5.3.2006 beim
Finanzamt ihre Erklärung zur Durchführung der Arbeitsnehmerveranlagung
2005 ein, wobei sie Aufwendungen zur Garagensanierung in Höhe von insgesamt
€ 13.958,59.- als außergewöhnliche Belastung
(Katastrophenschaden) geltend machte.
Mit Bescheid vom 24.4.2006 versagte das Finanzamt den
geltend gemachten Kosten die Abzugsfähigkeit als Katastrophenschaden
(außergewöhnliche Belastung) und führte begründend aus,
dass der Zusammenhang des Schadens mit der Hochwasserkatastrophe 2002 nicht
eindeutig feststehe.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Rechtsmittelschrift, die in den Antrag auf
erklärungsgemäße Berücksichtigung der geltend gemachten
Sanierungsaufwendungen als Katastrophenschaden (außergewöhnliche
Belastung) mündet, bringt die Bw. begründend vor:
"Gemäß Lohnsteuerrichtlinien
kommt die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden im
privaten Bereich als außergewöhnliche Belastung nur nach
Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-,
Lawinen- und Sturmschäden in Betracht. Dabei sind die Kosten der
Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten
Wirtschaftsgüter ohne Berücksichtigung des in § 34 Abs.4 EStG
1988 geregelten Selbstbehaltes in voller Höhe absetzbar.
Wiederbeschaffungskosten, die den in- oder ausländischen Hauptwohnsitz
(Mittelpunkt der Lebensinteressen, Familienwohnsitz) betreffen, stellen
dementsprechend eine außergewöhnliche Belastung dar. Lt.
Bescheidbegründung wurde der Antrag auf Berücksichtigung der Kosten
mit der Begründung abgewiesen, dass nicht eindeutig nachgewiesen wurde,
dass die Sanierungsaufwendungen für die Garage mit der
Hochwasserkatastrophe 2002 in Zusammenhang stehen. Um diesem Umstand Rechnung zu
tragen bzw. zur Untermauerung der Tatsache, dass der Schaden sehr wohl durch das
Hochwasser 2002 verursacht wurde, finden Sie in Beilage zum einen ein weiteres
Gutachten durch das Ingenieurbüro N., X.-Ort, zum anderen ein Schreiben der
Allianz Versicherung, in welchem die Entschädigung durch die Versicherung -
nach Besichtigung durch den Sachverständigen - versagt wurde, weil es sich
um keinen Schneedruckschaden, sondern um einen Hochwasserschaden handelt. Ein
Schneedruckschaden wäre im Sinne der Vertragsbedingungen in den
Versicherungsleistungen inkludiert gewesen. Es ist somit unstrittig, dass
der Schaden durch das Hochwasser 2002 entstanden ist. Gemäß
§ 34
Abs. 6 EStG 1988 sind die vollen Kosten für die Sanierung bzw.
Ersatzbeschaffung zerstörter Sachen abzugsfähig. Die
getätigten Ersatzbeschaffungen betreffen dem Grunde nach erforderliche
Sachen, mangels Gebrauchswarenmarktes ist auch der volle Neupreis als Schaden
anzusetzen (vgl. Wiesner - Atzmüller - Grabner - Leitner - Wanke, EStG
1988, § 34 Anm. 461). Unter Einbeziehung der obigen
Ausführungen und der beigelegten Beweismittel ersuche ich um Anerkennung
der für die Behebung des Hochwasserschadens getätigten Aufwendungen.
als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 6
EStG."
Das Finanzamt erließ am 29.6.2006 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung. Die Abweisung wurde damit begründet, dass die
streitgegenständliche Garage kein "existenznotwendiges"
Wirtschaftsgut darstelle und daher den geltend gemachten Sanierungskosten das
Merkmal der Zwangsläufigkeit fehle.
Die Bw. beantragte mit Schreiben vom 6.7.2006 die Vorlage
der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und brachte ergänzend
vor:
"Mit Berufungsvorentscheidung vom 29.06.2006
wurde der Antrag den Hochwasserschaden als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen abgewiesen. Begründet wurde die Aberkennung der Kosten
mit dem Hinweis, dass die Zwangsläufigkeit nicht gegeben sei, weil eine
Lebensführung für eine Vielzahl der Steuerpflichtigen ohne weiteres
auch ohne Garage für den PKW möglich ist, außerdem sei die
Sanierung erst 3 Jahre nach der Hochwasserkatastrophe durchgeführt
worden. Bezugnehmend auf das Gutachten der Fa. N. darf darauf hingewiesen
werden, dass es sich bei gegenständlichem Schaden zum einen um einen
Folgeschaden des Hochwassers 2002 handelt, zum anderen hatte ich, als der
Schaden bemerkt wurde, nicht sofort die finanziellen Mittel zur Verfügung
um die Sanierung durchführen zu lassen. Die Stützmauern der Garage
wurden bei der Hochwasserkatastrophe 2002 derart unterschwemmt, dass das
Gemäuer sich neigte bzw. porös wurde. Wie Sie aus der Aktenlage
ersehen können, bin ich alleinstehende Pensionistin - die notwendigen
finanziellen Mittel für die Sanierungsaufwendungen musste ich erst ersparen
- einen Kredit wollte ich dafür nicht aufnehmen. Gemäß
den LStR RZ 838 beschränkt sich die Absetzbarkeit nur auf die
Wiederbeschaffung notwendiger Wirtschaftsgüter, Güter des gehobenen
Bedarfes sowie Mehrkosten einer Luxusausstattung scheiden aus. Die
Wiederbeschaffung muss zwangsläufig sein. Aufwendungen für die
Wiederbeschaffung können nur dann als außergewöhnliche Belastung
anerkannt werden, wenn dem Abgabepflichtigen die weitere Lebensführung ohne
Wiederbeschaffung der zerstörten Wirtschaftsgüter nicht zuzumuten
wäre. Gemäß der Presseaussendung der AK (siehe Beilage)
fallen unter Sanierungs- und Reparaturaufwand nicht nur Aufwendungen für
die Sanierung des unmittelbaren Wohnbereiches, sondern auch anderer damit in
Verbindung stehender Baulichkeiten wie z.B. Keller, Garage, Einzäunung,
Hofpflasterung und Gehsteige, Senkgruben etc. Nicht begünstigt sind
lt. dieser Presseaussendung die Sanierung von Ziergärten, Nutzgärten,
Feuchtbiotopen, Swimmingpools, Gartenhütten, Grillplätzen
u.a. Bezüglich des Zeitpunktes der Absetzbarkeit weist die AK darauf
hin, dass grundsätzlich auch spätere Zahlungen anerkannt werden, wenn
der Charakter der Ersatzbeschaffung nach dem Hochwasserschaden zweifelsfrei
feststeht. Eine Rückfrage bei der AK ergab, dass diese Aussendung
auf dem Hochwassererlass (ergangen durch das BMF) basiert."
Dem Vorlageantrag wurde von der Bw. eine Broschüre der
AK Tirol vom 31.8.2005 beigeschlossen, in der die Auffassung vertreten wird,
dass u.a. die Sanierung von (mit der Wohneinheit in Verbindung stehenden)
Garagen als Katastrophenschaden abzugsfähig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
"Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§
18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2) 2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3) 3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein."
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 bestimmt, dass die Belastung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Gemäß
§ 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988
können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Eine
Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung kommt
nur dann in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs. 1
EStG 1988 vorliegen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 10. April 1973,
398/73). Es können daher nur solche Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig
erwachsen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12. September 1989,
88/14/0164). Dass Aufwendungen zwangsläufig erwachsen, unterstellt
der VwGH bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens
jedoch nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne
Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist, wie
dies z.B. bei der Zerstörung einer Wohnungseinrichtung durch Brand, nicht
jedoch z.B. bei der hochwasserbedingten Zerstörung einer
Fußgängerbrücke, die nicht den einzigen Zugang zum Wohnhaus
vermittelt, anzunehmen ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 12. September
1989, 88/14/0164, und vom 5.6.2003, 99/15/0111, sowie Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, III B, Tz 2 zu § 34 Abs. 6 bis 8). Nach
Auffassung des gefertigten Referenten handelt es sich bei einer Garage
keinesfalls um ein existenzwichtiges Wirtschaftsgut (siehe z.B. UFS vom
28.6.2006, RV/0180- F/03, vom 3.6.2004, RV/2201-L/02, oder vom 9.2.2006,
RV/0224-K/05). Anders wäre der Fall nur hinsichtlich solcher
Garagensanierungsmaßnahmen zu beurteilen, bei deren Unterbleiben eine
Gefährdung für die Bausubstanz des Wohnhauses der Bw. gegeben
wäre. Eine derartige Gefährdung wurde jedoch weder von der Bw.
behauptet noch bieten die von der Bw. vorgelegten Gutachten Anhaltspunkte
für die Annahme einer derartigen Gefährdung. Da die Berufung
somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen
vermochte, musste ihr ein Erfolg versagt bleiben.
Innsbruck,
am 4. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0460-I/06
- Stammnummer
- 24347
- Gültig
- 04.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF