Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0142-W/05
Einleitung wegen Abgaben- und Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0142-W/05vom 03.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., über die Beschwerde der Beschuldigten vom 21. November 2005
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Wien vom 24. Oktober 2005,
SN 100/2003/00268-006,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin
(Bf.) zur SN 100/2003/00268-006 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Zollamtes Wien im Zeitraum Oktober 2002 bis Jänner
2003vorsätzlich bei eingangspflichtigen Waren, die zugleich
Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich insgesamt 170.000
Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, hinsichtlich welcher zuvor
durch J.B. in wiederholten Angriffen das Finanzvergehen des Schmuggels in
Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols
nach §§ 35 Abs. 1 lit.a, 44 Abs. 1 lit.a FinStrG begangen worden war,
den Täter nach der Tat dabei unterstützte, diese zu verhandeln, indem
sie zusammen mit M.S. den D.M. als Abnehmer der Schmuggelware vermittelte und
hiemit ein Finanzvergehen nach §§ 37 Abs. 1 lit. b, 46 Abs.
1 lit. b FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 21. November 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Beschuldigte verantwortet sich in der Weise, dass sie wusste, dass es sich um
Schmuggelware in dem Sinne handelte, dass die Zigaretten nach Ungarn
geschmuggelt worden waren und dort vom Zoll beschlagnahmt worden sind. Von dort
seien die Zigaretten angekauft und mittels eines Lastwagens zur
österreichischen Grenze gebracht worden. Da man nicht den Inhalt eines
ganzen Lastwagens schmuggeln könne, seien die Zigaretten genehmigter Weise
nach Österreich verbracht und verkauft worden.
Der
Verkauf und die Einfuhr seien daher vorher genehmigt worden und die
Übersetzungstätigkeit habe sich auf die Einfuhr und den Verkauf von
ursprünglich (nach Ungarn) geschmuggelter Ware und nicht auf das Schmuggeln
einer Ware nach Österreich und den anschließenden, verbotenen Verkauf
einer Ware in Österreich bezogen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich
des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols schuldig, wer
zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften
über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der
Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung
oder Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit
Monopolgegenständen verletzt.
Gem. § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich den Täter eines in lit. a
bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, um eine Sache
oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen
begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. b macht sich der
Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich den Täter eines in lit.a
bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache
oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen
begangen worden wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.
3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Nach den Ermittlungen des Zollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz konnte aus der Telefonüberwachung
entnommen werden, dass D.M. von ungarischen Staatsbürgern am 11.12.2002
Zigaretten übernommen hat. Diesbezüglich wurde von ihm die
Beschuldigte unter dem auf sie registrierten Anschluss mit der Telefonnummer 123
angerufen und ersucht zu dolmetschen, da die Ungarn ursprünglich auf den
falschen Übergabeplatz gefahren sind. Am Vortag hat die Beschuldigte selbst
dem D.M. avisiert, dass der "Typ" da ist.
Aus den Ermittlungen ist weiters ersichtlich, dass die
Beschuldigte am 29.10.2002 D.M. anruft und ihm sagt dass jemand mit Masterware
gekommen ist. Aus dem Gespräch ist weiters zu entnehmen, dass die
Beschuldigte in weiterer Folge das Treffen zwischen D.M. und dem
Überbringer der Masterware koordiniert hat.
Zu D.M. gab die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vor dem
Zollamt Wien am 13. Februar 2003 an, dass ihr seit einem halben Jahr
bekannt sei, dass D.M. mit Schmuggelzigaretten handle. Die Beschuldigte gibt in
ihrer Aussage weiters an, dass sie von ihrem Bekannten M.S. darauf angesprochen
worden sei, ob sie jemanden kenne, der Schmuggelzigaretten ankauft. Die
Beschuldigte gibt weiters an den Kontakt zwischen M.S. und D.M. hergestellt und
in der Folge als Zwischenstelle zwischen M.S. und D.M. aufgetreten zu sein. Es
sei so gewesen, dass M.S. anrief und die Beschuldigte dem D.M. sodann etwas
ausrichten musste.
Dies wird auch durch die niederschriftliche Aussage des
M.S. bestätigt.
Der Bf. hat hinsichtlich der im Spruch des
Einleitungsbescheides genannten Nichtgemeinschaftswaren den Täter nach der
Tat dabei unterstützt, diese zu verhandeln, indem sie zusammen mit M.S. den
D.M. als Abnehmer der Schmuggelware vermittelte. Es liegen daher hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit,
dass der Bf. den objektiven Tatbestand des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei
in Tateinheit mit dem Finanzvergehen der Monopolhehlerei nach
§§ 37Abs. 1 lit.b, 46 Abs. 1 lit.b verwirklicht hat,
vor.
Hinreichende Verdachtsgründe für die Annahme
eines vorsätzlichen Finanzvergehens sind aus der Verantwortung der
Beschuldigten klar ersichtlich, wo diese angibt, gewusst zu haben, dass es sich
um Schmuggelzigaretten handelt und auch deren Abnahme organisierte bzw. deren
Ankunft avisierte.
Nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis kann auch der
Verantwortung der Bf. es handle sich um vom ungarischen Zoll beschlagnahmte nach
Ungarn geschmuggelte Zigaretten, bei welchen die Einfuhr nach Österreich
legal erfolgte, nicht gefolgt werden. Diese Verantwortung findet sich zudem
erstmals in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist zu Recht
erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihr zur Last
gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0142-W/05
- Stammnummer
- 24338
- Gültig
- 03.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF