Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1348-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe trotz anders lautenden Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (freie Beweiswürdigung).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1348-W/06vom 03.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erhöhte Familienbeihilfe wegen einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung steht nur dann zu, wenn der Grad der Behinderung oder die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in einem Gutachten festgestellt wurde. In freier Beweiswürdigung können jedoch von der Behörde auch andere Gutachten und Unterlagen der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn aus diesen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Krankheitsbeginn hervorgeht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., L.straße, vertreten
durch Mag. Christoff Beck, 1010 Wien, Wiesingerstraße 8/12, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 28. September 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Am 4.7.2005 stellte der Bw., vertreten durch seinen
Sachwalter, den Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab
Antragstellung. Mit Bescheid vom 28.9.2005 wurde der Antrag mit der
Begründung abgewiesen, dass laut dem vom Finanzamt eingeholten
fachärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen vom 23.8.2005 eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit erst
ab 1.7.2003
festgestellt werden könne.
In diesem Gutachten vom 12.8.2005 trifft der behandelnde
Arzt folgende Diagnose:
"paranoide
Schizophrenie", Gesamtgrad der Behinderung: 50%, voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades der Behinderung ist ab 1.7.2003 aufgrund der vorgelegten relevanten
Befunde möglich. Der Untersuchte ist voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Weiters wird auf
eine erstmalige stationäre Behandlung im Juli 2003 sowie auf ein
Sachverständigengutachten vom 9.11.2004 hingewiesen.
Gegen den abweisenden Bescheid wurde mit Schriftsatz vom
3.11.2005 fristgerecht berufen und vorgebracht, dass die Unfähigkeit sich
selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen, zumindest seit 1992 bestehe. Der Bw.
habe 1983 mit dem Studium der Rechtswissenschaften begonnen und dieses 1992
trotz Krankheit beendet. Zum Nachweis wurden folgende Unterlagen
vorgelegt:
Stellungsbeschluss
des MiIitärkommandos Wien vom
28.6.1991, wonach
ein depressives
Syndrom festgestellt wurde,
eine
Amtsbestätigung des Oberlandesgerichtes Wien, wonach der Bw. von 1.6.1992
bis 16.2.1994 die Gerichtspraxis absolvierte, diese jedoch zehnmal unterbrochen
hat,
Befund
und Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik am LKH Graz vom
21.6.1993, wonach
aufgrund erheblicher Selbst-und Allgemeingefährdung die ärztliche
Behandlung nur im geschlossenen Bereich möglich sei. In diesem Gutachten
wird auch darauf hingewiesen, dass der Bw. bereits zweimal, zuletzt
im Dezember 1992, an
der Universitätsklinik in Behandlung war,
das
psychiatrische und neurologische Sachverständigengutachten vom
9.11.2004, das auch
dem untersuchenden Arzt des Bundessozialamtes vorgelegen ist, anlässlich
der von der Schwester des Bw. beantragten Sachwalterbestellung. In diesem wird
auf eine stationäre
Aufnahme im Jahr 1993 in Frankreich aufgrund von psychischen
Störungen hingewiesen. Nach der Schilderung diverser stationärer
Aufnahmen zwischen 28.7.2003 und 7.8.2004 kommt der untersuchende Arzt zu dem
Schluss, dass es sich bei der Erkrankung des Bw. um eine
paranoide
Schizophrenie mit episodisch rezidivierendem Verlauf handle. Das
festgestellte Zustandsbild,
seit
vielen Jahren
bestehend, sei einer psychischen Erkrankung gem. § 273 ABGB
zuzuordnen,
ärztliche
Bestätigung einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie,
wonach der Bw. von
Jänner 1993 bis Oktober 2003 wegen paranoider Schizophrenie bei ihr
in Behandlung gestanden sei. Eine ausreichende Arbeitsfähigkeit sei in all
den Jahren nicht vorhanden gewesen.
Nachdem die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden war, stellte der Bw.
einen Vorlageantrag.
Aufgrund der Hinweise in dem vorgelegten Akt, dass die
psychische Erkrankung des Bw. bereits vor dem 1.7.2003 bestanden habe, wurden
vom LKH Graz diesbezügliche Unterlagen angefordert. Dem Unabhängigen
Finanzsenat wurde ein Schreiben des Vorstandes der psychiatrischen
Universitätsklinik an eine Berufskollegin in Wn. vorgelegt, wonach der Bw.
von 10.12.1992 bis
18.12.1992 wegen einer depressiven Phase
bei bekannter
paranoider
Schizophrenie in
stationärer Behandlung gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter den selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1.1.2003 gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG
durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, oder nicht. Der damit ausgedrückte
Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind. Ausschlaggebend ist der innere
Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Es genügt von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, 3. Aufl. § 176, Tz. 6 und
8).
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages wurde vom Finanzamt
anhand des Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen entschieden und die erhöhte Familienbeihilfe nicht
gewährt, weil dieses dem Bw. die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab
Juli 2003 bescheinigte. Vom Bw. wird hingegen die Auffassung vertreten, das die
Behinderung und die damit verbundene dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits
zumindest 1992 eingetreten sei. Dieser Umstand ist deswegen von Bedeutung, weil
der Bw., geboren am 2.4.1965, am 2.4.1992 das 27. Lebensjahr vollendete. Die
Sachverständige des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
konnte nur das ihr vorliegende Gutachten vom 9.11.2004 berücksichtigen,
stellte die Diagnose
"paranoide Schizophrenie"
und ging von einem erstmaligen psychiatrischen Aufenthalt im Juli 2003
aus. Dem UFS liegen aber darüber hinaus die in den
Entscheidungsgründen angeführten Unterlagen vor, aus denen eindeutig
hervorgeht, dass die Diagnose
"paranoide Schizophrenie"
ab dem Jahr 1992 wiederholt gestellt wurde. Für die Zeit davor gibt
es zwar keinen unmittelbaren Nachweis, jedoch wird in dem Schreiben vom
14.1.1993 der Universitätsklinik Graz von "bekannter paranoiden
Schizophrenie" gesprochen.
Der UFS gelangt daher in freier Beweiswürdigung zu dem
Ergebnis, dass entgegen dem Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen, die dauernde Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Diagnose
"paranoide Schizophrenie"
bereits ab dem Jahr 1992 vorlag und somit ein Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe besteht.
Wien, am 3.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
erhöhte FamilienbeihilfeGutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesenfreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1348-W/06
- Stammnummer
- 24332
- Gültig
- 03.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF