Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0428-L/05
Vertretertätigkeit - nichtselbständige Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0428-L/05vom 02.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. Mai 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 25. April 2005 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Sektion A)
für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge von Erhebungen im Jahr 1999 wurde festgestellt,
dass die Berufungswerberin Herrn E., wohnhaft xx, als Mitarbeiter
beschäftigte, der für sie in Österreich deren Produkte verkaufen
sollte. Laut Erklärung der Berufungswerberin sei Herr E als freier
Außendienstmitarbeiter tätig. Dem Auftragsverhältnis lag eine
schriftliche Vereinbarung vom 28.1.1997 zugrunde, laut der Herr E sich in
eigener Regie und eigenem Namen darum bemühen werde, Kunden zu veranlassen
die Produkte der Berufungswerberin zu kaufen. Über diese Bemühungen
werde er täglich schriftlich Bericht erstatten. Als Vergütung erhalte
er hiefür monatlich 4.000 DM. Für Telefonate ersetze ihm die
Berufungswerberin 85% der Zeitgebühren seines Privatanschlusses, Fahrten
mit dem Privat-PKW würden mit Kilometergeld auf Nachweis vergütet,
für Abwesenheiten von seinem Wohnort ab 10 Stunden erhalte er
Spesenvergütung, gestaffelt je nach Dauer. Die Vereinbarung enthielt den
Zusatz, dass sie baldmöglichst durch einen Anstellungsvertrag abgelöst
werden sollte. In einer ergänzenden Vereinbarung vom Dezember 1998 wurde
eine monatliche Vergütung von 4.500 DM ab Jänner 1999
festgesetzt, außerdem eine Provision auf den Umsatz aus dem Gebiet
Österreich.
Zur Klärung der Rechtsnatur des
Auftragsverhältnisses stellte das Finanzamt im November 2004 eine Anfrage
an die Berufungswerberin, welche vertraglichen Vereinbarungen für den
Zeitraum ab 1.1.1999 gültig seien, und wenn noch kein Anstellungsvertrag
vorliegen sollte, welche Gründe für eine Beurteilung der
Tätigkeit als selbständige Tätigkeit sprechen sollten, weiters
welche Vergütungen bisher ausbezahlt wurden, welche Spesenersätze
gewährt wurden, und ob die Berufungswerberin in Österreich eine
Betriebsstätte habe.
In Beantwortung der Anfrage gab die Berufungswerberin
sinngemäß folgende Stellungnahme ab: Die Vereinbarung besage, dass
Herr E in eigenem Namen und eigener Regie als Vertreter tätig sei. Zum
Anstellungsvertrag sei es nie gekommen, da die lohnsteuerlichen und
sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen dagegen gesprochen hätten. Auf
die Berufungswerberin wären als nicht in Österreich ansässigen
Unternehmen arbeitsrechtliche Probleme zugekommen, die sie wegen einer Person
nicht eingehen wollte. Herr E sei deshalb als selbständiger Berater
tätig und selbst für seine Einkommensteuer und Sozialversicherung
verantwortlich. Er erhalte eine monatliche feste Vergütung von
2.300,81 € (4.500 DM), weiters bis zu einem Umsatz von
281.210,53 € (550.000 DM) eine Provisionsvergütung von 1%,
für den übersteigenden Teil von 2%. Für entstandene Reisekosten
erhalte er die Sätze gemäß Vereinbarung, im Jahr 2004 sei ihm
ein Leasingfahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Die Berufungswerberin
habe in Österreich weder einen Betrieb noch eine feste örtliche Anlage
oder Einrichtung, die österreichischen Kunden würden direkt vom
Wohnort des Mitarbeiters aus beliefert und betreut.
In einem weiteren Schreiben stellte das Finanzamt folgende
ergänzende Fragen an die Berufungswerberin: Welche Tätigkeit übe
der Außendienstmitarbeiter in seiner Funktion aus (genaue Beschreibung der
zu leistenden Arbeiten). Müsse er seine Arbeitsleistung persönlich
erbringen oder könne er sich auch eines Vertreters oder Hilfskräften
bedienen. Stehe es in seinem Belieben, sich dritter Personen zu bedienen, oder
bestimme darüber der Auftraggeber. Sei er nur an die vertraglich
übernommenen Verpflichtungen gebunden oder an darüber hinausgehende
Weisungen des Geschäftsherrn (Art der Arbeitsausführung,
Zweckmäßigkeit des Arbeitseinsatzes, zeitliche Koordination etc.).
Werden die Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt und welche. Darf Herr E
gleichartige Leistungen auch an andere Auftraggeber erbringen. Inwieweit trage
er ein Unternehmerwagnis. Welche bei der Tätigkeit anfallenden Aufwendungen
würden von der Firma nicht ersetzt. Habe er die Möglichkeit, im Rahmen
seiner Tätigkeit Aufträge abzulehnen. Könne er seine
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten.
In Beantwortung dieser weiteren Anfragen führte die
Berufungswerberin sinngemäß aus: Es sei ihr nicht ganz
nachvollziehbar, weshalb erst jetzt eine Überprüfung der
Arbeitnehmereigenschaft durchgeführt werde, sie sei stets von einer freien
und selbständigen Tätigkeit des Herrn E ausgegangen. Zu den Fragen
werde erklärt: Es sei vereinbart, dass Herr E als freier und
selbständiger Berater Kunden in Österreich betreue und neue Kunden
gewinne. Selbstverständlich könne er sich auch einer Hilfskraft
bedienen, allerdings müsse er die Bezahlung aus seiner Vergütung
vornehmen. Es sei nur wichtig, dass in Österreich ein Ansprechpartner
vorhanden sei. Er könne sich die Person auch selbst aussuchen, allerdings
müssen die Interessen der Firma gewahrt bleiben. Als Berater plane er seine
Kundenbesuche selbständig und führe sie durch, die Berufungswerberin
würde von ihm einen kurzen Bericht zur Information erhalten. Auf Grund der
Provision sei es auch in seinem Interesse, die Umsätze bei den
Bestandskunden zu steigern und Neukunden zu gewinnen. Selbstverständlich
könne es auch vorkommen, dass die Firma ihn bitte, bei seiner nächsten
Planung einen bestimmten Kunden miteinzubeziehen, weil Probleme anstünden.
Herr E sei von seiner Wohnung aus tätig, bis März 2004 habe er
für sein Fahrzeug Kilometergeld abgerechnet, ab diesem Zeitpunkt stehe ihm
ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Derzeit würden auch die
Telefonkosten übernommen, sollte er jedoch weitere Beratungen
übernehmen, müsste eine neue Regelung getroffen werden. Er könne
selbstverständlich auch Beratungen für andere Firmen übernehmen,
sofern diese nicht in Konkurrenz zum Unternehmen der Berufungswerberin
stünden. Er müsse jedoch darauf achten, dass die für die
Berufungswerberin erbrachte Leistung im vereinbarten Verhältnis zur
Bezahlung stehe. Im Moment werde für Herrn E kein Unternehmerrisiko
gesehen. Die Abwicklung der Geschäfte laufe direkt zwischen den Kunden und
der Berufungswerberin ab und sie prüfe auch, ob sie eventuell aus
Bonitätsgründen einen Kunden nicht beliefern wolle. Herr E erhalte auf
Nachweis Reisekosten, andere Zuwendungen, die nichtselbständige Mitarbeiter
erhielten, wie z.B. Weihnachtssonderzahlungen, Urlaubsgeld etc. erhalte er
nicht. Sein Einkommen könne er über die vereinbarte Provision durch
entsprechende Leistung selbst beeinflussen.
Auf Grund der getroffenen Feststellungen und des
Ergebnisses im Vorhaltsverfahren kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass die
Tätigkeit des Außendienstmitarbeiters steuerlich als
nichtselbständige Tätigkeit einzustufen sei, und forderte für die
Jahre 1999 bis 2004 den auf die Vergütungen für diese Tätigkeit
entfallenden Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
nach.
In der gegen die Bescheide eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin sinngemäß aus: Herr E werde
jährlich zur Einkommensteuer veranlagt und es sei unverständlich,
weshalb das Finanzamt erst nach sechs Jahren prüfe, ob er
selbständiger oder unselbständiger Steuerpflichtiger sei. Hier liege
ein Versäumnis der Behörde vor und das Ergebnis könne auch erst
für die Zukunft gelten. Als ausländischem Auftraggeber sei der
Berufungswerberin eine solche Abgabe nicht bekannt gewesen und sie hätte
die Kosten auch nicht in die Planung einbeziehen können. Es sei klar zum
Ausdruck gekommen, dass Herr E als selbständiger Vertreter geführt
werde. Auch ein freier Vertreter müsse sich an vorgegebene Weisungen halten
und könne nicht für Konkurrenzunternehmen arbeiten. Er könne auch
Informationen erhalten, welche Kunden er eventuell besuchen solle. Auch
könne für einen freien Vertreter für die Betreuung eines
Kundenstammes ein Fixum vereinbart werden. Das Verhältnis Fixum -
Provision sei nicht relevant. Nach Ansicht der Berufungswerberin liege
Nichtselbständigkeit nur vor, wenn der Betroffene keine eigenen
Entscheidungen treffen darf, seine Dienstreisen mit dem Auftraggeber abstimmen
muss, Ansprüche an den Arbeitgeber hat, die sich aus dem Tarifvertrag
ableiten (Urlaubsgeld etc.), kein eigenes Personal einstellen darf, eine
vorgegebene Arbeitszeit hat, keine anderen Unternehmen vertreten darf. Dies
alles liege bei Herrn E nicht vor. Ob Spesen gegen Beleg erstattet würden
oder dem Honorar zugeschlagen würden, sei Gestaltungsmöglichkeit des
Vertrages. Wenn der Mitarbeiter keine Hilfskräfte in Anspruch genommen
habe, sei dies allein seine Entscheidung und kein Kriterium für eine
Beurteilung. Auch sei es im Geschäftsbetrieb völlig normal, dass
zwischen Handelsvertreter und Auftraggeber ein Reporting bestehe. Die
Berufungswerberin gehe daher nach wie vor davon aus, dass selbständige
Tätigkeit vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben
den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle sind
Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinn des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß Absatz 3 ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die in
Absatz 1 genannten Dienstgeber gewährt worden sind.
Maßgeblich für die Verpflichtung zur Entrichtung
des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist nach
der zitierten Gesetzesstelle, dass im Inland Dienstnehmer beschäftigt
werden. Es ist nicht erforderlich, dass im Inland auch eine Betriebsstätte
vorhanden ist.
In gegenständlichem Fall steht lediglich in Streit, ob
der Mitarbeiter, der in Österreich für die Berufungswerberin
tätig wird, als Dienstnehmer anzusehen ist, von dessen Vergütungen der
Dienstgeberbeitrag zu entrichten ist.
Zur Feststellung, ob eine Person in einem derartigen
Dienstverhältnis steht, weist das Familienlastenausgleichsgesetz auf die
Begriffsbestimmung des § 47 Abs. 2 EStG 1988 hin.
Gemäß dieser Bestimmung liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist dann der
Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist.
Nach Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Tz. 4.3 zu § 47 EStG 1988, ist die Definition des
§ 47 Abs. 2 EStG eine eigenständige des Steuerrechts, weder
dem bürgerlichen Recht, dem Sozialversicherungsrecht, noch anderen
Rechtsgebieten entnommen. Die Absicht des historischen Gesetzgebers ging dahin,
ein tatsächliches Verhältnis, oder mit anderen Worten, einen Zustand
zu umschreiben. Für die Frage nach dem Bestehen eines steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses ist es nicht maßgebend, ob auch ein
Dienstverhältnis im Sinn des bürgerlichen Rechts vorliegt, auch der
Abschluss eines formellen Dienstvertrages ist nicht Voraussetzung (VwGH
27.10.1987, 85/14/0010). Es genügt, wenn die ausgeübte Tätigkeit
in ihrer Erscheinungsform dem "Tatbild" des § 47
Abs. 2 EStG entspricht.
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG
1988 enthält zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit
gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers. Es gibt jedoch Fälle, in denen beide Kriterien
noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer
nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. So wird
insbesondere bei höher qualifizierten Leistungen, bei denen der geistigen
Schaffenskraft und Kreativität des Arbeitnehmers besondere Bedeutung
zukommt, die Weisungsgebundenheit in Bezug auf Art und Inhalt der
ausgeübten Tätigkeit häufig in den Hintergrund treten, oder es
wird der zeitlichen und organisatorischen Eingliederung in den
Unternehmensbereich des Arbeitgebers dann keine wesentliche Bedeutung zukommen,
wenn die Arbeitsleistung überwiegend oder gänzlich außerhalb
örtlicher Einrichtungen, die dem Arbeitgeber zuzurechnen sind, erbracht
wird. Ist eine klare Abgrenzung aufgrund der beiden Kriterien nicht
möglich, dann ist an Hand weiterer Merkmale zu beurteilen, ob die Merkmale
der Selbständigkeit oder der Unselbständigkeit überwiegen. In
zahlreichen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof auch dem Umstand, ob
der Steuerpflichtige mit der ausgeübten Tätigkeit ein
Unternehmerrisiko trägt, ebenso wesentliche Bedeutung beigemessen wie den
beiden Kriterien der Legaldefinition. Entscheidend ist das Gesamtbild der
Tätigkeit.
Beurteilt man nun das im gegenständlichen Fall
strittige Auftragsverhältnis entsprechend diesen Ausführungen, dann
ist zunächst zum Vorliegen von Weisungsgebundenheit zu bemerken: Wenn die
Aufgabe des Auftragnehmers darin besteht, die in Österreich ansässigen
Kunden der Berufungswerberin zu betreuen und neue Kunden zu gewinnen, dann
handelt es sich hiebei zweifellos um eine qualifizierte Tätigkeit, der ein
hohes Maß tatsächlicher Selbständigkeit innewohnt. Wie aus den
Ausführungen der Berufungswerberin abzuleiten ist, wurde der Mitarbeiter
vor allem deshalb ausgewählt, da er sowohl in der Branche als auch
über den Kundenkreis bereits Kenntnisse hatte und dies insbesondere deshalb
für die Firma wichtig war, da sie in diesem örtlichen Bereich keinen
anderen Mitarbeiter beschäftigt. Wenn dem Mitarbeiter daher weitgehend
freie Hand in der Einteilung und Abwicklung seiner Arbeit gelassen wird, dann
liegt dies in der Natur dieser Tätigkeit und ist in seinen besonderen
Kenntnissen begründet. In solchen Fällen genügt es, wenn sich die
Weisungsgebundenheit auf die grundsätzliche Erfüllung der Aufgaben
beschränkt, ohne den Arbeitsablauf detailliert zu regeln (vgl. z.B. VwGH
30.11.1993, 89/14/0300, betreffend einen leitenden Angestellten).
Charakteristisch für das Vorliegen persönlicher
Weisungsgebundenheit ist unter anderem die Verpflichtung des Auftragnehmers, dem
Auftraggeber seine Arbeitskraft für eine bestimmte Zeit und für
bestimmte Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Wenn nun die Berufungswerberin
in ihrer Argumentation mehrfach betont, dass sich Herr E durchaus auch einer
Hilfskraft bedienen hätte können und die Arbeit nicht selbst leisten
musste, so ist allerdings hiezu festzustellen, dass der schriftlichen
Vereinbarung, die bisher nur hinsichtlich der Entlohnung abgeändert wurde,
kein Hinweis auf diesen Umstand zu entnehmen ist. Nach dieser Vereinbarung werde
sich Herr E in eigener Regie und in eigenem Namen bemühen, Kunden zu
veranlassen, die Produkte der Berufungswerberin zu kaufen. Über diese
Bemühungen werde er täglich schriftlich Bericht erstatten. In der
Folge werden neben der Festsetzung der Vergütung genaue Regelungen
über den Ersatz seiner für Telefonate und Reisetätigkeit
angefallenen Aufwendungen getroffen - die gesamte Vereinbarung geht somit
von einer Arbeitsleistung durch den Auftragnehmer selbst aus. Da sich Herr E
auch tatsächlich in den vergangenen Jahren niemals einer Hilfskraft bedient
hat, kann diese Aussage der Berufungswerberin nicht nachvollzogen werden.
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin spricht die
vereinbarte tägliche Berichtspflicht über die Bemühungen des
Auftragnehmers durchaus auch für bestehende Weisungsgebundenheit, da damit
jedenfalls eine gewisse Kontrolle durch den Auftraggeber gewährleistet ist.
Schließlich müsse der Auftragnehmer auch nach den Ausführungen
der Berufungswerberin darauf achten, dass die erbrachte Leistung - sollte
er auch noch für andere Firmen tätig werden - im vereinbarten
Verhältnis zur Bezahlung stehe.
Was die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
betrifft, so kommt diesem Merkmal insofern keine wesentliche Bedeutung zu, da
der Auftragnehmer nur außerhalb der örtlichen Einrichtungen der
Berufungswerberin tätig wird (Vgl. z.B. VwGH 25.10.1994, 90/14/0184,
betreffend eine Vertretertätigkeit). Bemerkt wird jedoch, dass ihm ab 2004
immerhin ein Firmenfahrzeug für seine Reisetätigkeit zur
Verfügung gestellt wurde.
Bei dieser Sachlage ist nunmehr noch wesentlichstes Merkmal
für die Beurteilung des Auftragsverhältnisses, ob der Auftragnehmer
ein Unternehmerwagnis zu tragen hat, da ein solches gegen das Vorliegen
nichtselbständiger Tätogkeit sprechen würde. Ein
Unternehmerwagnis ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Tätigkeit und die
Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und die mit der
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen vom Steuerpflichtigen selbst aus eigenem
getragen werden müssen.
Nach der vorliegenden Entgeltsvereinbarung erhielt der
Auftragnehmer zunächst nur eine fixe monatliche Vergütung von
4.000 DM, seit dem Jahr 1999 eine fixe monatliche Vergütung von
4.500 DM (2.300,81 €) und dazu eine umsatzabhängige
Provision, die in den geprüften Jahren insgesamt weniger als 50% des Fixums
betragen hat. Darüber hinaus werden ihm alle denkbaren wesentlichen
Aufwendungen ersetzt wie Telefonkosten, Fahrtkosten mit dem eigenen Auto (die ab
März 2004 nicht mehr anfallen, da ihm ab diesem Zeitpunkt ein Firmenauto
zur Verfügung steht) und Spesen für mehrstündige Abwesenheiten
von zu Hause. Eine solche Vereinbarung, bei der der Auftragnehmer einen für
den Lebensunterhalt ausreichenden Grundlohn erhält, zeigt auch dann kein
Unternehmerwagnis auf, wenn er zusätzlich als Leistungsanreiz Provisionen
erhält, insbesondere wenn er auch keinerlei mit der Tätigkeit
verbundene Auslagen und Spesen selbst tragen muss.
Die Berufungswerberin selbst hat in ihren Ausführungen
eingeräumt, dass sie in der Tätigkeit ihres Auftragnehmers kein
Unternehmerrisiko sieht.
Nach diesen Feststellungen überwiegen im
gegenständlichen Fall die Merkmale eines Dienstverhältnisses, sodass
das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass für die an Herrn E
bezahlten Vergütungen Dienstgeberbeiträge zu leisten sind.
Zu den Berufungsausführungen ist noch zu bemerken: Der
Einwand der Berufungswerberin, dass die Feststellung einer allfälligen
Dienstgeberbeitragspflicht nur für die Zukunft und nicht für die
Vergangenheit gelten könne, geht ins Leere. Wird festgestellt, dass
Dienstgeberbeiträge zu leisten gewesen wären, dann ist eine
Nachforderung aller noch nicht verjährten Beiträge möglich. Wie
bereits zuvor festgestellt, ist es für das Vorliegen eines
steuerrechtlichen Dienstverhältnisses lediglich von Bedeutung, dass die
ausgeübte Tätigkeit in ihrer Erscheinungsform die entsprechenden
Merkmale aufweist. Es ist daher unerheblich, ob der Vertrag so gestaltet ist,
dass der Auftragnehmer auch die aus dem Tarifvertrag ableitbaren Zahlungen
(Urlaubsgeld, Sonderzahlungen etc.) erhält. Zweifellos ist jedes einzelne
Sachverhaltselement, das vom Finanzamt als Indiz für ein
Dienstverhältnis gewertet wurde, jeweils für sich allein nicht
ausreichend, um ein solches anzunehmen. Enthält jedoch ein Vertrag sowohl
Elemente, die für ein Dienstverhältnis sprechen, als auch solche, die
dagegen sprechen, dann hat sich die Beurteilung nach dem Gesamtbild, nach dem
Überwiegen der Merkmale zu richten. Wie oben dargestellt, spricht das
Gesamtbild im gegenständlichen Fall für ein Dienstverhältnis.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 2.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0428-L/05
- Stammnummer
- 24327
- Gültig
- 02.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF