Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0221-F/03
Bestimmung des Wohnsitzes im Sinne des Art. 4 DBA-Lie bei Vorliegen eines Doppelwohnsitzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0221-F/03vom 02.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HK, D, L-Gasse, vom
10. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
2. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde am 8. Oktober 2002 beim
Zollamt M angehalten und kontrolliert. Er gab dem Zollwacheorgan gegenüber
an, dass er seit ca. einem halben Jahr in Liechtenstein bei der B, J, T, als
Bäcker beschäftigt sei. Er wohne über Vermittlung seines
Arbeitgebers unangemeldet in F. Er kenne weder den Namen noch die Adresse der
Person bei der er in F wohne (vgl. Kontrollmitteilung des Zollamtes M vom
11. Oktober 2002).
Mit dem am 3. März 2003 beim Finanzamt
eingelangten Schreiben des Berufungswerbers legte dieser eine
Aufenthaltsbewilligung für Liechtenstein (Kurzaufenthaltsbewilligung)
für die Zeit vom 1. November 2001 bis zum 31. Oktober 2002
(vgl. Verfügung des Ausländer- und Passamtes des Fürstentums
Liechtenstein vom 22. September 2001), einen Meldezettel betreffend
seines Wohnsitzes in W, C, und einen Lohnausweis seines liechtensteinischen
Arbeitgebers für die Zeit vom 1. Jänner 2002 bis zum
31. Oktober 2002 vor.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der
Berufungswerber im Streitzeitraum einer Grenzgängertätigkeit nach
Liechtenstein nachgegangen sei, Österreich ein Besteuerungsrecht an den vom
Berufungswerber im Streitjahr aus Liechtenstein bezogenen Lohneinkünften
zukommen würde und erließ in weiterer Folge den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid vom 2. Juli 2003.
Mit Berufung vom 10. Juli 2003 wandte sich der
Berufungswerber gegen die inländische Besteuerung seiner Einkünfte aus
Liechtenstein und brachte Folgendes vor: Die Anwendung des
Doppelbesteuerungsabkommens Österreich - Liechtenstein bedinge, dass er in
beiden Vertragsstaaten ansässig sei. Seiner Ansicht nach sei er aber im
streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich nicht ansässig
gewesen, da er in Österreich weder über einen Wohnsitz verfügt
noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Ein Wohnsitz wäre nur
dann anzunehmen gewesen, wenn er eine Wohnung inne gehabt hätte unter
Umständen, aus denen geschlossen hätte werden können, dass er die
Wohnung beibehalten und benützen werde. Eine polizeiliche Meldung in
Österreich sei seiner Ansicht nach nicht entscheidend. Diese sei nur
deshalb erfolgt, da nach liechtensteinischem Recht eine Meldung in
Österreich notwendig gewesen sei. Bei der gegenständlichen Wohnung
handle es sich um die Wohnung seiner Eltern. Über die Wohnung habe er nicht
die tatsächliche Verfügungsgewalt gehabt und sie sei ihm nur nach der
jeweiligen Willensentscheidung seiner Eltern zur Verfügung
gestanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2003
hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In seinem Schreiben vom 23. August 2003, welches als
Vorlageantrag zu werten war, brachte der Berufungswerber Nachstehendes
vor: "Das Verfahren ist
verfassungswidrig, da es sich um eine willkürliche Auswahl handelt welches
nicht auf ALLE im ähnlichen Arbeitsverhältnis wirkende
Staatsbürger dieser Republik angepasst wird. Für die Zeit meines
Auslandsaufenthalets - mehr als 6 Monate - waren meine Lebensinteressen nicht in
Österreich. Die Lebenserhaltungskosten insgesamt deutliche ÜBER diese
im Inland üblicher Standard lagen und diese meine Situation von Ihnen nicht
berücksichtigt wird. Sie betrachten mich als einen im Inland wohnenden
Steuerpflichtigen, verweigern mir jede Art von Pendler /
Kilometerentschädigung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Berufungswerber im Streitzeitraum in
Österreich im Sinne von § 1 EStG 1988 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig und im Sinne von Art. 4 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (im Folgenden kurz: DBA-Lie) ansässig war.
Gemäß
§ 1 Abs. 2
EStG 1988 sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig jene
natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht
erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Das Einkommensteuergesetz enthält keine Definition der
Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt".
Es ist daher § 26 BAO heranzuziehen. Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat die natürliche Person dort
einen Wohnsitz, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen
wird.
Eine Wohnung im Sinne des
§ 26 Abs. 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der
Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung
jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach
Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes
Heim bieten (vgl. zB VwGH 26.11.1991, 91/14/00412). Der
Steuerpflichtige muss die Wohnung "innehaben". Innehaben bedeutet, über
eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie
also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können
(vgl. VwGH 14.11.1996, 94/16/0033). Als Rechtsgründe für die
Innehabung kommen Eigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht, aber auch
familienrechtliche Ansprüche (zB des Ehegatten) in Betracht. Eine bestimmte
rechtsgeschäftliche Form ist nicht nötig (vgl.
Ritz3,
Bundesabgabenordnung-Kommentar, Tz 6 zu § 26 BAO). Dabei
fordert der Wohnsitzbegriff nicht die ununterbrochene tatsächliche
Benützung der Wohnung. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen auch
tatsächlich benutzt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur, ob
Umstände dafür sprechen, dass sie ständig durch den
Abgabepflichtigen benutzt werden kann (vgl. Stoll, BAO Kommentar,
Seite 335). Eine Wohnung wird grundsätzlich so lange beibehalten, als
die Person nicht in äußerlich erkennbarer Weise ihre Absicht, die
Wohnung aufzugeben, kundtut. Die Wohnung muss nicht den Mittelpunkt der
Lebensinteressen bilden (vgl. VwGH 21.5.1990, 89/15/0115). Auch ein sog.
abgeleiteter Wohnsitz ist ein Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO.
Volljährige Steuerpflichtige, die keine eigene Wohnung haben und bei ihren
Eltern leben, haben dort einen abgeleiteten Wohnsitz (vgl.
Ritz3, a.a.o.,
Tz 12 zu § 26 BAO). Eine berufliche Tätigkeit im
Ausland und häufige Auslandsreisen schließen einen Wohnsitz im Inland
nicht aus (vgl. VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; VwGH 24.1.1996, 95/13/0150;
VwGH 26.11.1991, 91/14/0041).
Der Berufungswerber war im Streitzeitraum an der Adresse
seiner elterlichen Wohnung in W, C, polizeilich gemeldet (vgl. den Meldezettel
und das Vorbringen in der Berufung vom 10. Juli 2003) und hatte damit
am Wohnsitz seiner Eltern einen sog. abgeleiteten Wohnsitz. Daran ändert
auch die (nur) zehn Monate dauernde berufliche Tätigkeit in Liechtenstein
nichts (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 11 zu
§ 1 EStG 1988). Außerdem sind dem Berufungswerber im
Streitzeitraum auch in F Räumlichkeiten zur Verfügung gestanden, die
er benützen konnte [vgl. die Angaben des Berufungswerbers anlässlich
der Grenzkontrolle, wonach sein liechtensteinischer Arbeitgeber ihm eine
Unterkunft in F vermittelte [das Vorbringen, dass er weder den Namen jener
Person, bei der er in F unangemeldet wohne (der Annahme eines inländischen
Wohnsitzes steht nicht entgegen, dass der Berufungswerber in F polizeilich nicht
gemeldet war) noch die Adresse seiner Unterkunft in F kenne, ist als reine
Zweckbehauptung zu werten]. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers kann
daher kein Zweifel an seiner unbeschränkten Steuerpflicht in
Österreich bestehen.
In einem weiteren Schritt war die Frage zu beantworten, wo
der Berufungswerber im fraglichen Zeitraum im Sinne von Art. 4 DBA-Lie
ansässig war.
Gegenständlich wurde dem Berufungswerber im Hinblick
auf das liechtensteinische Arbeitsverhältnis eine
Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt. In der Verfügung des Ausländer-
und Passamtes des Fürstentums Liechtenstein vom
22. September 2001 ist als liechtensteinische Adresse des
Berufungswerbers die Adresse J, T, eingetragen. Diese Kurzaufenthaltsbewilligung
war für die Dauer vom 1. November 2001 bis zum
31. Oktober 2002 erteilt worden.
Artikel 15 iVm Artikel 23 DBA-Lie regelt die Besteuerung
der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Hinblick auf die
Vermeidung der Doppelbesteuerung. Diesen Bestimmungen zufolge dürfen
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur
in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen
Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so
dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat
besteuert werden
(Art. 15 Abs. 1 DBA-Lie). Einkünfte aus
unselbständiger Arbeit solcher Personen, die in einem Vertragsstaat in der
Nähe der Grenze ansässig sind und im anderen Staat in der Nähe
der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von
ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger), werden in dem Vertragsstaat
besteuert, in dem sie ansässig sind. Der Staat des Arbeitsortes ist jedoch
berechtigt, von den erwähnten Einkünften eine Steuer von
höchstens vier von Hundert im Abzugsweg an der Quelle zu erheben
(Art. 15 Abs. 4 DBA-Lie). Um eine sich ergebende
Doppelbesteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zu
vermeiden, normiert Art. 23 Abs. 2 DBA-Lie, dass Österreich, wenn eine in
Österreich ansässige Person Einkünfte bezieht, die nach den
Artikeln 7, 10, 11, 12, 13 Abs. 2, 15 und 16 in Liechtenstein besteuert werden
dürfen, auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebenden Steuer den Betrag
anrechnet, der der in Liechtenstein gezahlten Steuer entspricht.
Gemäß Art. 4 DBA-Lie bedeutet der Ausdruck "eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine natürliche Person, die
nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthaltes oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist. Ist eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten
ansässig, so gilt die Person als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem
sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie
in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt
sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen). Eine in einem Vertragsstaat
unterhaltene ständige Wohnstätte begründet gemäß Abs.
3 nur dann einen Wohnsitz im Sinne des Abkommens, wenn der Inhaber der
Wohnstätte in diesem Staat die fremdenpolizeilichen Voraussetzungen
für einen dauernden Aufenthalt erfüllt. Nach dem klaren
Abkommenswortlaut wird damit in Art. 4 Abs. 3 DBA-Lie eine
zusätzliche Voraussetzung für die abkommensrechtliche
Ansässigkeit formuliert, die zu den in Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen hinzutreten muss.
Die befristete Kurzaufenthaltsbewilligung des
Berufungswerbers stellt jedoch keine solche fremdenpolizeiliche Voraussetzung
für einen dauernden Aufenthalt dar (vgl. dazu auch
http://www.llv.li/amtsstellen/llv-apa-bewilligungstypen_begriffsbestimmungen/llv-apa-kurzaufenthaltsbewilligung.htm.).
Von einer fremdenpolizeilichen Genehmigung zu einem Daueraufenthalt kann bei
einer Aufenthaltsbewilligung, die - wie gegenständlich - maximal dreizehn
Monate dauern darf, nicht die Rede sein. Aus diesem Grund war der
Berufungswerber im Streitzeitraum als nicht in Liechtenstein ansässig im
Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens anzusehen, mit der Folge, dass
Österreich die liechtensteinischen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit besteuern darf.
Was das völlig allgemein gehaltene Vorbringen des
Berufungswerbers im Vorlageantrag vom 23. August 2003 anlangt,
"dass das Verfahren verfassungswidrig
ist, da es sich um eine willkürliche Auswahl handelt, welches nicht auf
alle im ähnlichen Arbeitsverhältnis wirkende Staatsbürger dieser
Republik angepasst wird", und damit zum Ausdruck bringen will, dass
es nicht einsichtig sei, dass nicht in jedem Fall die im Ausland erzielten
Einkünfte der Besteuerung unterzogen würden, so ist dazu zu sagen,
dass dem Berufungswerber kein Anspruch auf Gleichbehandlung daraus
erwächst, dass das Finanzamt in gleichen oder ähnlich gelagerten
Fällen die im Ausland erzielten Einkünfte keiner Besteuerung
zuführen kann. Aus der Tatsache, dass Personen ungerechtfertigterweise ihre
erzielten ausländischen Einkünfte nicht offen legen und das Finanzamt
mangels Kenntnis der ausländischen Einkünfte diese nicht der
Besteuerung unterzieht, kann dem Berufungswerber kein Rechtsanspruch erwachsen.
Im Übrigen erachtet der Unabhängige Finanzsenat die Zollkontrollen
durchaus als ein taugliches und effektives Mittel, um eine Umgehung der
inländischen Steuerpflicht hintanzuhalten.
Dem Vorbringen, dass die Lebenshaltungskosten in
Liechtenstein deutlich über jenen im Inland liegen würden und dass
diese Situation nicht berücksichtigt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass
dieses Vorbringen derart unbestimmt ist, dass es nicht möglich ist,
eindeutig dazu Stellung zu beziehen. Der Berufungswerber hat in keiner Weise
konkret dargetan, welche Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach in
diesem Zusammenhang berücksichtigt werden sollen. Gleiches gilt auch
für das weitere Vorbringen des Berufungswerbers, wonach ihm "jede Art
von Pendler / Kilometerentschädigung verweigert" worden
sei. Dazu ist außerdem Folgendes zu sagen: Die Kosten der Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in
Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn
entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst
("kleines Pendlerpauschale") oder die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges
nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens
2 km beträgt ("großes Pendlerpauschale"). In
zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Für den vollen
Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein
Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann zusteht, wenn im
Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte
- Wohnung zurückgelegt wird (vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die
Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2003,
Seite 175). Für den Fall, dass der Arbeitnehmer über
mehrere Wohnungen verfügt, ist für die Berücksichtigung des
Pendlerpauschales immer die Entfernung von der Arbeitsstätte zur
nächstgelegenen Wohnung (am Arbeitsort) maßgeblich. Ein Zimmer in
einem Dienstgebäude stellt eine Wohnung dar; wenn es sich im selben
Gebäude wie die Arbeitsstätte befindet, kann kein Pendlerpauschale
zugebilligt werden (vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.o.,
Ausgabe 2003, Frage 16/24, Seite 226). Gegenständlich
kann ein Pendlerpauschale nicht gewährt werden, weil zum einen für die
Berücksichtigung eines Pendlerpauschales der Wohnsitz in Gmd1 völlig
unmaßgeblich ist, zumal gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der
Berufungswerber die Strecke Gmd2 - Gmd1 im Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat)
überwiegend zurückgelegt hat. Zum anderen sind dem Berufungswerber
neben Räumlichkeiten in F auch Räumlichkeiten am Sitz seines
liechtensteinischen Arbeitgebers in Gmd2 zur Verfügung gestanden (vgl. das
Schreiben des Ausländer- und Passamtes des Fürstentums Liechtenstein
über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung, worin als
liechtensteinische Adresse des Berufungswerbers die Adresse des Arbeitgebers in
Gmd2 angegeben worden ist; im Übrigen ist auch anhand des Lohnausweises
für den Streitzeitraum ersichtlich, dass der liechtensteinische Arbeitgeber
dem Berufungswerber eine Unterkunft im Dienstgebäude zur Verfügung
gestellt hat, weil dieser neben einem Barlohn auch einen Naturallohn, welcher
erfahrungsgemäß Verpflegung und Unterkunft umfasst, gewährt
hat).
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 2. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 15 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
liechtensteinische EinkünftenichtselbständigGrenzgängerLiechtensteinansässigWohnsitzständige Wohnstättedauernder Aufenthalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0221-F/03
- Stammnummer
- 24315
- Gültig
- 02.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF