Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1217-W/06
Zahlungserleichterung: Anfechtung einer Abgabenvorschreibung begründet keinen Härtefall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1217-W/06vom 28.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder ADir. Helmut Hummel, Gottfried Hochhauser und Wilhelm Strommer im
Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung der
Bw., vertreten durch Julius Morak & Franz Harrand Wirtschaftstreuhand GmbH
& Co KEG, 2345 Brunn am Gebirge, Bahnstraße 5, vom
22. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St.
Pölten, vertreten durch OKoör. Mag. Eva-Maria Zeh, vom
25. Jänner 2006 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO nach der am 28. September 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit elektronischer Eingabe vom
23. Jänner 2006 stellte die Berufungswerberin (Bw.) den Antrag
auf Stundung des Abgabenrückstandes bis zur Erledigung der Berufung vom
31. August 2005 und führte aus, dass die Einbringlichkeit des
Rückstandes in keiner Weise gefährdet sei.
Der Abgabenrückstand betrug
€ 37.499,51.
Mit Bescheid vom 25. Jänner 2006 wies das
Finanzamt das Ansuchen mit der Begründung ab, dass die Einbringlichkeit der
Abgaben gefährdet erscheine, weil keinerlei Zahlungen geleistet würden
und die Bw. auch sonst ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen
sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet sei, da es sich
bei der Bw. um ein operatives Unternehmen handle, welches derzeit Gewinne
erwirtschafte.
Die Nichtbezahlung der laufenden Umsatzsteuer beruhe auf
einem Missverständnis. Der Geschäftsführer sei der Meinung
gewesen, dass die seitens des Finanzamtes zu Gunsten der strittigen
Rückstände aufgrund der Betriebsprüfung zurückbehaltenen
Beträge bis zur Erledigung der Berufung mit den laufenden Umsatzsteuern
verrechnet werden könnten. Ab sofort werde das Unternehmen seinen laufenden
steuerlichen Verpflichtungen nachkommen.
Im Zusammenhang mit dem laufenden Berufungsverfahren werde
darauf hingewiesen, dass ein Teil der Nachforderung aufgrund der
Betriebsprüfung schon beglichen worden sei, sodass der derzeitige
Rückstand nur mehr einen Teil der strittigen Beträge darstelle. Die
Begründung des Abweisungsbescheides sei daher auf Grund des vorhin
Angeführten nicht stichhaltig. Es werde daher ersucht, dem Ansuchen
stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
3. März 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab und führte zur Begründung aus, dass der aushaftende Rückstand
im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender
bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen
sei, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt
werden könne.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Anberaumung einer mündlichen
Senatsverhandlung.
Zur Begründung wiederholte die Bw. den in der Berufung
gestellten Antrag.
In der am 28. September 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass im gegenständlichen Unternehmen eine gerichtliche
Hausdurchsuchung stattgefunden habe und die darauf gefolgte, über mehrere
Jahre dauernde Betriebsprüfung im Juli 2005 abgeschlossen worden sei. Die
beschlagnahmten Unterlagen seien bislang nicht ausgefolgt worden.
Während des
Betriebsprüfungszeitraumes seien seitens der Abgabenbehörde laufend
USt-Guthaben zur Sicherstellung eingehoben worden, sodass die Nachforderung auf
Grund der Betriebsprüfung damit de facto gedeckt gewesen sei.
Die gegen die Bescheide auf
Grund der Betriebsprüfung eingebrachten Berufungen und auch die im
Zusammenhang damit eingebrachten Anträge auf Aussetzung der Einhebung seien
bislang nicht erledigt worden, sodass bei einem zu erwartenden Wegfall der
Abgabennachforderung nach Erledigung der Berufung der Abgabenrückstand mit
den vorhandenen ursprünglich sichergestellten und nunmehr gegengerechneten
USt-Gutschriften abgedeckt sein sollte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212
Abs.1 BAO lautet: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Essentielle Voraussetzungen für die Bewilligung eines
Zahlungserleichterungsansuchens sind demnach neben dem Vorliegen eines
entsprechenden Ansuchens des Abgabepflichtigen einerseits, dass die sofortige
oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für diesen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und andererseits, dass die Einbringlichkeit
durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche dieser gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein. Nur wenn die
genannten Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der
Abgabenbehörde, eine Zahlungserleichterung zu bewilligen.
Diese Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem
Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb
konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend
darzulegen (VwGH vom 26.2.2001, 2000/17/0252).
Die für die Zulässigkeit einer Abgabenstundung im
Wege einer Ermessensentscheidung vorausgesetzte erhebliche Härte im
Verständnis des § 212 BAO ist als Auswirkung der konkreten
Besteuerungsangelegenheit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Abgabepflichtigen zu verstehen (vgl. hiezu auch die Zusammenfassung der Lehre
und Rechtsprechung zu diesem Begriff bei Stoll, BAO III, 2247 ff,
sowie insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.1992, 92/14/0053). Im
letztgenannten Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, die Tatsache
der Anfechtung einer Abgabenvorschreibung (dort mit Wiederaufnahmeantrag)
begründe für sich allein noch keinen Härtefall. Ein solcher
läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig
wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren
Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre, und die Einziehung zu
wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde.
Im gegenständlichen Fall ist auch festzuhalten, dass
es die Bw. entgegen ihrer diesbezüglichen Darlegungslast verabsäumte,
die Auswirkungen der Entrichtung derjenigen Abgabenschuldigkeiten, deren
Stundung beantragt wurde, auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse konkret
darzulegen.
Somit liegen keine konkreten Ausführungen dahingehend
vor, warum für die Bw. die Entrichtung der Abgaben mit einer erheblichen
Härte verbunden wäre.
Dazu kommt noch, dass die Bw. entgegen ihrer
Ankündigung in der Berufung vom 22. Februar 2006 ihren laufenden
steuerlichen Verpflichtungen nicht (vollständig) nachgekommen ist, da die
Umsatzsteuer 2/06, 3/06, 5/06 und 06/06 zwar gemeldet aber nicht entrichtet
wurde und der Saldo am Abgabenkonto auf € 38.161,92 angewachsen ist,
so dass auch Zweifel an der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit des
Abgabenrückstandes bestehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1217-W/06
- Stammnummer
- 24290
- Gültig
- 28.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF