Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1444-W/06
Verspätete Berufung gegen einen Wiederaufnahmebescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1444-W/06vom 28.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HF, 1030 Wien, ADR, vertreten
durch Dr. Günther Koszik, 1220 Wien, Siebenbürgerstraße
16-26/65/25, vom 15. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 21. April 2004
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
hinsichtlich der Einkommensteuer für 1990 entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 1990 wird gem. § 273 Abs. 1 lit
b Bundesabgabenordnung (BAO) als verspätet
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
HF erhob am 14. Mai 1998
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien - Umgebung vom 20. April 1998
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Einkommensteuer 1990
und Einkommensteuer 1990 das Rechtsmittel der Berufung, worin das Vorliegen von
Wiederaufnahmsgründen gleichermaßen in Abrede gestellt wurde, wie die
Auffassung des Finanzamtes, HF sei eine
verdeckte Gewinnausschüttung zugeflossen.
Die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IX wies die besagte
Berufung mit Berufungsentscheidung vom 14. Dezember 1998 als unbegründet
ab.
Der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
entsprach der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) insoweit, als er die genannte
Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom 28. Februar 2002 wegen Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.
Das Finanzamt Wien 9/18/19/ Klosterneuburg gab der vorhin
genannten Berufung vom 14. Mai 1998 gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend
Einkommensteuer 1990 und den Einkommensteuerbescheid 1990 mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. April 2004 statt und setzte die Einkommensteuer
mit - 279,79 €
(bisher: 150.371,14 €)
fest. Begründend wurde auf das Erkenntnis des VwGH verwiesen, wobei
ausgeführt wurde, das Finanzamt sei gehalten gewesen eine der
Rechtsanschauung des VwGH entsprechende Berufungsvorentscheidung zu
erlassen.
Das Finanzamt erließ am 21. April 2004 Bescheide, mit
denen gem. § 303 Abs. 4 BAO das Verfahren bezüglich der
Einkommensteuer 1990 wiederaufgenommen und die Einkommensteuer 1990 im
wiederaufgenommenen Verfahren mit 150.371,14
€ festgesetzt wurde.
Begründend (maschinschriftlich erstellte Bescheidbegründung vom 29.
April 2004, nachweislich zugestellt am 12. Mai 2004) wurde auf die
Begründung der Berufungsentscheidung vom 14. Dezember 1998 verwiesen, wobei
bezüglich der Bescheiderlassung am 21. April 2004 ausgeführt wurde,
bei hinterzogenen Abgaben betrage die Verjährungsfrist zehn Jahre, die aber
im konkreten Fall durch Amtshandlungen immer wieder unterbrochen worden
sei.
HF erhob am 15. Juni 2004 Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 1990 vom 21. April 2004, wobei
bezüglich des Zeitpunkts der Einbringung der Berufung auf eine
Verlängerung der Berufungsfrist bis 17. Juni 2004 verwiesen
wurde.
Eine bescheidmäßige Erstreckung der Frist zur
Einbringung der Berufung gegen den genannten Wiederaufnahmebescheid liegt lt.
Aktenlage nicht vor und konnte auch seitens der Bw. trotz Ersuchens nicht
beigebracht werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 273 Abs. 1 lit. b BAO
hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt
sowohl der Abgabenbehörde erster als auch jener zweiter Instanz (vgl. Ritz,
BAO Kommentar, § 274, Tz 26).
Im vorliegenden Fall gilt die am 15. Juni 2004 eingebrachte
Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 1990 vom
21. April 2004, dessen maschinschriftlich erstellte Begründung vom 29.
April 2004 nachweislich am 12. Mai 2004 zugestellt wurde, als verspätet,
weshalb gem. § 273 Abs. 1 lit. b BAO die Zurückweisung der Berufung
auszusprechen war.
Eine möglicherweise mündlich erteilte
Befristungszusage ist aber im Verfahren unbeachtlich, da diese keinen für
eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt darstellt (vgl. VwGH vom 22.
Februar 1996, 93/15/0192).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28. September
2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1444-W/06
- Stammnummer
- 24284
- Gültig
- 28.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF