Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0614-W/05
Säumniszuschlag infolge verspäteter Entrichtung der Abgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0614-W/05vom 27.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der G-KG, vertreten durch G-GmbH, vom
15. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Krems an der Donau
vom 9. November 2004 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheiden vom
9. November 2004 setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge
in Höhe von € 1.019,77, € 65,68 und € 57,74,
insgesamt € 1.143,19 fest, da die Umsatzsteuer 08/2004 in Höhe
von € 50.988,46, die Lohnsteuer 09/2004 in Höhe von
€ 3.283,91 und der Dienstgeberbeitrag 09/2004 in Höhe von
€ 2.886,87 nicht bis 15. Oktober 2004 entrichtet
wurden.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen brachte
die Berufungswerberin (Bw.) vor, dass die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen zu Unrecht erfolgt sei, zumal mit Schreiben vom
18. Oktober 2004 betreffend die Abgabenschuldigkeiten ein Stundungsansuchen
eingebracht worden sei.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2004 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte die Bw. aus, dass die Berufung vom
15. Dezember 2004 sich gegen die ersten Säumniszuschläge
richtete und werde auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Es werde
ausdrücklich darauf verwiesen, dass den Zahlungsverpflichtungen
beziehungsweise den Verpflichtungen zur Abgabe sämtlicher Erklärungen
regelmäßig fristgerecht nachgekommen werde. Es werde die Aufhebung
des Bescheides über die Festsetzung von Nebengebühren
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter
Satz
nicht
durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Wurde
ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der
für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder
während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen
Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet
werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist
gemäß
§ 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt
(§ 230 Abs. 3 BAO).
Wurde
ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten
Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen
aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung
zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß
§ 214
Abs. 5 (§ 230 Abs. 4 BAO).
Wurden
Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen
während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden (§ 230 Abs. 5 BAO).
Unbestritten ist, dass die obangeführten Abgaben nicht
bis zum Fälligkeitstag 15. Oktober 2004 entrichtet wurden, sodass
aufgrund der zwingenden Bestimmungen der §§ 217 Abs. 1 und 2 BAO die
Verpflichtung zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe
von 2 % desr nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge eintrat.
Dem Einwand der Bw., dass auf Grund des am 18. Oktober
2004 eingebrachten Stundungsansuchens die Vorschreibung der
Säumniszuschläge zu Unrecht erfolgt sei, wurde bereits mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 24. Jänner 2005
entgegengehalten, dass das Ansuchen um Zahlungserleichterung vom
18. Oktober 2004 erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt (15. Oktober
2004) der oben angeführten Abgaben eingebracht wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0614-W/05
- Stammnummer
- 24267
- Gültig
- 27.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF