Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1127-W/05
Keine Steuerwirksamkeit eines Abschichtungsverlustes aus einer stillen Beteiligung im Privatvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1127-W/05vom 28.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NN., vom 9. September 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 3. September 2004
betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
begehrt die Berücksichtigung eines Verlustes aus seiner Abschichtung als
stiller Beteiligter am C. aufgrund nachfolgender Ermittlung:
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Erwerb der
stillen Beteiligung inkl. Agio am 3. 6. 1985 um:
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S
40.000.-
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=
€ 2.906,91
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Vergütung
vom 13. 10. 2003
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-
€ 1.200,00
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Ergibt Liquidationsverlust
von:
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|
€
1.706,91
Aus dem Aktionärsbrief, der vom Bw. vorgelegt wurde,
geht hervor, dass pro Anteil an der stillen Beteiligung von € 2.579,88
(ohne Agio) ein Abschichtungsbetrag von € 1.200,00 zur Auszahlung
gelange.
Der beantragte Verlust von € 1.706,91 wurde vom
Finanzamt im Zuge der Veranlagung als positive sonstige Einkünfte
angesetzt. Mit Berufungsvorentscheidung wurden die sonstigen Einkünfte auf
die Höhe des Abschichtungsbetrages reduziert.
Weiters weist der Bw. darauf hin, er habe einen Antrag auf
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung in Höhe
von € 1.364,88 gestellt, der jedoch infolge des Selbstbehaltes bis auf
€ 75 (Freibetrag wegen eigener Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG, 25%
infolge Gehörschadens) keine Berücksichtigung fand.
Aus den vorgelegten Belegen geht hervor, dass neben
Rezeptgebühren und einer ärztlichen Honorarnote vor allem Kosten eines
Kuraufenthaltes geltend gemacht wurden
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die abgeschichtete stille Beteiligung stellte
Privatvermögen des Bw. dar, der hieraus in den Beteiligungsjahren
Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte. Einkünfte aus
Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 3 Z. 5 i. V. m. § 27 EStG)
zählen zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten, wo die
Veräußerung der Einkunftsquelle im Gegensatz zu den betrieblichen
Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG), von
Sondertatbeständen abgesehen, die hier nicht vorliegen, nicht steuerwirksam
ist (vgl. etwa Doralt,
EStG8, § 2, Tz.
9).
Folglich ist der beantragte Verlust nicht zu
berücksichtigen. Der den "Verlust" mindernde Abschichtungsbetrag stellt
allerdings ebenfalls keinen Einkunftsbestandteil dar.
Zur beantragten außergewöhnlichen Belastung ist
festzustellen, dass ein Aufwand, der in Zusammenhang mit dieser
Körperbehinderung steht, nicht geltend gemacht wurde. Nach § 35 Abs. 4
EStG hätten nämlich anstelle des Freibetrages nach Abs. 3 die
tatsächlichen, mit dieser Behinderung in Zusammenhang stehenden Kosten
geltend gemacht werden können. Da jedoch anderweitige Krankheitskosten zum
Abzug beantragt wurden, waren diese unter solche mit Selbstbehalt des §34
Abs. 4 EstG zu subsumieren. Der Selbstbehalt (€ 2.066,04) übersteigt
die in Höhe von € 1.364,88 beantragte außergewöhnliche
Belastung.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 28.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1127-W/05
- Stammnummer
- 24259
- Gültig
- 28.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF