Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1494-W/02
Aushilfe in einer Tabak-Trafik
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1494-W/02vom 27.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Ernst &
Young, Steuerberatungs und WTH GesmbH, 1220 Wien, Wagramerstr. 19, vom
9. März 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997, entschieden:
a) Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 wird gem.
§ 256 Abs. 3 BAO, in Verbindung mit § 276 Abs. 3 und 4 BAO als
gegenstandslos erklärt. b) Der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 wird teilweise
stattgegeben. Die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1996 und 1997 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
1.
Einkommensteuer 1995:
Da der Berufungswerber (Bw.) mit Niederschrift vom 12.
September 2006 den Vorlageantrag vom 15. Juni 2000 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1995 zurückgenommen hat, erklärt die
Abgabenbehörde diesen betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995
gem. § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 276
Abs. 4 als gegenstandslos. Damit gilt die Berufung gegen die
Einkommensteuer für das Jahr 1995 als durch die Berufungsvorentscheidung
vom 15. Mai 2000 erledigt (§ 276 Abs. 3 BAO).
2.
Einkommensteuer 1996 und 1997:
Die Ehegattin des Bw. betreibt eine Tabak-Trafik und
schloss mit dem Bw. am 30. Dezember 1995 einen "Werkvertrag" ab. Als zu
erbringende Leistung wurde "Aushilfe" vereinbart.
In der Niederschrift vom 18. November 1998 führt der
Bw. aus, dass er in der Trafik seiner Ehegattin bei deren Abwesenheit (Krankheit
usw.) als Verkäufer und bei Bedarf auch als Bote tätig gewesen sei.
Die Entlohnung sei nach Stunden erfolgt.
Im Zuge einer bei der Ehegattin des Bw. durchgeführten
Lohnsteuerprüfung sei die Abgabenbehörde zur Auffassung gelangt, dass
nach dem Gesamtbild der tatsächlich verwirklichten vertraglichen
Vereinbarung die Merkmale der Unselbständigkeit überwiegen und der Bw.
daher in einem Dienstverhältnis zur Ehegattin stehe.
Der Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und
begründet diese in seinen Schriftsätzen vom 22. Dezember 1998 und 9.
März 1999 im Wesentlichen folgendermaßen:
Die
bekämpften Einkommensteuerbescheide würden auf den Ergebnissen einer
bei seiner Ehefrau A, Inhaberin einer Tabak-Trafik, vorgenommenen
Lohnsteuerprüfung beruhen.
Die
an den Bw. für seine Vertretungstätigkeit in der Tabak-Trafik
ausbezahlten Vergütungen würden seiner Ansicht nach Einkünfte aus
einer selbständigen Tätigkeit darstellen.
Dem
Bw. stehe der Freibetrag gem. § 41 Abs. 3 EStG 1988 zu.
Dem
Bw. stehe für die Jahre 1996 und 1997 der pauschale Betriebskostenabzug
gem. § 17 EStG 1988 i.H.v. 12 % zu.Der Differenzbetrag sei
schließlich unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgewiesen
worden.
In
den bekämpften Bescheiden seien von der Abgabenbehörde die
Vergütungen des Bw. doppelt erfasst worden, zum einen als Einkünfte
aus Gewerbebetrieb und zum anderen als Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit.
Das Finanzamt wies die
Berufungen mittels Berufungsvorentscheidung vom 15. Mai 2000 als
unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:
Da
im Berufungsverfahren der Ehegattin festgestellt worden sei, dass die
Vertretungstätigkeit des Bw. als Dienstverhältnis zu beurteilen sei,
könne dem Berufungsbegehren des Bw. ebenfalls nicht gefolgt
werden.
Der Bw. stellte daraufhin gegen die o.a.
Bescheide einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Aufgrund eines Vorhaltes der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zog der Bw. niederschriftlich am 12. September 2006 seinen Vorlageantrag
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 zurück und schränkte
sein Berufungsbegehren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und
1997 dahingehend ein, dass Berufungsgegenstand nur noch die vom Finanzamt
vorgenommene Doppelerfassung seiner Einkünfte als Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit und auch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
bildet. Der Bw. beantragt somit die Berücksichtigung seiner
Einkünfte als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in jener
betraglichen Höhe, die den dem Vorhalt beigefügten
Berechnungsblättern zu entnehmen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Das Finanzamt hat die Vergütungen des Bw. in den
Abgabenbescheiden vom 10. Februar 1999 zwar als Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit, darüber hinaus jedoch nochmals als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst. Dieser Eingabefehler bei der
Bescheiderstellung ist daher in den Jahren 1996 und 1997 gemäß den
beiliegenden Berechnungsblättern zu berichtigen.
Die Abgabenschuld beträgt demnach im Jahre 1996 3.027
S (= 219,98 €) und im Jahre 1997 26.282 S (= 1.909,99 €).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Wien, 27. September
2006 Der Referent: Dr. Folk Hofrat
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1494-W/02
- Stammnummer
- 24255
- Gültig
- 27.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF