Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0803-L/06
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0803-L/06vom 27.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H, vom 10. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Juni 2006 zu StNr. 000/0000
betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 1.6.2006 wurden Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate Mai 2005 bis März 2006 mit einer Zahllast von insgesamt
23.858,63 € eingereicht. Gleichzeitig wurde um Gewährung einer
Zahlungserleichterung ersucht. Unter Berücksichtigung eines vor Verbuchung
dieser Umsatzsteuern bestehenden Guthabens am Abgabenkonto in Höhe von
730,25 € verbleibe ein Rückstand von 23.128,38 €. Die
sofortige Entrichtung dieses Rückstandes sei derzeit nicht möglich. Am
7.6.2006 werde der Berufungswerber bei seinem Hauptlieferanten in Deutschland
sein. Dieser Lieferant übernehme bei vielen Kunden auch das Inkasso und sei
dem Berufungswerber einen Betrag von mindestens 10.000,00 € schuldig.
Nach Abstimmung des tatsächlichen Guthabens am 7.6.2006 sei damit zu
rechnen, dass bis Ende Juni ein Betrag von mindestens 10.000,00 € zur
Verfügung stehe. Diese 10.000,00 € würden bis 30.6.2006 an
das Finanzamt bezahlt, für den restlichen Rückstand werde um
Gewährung von Monatsraten von 500,00 € beginnend mit 30.7.2006
ersucht.
Das Finanzamt wies dieses Zahlungserleichterungsansuchen
mit Bescheid vom 9.6.2006 ab. In der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu
berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben sei keine
erhebliche Härte zu erblicken.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 10.7.2006
Berufung erhoben. Es sei zurzeit nicht möglich den offenen Betrag zu
begleichen. Da auch vom deutschen Partner die "Nachnahmebeträge" von ca.
10.000,00 € "nicht in Aussicht stünden", könne der
Berufungswerber derzeit seiner Zahlungsverpflichtung nur mit Raten von
500,00 € nachkommen. Das solle keine Dauerlösung sein. Er werde,
sollten größere Aufträge anstehen, sofort größere
Beträge an das Finanzamt weiterleiten, und "das Ganze bis Jahresende
begleichen". Falls das Finanzamt dieser Ratenvereinbarung zustimme, könnte
er sich als Vorleistung seinerseits 3.000,00 € leihen und diese zur
Überweisung bringen. Da die Auftragslage derzeit "noch nicht wie gewohnt"
sei, verbleibe er vorerst mit der Bitte um positive Erledigung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.7.2006 wies das
Finanzamt diese Berufung ab. Gemäß
§ 212 BAO könne die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen Zahlungserleichterungen
bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Die
Rückzahlungsdauer müsse sich jedoch in Grenzen halten. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege es am
Begünstigungswerber, die genannten Voraussetzungen für die Bewilligung
einer Zahlungserleichterung überzeugend darzutun bzw. glaubhaft zu machen.
Zur Begründung des gegenständlichen Ratengesuchs sei nur vorgebracht
worden, dass derzeit keine höheren monatlichen Raten als 500,00 €
entrichtet werden könnten, ohne aber durch Angaben zu den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen die erhebliche Härte und die
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit näher zu
konkretisieren.
In einer als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom
7.8.2006 führte der Berufungswerber aus, er möchte gegen den Bescheid
vom 14.7.2006 (Berufungsvorentscheidung) "nochmals berufen". Da in seiner
Branche nur gegen "Vorkasse" bzw. Nachnahme (ca. 80 %) kassiert werde, sei es
ihm derzeit nicht möglich, "dem Bescheid nachzukommen". Die
Nachnahmebeträge würden von der Spedition kassiert und gingen dann
nach Deutschland zur G-GmbH. Diese sei trotz mehrmaliger Aufforderung einer
Überweisung nicht nachgekommen. Er sei durch dieses Abrechnungssystem in
diesen Rückstand geraten und müsse jetzt einen Anwalt beauftragen,
seine Forderungen "einzuholen". Diese würden nach Abrechnung aller
Aufträge 12.000,00 € betragen. Damit könnte er einen
großen Teil an das Finanzamt abführen. Da er seine Forderungen
gegenüber der G-GmbH zum Ausdruck gebracht habe, wären sofort seine
Daten von der Homepage entfernt worden. Dadurch sei die Auftragslage
entsprechend zurückgegangen. Er sei derzeit bemüht, die laufenden
Kosten zu decken.
In einer ergänzenden Eingabe vom 21.8.2006 führte
der Berufungswerber noch aus, dass die in seinem letzten Schreiben angegebenen
Zahlen von der G-GmbH an ihn gesendet worden seien. Nach Prüfung derselben
seien einige Fehler aufgefallen, die in den nächsten Tagen genau
geprüft und richtig gestellt würden. Vorläufig könne er
mitteilen, dass er nach Eingang des ausstehenden Betrages mehr als 50 % des
offenen Betrages begleichen könne. Erster Termin beim Anwalt sei am
22.8.2006. Die Klage gegen die G-GmbH sollte noch diese Woche gemacht
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt somit das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der
Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen (vgl. dazu die bei Ritz, BAO³, § 212 Tz 3 zitierte
Judikatur).
Der Berufungswerber hätte somit aus eigenem Antrieb
konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen
gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil er hierdurch in eine
wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die
Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter
Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der
Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm
nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. VwGH 22.2.2001, 95/15/0058).
Auch die Frage, ob eine Gefährdung der
Einbringlichkeit vorliegt, kann regelmäßig nur auf Grund einer
Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur
Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und
Vermögens beurteilt werden (vgl. VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056 mit Hinweis
auf das Erkenntnis vom 8.2.1989, 88/13/0100).
Zur Beurteilung der erheblichen Härte und der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit wäre somit eine konkrete
Darstellung des dem Berufungswerber zur Begleichung der Abgabenforderungen zur
Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens erforderlich gewesen.
Eine solche erfolgte jedoch nicht, obwohl das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die
erhebliche Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit nicht
durch Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen näher
konkretisiert worden seien.
Der bloße Hinweis auf offene Forderungen gegen die
G-GmbH genügte dazu in keiner Weise. Vom Berufungswerber wurden auch keine
konkreten und nachvollziehbaren Umstände dargetan, die einen positiven
Ausgang des Rechtsstreites mit diesem Unternehmen gesichert erscheinen lassen
würden. Weiters wurden nicht einmal die vom Berufungswerber selbst
angebotenen Monatsraten von 500,00 € ab 30.7.2006 entrichtet. Der
Rückstand auf dem Abgabenkonto wuchs weiter an, da auch festgesetzte
Säumniszuschläge sowie Gebühren aus dem Einbringungsverfahren
nicht entrichtet wurden. Schließlich wurde im Vorlageantrag
ausgeführt, dass die Auftragslage zurückgegangen sei, und der
Berufungswerber derzeit bemüht sei, die laufenden Kosten zu decken, sodass
insgesamt gesehen von einer derzeit bestehenden Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben ausgegangen werden muss, die der Gewährung
eines Zahlungsaufschubes entgegensteht.
Da aus den angeführten Gründen der
Berufungswerber das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
des § 212 BAO nicht ausreichend dargestellt hat, blieb für eine
Ermessensentscheidung kein Raum.
Im Übrigen käme im gegenständlichen Fall
selbst bei Vorliegen einer erheblichen Härte bzw. einer
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit eine Zahlungserleichterung nicht in
Betracht, da erst mit Eingabe vom 1.6.2006 Umsatzsteuervoranmeldungen für
die Voranmeldungszeiträume Mai 2005 bis März 2006 mit den
gegenständlichen beträchtlichen Nachforderungen eingereicht worden
waren. Dem Berufungswerber liegt daher eine massive Verletzung der Pflicht zur
zeitgerechten Abgabe dieser Voranmeldungen zur Last. Auch ist nicht erkennbar,
dass er in irgendeiner Art und Weise für die zu erwartenden
Abgabenzahlungen ausreichend Vorsorge getroffen hätte. Schließlich
werden Stundungen von Umsatzsteuervorauszahlungen nach Ruppe (UStG², §
21 Tz 27) grundsätzlich nicht bewilligt (Ritz, BAO³, § 212 Tz 9
mit Hinweis auf RAE, Rz 242, wonach bei der Umsatzsteuer ein strenger
Maßstab anzulegen sei).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 27.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0803-L/06
- Stammnummer
- 24250
- Gültig
- 27.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF