Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3192-W/02
Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3192-W/02vom 27.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 2. Jänner 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf, vertreten durch OR Dr. Eleonore Ortmayr, vom 27. November 2000
betreffend Körperschaftsteuer 1998 im Beisein der Schriftführerin
Monika Holub nach der am 27. September 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27.11.2000
setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer 1998 der Berufungswerberin (Bw)
vorläufig in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer von
25.000,00 ATS fest, wobei das Finanzamt davon ausging, dass die Bw ein
steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von ATS 0,00 erzielte.
Gegen diesen Bescheid wendet
sich die gegenständliche Berufung und beantragt, dass die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb durch das Finanzamt bescheidmäßig mit
0,00 ATS festgesetzt werden. Begründend führt die Bw aus, es sei
über ihre Konten eine Sperre verhängt und ein Berufsverbot angeordnet
worden, weshalb keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bescheidmäßig
festgestellt werden könnten.
Weiters wird in der Berufung
ausgeführt, die Körperschaftsteuer 1998 könne schon deshalb nicht
vorgeschrieben werden, da diese Ansprüche des Bundes gegen
Amtshaftungsansprüche des Bw gegen den Bund aufzurechen seien.
Das Finanzamt erließ eine
Berufungsvorentscheidung, in welcher ein Einkommen in Höhe von
0,00 ATS zugrunde gelegt wurde. Die Festsetzung der Körperschaftsteuer
für 1998 erfolgte unverändert mit ATS 25.000,00.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat die Bw "berufen" und eingewendet, man könne
nicht einerseits eine Kontensperre und ein Berufsverbot verhängen sowie die
Löschung der Bw im Firmenbuch betreiben und andererseits eine
Mindestkörperschaftsteuer festsetzen. Es wurde daher beantragt, keine
Mindestkörperschaftsteuer vorzuschreiben bzw. beschlussmäßig
eine Gegenverrechnung "durch die Republik Österreich" durchzuführen.
Außerdem stellte die Bw einen Antrag auf Kostenzuspruch.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw hat zwar keinen
ausdrücklich so bezeichneten "Vorlageantrag" gestellt, doch war aufgrund
der Erhebung einer weiteren "Berufung" in Verbindung mit dem Inhalt des
Schriftsatzes und der Anführung des Datums der Berufungsentscheidung
29.1.2002 ersichtlich, dass eine weitere Überprüfung nach Ergehen der
Berufungsvorentscheidung angestrebt wurde. Der Schriftsatz vom 1.4.1997 wird
daher ungeachtet der Tatsache, dass im Kopf die Bezeichnung
"Körperschaftsteuer 1995" aufscheint, als Antrag auf Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend Köpreschaftsteuer
1998 gewertet.
Gemäß
§ 24 Abs
4 KStG 1988 idF. des BGBl. I 1997/70 haben unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der
unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines
Viertels der gestzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§
7 des Aktiengesetzes, § 6 des GmbH Gesetzes) zu entrichten. Für die
ersten 4 Kalendervierteljahre der unbeschränkten Steuerpflicht beträgt
die Mindessteuer für jedes volle kalendervierteljahr ATS 3.750,00. Die
Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche
Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne
des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 im Ausmaß einer im
Veranlagungszeitraum oder in den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen
entstehenden tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld insoweit
anzurechnen, als die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld die sich
nach dem ersten Satz für diesen Veranlagungszeitraum ergebende
Mindestkörperschaftsteuer übersteigt.
Die Körperschaftsteuer
1998 wurde daher in Höhe von ATS 25.000,00 festgesetzt.
Der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften hat zur Frage der Europarechtskonformität
der so genannten Mindestkörperschaftsteuer Stellung genommen und in seinem
Urteil vom 18. Jänner 2001, C-113/99 aufgrund des vorgelegten
Vorabentscheidungsersuchens ausgesprochen, Artikel 10 der Richtlinie
69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die
Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom
10. Juni 1985 untersage es nicht, von Kapitalgesellschaften, die sich im
Konkurs oder in Liquidation befinden und die über kein Einkommen oder
über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes
Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer wie diejenige des
Ausgangsverfahrens zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des
Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser
Gesellschaften zu entrichten ist. In der Begründung führte der
Gerichtshof im Absatz 27 des Urteiles aus, dass eine
Mindestkörperschaftsteuer wie diejenige des Ausgangsverfahrens nicht die
gleichen Merkmale wie die Steuern aufweist, deren Erhebung nach Artikel 10 der
Richtlinie 69/335 untersagt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in jenem Verfahren, welches Anlass für das Vorabentscheidungsverfahren war,
die Beschwerde zur Zahl 2001/13/0030 (früher: 98/13/0088) als
unbegründet abgewiesen.
Die von der Bw behauptete
Rechtswidrigkeit liegt daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
nicht vor.
Was die zahlreichen Beschwerden
der Bw gegen das Strafverfahren und den ihr daraus nach ihren Angaben
entstandenen Schaden betrifft, der compensando eingewendet wurde, so wird darauf
hingewiesen, dass zur Entscheidung über derartige Ansprüche die
Finanzverwaltung nicht zuständig ist. Eine allfällige Aufrechnung
betrifft darüber hinaus die Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer,
während das gegenständliche Verfahren die Festsetzung derselben zum
Gegenstand hat.
Da die
Mindestkörperschaftsteuer dem Gesetz entsprechend festgesetzt wurde, konnte
der Berufung nicht Folge gegeben werden.
Was den Antrag der Bw betrifft,
"festzustellen, dass ein strafbarer Tatbestand im Sinne des § 302 StGB
und 146 StGB von den tätigen Beamten durchgeführt wurde", so wird
darauf hingewiesen, dass dies nicht in den Zuständigkeitsbereich der
Finanzverwaltung fällt.
Gemäß
§ 313 BAO
haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu
bestreiten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung
Wien, am 27.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3192-W/02
- Stammnummer
- 24248
- Gültig
- 27.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF