Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0414-I/06
Fahrtkosten im Zusammenhang mit Arztbesuchen, Internetgebühren, Höchstbetrag bei Topfsonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0414-I/06vom 27.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 25. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 16. Jänner 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im nunmehrigen Verfahrensstadium sind folgende Streitpunkte
offen:
1. Berücksichtigung einer Lebensversicherung als
Sonderausgabe (€ 1.196,78.-) 2. Berücksichtigung von Fahrten
von und zu Ärzten als außergewöhnliche Belastung (Pkw-
Kilometergelder im Gesamtbetrag von € 172,77.-) 3.
Internetgebühren ( € 436,56.-)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu 1.)
Berücksichtigung einer Lebensversicherungsprämie als
Sonderausgabe
Der Bw. stand im Berufungsjahr der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu. Gemäß
§ 18 Abs. 3
Z. 2 EStG 1988 gilt in diesem Fall für sog. Topfsonderausgaben (u.a.
bestimmte Lebensversicherungen, Wohnraumschaffungsaufwendungen) ein
Höchstbetrag von € 2.920.- pro Kalenderjahr (bei der Veranlagung nur
zu einem Viertel steuerwirksam). Der angeführte Höchstbetrag
wurde im berufungsgegenständlichen Fall bereits durch die von der Bw.
geltend gemachten Aufwendungen zur Wahnraumschaffung voll
ausgeschöpft. Die zusätzliche Berücksichtigung der
Lebensversicherung der Bw. als Sonderausgabe ( € 1.169,78.-) ist daher aus
Rechtsgründen nicht möglich.
Zu 2.)
Berücksichtigung von Fahrten von und zu Ärzten als
außergewöhnliche Belastung (Pkw- Kilometergelder im Gesamtbetrag von
€ 172,77.-)
Die Bw. wurde von der Berufungsbehörde mit Schreiben
vom 17.8.2006 ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung die von der Bw. selbst
als Beweismittel angebotenen Arztbesuchsbestätigungen vorzulegen. Weiters
wurde die Bw. um Bekanntgabe ersucht, welcher Pkw für die Fahrten benutzt
wurde (Anführung von Halter und Kennzeichen). Im Falle der Benutzung eines
fremden Kfz wurde die Bw. um Mitteilung ersucht, an wen und in welcher Höhe
ein Kostenersatz geleistet wurde. Der Vorhalt wurde am 22.8.2006 (durch
Hinterlegung) zugestellt. Eine Vorhaltbeantwortung wurde nicht
erstattet. Auf Verlangen der Abgabenbehörden haben die
Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO)
zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu
ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach
den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung
(§ 138 Abs. 1 BAO). Da die Bw. der vorhin dargestellten
Mitwirkungspflicht (§ 138 Abs. 1 BAO) nicht nachgekommen ist, konnten die
geltend gemachten Pkw- Kilometergelder nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden.
Zu 3.)
Internetgebühren
Die Bw. wurde von der Berufungsbehörde mit Schreiben
vom 17.8.2006 weiters ersucht, innerhalb der vorhin angeführten Frist die
von der Bw. selbst als Beweismittel angebotene Schulbestätigung betreffend
die Notwendigkeit der Internetverwendung für den Unterricht beizubringen.
Weiters wurde die Bw. ersucht, das verwendete Internetportal zu bezeichnen und
die private Internetnutzung zu quantifizieren. Der Vorhalt wurde am
22.8.2006 (durch Hinterlegung) zugestellt. Eine Vorhaltbeantwortung ist
unterblieben. Da die Bw. somit auch in diesem Punkt ihre
Mitwirkungspflicht (§ 138 Abs. 1 BAO, siehe obige Ausführungen hiezu)
nicht erfüllt hat, konnten auch die geltend gemachten Providergebühren
nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch aus folgendem
von der Bw. in der Berufung nicht aufgezeigten Grund als
fehlerhaft:
Die Bw. hat bereits im Erstantragsformular (Bl. 1 d. FA-
Aktes) darauf hingewiesen, dass sie im Jahr 2004 für 2 Kinder (für
mindestens 7 Monate) Familienbeihilfe (FB) bezogen hat. Die Einsicht in
die FB- Datenbank hat ergeben, dass die Bw. im Jahr 2004 für das Kind Kind1
für 12 Monate und für das Kind Kind2 für 9 Monate FB erhalten
hat. Bei der Ermittlung des Selbstbehaltes bei der Berechnung der
außergewöhnlichen Belastung ist daher von 2 Kindern im Sinne des
§ 106 EStG auszugehen, was gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 zu
einem um 2 Prozentpunkte verringerten Selbstbehalt führt, was von der
Vorinstanz nicht beachtet wurde. Dieser Umstand wurde von der
Berufungsbehörde bei der Steuerberechnung
berücksichtigt.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 27. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0414-I/06
- Stammnummer
- 24241
- Gültig
- 27.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF