Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2678-W/02
Schätzung mangels Deckung der Lebenshaltungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2678-W/02vom 26.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 24. August 2000 betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird die vom
Bundesministerium für Finanzen aufgehobene Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
wiedergegeben:
"Die Berufungswerberin (Bw.) betrieb seit dem Jahr 1988 das
Gewerbe 'Marktforschung' sowie eine Handelsagentur (ESt-Akt Dauerbeleg). Der im
April 1995 über das Vermögen der Bw. eröffnete Konkurs wurde nach
Abschluss eines Zwangsausgleiches gemäß
§ 157
Konkursordnung (KO) mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
12. September 1996 aufgehoben (ESt-Akt Dauerbeleg). Die Bw. hat der
Einkommensteuererklärung zufolge ferner für die von ihr offenbar
getrennt lebenden Kinder ..., geb. 1979 und ..., geb. 1983,
Alimentationszahlungen zu leisten, welche im Jahr 1999 S 54.000,00 betrugen
(ESt-Akt S 17/1999 sowie S 7-12/1999).
In
der Umsatzsteuererklärung 1999 erklärte die Bw. Umsätze in
Höhe von S 376.185,94 (mit 20% zu versteuern) und Vorsteuern iHv
S 6.484,55. Lt. Einkommensteuererklärung 1999 habe der Gewinn aus
Gewerbebetrieb S 45.261 betragen. Sonderausgaben wurden in Höhe von
S 12.906 geltend gemacht (ESt-Akt S 13-16/1999).
In Anbetracht der Tatsache,
dass der Bw. nach ihren Angaben im Jahr 1999 lediglich S 59.230 (Gewinn
S 45.261 zuzüglich fiktive Betriebsausgaben AfA S 13.969 =
S 59.230) zur Verfügung gestanden seien, dieser Betrag jedoch nach
Abzug der Alimentationszahlungen iHv S 54.000 nicht einmal für die
geltend gemachten Sonderausgaben iHv S 12.906 gereicht hätte,
führte das Finanzamt Erhebungen hinsichtlich der Deckung der
Lebenshaltungskosten der Bw. im Streitjahr durch. Im Zuge dieser Erhebung gab
die Bw. am 5. Juni 2000 niederschriftlich (ESt-Akt S 20-21/1999) ua.
an, sie habe ihren Lebensunterhalt im Jahr 1999 aus dem erklärten Gewinn
sowie aus Zahlungen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft ...
(Krankengelder) in Höhe von ca. S 25.000 und Zuwendungen seitens ihres
Bruders Werner ..., bestritten.
Das Finanzamt erachtete die
Einwendungen der Bw. als nicht geeignet, die Deckung der Lebenshaltungskosten
glaubhaft zu machen und ging davon aus, dass die Umsätze und somit auch der
Gewinn des Streitjahres nicht vollständig erklärt wurden.
Gemäß
§ 184 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) erfolgte
umsatzmäßig eine Hinzuschätzung in Höhe von S 70.000
zuzüglich 20% USt, sohin brutto S 84.000,00, welche das Finanzamt
damit begründete, dass dadurch zumindest die Abdeckung des
Existenzminimums, obgleich noch immer unter dem landesüblichen
Einkommensniveau, gewährleistet sei (ESt-Akt S 24/99). Weiters wurde
der Gewinn um die als Betriebsausgaben abgesetzten Steuern vom Einkommen iHv
S 29.169,00 erhöht. Es ergab sich demnach gem. § 184 BAO ein
Umsatz in Höhe von S 446.185,94 und ein Gewinn aus Gewerbebetrieb iHv
S 158.430,00.
Mit Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 24. August 2000 (FLD-Akt
S 9 und 11), schrieb das Finanzamt Umsatzsteuer iHv S 82.753,00 und
Einkommensteuer iHv S 9.248,00 vor.
Gegen diese Bescheide erhob die
Bw. mit Schreiben vom 18. September 2000 (ESt-Akt S 26/1999) das
Rechtsmittel der Berufung und führt darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Aufgrund der richtigerweise
nicht als Betriebsausgaben anerkannten Steuern vom Einkommen iHv S 29.169
habe sich der Gewinn bereits auf 74.430 erhöht, wodurch ihr unter
Berücksichtigung der AfA iHv S 13.969 nunmehr ein Betrag iHv
S 88.390 zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten im Jahr 1999 zur
Verfügung gestanden sei. Zusätzlich habe die Bw. Krankengelder iHv
S 25.000 bezogen und S 7.500 vom Masseverwalter aus dem seinerzeitigen
Konkursverfahren erhalten. Die Bw. komme daher rechnerisch auf ein Einkommen von
S 120.899, wovon ihr für ihren eigenen Lebensunterhalt S 53.993
verblieben seien. Des Weiteren sei sie von ihrem Bruder finanziell
unterstützt worden. Die Umsätze der Firma R..., von der die Bw.
Provisionen bezogen habe, seien zur Gänze erklärt worden, Belege seien
vorhanden. Eine Umsatzzuschätzung sei sohin nicht zulässig.
Abschließend führte die Bw. aus, sie sei sich sehr wohl bewusst, dass
die Ausübung ihrer Tätigkeit 'auf längere Sicht nicht mehr
tragbar sei' und sie bereits mit 28. August 2000 eine
nichtselbständige Tätigkeit angenommen habe und die gewerbliche
Tätigkeit nur noch nebenberufllich ausübe.
Mit Vorhalt vom 2. Oktober
2000 (FLD-AKt) wies das Finanzamt die Bw. darauf hin, dass die nicht als
Betriebsausgaben anerkannten Einkommensteuerzahlungen nicht zur Deckung der
Lebenshaltungskosten dienen konnten, da diese verausgabt wurden. Hinsichtlich
der behaupteten Zuwendungen durch den Bruder wurde die Bw. um den Nachweis des
Zahlungsflusses (Bankbelege) ersucht. Im Hinblick auf die bezogenen
Krankengelder iHv S 25.000 wäre eine Reduzierung der Zuschätzung
auf S 35.000 zuzüglich 20%, USt sohin S 42.000 brutto vertretbar.
Mit Schreiben vom
23. Oktober 2000 (ESt-Akt S 30/1999) führt die Bw. aus, es sei
ihr nicht möglich, Bankbelege beizubringen, da es ihr auf Grund des in den
Vorjahren erfolgten Zwangsausgleichsverfahrens nicht möglich gewesen sei,
ein Konto zu eröffnen. Die Zuwendungen durch den Bruder habe sie ebenso wie
die Provisionszahlungen der Firma R... in bar erhalten.
In der Folge ersuchte das
Finanzamt mit Schreiben vom 2. November 2000 (FLD-Akt) um Vorlage einer
schriftlichen Bestätigung durch den Bruder, aus der Zweck und Höhe der
Zuwendungen im Jahr 1999 hervorgeht. Diese Bestätigung sollte Name,
Geburtsdatum, Adresse des Bruders enthalten und von diesem unterzeichnet
sein.
Die Bw. entgegnete mit
Schreiben vom 30. November, es seien keine schriftlichen Aufzeichnungen
über den Geldfluss geführt worden und es könne nicht Sinn der
Sache sein, dass ihr Bruder eine 'fiktive Bestätigung im nachhinein'
ausstelle. Die Bw. sei weiters nicht bereit, den Zweck der finanziellen
Zuwendungen bekanntzugeben, da dies ihre Privatsphäre betreffe (ESt-Akt
S 33/99).
Mit Berufungsvorentscheidungen
(BVE) vom 14. Dezember 2000 (ESt-Akt S 39,40/99) wies das Finanzamt
die Berufung deshalb als unbegründet ab, da die Bw. ihrer Offenlegungs- und
Nachweispflicht gemäß
§ 119 BAO im Hinblick auf die
mehrfach urgierte Nachreichung von Belegen nicht nachgekommen ist und die
Ergebnisse der Schätzungen somit nicht entkräftet werden konnten. Die
Nennung des Namens und der Adresse des Bruders ist jedenfalls nicht unzumutbar
und die Ausfertigung einer Bestätigung über Zweck und Höhe der
Zuwendungen durch den Bruder im Hinblick auf § 143 BAO ebenso geboten
wie zulässig. Die dem Erstbescheid zugrunde liegende Schätzung war
daher dem Grunde und der Höhe nach vertretbar, da die behauptete
Bestreitung der Lebenshaltungskosten weder nachgewiesen noch ernsthaft glaubhaft
gemacht wurde.
Mit Schreiben vom
3. Jänner 2001 (ESt-Akt S 44/99) begehrte die Bw. sodann die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie auf
das Schreiben des Finanzamtes vom 2. Oktober 2000 verweist, wonach aufgrund
des erhaltenen Krankengeldes iHv S 25.000,00 und des Betrages von
S 7.500,00 durch den Masseverwalter die Herabsetzung der Zuschätzung
auf S 35.000,00 netto als mögliche Variante angeführt worden
sei.
Die vom Finanzamt vorgenommene
Schätzung stellt sich sohin wie folgt dar:
|
E.a. Gw. lt.
Erklärung
|
45.261
|
|
abgezogene
Personensteuern
|
29.169
|
|
Schätzung
Lebensaufwand
|
70.000
|
(=
Umsatzhinzurechnung)
|
USt wegen
Bruttomethode
|
14.000
|
|
E. a. Gw. lt.
Schätzung
|
158.430
|
Der
Senat hat erwogen:
Gem.
§ 115 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Den Parteien ist hierbei gem
§ 115 Abs 2 BAO Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und
rechtlichen Interessen zu geben.
Für den Bestand und Umfang
einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsame Umstände sind gem § 119 Abs 1
BAO vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu
legen.
Das österreichische
Abgabenverfahren ist demnach durch ein Zusammenspiel amtswegiger Ermittlung und
Mitwirkung der Partei charakterisiert. Wo für beide Seiten die Grenze
für dieses Bemühen liegt, lässt sich nicht allgemein, sondern nur
im Einzelfall unter sorgfältiger Beachtung aller konkreten Umstände
entscheiden. Die amtswegige Ermittlungspflicht findet allerdings dort ihre
Grenze, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet
werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Sachverhalt
nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber
zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche
unterlässt (Verwaltungsgerichtshof vom 27. September 1990, 89/16/0225,
ÖStZB 1992, 54).
Wie auch im Berufungsverfahren
seitens der Bw. nicht bestritten wird, wurde seitens des Finanzamtes sehr wohl
versucht, stichhaltige Informationen über die Höhe der in den
Streitjahren durch die Bw. erzielten Einkünfte zu erhalten (siehe
Niederschrift vom 5. Juni 2000, Ersuchen um Ergänzung vom
24. August 2000, vom 2. Oktober 2000 und 2. November 2000,
ESt-Akt 25/99, 29/99, 32/99). Aufzeichnungen oder andere Nachweise wurden
seitens der Bw. jedoch nicht erbracht, vielmehr gab sie in ihrem
Berufungsschreiben an, im Streitjahr über kein Konto verfügt zu haben
und sämtliche Zuwendungen bar erhalten zu haben. Eine schriftliche
Bestätigung seitens des Bruders wurde trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Zu schätzen ist nach
§ 184 Abs 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige
über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag
oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die
Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Im
berufungsgegenständlichen Fall beruht die Schätzungsbefugnis darauf,
dass seitens der Bw. keine Nachweise vorgelegt wurden, welche die Deckung der
Lebenshaltungskosten im Streitjahr belegen hätten können; auch konnte
die Behauptung nicht glaubhaft gemacht werden, wonach die Bw. ihren
Lebensunterhalt zum Teil durch finanzielle Zuwendungen seitens ihres Bruders
(Finanzbeamter) finanziert habe. Wenn die Bw. einwendet, sämtliche
Provisionszahlungen der Firma R... versteuert zu haben und diesbezüglich
alle Belege vorhanden seien, sohin eine Schätzungsbefugnis hinsichtlich der
Erlöse nicht gegeben sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Bw.
Gelegenheit gehabt hat, die Bedenken des Finanzamtes bezüglich einer
Erlösverkürzung zu entkräften, dem sie jedoch nicht entsprechend
nachgekommen ist.
Leugnet eine Partei im
Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist es der
Abgabenbehörde nicht zuzumuten, im naturwissenschaftlich-mathematisch
exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es
genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt (VwGH
23. Februar 1994, 92/15/0159, ÖStZB 1994, 590).
Überdies ist zu der
seitens der Bw. begehrten Bemessung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu
erwägen, dass die Behauptung, den Lebensunterhalt ausschließlich mit
einem Jahreseinkommen in Höhe von S 91.730 (S 45.261 +
S 13.969 AfA + S 25.000 Krankengeld + 7.500 Masseverwalter)
bestritten zu haben, nicht nur jeder Lebenserfahrung widerspricht, sondern
nahezu als unmöglich anzusehen ist; hat sie doch davon die
Alimentationszahlungen in Höhe von S 54.000 und
Versicherungsprämien iHv S 12.906 zu decken (verbleiben
S 24.824), wovon sie noch die Wohnungskosten und ihre notwendigsten
Grundbedürfnisse finanzieren müsste. Laufende finanzielle Zuwendungen
durch den Bruder der Bw. wurden weder glaubhaft gemacht, noch wurde ein
entsprechender Nachweis erbracht, weshalb diese Behauptung bei Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen nicht berücksichtigt wurde, umso weniger, als nicht
einmal ein Betrag genannt werden konnte. Dass jeder Schätzung gewisse
Ungenauigkeiten immanent sind, sei abschließend noch bemerkt (z.B. VwGH
23. April 1998, 97/15/76, ÖStZB 1998, 901).
Die Bw. führt in ihrem
Vorlageantrag aus, seitens des Finanzamtes sei eine Herabsetzung der
Schätzung auf S 35.000,00 netto in Aussicht gestellt worden. Ihr
Einverständnis mit einer derartigen Hinzuschätzung resultiert wohl
daraus, dass sich mit diesem Betrag keine Einkommensteuer ergibt.
Das Parteiengehör ist bei
der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu wahren (VwGH 28. Mai 1998,
96/15/0260, ÖStZB 1998, 896). Der Partei sind daher vor Bescheiderlassung
die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte
Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen,
was seitens des Finanzamtes hinsichtlich der Zuschätzung in Höhe von
S 70.000,00 zuzüglich 20% mit Bescheiden vom 24. August 2000
erfolgte. In der Berufungsvorentscheidung (BVE) wurde in der Begründung auf
diese Bescheide verwiesen, sohin ist, da der BVE im Vorlageverfahren
Vorhaltscharakter zukommt (VwGH 20. Oktober 1992, 89/14/0089, ÖStZB
1993, 298), das Parteiengehör gewahrt.
Aufgrund der Schätzung des
Finanzamtes betrugen die Erlöse im Jahr 1999 S 446.185,94 und der
Gewinn aus Gewerbebetrieb S 158.430. Nach Korrektur um die fiktiven
Betriebsausgaben (+S 13.969) und die Einkommensteuerzahlungen
(-S 29.169) verbleibt nach Abzug der Alimente (S 54.000) und der
Versicherungsprämien (-S 12.906) demnach ein Betrag iHv S 76.324.
Berücksichtigt man nunmehr den Erhalt von S 25.000 Krankengeld und
S 7.500 seitens des Masseverwalters, so ergibt dies einen Betrag von
S 108.824 welcher der Schätzung des Finanzamtes zu Folge zur Deckung
der Lebenshaltungskosten der Bw. (Wohnung, Grundbedürfnisse) zur
Verfügung stand. Dies entspricht einem Betrag von S 9.068,66 pro
Monat. Dieser Betrag ist bereits so niedrig angesetzt, dass eine weitere
Reduktion seitens des Senates nicht erfolgen kann. Dies umso weniger, als mit
dieser Schätzung ein verfügbares Einkommen im Bereich der
Mindestpension erreicht wird, was lt. VwGH ein Mindestansatz für eine
Schätzung ist (Erkenntnis vom 16. September 1987, 87/13/0087,
ÖStZB 1988, 275).
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Diese Berufungsentscheidung
wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß
§ 299 Abs. 1 lit. c BAO aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für den Fall, dass die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat
sie diese gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO zu schätzen, wobei alle
Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist u. a. dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Ziel der Schätzung, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. zB VwGH
27. April 1994, 92/13/0011, 94/13/0094;
15. März 1995,92/13/0271; 10. Oktober 1996, 94/15/0011;
22. April 1998, 95/13/0191; 15. Juli 1998, 95/13/0286;
10. September 1998, 96/15/0183). Dabei steht die Wahl der
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl.
VwGH 27. April 1994, 92/13/0011; 25. April 1996, 93/16/0132;
15. Mai 1997, 95/15/0093; 22. April 1998, 95/13/0191,
15. Juli 1998, 95/13/0286), doch hat sie jene Methode (allenfalls
mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung
des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen
Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint
(vgl. VwGH 2. Juni 1992, 87/14/0160; 22. Februar 1995,
95/13/0016; 25. Juni 1998, 97/15/0218; 20. Jänner 2000,
95/15/0015).
Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren,
bei der der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte
Beweisführung) ermittelt wird (vgl. VwGH 18. Dezember 1997,
96/16/0143). Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf
der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen
zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. VwGH 28. Februar 1995,
94/14/0157). Schon allein der Umstand, dass ein Vermögenszuwachs durch die
Partei nicht aufgeklärt werden kann, kann zu einer Schätzung
führen (VwGH 31. März 1998, 96/13/0002; 27. Mai 1998,
95/13/0282, 0283). Dies gilt auch, wenn die Deckung des Lebensaufwandes
ungeklärt ist (VwGH 23. Februar 1994, 90/13/0075;
24. Februar 1998, 95/13/0083) bzw. wenn der Abgabepflichtige nicht
aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt
bestreiten konnte (VwGH 23. Februar 1994, 90/13/0075).
Dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit
immanent ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom
15. Mai 1997, 95/16/0144, 23. April 1998, 97/15/0076, und
26. November 1998, 95/16/0222, ausgesprochen.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20. September 1995, 95/13/0132, rechtfertigt ein in einem
mängelfreien Verfahren festgestellter unaufgeklärter
Vermögenszuwachs nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus
nicht einbekannten Einkünften herrührt. Gleiches gilt, wenn der
Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen
laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1994, 90/13/0075). Ob diese
Aufklärung der Bestreitung der Lebensunterhaltskosten gelungen ist, ist
eine Frage der Beweiswürdigung.
Obwohl die Abgabenbehörde die Feststellungslast
für alle Tatsachen trägt, die für die Geltendmachung eines
Abgabenanspruches vorliegen müssen, befreit dies die Partei nicht von der
Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes
beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht
bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im
Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1994, 92/15/0159, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
bedeutet der 2. Satz des § 119 Abs. 1 BAO "die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen", dass Abgabepflichtige
der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges, sondern auch ein klares Bild
von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu
verschaffen haben (VwGH 20. September 1989, 88/13/0072). Dort, wo
nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann, findet
die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen
Sachverhalts ihre Grenze (vgl. VwGH 25. Oktober 1995, 94/15/0131,
94/15/0181). Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine
Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. Gibt ein
Abgabepflichtiger zur Schätzung Anlass, so hat er das Risiko
unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen (vgl. VwGH
16. Februar 2000, 95/15/0050).
In einem solchen Schätzungsverfahren müssen die
zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang
stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein,
diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei muss die
Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahren auf alle vom
Steuerpflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere
Erhebungen geklärt werden muss (vgl. VwGH 15.3.1995, 92/13/0271).
Ziel der Schätzung ist es somit, die Besteuerungsgrundlagen
festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben
(VwGH 22.6.83, 83/13/0051). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei der
Behörde im allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei
abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. Ob eine Kombination von
Schätzungsmethoden (kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem
Vermögenszuwachs, etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten
im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den
tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die
Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu
begründen. Die Behörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie
Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 2 BAO).
Ausgehend vom erklärten Gesamtbetrag der
Einkünfte für das Jahr 1999 in Höhe von S 45.261,00
(für das Vorjahr wurde ein solcher in Höhe von S 64.569,00
erklärt) wurde seitens des Veranlagungsreferates die Durchführung
einer Erhebung angeregt. Dieser Vorgangsweise kam insofern Berechtigung zu, als
erläuternd darauf hingewiesen werden konnte, dass die Bw. im Jahr 1999
nachweislich Unterhaltszahlungen in Höhe von S 54.000,00 entrichtete
und Versicherungsprämien in Höhe von S 12.906,00 leistete.
Der geschätzte Gewinn aus Gewerbebetrieb betrug auf
Grund der Hinzurechnung der nichtabziehbaren Personensteuern (S 29.169,00)
und der Hinzuschätzung des Bruttobetrages von S 70.000,00 (also
S 84.000,00) S 158.430,00. Nach Korrektur um den nicht
ausgabenwirksamen AfA-Betrag in Höhe von S 13.969,00 und um die
Einkommensteuerzahlungen in Höhe von S 29.169,00 verbleibt nach Abzug
der im Jahr 1999 geleisteten Alimente in Höhe von S 54.000,00 und der
Versicherungsprämien in Höhe von S 12.906,00 ein Betrag in
Höhe von S 76.324,00. Berücksichtigt man nunmehr den Erhalt von
S 25.000,00 Krankengeld und S 7.500,00 seitens des Masseverwalters, so
ergibt dies einen Betrag von S 108.824, welcher der Schätzung des
Finanzamtes zufolge zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Bw. (Wohnung,
Grundbedürfnisse) zur Verfügung stand. Dies entspricht einem Betrag
von S 9.068,66 pro Monat. Hinsichtlich dieses Betrages wurde in der
aufgehobenen Berufungsentscheidung die Meinung geäußert, er sei
bereits so niedrig angesetzt, dass eine weitere Reduktion nicht erfolgen
könne.
Befragt zum Bestreiten ihrer Lebenshaltungskosten gab die
Bw. an, diese aus dem Gewinn, von Krankengeldern der Sozialversicherung in
Höhe von cirka S 25.000,00 und Zuwendungen ihres Bruders bestritten zu
haben (Niederschrift vom 5. Juni 2000).
Im vorliegenden Fall sind zum Zwecke der Klärung der
Frage der Deckung bzw. Nichtdeckung der Lebenshaltungskosten ausgehend vom
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die von der Bw. vorgebrachten Argumente auf
ihre Nachvollziehbarkeit zu überprüfen.
Der zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung
stehende Betrag wurde vom Finanzamt als nicht ausreichend erachtet.
Entscheidungswesentlich ist, ob die Argumentation der Bw.,
wonach die Bestreitung der Lebenshaltungskosten durch vom Bruder erhaltene
Zuwendungen erfolgt sei - zutreffendenfalls wäre die im
Schätzungswege vorgenommene Hinzurechnung zum Umsatz und Einkommen als
unrechtmäßig zu qualifizieren -, einer Überprüfung
standhält.
Im Einzelnen ist im Zusammenhang mit der von der Bw. ins
Treffen geführten Argumentation Folgendes auszuführen:
Wie dem (im vorangegangenen Verfahren der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
ergangenen) Aufhebungsbescheid des Bundesministeriums für Finanzen zu
entnehmen ist, ist bei Beachtung der amtswegigen behördlichen
Ermittlungspflicht die behauptete finanzielle Unterstützung durch den
Bruder der Bw. zu verifizieren. Das Vorbringen der Bw., ist zum Anlass für
weitere amtswegige Ermittlungen zu machen, etwa der Einvernahme des Bruders der
Bw. zu diesem Thema.
Mit Schreiben vom 21. April 2006 wurde der Bruder der
Bw. unter Hinweis auf die im Einzelnen wiedergegebenen Bestimmungen der
§§ 170 und 171 BAO zur schriftlichen Zeugeneinvernahme
aufgefordert.
Der Bruder der Bw. verweigerte mit Verweis auf die
Bestimmung des § 171 Abs. 1 lit. a BAO die Aussage mit der
Begründung, dass er ein Angehöriger der Abgabepflichtigen ist
(Schreiben vom 20. Mai 2006).
In der Folge teilte die Abgabenbehörde zweiter Instanz
der Bw. mit, dass der Begründung des Bundesministeriums für Finanzen
hinsichtlich der Einvernahme ihres Bruders nachgekommen wurde, ihr Bruder
hierauf auf die oben angegebene Weise reagierte und ersuchte die Behörde
daher die Bw., ihr berufungsgegenständliches Vorbringen auf andere ihr
geeignet erscheinende Weise nachzuweisen (Schreiben vom 30. Mai 2006).
Nach erfolgter Erinnerung (mit Schreiben vom 13. Juli
2006) machte die Bw. folgende Angaben:
"... Ich bin zur Zeit noch teilzeitbeschäftigt. Diese
Teilzeitbeschäftigung wird in der nächsten Zeit beendet werden
müssen, und dann werde ich arbeitslos sein. Von meinen derzeitigen
Einkünften in Höhe von netto etwa Euro 1000,00 muss ich nicht nur
mich, sondern auch meine 27 Katzen und 5 Hunde ernähren. Mir geht es also
wirklich nicht gut. Ich habe auch mit meinem Bruder Probleme. Ich habe
meinen Bruder wiederholt gebeten, die tatsächlichen Umstände des
Zahlungsflusses zwischen ihm und mir der Finanzbehörde gegenüber
darzustellen; er verweigert diese Hilfe nicht nur ihnen sondern auch mir. Nun
weiß ich wirklich nicht mehr ein und aus und muss es ihnen
überlassen, über mein steuerliches Schicksal auch ohne der Aussage
meines Bruders zu entscheiden. Ich bitte sie, in meinem Fall Milde
walten zu lassen und mir keine Steuer vorzuschreiben. Ich kann mir eine
Steuerzahlung zur Zeit und auch in absehbarer Zeit wirklich nicht leisten."
Auf Basis der Verweigerung der Aussage seitens des Bruders
und der Angaben der Bw. konnte in Beachtung der amtswegigen behördlichen
Ermittlungspflicht die behauptete finanzielle Unterstützung durch den
Bruder der Bw. nicht verifiziert werden; somit führte die
Überprüfung der behaupteten Angaben der Bw. nicht zu einer
Aufklärung der Quellen des Bestreitens ihres laufenden Lebensunterhaltes.
Wenn sich unter Zugrundelegung des vom Finanzamt
hinzugeschätzten Betrages ein monatlicher Betrag von S 9.068,66, der
zur Deckung der Lebenshaltungskosten (Wohnung, Grundbedürfnisse) zur
Verfügung stand, errechnet, so kann ohne weitere Ermittlungen nicht gesagt
werden, dieser Betrag sei bereits so niedrig angesetzt, dass eine weitere
Reduktion nicht erfolgen könne. Vielmehr ist unter Bedachtnahme auf den
Umstand, dass die Einkünfte der Vorjahre auf eine eher nur bescheidene
Lebensführung der Bw. hindeuten, davon auszugehen, dass die Bw. zur Deckung
der Lebenshaltungskosten auch mit einem monatlichen Betrag von S 8.000,00
das Auslangen finden konnte. Dadurch verringert sich der Hinzurechnungsbetrag um
S 12.824,00, wodurch sich eine Hinzurechnung in Höhe von brutto
S 71.176,00 bzw. netto S 59.313,33 (Umsatzhinzurechnung) errechnet.
Der Berufung
konnte daher teilweise stattgegeben werden.
Berechnung des
Umsatzes und der Einkünfte (in S):
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Umsatz nach BE
der FLDWNB
|
446.185,94
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Umsatzhinzurechnung
nach BE FLD
|
-
70.000,00
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Umsatzhinzurechnung
lt. BE UFS
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59.313,33
|
Umsatz lt. BE
UFS
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435.499,27
|
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb nach BE der FLDWNB
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158.430,00
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Hinzurechnung
nach BE FLD
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-84.000,00
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Hinzurechnung
nach BE UFS
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71.176,00
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. BE UFS
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145.606,00
Beilagen:
4 Berechnungsblätter (in € und S)
Wien, am 26.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2678-W/02
- Stammnummer
- 24232
- Gültig
- 26.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF