Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0012-L/06
Beschwerde gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen groben Verschuldens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-L/06vom 26.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein unvertretener Beschuldigter, der eine ihm gemäß § 21 ZustellG zugestellte und nachweislich zugegangene Sendung, beinhaltend eine Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG, ungeöffnet irrtümlich bei den unwichtigen Poststücken ablegt, diese dort gleichsam vergisst und erst nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist wiederentdeckt und erstmals zur Kenntnis nimmt, handelt grob fahrlässig.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen PN, geb. am 19XX, whft. in L, vertreten durch die Reif und Partner
Rechtsanwälte OEG, 9500 Villach, Italienerstraße 17, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 1. Februar 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz, vertreten durch ORat. Dr. Christian Kneidinger, vom
4. Jänner 2006, SN 046-2005/00425-001, betreffend die (Abweisung
des Antrages auf) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
Versäumnis einer Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung
gemäß
§ 167 Finanzstrafgesetz (FinStrG),
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Jänner 2006 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des
Beschwerdeführers (Bf.) vom 29. Dezember 2005 auf Bewilligung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der
Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. Oktober 2005,
SN 046-2004/00425-001, gemäß
§ 167 FinStrG als
unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass in der Aktenlage bzw. in den im Antrag als Gründe
für die Fristversäumnis iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG
vorgebrachten Sachverhalt kein unvorhergesehenes bzw. unanwendbares Ereignis
bzw. ein, der beantragten Verfahrensmaßnahme der Bewilligung der
Widereinsetzung hinsichtlich der Einspruchsfrist gegen die angeführte
Strafverfügung nicht hinderlicher bloß minderer Grad des Versehens
insofern nicht erblickt werden könne, als der Antragsteller durch sein
Verhalten, nämlich durch die irrtümliche Zuordnung der erhaltenen und
von ihm nachweislich übernommenen Strafverfügung zum Stapel der
unwichtigen Postsendungen und durch das (spätere) Auffinden in diesem
anlässlich einer (erst) nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist
erfolgten Durchschau, die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen
persönlichen Fähigkeiten auch zumutbare Sorgfalt außer Acht
gelassen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die bei der erkennenden Behörde als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz eingebrachte fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
1. Februar 2006, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Unter Hinweis auf einen im Antrag auf Wiedereinsetzung
unterlaufenen, im Übrigen auch von der Erstbehörde übernommenen
Schreibfehler, wonach der Bf. bereits am 18. Dezember 2005, und nicht erst
am 22. Dezember 2005 von der Strafverfügung bzw. von der (bereits
abgelaufenen) Einspruchsfrist Kenntnis erlangt habe, und der Bestreitung der
darauf aufbauenden Behördenannahme, der Bf. habe das Schriftstück beim
Sortieren der Post wiederum übersehen bzw. falsch zugeordnet, werde
festgestellt, dass dem Bf. ein Missgeschick insofern passiert sei, als er beim
Trennen des Werbematerials und der unwichtigen Post einerseits und den wichtigen
Poststücken andererseits versehentlich die Strafverfügung dem
unwichtigen Poststapel zugeordnet und seinen Irrtum erst am 18. Dezember
2005, bei erstmaliger Sichtung der unwichtigen Poststücke, bemerkt habe.
Bei einem derartigen einmaligen Missgeschick könne jedenfalls von keinem
grob fahrlässigen Verhalten gesprochen werden. Daran vermöchte auch
die von der Erstbehörde angesprochene höchstgerichtliche
Rechtssprechung nichts zu ändern, als die dieser zu Grunde liegenden
Sachverhalte jeweils anders gelagert gewesen seien bzw. eine entsprechende
Judikatur (VwGH vom 24. November 1986, 86/10/0169-0170) überhaupt
nicht existiere. Die erstinstanzlich über den Antrag absprechende
Behörde habe auch nicht näher bzw. lediglich floskelhaft
begründet, weshalb es (Ergänze: nicht) der Erfahrung des
täglichen Lebens entspräche, dass unwichtige Post erst Wochen
später gesichtet werde, und sei Derartiges im Übrigen auch nicht
nachvollziehbar. Es werde daher im Hinblick auf die (in der Strafverfügung
vom 18. Oktober 2005) zu Unrecht erfolgte Verhängung einer
Zusatzgeldstrafe bzw. auf die unverhältnismäßig hohe
Ersatzfreiheitsstrafe der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde
bzw. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
versäumten Einspruchsfrist stattzugeben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 167 Abs. 1 FinStrG ist
gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag des Beschuldigten die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller
durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht,
dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war,
die Frist einzuhalten. Dass dem Beschuldigten (oder dem Nebenbeteiligten) ein
Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Ziel der analog zum Abgabenverfahren (§ 308 BAO)
geregelten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, jene Rechtsnachteile zu
beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes
Verschulden versäumt hat.
Ein derartiges Ereignis ist dabei jedes tatsächliche
Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch rein
psychische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren usw. (vgl. z.B.
VwGH vom 3. August 1994, 94/16/0164).
Während das Kriterium der rein auf die
Verhinderbarkeit des Ereignisses durch den Durchschnittsmenschen abstellenden
Unabwendbarkeit einen objektiven Maßstab darstellt (vgl. dazu Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
§ 308 Tz 10 mwN), ist ein Ereignis dann als unvorhergesehen zu
werten, wenn es die Partei nicht einberechnet hat und sie dessen Eintritt sich
auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und
Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. z. B. VwGH vom 25. Jänner
1995, 94/13/0236). Das im Begriff "Unvorhergesehenheit" enthaltene
Zumutbarkeitsmoment ist dabei im Zusammenklang des § 167 Abs. 1
FinStrG idFd. 2. Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 312,
dahingehend zu interpretieren, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit
dann noch gewahrt ist, wenn der Partei bzw. ihrem Vertreter in Ansehung der
Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein
solcher, mit dem Begriff der leichten Fahrlässigkeit iSd. § 1332
ABGB gleichzusetzender minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn dem
Antragsteller lediglich ein (für die Fristversäumnis
ursächlicher) Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begeht (vgl. Ritz aaO, § 308 Tz 14 bzw.
Stoll, Bundesabgabenordnung, 2984).
Keine bloß leichte, sondern vielmehr eine grobe
Fahrlässigkeit liegt aber dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber (oder
sein Vertreter) auffallend sorglos gehandelt hat, d. h. wenn er die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von gesetzlichen oder
behördlichen Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Verhältnissen bzw. Fähigkeiten auch zumutbare
Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. z. B. VwGH vom 26. April
2000, 2000/05/0054 bzw. vom 25. September 1991, 91/16/0046). Dabei ist zwar
grundsätzlich an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer
(Sorgfalts-)Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie
an entsprechenden Verfahren beteiligten Personen (vgl. VwGH vom
21. November 1995, 95/14/0140), doch haben zweifellos auch im bisherigen
Verfahren Unvertretene im Umgang mit den Behörden ein gewisses
Mindestmaß an der ihnen auf Grund der persönlichen Verhältnisse
und Fähigkeiten durchaus zumutbaren, sich in entsprechender Aufmerksamkeit
und Vorsicht im Rechtsverkehr äußernder Sorgfalt
aufzuwenden.
Im Anlassfall hat der seit März 2005 geringfügig
im Betrieb seiner Ehegattin beschäftigte Bf., der von 2001 bis 2004 als
steuerlich unvertretener Abgabepflichtiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb
iSd. § 23 EStG 1988 bezog bzw. Umsätze iSd. UStG 1994
ausführte (StNr. 12) und bereits einmal Beschuldigter in einem
(verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren (SN 34) war, und dem
solchermaßen der Umgang mit den in diesen Verfahren auftretenden
Behörden bzw. die grundsätzliche Bedeutung der dabei gesetzten
Verfahrenshandlungen insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung von Rechten
vertraut und dem auch darüber hinaus spätestens seit 10. Mai 2004
(Zustellung des Einleitungsbescheides zur SN 34 mittels RSa-Brief) die sich
von anderen behördlichen Erledigungen (beispielsweise im Abgabenverfahren)
deutlich abhebende besondere Bedeutsamkeit von iSd. § 21 ZustellG
zugestellten Sendungen auch im Hinblick auf ihm zukommende Rechte bzw. Fristen
hinlänglich bekannt war, die an ihn (zu eigenen Handen) gerichtete, die
Strafverfügung vom 18. Oktober 2005 beinhaltende und u. a. am
Kuvert den Vermerk: "FStR SN2004/00425-001" aufweisende Sendung des Finanzamtes
Linz am 7. November 2005 eigenhändig (vom Zustellorgan) in Empfang
genommen und diese, offenbar ungeöffnet, irrtümlich einem Stapel mit
unwichtigen Postsendungen zugeordnet. Dort wurde das Schreiben vom Bf. aus
Anlass einer (erstmaligen) Durchschau am 18. Dezember 2005, somit mehr als
fünf Wochen oder 41 Tage nach der Übernahme bzw. 11 Tage nach dem
Ablauf der durch die rechtsgültige Zustellung (vgl. § 56
Abs. 3 FinStrG) in Gang gesetzten Frist iSd. § 145 Abs. 1
FinStrG, vorgefunden und dessen Inhalt erstmals vom Beschuldigten zur Kenntnis
genommen.
Dass das dargestellte, wenn auch irrtümliche
Fehlverhalten des Bf. eine schon bei leichter Fahrlässigkeit gegebene
schuldhafte Verletzung der ihn als Partei des Verfahrens treffenden
Dilligenzpflicht darstellt (vgl. VwGH vom 26. November 1981, 3857/80,
81/10/0027, bzw. VfGH vom 29. September 1998, B 1270/98), ist ob der
dargestellten Aktenlage evident und bedarf keiner weitergehenden
Erörterung. Legt man an die hier für die Fristversäumnis somit
ursächlichen Ereignisse, nämlich einerseits die irrtümliche
Zuordnung der mittels RSa-Brief zugestellten, ungeöffneten
Strafverfügung zum falschen Poststapel und andererseits das
anschließende Vergessen bzw. die erstmalige Durchschau der darin
abgelegten Sendungen erst mehrere Wochen danach, den obenstehend
angeführten gesetzlichen Maßstab für die Klassifizierung des
Verschuldens an, so ist, ausgehend vom Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers
(vgl. VwGH vom 21. November 2002, 2000/06/0061, ZfVB 2004/522), das
Verhalten des Bf., der zudem aufgrund der u. a. die Grundlage für
Feststellungen in der Strafverfügung vom 18. Oktober 2005 bildenden,
von ihm nachweislich zur Kenntnis genommenen Ergebnisse der
abgabenbehördlichen Umsatzsteuersonderprüfung ABNr. 56 zumindest
mit der Möglichkeit künftiger finanzstrafbehördlicher Schritte
rechnen musste, als grob fahrlässig im Sinne der vorstehenden
Ausführungen einzustufen. Selbst wenn man nämlich dem Bf. zugute
hielte, dass die irrtümliche Ablage der trotz der sich von anderen
behördlichen Erledigungen schon auf Grund der dem Bf. bekannten Art der
Zustellung (RSa-Brief) abhebenden ungeöffneten(!) Sendung
möglicherweise auch einem ansonsten im behördlichen Umgang
sorgfältig Handelnden unterlaufen könnte (vgl. aber VwGH vom
9. Februar 1987, 86/10/0154, 0155, bzw. vom 4. November 1994,
92/16/0167, wonach wohl auch bereits die Nicht-zur-Kenntnis-Nahme des Inhaltes
eines wichtigen behördlichen Schriftstückes kein bloß minderes
Versehen mehr darstellt), so ist jedenfalls die ohne ersichtliche Gründe
erst deutlich mehr als einen Monat nach der Übernahme durchgeführte
Kontrolle der darin abgelegten Poststücke bzw. die damit einhergehende
erstmalige Kenntnisnahme des Sendungsinhaltes erst nach Ablauf der gesetzlichen
Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung als ein grober, die Bewilligung
einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer dadurch
versäumten Frist iSd. § 167 Abs. 1 FinStrG
ausschließender Sorgfaltsverstoß des Bf. zu qualifizieren (vgl. auch
VwGH vom 26. April 2000, 2000/05/0054).
Da somit die Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der (versäumten)
Einspruchsfrist iSd. § 167 Abs. 1 nicht vorliegen, war
spruchgemäß zu entscheiden und die gegen den Bescheid des Finanzamtes
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Jänner 2006
erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 26.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-L/06
- Stammnummer
- 24220
- Gültig
- 26.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF