Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0002-K/06
Finanzstrafverfahren, Einleitung, Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-K/06vom 20.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Unternehmer Umsätze mit sich daraus ergebenden Umsatzsteuervorauszahlungen erzielt, aufgrund von Liquiditätsproblemen in Umsatzsteuervoranmeldungen jedoch diese Zahllasten mit "0" angibt bzw. Voranmeldungen überhaupt nicht einreicht, ist der Verdacht, er könne Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen haben, ausreichend begründet.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. P., in der Finanzstrafsache gegen Ing.
B., V., F. Strasse 11, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
30. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes S. vom 28. Juli
2005, SN 061/2005/00139-001, betreffend Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend
abgeändert, dass der Spruch des angefochtenes Bescheides wie folgt zu
lauten hat:
"Gegen
Herrn Ing. B. wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht besteht, er
habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis
Dezember 2004 die Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen iHv. €
31.276,16 bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen."
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 hat das Finanzamt S.
als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestand, der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) habe
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 1 bis 12/2004 die
Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt
€ 54.411,17 bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen nach § 33
Abs. lit. a FinStrG begangen. Begründend wurde ausgeführt, dass
der Bf. weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch entsprechende
Vorauszahlungen geleistet hat, sodass die Abgabenbeträge im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung festgesetzt werden mussten. Aufgrund der
rechtskräftigen Abgabenbescheide, der Prüfungsfeststellungen von
Organen der Abgabenbehörde und der Aktenlage sei der Verdacht in objektiver
Hinsicht begründet. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschuldigten
anzulasten, dass er aufgrund seiner Unternehmertätigkeit genau darüber
Bescheid wusste, dass Umsatzsteuerbeträge termingerecht der
Abgabenbehörde zu melden und zu entrichten sind.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 30. August 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er sei aus gesundheitlichen Gründen seit Feber 2004
nicht mehr arbeitsfähig gewesen und habe den Betrieb im August 2004
vorübergehend schließen müssen. Durch den finanziellen Engpass
habe der Steuerberater keine Leistungen mehr für ihn erbracht. Er habe
daher ab Jänner 2004 Umsatzsteuervoranmeldungen mit einer Zahllast von "0"
eingereicht. Ab September 2004 habe er die Unterstützung eines gewerblichen
Buchhalters erlangt und habe man danach berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht. Er selbst sei mit Mitarbeitern des Finanzamtes in Kontakt getreten
und habe seine Situation und die Umstände näher erläutert. Er
habe Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der
Umsatzsteuer eingereicht und werde sich daher erst zeigen, ob und in welcher
Höhe die Umsatzsteuer 2004 verkürzt worden sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt",
d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.
Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118,
vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210,
u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend
auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch
die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht
kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor
der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll,
auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht
kommenden Tatbestandes vorzubereiten.
Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher
die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder
ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine
Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine
abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG
vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen
93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. Feber 2003, 2003/15/0010;
VwGH vom 21. April 2005; 2002/15/0026; VwGH vom 29. März 2006,
2006/14/0097).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss
hält.
Der Bf. betreibt ein technisches Büro und erzielt
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Bf. ist seit 1989 steuerlich erfasst. Im
strafrechtlich relevanten Zeitraum hat der Bf. weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht noch Vorauszahlungen entsprechend entrichtet. In den
Umsatzsteuervoranmeldungen wurde eine Zahllast iHv. "0" (Null) ausgewiesen. Das
Finanzamt führte im Mai 2005 beim Bf. eine abgabenrechtliche Prüfung
durch, in welcher die Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung der Jahre
2003 und 2004 im Schätzungswege ermittelt werden mussten (vgl. Bericht des
FA über das Ergebnis der Außenprüfung vom 13.5.2005). In der
nachträglich eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung vom 6.9.2005
weist der Bf. die Zahllast für das Jahr 2004 iHv. € 31.276,16
aus.
In seiner Beschwerde wendet der Bf. ein, er habe aufgrund
eines finanziellen Engpasses von seinem Steuerberater keine Leistungen mehr
erhalten. Er habe daher seit Jänner 2004 Umsatzsteuervoranmeldungen mit
einer Zahllast von € 0,-- eingereicht. Ab September habe er wieder auf
einen Buchhalter zurückgreifen können.
In objektiver Hinsicht steht fest, dass der Bf. im Jahr
2004 Vorauszahlungen in Höhe von € 31.276,16 nicht entsprechend
seiner abgabenrechtlichen Pflicht entrichtet hat. Die Abgabenbescheide sind
rechtskräftig. Es steht fest, dass der Bf. im Jahr 2004 die im Spruch
genannten Zahllasten bzw. Vorauszahlungen nicht vollständig entrichtet hat.
Damit liegen in objektiver Hinsicht Tatsachen vor, die den Verdacht, der Bf.
habe eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen durchaus begründen.
Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung
der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Bf.
Umsatzsteuern nicht entsprechend ermittelt und abgeführt hat.
Voranmeldungen wurden für die jeweiligen Zeiträume nicht
ordnungsgemäß eingereicht und entsprechende Zahlungen nicht
geleistet. Der Bf. ist seit 1989 selbständig unternehmerisch tätig. Es
ist daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Bf. aufgrund seiner
Erfahrung als Unternehmer genau darüber Bescheid weiß, dass
Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich zu entrichten sind. Die Frage, ob
begründete Verdachtsmomente vorliegen, die die Einleitung des
Strafverfahrens rechtfertigen, war daher zu bejahen. Der Bf. wusste über
seine abgabenrechtlichen Pflichten Bescheid, kam diesen jedoch nicht mehr nach,
weil der Steuerberater aufgrund eines finanziellen Engpasses keine Leistungen
mehr erbrachte.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige
Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende
Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch
dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem
Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf
gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt
die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall
dar.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom 26. April 1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. /13/0275, u.a.). Gerade
das anschließende
Untersuchungsverfahren dient dem Zweck,
das Vorbringen des Bf. zu überprüfen.
Die Verdachtsmomente wurden durch das Beschwerdevorbringen
jedoch nicht beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und
würdigen sein wird.
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen
Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung
für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein
Tatverdacht gegen ihn vorliege.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Aus dem Umsatzsteuerakt ergibt sich, dass das Finanzamt die
tatsächlichen Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermitteln musste
und schließlich die Umsatzsteuerbeträge im Zuge des
Berufungsverfahrens verringert hat.
Die Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrages war
daher entsprechend der Bestimmung des § 161 Abs.1 FinStrG zu
berücksichtigen und der Betrag entsprechend herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-K/06
- Stammnummer
- 24212
- Gültig
- 20.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF